- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Brötchen?
13.07.2015. Vor einigen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch ein Diebstahl des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung nicht immer rechtfertigt.
Vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis lange bestanden hat und der Wert der gestohlenen Sache gering ist, kann eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig sein.
Zu diesem Ergebnis kommt auch das Arbeitsgericht Hamburg in einem aktuellen Fall: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015, 27 Ca 87/15.
- Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls bei langer Beschäftigungsdauer?
- Der Hamburger Streitfall: Krankenschwester entwendet für sich und ihre Kollegen acht halbe Pausenbrötchen
- Arbeitsgericht Hamburg: Fristlose Kündigung war unverhältnismäßig
Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls bei langer Beschäftigungsdauer?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn sie dafür einen sog. wichtigen Grund gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben. Ein solcher wichtiger Grund kann ein Diebstahl sein, wobei auch die Entwendung geringwertiger Sachen - im Allgemeinen - genügt.
Allerdings genügt es für eine wirksame fristlose Kündigung nicht, einen im Allgemeinen ausreichenden wichtigen Grund vorweisen zu können. Denn die Kündigung muss auch, so § 626 Abs.1 BGB, im Einzelfall "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" angemessen sein.
Hierzu hat das BAG, wie oben erwähnt, in seinem Emmely-Urteil vom 10.06.2010 (2 AZR 541/09) entschieden, dass ein lange ohne Beanstandungen beschäftigter Arbeitnehmer so viel Vertrauen seines Arbeitgebers erworben hat, dass dieses durch einen (geringwertigen) Diebstahl in der Regel nicht schlagartig zerstört werden kann. Wer nach etwa 20 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit einen Fehltritt begeht und eine Sache im Wert von einigen Euro oder Cent stiehlt, verdient eine zweite Chance, so das BAG.
Aber gilt das auch, wenn eine Krankenschwester gleich eine ganze "Runde" Pausenbrötchen für sich und ihre Kolleginnen schmeißt? Mit dieser Frage befasst sich das Arbeitsgericht Hamburg.
Der Hamburger Streitfall: Krankenschwester entwendet für sich und ihre Kollegen acht halbe Pausenbrötchen
In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg hatte eine seit 1991 beschäftigte und daher tarifliche unkündbare Krankenschwester gegen eine fristlose Kündigung geklagt. Anlass der Kündigung war folgender Vorfall:
In einem Pausenraum der Rettungsstelle des Krankenhauses, in der die Klägerin arbeitete, wurden in einem Kühlschrank belegte Brötchen gelagert. Diese waren nicht für das Pflegepersonal des Krankenhauses, sondern für externe Mitarbeiter wie z.B. für Rettungssanitäter bestimmt.
Trotzdem nahm die Krankenschwester acht halbe belegte Brötchenhälften aus dem Kühlschrank und trug sie in den Pausenraum. Dort wurden die Brötchen von der Krankenschwester und ihren Kolleginnen verspeist.
Als die Krankenschwester zu dem Vorfall angehört wurde, gab sie alles sofort zu. Als Grund für ihr Verhalten gab sie an, dass ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei.
Der Arbeitgeber nahm den Vorfall so ernst, dass er außerordentlich und fristlos kündigte. Hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sprach er eine Kündigung "mit sozialer Auslauffrist" aus, d.h. er gewährte der Klägerin die längste denkbare tarifliche Kündigungsfrist.
Arbeitsgericht Hamburg: Fristlose Kündigung war unverhältnismäßig
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, wobei es sich auf folgende Überlegungen stützte:
Der Diebstahl geringwertiger Sachen kann zwar im Allgemeinen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, doch ist bei solchen gegen den Arbeitgeber gerichteten Eigentumsdelikten immer zu prüfen, ob das beeinträchtigte Vertrauen des Arbeitgebers nicht durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden kann. Und so lag es hier im Streitfall nach Ansicht des Gerichts, d.h. das Krankenhaus hätte statt einer Kündigung eine Abmahnung (als milderes Mittel) aussprechen können.
Denn hier sprach zugunsten der Krankenschwester, dass sie die (an sich "erhebliche") Pflichtverletzung offen begangen und später nicht abgestritten, sondern sofort zugegeben hatte. Außerdem konnte sie 23 (!) Dienstjahre vorweisen, in denen der Arbeitgeber keinen Grund zu Beanstandungen ihres Verhaltens hatte. Vor diesem Hintergrund war die streitige fristlose Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam, so das Arbeitsgericht.
Fazit: Wie das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg in diesem Streitfall zeigt, kommen Arbeitgeber mit fristlosen Kündigungen als Reaktion auf sog. Bagatelldiebstähle nicht mehr durch. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon "lange" bestanden hat.
Letztlich hätte man den Fall aber ebenso (= zugunsten der Krankenschwester) entscheiden müssen, wenn diese "nur" vier oder fünf Jahre beschäftigt gewesen wäre. Denn bei offener Wegnahme geringwertiger und zum sofortigen Verzehr bestimmter Lebensmittel ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung in aller Regel unwirksam.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015, 27 Ca 87/15
- Arbeitsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 10.07.2015, 27 Ca 87/15, Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/191 Fristlose Kündigung wegen illegaler Downloads
- Arbeitsrecht aktuell: 15/256 Außerordentliche Kündigung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/112 Keine Fristlose Kündigung bei Bagatelldelikt
- Arbeitsrecht aktuell: 13/304 Begründung einer Verdachtskündigung mit nachträglich bekannt gewordenen Verdachtsmomenten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/232 Kündigung wegen Diebstahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/122 Diebstahlsverdacht - fristlose Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/213 LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/116 LAG Berlin: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 11/026 Keine fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls
- Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de