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ARBEITSRECHT AKTUELL // 13/272

Ar­beits­ver­trag und Ver­brau­cher­insol­venz

Ar­beit­neh­mer in der Ver­brau­cher­insol­venz brau­chen kei­ne Zu­stim­mung des Treu­hän­ders, wenn sie ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung er­hal­ten und das da­mit ver­bun­de­ne An­ge­bot ei­ner Ver­rin­ge­rung von Ar­beits­zeit und Ge­halt an­neh­men: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11
Mann in Geldbörse Bei ei­ner Ver­brau­cher­insol­venz ge­hen die Gläu­bi­ger oft leer aus

19.09.2013. In­sol­ven­te Ver­brau­cher ha­ben seit 1999 die Mög­lich­keit, ei­ne Rest­schuld­be­frei­ung zu er­hal­ten.

Vor­aus­set­zung da­für ist, dass sie sich wäh­rend ei­ner sechs Jah­re dau­ern­den Wohl­ver­hal­tens­pha­se red­lich be­mü­hen, ih­re Schul­den ab­zu­be­zah­len.

Wer ei­ne Be­schäf­ti­gung hat, muss den pfänd­ba­ren Teil sei­nes Ar­beits­ein­kom­mens an den Treu­hän­der ab­füh­ren. Viel zu ar­bei­ten und viel zu ver­die­nen ist dann nicht at­trak­tiv, denn ein ho­hes Ge­halt lan­det zum gro­ßen Teil beim Treu­hän­der.

Der wie­der­um ist nicht er­freut, wenn der Schuld­ner sei­ne Ar­beits­zeit und da­mit sein Ge­halt durch Än­de­rung sei­nes Ar­beits­ver­trags ver­rin­gert. Aber kann der Treu­hän­der das ver­hin­dern oder viel­leicht vom Ar­beit­ge­ber den Teil des Lohns ver­lan­gen, auf den der Schuld­ner in­fol­ge ei­ner Ar­beits­zeit- und Ge­halts­re­du­zie­rung ar­beits­ver­trag­lich "ver­zich­tet" hat?

Nein, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung: BAG, Ur­teil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11.

Wel­che Möglich­kei­ten hat der Treuhänder, wenn in­sol­ven­te Ar­beit­neh­mer wärend der Wohl­ver­hal­tens­pha­se ih­re Ar­beits­zeit ver­rin­gern und da­mit ihr Ge­halt?

Nach § 81 Abs.1 Satz 1 In­sol­venz­ord­nung (In­sO) sind Verfügun­gen des Schuld­ners über ei­nen Ge­gen­stand der In­sol­venz­mas­se nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens un­wirk­sam. Da­durch soll ge­si­chert wer­den, dass die In­sol­venz­mas­se der Be­glei­chung der Schul­den dient.

Zur In­sol­venz­mas­se gehört auch der pfändungs­freie Teil des Ar­beits­lohns, den der Schuld­ner ver­dient, d.h. auch darüber kann er nicht verfügen. § 81 Abs.2 In­sO stellt da­bei klar, dass auch künf­ti­ge For­de­run­gen auf Lohn und Ge­halt aus ei­nem Ar­beits­verhält­nis zur In­sol­venz­mas­se gehören. Der In­sol­venz­schuld­ner hat da­her kei­ne recht­li­che Möglich­keit, sei­nen künf­ti­gen Ar­beits­lohn ab­zu­tre­ten (ab­ge­se­hen von der Ab­tre­tung an den Treuhänder, die zulässig ist).

Aber liegt ei­ne un­wirk­sa­me Verfügung über künf­ti­gen Ar­beits­lohn auch dann vor, wenn der Schuld­ner durch ei­ne Ände­rung des Ar­beits­ver­trags sein bis­he­ri­ges Voll­zeit­ar­beits­verhält­nis in ein ge­rin­ger be­zahl­tes Teil­zeit­ar­beits­verhält­nis ändert? Braucht er auch für ei­ne sol­che "Verfügung" die Zu­stim­mung des Treuhänders?

Der Streit­fall: In­sol­venz­schuld­ner erhält ei­ne Ände­rungskündi­gung und stimmt dem Ände­rungs­an­ge­bot zu - mit der Fol­ge ei­ner Ar­beits­zeit- und Ge­halts­ver­rin­ge­rung

Im Streit­fall war ein Ar­beit­neh­mer in­sol­vent ge­wor­den und hat­te Rest­schuld­be­frei­ung be­an­tragt. Bis­her hat­te er ei­nen (über-)voll­zei­ti­gen Ar­beits­ver­trag mit 3.000,00 EUR brut­to Ge­halt.

Dann al­ler­dings sprach sein Ar­beit­ge­ber, ei­ne GmbH, ei­ne Ände­rungskündi­gung aus, d.h. die GmbH kündig­te und bot ihm die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit deut­lich ge­rin­ge­rer Ar­beits­zeit an. Dem­ent­spre­chend soll­te er nicht mehr 3.000,00 EUR, son­dern nur noch 2.100,00 EUR brut­to er­hal­ten.

