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Außerordentliche Kündigung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung?
15.09.2015. Treffen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, steht oft viel auf dem Spiel. Dann ist die Verlockung groß, den Richtern Unwahrheiten aufzutischen, um die eigene Haut zu "retten".
Besonders vorsichtig muss man sein, wenn man eine eidesstattliche Versicherungen abgibt. Denn die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht ist nicht nur strafbar, sondern kann auch eine verhaltensbedingten Kündigung nach sich ziehen.
Demgegenüber ist eine nur missverständliche eidesstattliche Versicherung noch kein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung: Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 29.05.2015, 18 Sa 1663/14.
- Falsche eidesstattliche Versicherung als außerordentlicher Kündigungsgrund?
- Der Fall des LAG Hamm: Pflegedienstleiter wehrt sich gegen eine Änderungskündigung und legt dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung vor
- LAG Hamm: Eine missverständliche eidesstattliche Versicherung rechtfertigt keine außerordentliche fristlose Kündigung
Falsche eidesstattliche Versicherung als außerordentlicher Kündigungsgrund?
Arbeitsverträge können fristlos gekündigt werden, wenn die kündigende Vertragspartei dafür einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat.
Die lange Liste der wichtigen Gründe, die den Arbeitgeber zu einer fristlose Kündigung berechtigen, beinhaltet vor allem strafbare Handlungen wie zum Beispiel Beleidigungen, Diebstähle, Spesen-, Abrechnungs- oder Arbeitszeitbetrügereien oder auch das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit.
Im letzten Jahr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch eine falsche eidesstattliche Versicherung des Arbeitnehmers eine ordentliche verhaltensbedingte und je nach dem Umständen auch eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 31.07.2014, 2 AZR 434/13).
Mit eidesstattlichen Versicherungen werden in gerichtlichen Eilverfahren Tatsachenbehauptungen einer Partei "glaubhaft gemacht" (§ 294 Abs.1 Zivilprozessordnung - ZPO). Eidesstattliche Versicherungen sind eine Art Schnellbeweis, die den Nutzeffekt haben, dass das Gericht keine Zeugen vernehmen muss, sondern sich auf eine zu den Akten gereichte Unterlage stützen kann.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Partei, die eine eidesstattliche Versicherung einreicht, das Risiko der Strafbarkeit auf sich nimmt, wenn sich die Versicherung später als unrichtig erweist. Denn wer vor Gericht (vorsätzlich) eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, begeht eine Straftat gemäß § 156 Strafgesetzbuch (StGB) in Verb. mit § 11 Abs.1 Nr.7 StGB.
Mit falschen eidesstattlichen Versicherungen verstößt man aber nicht nur gegen das StGB, sondern auch gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, weshalb das BAG ein solches Verhalten im Prinzip als Kündigungsgrund anerkennt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte kürzlich einen einschlägigen Fall zu entscheiden.
Der Fall des LAG Hamm: Pflegedienstleiter wehrt sich gegen eine Änderungskündigung und legt dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung vor
Im Streitfall ging es um einen seit 1984 als bei der katholischen Caritas angestellten Krankenpfleger, der seit 1989 in leitender Position als Pflegedienstleiter (PDL) tätig war, zuletzt für ein Gehalt von 5.516,64,00 EUR brutto.
Nach einer Fusion des von ihm betreuten Krankenhauses mit drei weiteren Caritas-Krankenhäusern wurde ihm zum Oktober 2012 die Pflegedienstleitung für alle vier Häuser übertragen. In dieser Position sollte er probeweise und daher befristet bis zum 31.03.2014 tätig werden.
Die Caritas war mit seiner Tätigkeit nicht zufrieden, da er aus ihrer Sicht für zu hohe Personalkosten verantwortlich war. Daher teilte man ihm im März 2014 mit, dass sein Einsatz als PDL für alle vier Häuser wie geplant zum Ende des Monats ende. Außerdem sprach man ihm eine Änderungskündigung mit dem Ziel aus, den langjährigen PDL ab Oktober 2014 als einfachen Krankenpfleger (!) einzusetzen, natürlich für deutlich weniger Geld.
Der PDL war mit dieser Vertragsänderung nicht einverstanden und nahm sie daher nur unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an. Neben einer Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Paderborn (1 Ca 545/14) strengte er auch ein Eilverfahren an mit dem Ziel, die Caritas zur vorläufigen weiteren Beschäftigung als Pflegedienstleiter zu verpflichten (2 Ga 4/14).
Mit diesem Eilantrag scheiterte er vor dem Arbeitsgericht Paderborn und legte daher Berufung zum LAG Hamm ein. Dort wiederum legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er behauptete, auf die (ihm vorgeworfenen) Personalmehrkosten teilweise keinen (alleinigen) Einfluss gehabt zu haben. Konkret ging es hier um den kostenträchtigen Einsatz von Drittfirmen, die mit eigenem Personal Leistungen erbrachten.
Die Caritas kündigte daraufhin nochmals, aber diesmal außerordentlich und fristlos, und zwar mit der Begründung, dass der Pflegedienstleiter vor Gericht vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Paderborn Erfolg (Urteil vom 24.10.2014, 3 Ca 1013/14).
LAG Hamm: Eine missverständliche eidesstattliche Versicherung rechtfertigt keine außerordentliche fristlose Kündigung
Das LAG Hamm schloss sich der Meinung seiner Vorinstanz an und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück.
Denn hier im Streitfall hatte der fristlos gekündigte Arbeitnehmer gar keine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Denn "falsch" ist eine eidesstattliche Versicherung nur, wenn sie die Wirklichkeit unzutreffend wiedergibt, und das war hier nicht der Fall. Letztlich hatte sich die Caritas nicht auf den Wortlaut der streitigen Äußerungen, sondern auf ihre argumentative Stoßrichtung im Vorprozess bezogen, und das war nicht korrekt.
Auch der Vorwurf der Caritas, der PDL hätte seine eidesstattliche Erklärung zumindest vorsichtiger formulieren und missverständliche Aussagen vermeiden müssen, zog vor dem LAG Hamm nicht. Denn auch wenn man dem Arbeitnehmer hier etwas vorhalten könnte (was das Gericht offen ließ), war eine außerordentliche und fristlose Kündigung eine unverhältnismäßige Reaktion, d.h. hier hätte eine Abmahnung ausgereicht.
Fazit: Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, müssen sie wahrheitsgemäß vortragen, d.h. die zivilprozessuale Wahrheitspflicht beachten. Die Wahrheitspflicht gilt wegen § 156 StGB bei eidesstattlichen Versicherungen in gesteigertem Maße. Andererseits sind betriebliche Kompetenzen und Abläufe oft nicht so eindeutig festgelegt, dass man die darauf bezogenen Interpretationen und Sichtweisen der Prozessparteien ausschließlich als "Tatsachenvortrag" verstehen könnte. Ist man hier verschiedener Meinung, sollte man der Gegenpartei nicht vorschnell Prozessbetrug und Falschaussage vorwerfen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.05.2015, 18 Sa 1663/14
- Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 24.10.2014, 3 Ca 1013/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014, 2 AZR 434/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2017
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