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Arbeitsvertrag und Verbraucherinsolvenz
19.09.2013. Insolvente Verbraucher haben seit 1999 die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass sie sich während einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensphase redlich bemühen, ihre Schulden abzubezahlen.
Wer eine Beschäftigung hat, muss den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen. Viel zu arbeiten und viel zu verdienen ist dann nicht attraktiv, denn ein hohes Gehalt landet zum großen Teil beim Treuhänder.
Der wiederum ist nicht erfreut, wenn der Schuldner seine Arbeitszeit und damit sein Gehalt durch Änderung seines Arbeitsvertrags verringert. Aber kann der Treuhänder das verhindern oder vielleicht vom Arbeitgeber den Teil des Lohns verlangen, auf den der Schuldner infolge einer Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung arbeitsvertraglich "verzichtet" hat?
Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung: BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11.
- Welche Möglichkeiten hat der Treuhänder, wenn insolvente Arbeitnehmer wärend der Wohlverhaltensphase ihre Arbeitszeit verringern und damit ihr Gehalt?
- Der Streitfall: Insolvenzschuldner erhält eine Änderungskündigung und stimmt dem Änderungsangebot zu - mit der Folge einer Arbeitszeit- und Gehaltsverringerung
- BAG: Arbeitnehmer in der Verbraucherinsolvenz brauchen keine Zustimmung des Treuhänders, wenn sie eine Änderungskündigung erhalten und das damit verbundene Angebot einer Verringerung von Arbeitszeit und Gehalt annehmen
Welche Möglichkeiten hat der Treuhänder, wenn insolvente Arbeitnehmer wärend der Wohlverhaltensphase ihre Arbeitszeit verringern und damit ihr Gehalt?
Nach § 81 Abs.1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dadurch soll gesichert werden, dass die Insolvenzmasse der Begleichung der Schulden dient.
Zur Insolvenzmasse gehört auch der pfändungsfreie Teil des Arbeitslohns, den der Schuldner verdient, d.h. auch darüber kann er nicht verfügen. § 81 Abs.2 InsO stellt dabei klar, dass auch künftige Forderungen auf Lohn und Gehalt aus einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenzmasse gehören. Der Insolvenzschuldner hat daher keine rechtliche Möglichkeit, seinen künftigen Arbeitslohn abzutreten (abgesehen von der Abtretung an den Treuhänder, die zulässig ist).
Aber liegt eine unwirksame Verfügung über künftigen Arbeitslohn auch dann vor, wenn der Schuldner durch eine Änderung des Arbeitsvertrags sein bisheriges Vollzeitarbeitsverhältnis in ein geringer bezahltes Teilzeitarbeitsverhältnis ändert? Braucht er auch für eine solche "Verfügung" die Zustimmung des Treuhänders?
Der Streitfall: Insolvenzschuldner erhält eine Änderungskündigung und stimmt dem Änderungsangebot zu - mit der Folge einer Arbeitszeit- und Gehaltsverringerung
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer insolvent geworden und hatte Restschuldbefreiung beantragt. Bisher hatte er einen (über-)vollzeitigen Arbeitsvertrag mit 3.000,00 EUR brutto Gehalt.
Dann allerdings sprach sein Arbeitgeber, eine GmbH, eine Änderungskündigung aus, d.h. die GmbH kündigte und bot ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit deutlich geringerer Arbeitszeit an. Dementsprechend sollte er nicht mehr 3.000,00 EUR, sondern nur noch 2.100,00 EUR brutto erhalten.
Dieses Angebot nahm der Schuldner an, wodurch sich der pfändbare Teil seines Gehalts von 263,01 EUR auf 87,01 EUR verminderte.
Der Treuhänder fühlte sich an der Nase herumgeführt und verlangte von der GmbH die Differenz zum bisher überwiesenen pfändbaren Teil des Lohns, denn er hielt die Vertragsänderung für unwirksam. Sein Argument: Der Schuldner war weder zum Empfang der Änderungskündigung berechtigt noch hätte er ohne Zustimmung des Treuhänders die geänderten Vertragsbedingungen akzeptieren können.
Ein wenig kann man den Treuhänder verstehen, denn die Geschäftsführerin der GmbH war die Ehefrau des Schuldners, so dass die Arbeitszeit- und Gehaltsverringerung nach Mauschelei aussah. Andererseits befand sich die GmbH und auch die Ehefrau des Schuldners in einer wirtschaftlich schlechten Lage.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 13.07.2011, 6 Ca 1302/11) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage des Treuhänders gegen die GmbH auf Zahlung der vollen bisherigen pfändbaren Teils des Gehalts ab (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2011, 12 Sa 964/11).
BAG: Arbeitnehmer in der Verbraucherinsolvenz brauchen keine Zustimmung des Treuhänders, wenn sie eine Änderungskündigung erhalten und das damit verbundene Angebot einer Verringerung von Arbeitszeit und Gehalt annehmen
Das BAG entschied ebenfalls gegen den Treuhänder.
Denn, so das BAG: Zur Insolvenzmasse im Sinne von § 81 InsO gehören zwar die bestehenden und künftigen Ansprüche auf Arbeitslohn, aber nicht das Arbeitsverhältnis selbst oder gar die Arbeitskraft des Schuldners. Dieser kann jederzeit über sein Arbeitsverhältnis frei bestimmen, d.h. dieses kündigen oder vertraglich umgestalten.
Daran ändert auch § 97 Abs. 2 InsO nichts, wonach der Schuldner den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen muss, denn diese Pflicht zur Unterstützung geht nicht so weit, dass der Schuldner gezwungen wäre, ein bestehendes Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Und auch auf § 295 Abs.1 Nr.1 InsO konnte sich der Treuhänder hier nicht stützen. Nach dieser Vorschrift "obliegt" es dem Schuldner, während Wohlverhaltensphase eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Außerdem muss er, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Dieser Paragraph enthält aber keine Rechtspflicht des Schuldners, sondern nur eine "Obliegenheit", d.h. diese Verhaltensregeln muss er nicht befolgen, sondern er sollte es im eigenen Interesse, wenn er die Restschuldbefreiung erreichen möchte.
Fazit: Auch in der Insolvenz können Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge frei gestalten, d.h. ändern, kündigen oder auf Änderungskündigungen ihres Arbeitgebers nach ihrem Ermessen reagieren.
Einen tatsächlich nicht gezahlten Teil des Lohns kann der Treuhänder nur dann gemäß § 850h Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangen, wenn der vertraglich vereinbarte Lohn ein tatsächlich höheres Einkommen verschleiern soll, also wenn z.B. im hier entschiedenen Fall die Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung nur vorgeschoben gewesen wäre, d.h. wenn der Arbeitnehmer tatsächlich mehr gearbeitet (und schwarz verdient hätte). Davon konnte aber hier im Streitfall keine Rede sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2011, 12 Sa 964/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 17/220 Unpfändbarkeit von Zulagen
Letzte Überarbeitung: 31. August 2017
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