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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 14|2022

Update Arbeitsrecht 14|2022 vom 13.07.2022

Entscheidungsbesprechungen

LAG Köln: Zuständigkeit der Einigungsstelle für Anwesenheitsprämien, die der Betriebsrat ablehnt

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2022, 9 TaBV 19/22

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2022, 9 TaBV 19/22

§ 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Rechtlicher Hintergrund

Betriebsräte haben gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht nur bei der Einführung oder Änderung neuer Entlohnungsgrundsätze und -methoden, sondern auch bei deren Anwendung. Mitbestimmungspflichtig sind insbesondere übertarifliche Zulagen und arbeitsvertraglich nicht geschuldete („freiwillige“) Sonderzahlungen. 

Daher können Betriebsräte auch mitbestimmen bei der Ausgestaltung von jährlichen oder quartalsweisen Sonderzahlungen, mit denen der Arbeitgeber die Anwesenheit bei der Arbeit, praktisch v.a. einen geringen Krankenstand honorieren möchte. Solche Anwesenheitsprämien stellen keinen Arbeitslohn dar, d.h. sie bezahlen nicht die erbrachte Arbeitsleistung und können daher grundsätzlich auch bei Krankheitstagen gekürzt werden. 

Dazu sieht § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes eine Obergrenze vor: Für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann eine Anwesenheitsprämie höchstens um einen Betrag gekürzt werden, der einem Viertel eines durchschnittlichen Tageslohns entspricht. Der durchschnittliche Tageslohn ist dabei als Jahresdurchschnitt zu berechnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ändert die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung, Anwendung und Ausgestaltung von Sonderzahlungen gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG nichts daran, dass die Entscheidung darüber, ob solche Sonderzahlungen überhaupt gewährt werden, mitbestimmungsfrei vom Arbeitgeber getroffen werden können. Der Arbeitgeber entscheidet daher über das „Ob“ solcher Sonderzahlungen, und der Betriebsrat bestimmt über das „Wie“ mit, d.h. über alle Fragen der Ausgestaltung und Verteilung eines Sondertopfes.

Obwohl somit das „Ob“ von Sonderzahlungen wie z.B. von Anwesenheitsprämien mitbestimmungsfrei ist, hat das BAG in einer älteren Entscheidung klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die Frage beinhaltet, ob bestimmte (Leistungs-)Prämien überhaupt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers eingeführt werden sollen oder nicht (BAG, Beschluss vom 08.12.1981, 1 ABR 55/79, Rn.21). Der Betriebsrat kann demzufolge zwar keine neuen Sonderzahlungen vom Arbeitgeber verlangen (denn das kostet Geld und darüber entscheidet der Arbeitgeber), aber er kann sich querlegen, wenn der Arbeitgeber eine Anwesenheitsprämie als neue außervertragliche und übertarifliche Sonderzahlung einführen möchte.

In einem solchen Fall fragt sich, ob der Arbeitgeber versuchen kann, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer Anwesenheitsprämie durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzen zu lassen, wie es eigentlich in § 87 Abs.2 BetrVG vorgesehen ist, und ob er dazu die Einigungsstelle arbeitsgerichtlich einsetzen lassen kann. Ja, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer aktuellen Entscheidung.

Sachverhalt

Ein Automobilzulieferer mit 158 Vollzeitstellen plante wegen der Umstellung der Montage auf Elektrofahrzeuge zu Ende Juli 2022 einen Personalabbau im Umfang von 49 Vollzeitstellen. Wegen dieser Betriebsänderung gab es Sozialplanverhandlungen und Gespräche mit der IG Metall über einen Tarifsozialplan.

In dieser angespannten Lage musste das Unternehmen seit Anfang 2022 auch noch mit einem erheblichen Krankenstand zurechtkommen und wollte daher eine Anwesenheitsprämie einführen. Der Betriebsrat lehnte eine solche Prämie grundsätzlich ab, u.a. mit der Befürchtung, es könne zu einer finanziellen Benachteiligung von Arbeitnehmern kommen, die sich an Streiks zur Erzwingung eines Tarifsozialplans beteiligen würden.

Das Unternehmen beantragte daraufhin die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Köln Erfolg (Beschluss vom 14.04.2022, 23 BV 50/22).

Entscheidung des LAG Köln

Das LAG Köln bestätigte die Einsetzung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht. Denn, so das LAG Köln:

Die Einigungsstelle war im Streitfall für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Anwesenheitsprämie nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) war. Daher konnte der Betriebsrat die Einsetzung einer solchen Einigungsstelle nicht verhindern. 

Die Einführung einer freiwilligen Leistung unterliegt nämlich als Frage der betrieblichen Lohngestaltung gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG der Mitbestimmung, soweit es um deren Gestaltung und das Verhältnis zu anderen Entgeltleistungen des Arbeitgebers geht. Die Freiwilligkeit einer Leistung schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Sie begrenzt es aber, denn der Arbeitgeber entscheidet mitbestimmungsfrei über die von ihm bereitgestellten finanziellen Mittel.

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Frage, ob eine solche Anwesenheitsprämie mit der Zielsetzung des Arbeitgebers überhaupt eingeführt werden soll, und auch bei der Ausgestaltung der Anwesenheitsprämie, so das LAG Köln unter Hinweis auf die o.g. BAG-Entscheidung (BAG, Beschluss vom 08.12.1981, 1 ABR 55/79, Rn.21). 

Dem Arbeitgeber ist es verboten, ohne Beteiligung des Betriebsrats eine Anwesenheitsprämie einzuführen und deren Auszahlungsvoraussetzungen einseitig zu regeln. Er kann aber die Einigungsstelle in der Hoffnung anrufen, dass sie seinen Vorstellungen ganz oder wenigstens teilweise folgen wird.

Kann sich der Arbeitgeber damit in der Einigungsstelle durchsetzen, ist ihr Spruch nur insoweit verbindlich, als dem Arbeitgeber die Freiheit bleiben muss, auch noch danach von der Zahlung einer Anwesenheitsprämie abzusehen. Dies ergibt sich aus der Freiwilligkeit einer solchen Leistung. 

Das Mitbestimmungsrecht umfasst nicht das Recht, eine freiwillige Leistung zu erzwingen, und daher kann auch ein Spruch der Einigungsstelle eine solche Zahlungspflicht des Arbeitgebers nicht begründen. Wenn und solange der Arbeitgeber die Leistung aber erbringt, ist der Spruch der Einigungsstelle verbindlich, und zwar (nur) hinsichtlich der mitbestimmungspflichtigen Ausgestaltung dieser Leistung.

Praxishinweis

Dem LAG Köln ist zuzustimmen. Dass nicht nur die Ausgestaltung, sondern auch die Einführung einer Anwesenheitsprämie dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, heißt nicht, dass es ausgeschlossen wäre, eine vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer Anwesenheitsprämie durch einen Spruch der Einigungsstelle gemäß § 87 Abs.2 BetrVG zu ersetzen.

Außerdem bestehen bei der Ausgestaltung von Anwesenheitsprämien große Regelungsspielräume. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die beiderseitigen Positionen im Rahmen der Verhandlungen vor der Einigungsstelle annähern.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2022, 9 TaBV 19/22

 

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung

Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle

Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz

Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

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