Die­ses An­ge­bot nahm der Schuld­ner an, wo­durch sich der pfänd­ba­re Teil sei­nes Ge­halts von 263,01 EUR auf 87,01 EUR ver­min­der­te.

Der Treuhänder fühl­te sich an der Na­se her­um­geführt und ver­lang­te von der GmbH die Dif­fe­renz zum bis­her über­wie­se­nen pfänd­ba­ren Teil des Lohns, denn er hielt die Ver­tragsände­rung für un­wirk­sam. Sein Ar­gu­ment: Der Schuld­ner war we­der zum Emp­fang der Ände­rungskündi­gung be­rech­tigt noch hätte er oh­ne Zu­stim­mung des Treuhänders die geänder­ten Ver­trags­be­din­gun­gen ak­zep­tie­ren können.

Ein we­nig kann man den Treuhänder ver­ste­hen, denn die Geschäftsführe­rin der GmbH war die Ehe­frau des Schuld­ners, so dass die Ar­beits­zeit- und Ge­halts­ver­rin­ge­rung nach Mau­sche­lei aus­sah. An­de­rer­seits be­fand sich die GmbH und auch die Ehe­frau des Schuld­ners in ei­ner wirt­schaft­lich schlech­ten La­ge.

Das Ar­beits­ge­richt Mönchen­glad­bach (Ur­teil vom 13.07.2011, 6 Ca 1302/11) und das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf wie­sen die Kla­ge des Treuhänders ge­gen die GmbH auf Zah­lung der vol­len bis­he­ri­gen pfänd­ba­ren Teils des Ge­halts ab (LAG Düssel­dorf, Ur­teil vom 21.09.2011, 12 Sa 964/11).

BAG: Ar­beit­neh­mer in der Ver­brau­cher­insol­venz brau­chen kei­ne Zu­stim­mung des Treuhänders, wenn sie ei­ne Ände­rungskündi­gung er­hal­ten und das da­mit ver­bun­de­ne An­ge­bot ei­ner Ver­rin­ge­rung von Ar­beits­zeit und Ge­halt an­neh­men

Das BAG ent­schied eben­falls ge­gen den Treuhänder.

Denn, so das BAG: Zur In­sol­venz­mas­se im Sin­ne von § 81 In­sO gehören zwar die be­ste­hen­den und künf­ti­gen Ansprüche auf Ar­beits­lohn, aber nicht das Ar­beits­verhält­nis selbst oder gar die Ar­beits­kraft des Schuld­ners. Die­ser kann je­der­zeit über sein Ar­beits­verhält­nis frei be­stim­men, d.h. die­ses kündi­gen oder ver­trag­lich um­ge­stal­ten.

Dar­an ändert auch § 97 Abs. 2 In­sO nichts, wo­nach der Schuld­ner den In­sol­venz­ver­wal­ter bei der Erfüllung sei­ner Auf­ga­ben un­terstützen muss, denn die­se Pflicht zur Un­terstützung geht nicht so weit, dass der Schuld­ner ge­zwun­gen wäre, ein be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis fort­zuführen.

Und auch auf § 295 Abs.1 Nr.1 In­sO konn­te sich der Treuhänder hier nicht stützen. Nach die­ser Vor­schrift "ob­liegt" es dem Schuld­ner, während Wohl­ver­hal­tens­pha­se ei­ne an­ge­mes­se­ne Er­werbstätig­keit aus­zuüben. Außer­dem muss er, wenn er oh­ne Beschäfti­gung ist, sich um ei­ne sol­che bemühen und darf kei­ne zu­mut­ba­re Tätig­keit ab­leh­nen. Die­ser Pa­ra­graph enthält aber kei­ne Rechts­pflicht des Schuld­ners, son­dern nur ei­ne "Ob­lie­gen­heit", d.h. die­se Ver­hal­tens­re­geln muss er nicht be­fol­gen, son­dern er soll­te es im ei­ge­nen In­ter­es­se, wenn er die Rest­schuld­be­frei­ung er­rei­chen möch­te.

Fa­zit: Auch in der In­sol­venz können Ar­beit­neh­mer ih­re Ar­beits­verträge frei ge­stal­ten, d.h. ändern, kündi­gen oder auf Ände­rungskündi­gun­gen ih­res Ar­beit­ge­bers nach ih­rem Er­mes­sen re­agie­ren.

Ei­nen tatsächlich nicht ge­zahl­ten Teil des Lohns kann der Treuhänder nur dann gemäß § 850h Abs.2 Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) ver­lan­gen, wenn der ver­trag­lich ver­ein­bar­te Lohn ein tatsächlich höhe­res Ein­kom­men ver­schlei­ern soll, al­so wenn z.B. im hier ent­schie­de­nen Fall die Ar­beits­zeit- und Ge­halts­re­du­zie­rung nur vor­ge­scho­ben ge­we­sen wäre, d.h. wenn der Ar­beit­neh­mer tatsächlich mehr ge­ar­bei­tet (und schwarz ver­dient hätte). Da­von konn­te aber hier im Streit­fall kei­ne Re­de sein.

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Letzte Überarbeitung: 31. August 2017

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