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Verdacht einer Straftat - fristlose Kündigung rechtens
15.02.2012. Wenn der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausspricht, liegt der Grund für die Kündigung nicht in einem nachgewiesenen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers, sondern in dem dringenden Verdacht eines solchen Pflichtverstoßes. Aufgrund dieses Verdachts, unter dem der Arbeitnehmer steht, ist er aus persönlichen Gründen "nicht mehr tragbar". Eine Verdachtskündigung ist daher ein Unterfall einer personenbedingten Kündigung. Denn für den Verdacht, den man auf sich gezogen hat, "kann man nichts".
Meist werden Verdachtskündigungen als außerordentliche und fristlose Kündigung ausgesprochen, und zwar in der Regel zusammen mit einer zugleich erklärten verhaltensbedingten "Tatkündigung": Der Arbeitgeber kündigt fristlo wegen des aus seiner Sicht nachgwiesenen Pflichtverstoßes, d.h. aus verhaltensbedingten Gründen (Tatkündigung), und hilfsweise für den Fall, dass sich der Vorwurf vor Gericht nicht beweisen lässt, aufgrund des dringenden Tatverdachts.
Aus Sicht des gekündigten Arbeitnehmers ist eine Verdachtskündigung ungerecht, da man ihm ja letztlich nichts beweisen kann. Trotzdem sind Verdachtkündigungen rechtlich anerkannt, denn private Arbeitgeber sind nicht die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Da wasserdichte Nachweise der Tatbegehung aufwendig sind, kann man diese Pflicht nur staatlichen Strafverfolgsbehörden auferlegen. Für Arbeitgeber gilt dagegen, dass schon der dringende Tatverdacht die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen kann (und dann eine Verdachtskündigung rechtfertigt).
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die außerordentliche Verdachtskündigung eines Arbeitnehmers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für rechtswirksam erklärt. Der Arbeitnehmer stand in dem Verdacht, unbefugt Fahrscheine herzustellen und zu vertreiben (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012, 24 Sa 1800/11).
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer die Aufgabe, die Fahrscheine zu verwalten, die an den externen Verkaufsstellen der BVG verkauft werden. Das funktioniert so, dass die BVG-Verkaufsstellen Blankofahrscheinrollen erhalten, mit denen sie Fahrscheine ausdrucken können. Restrollen werden an die BVG zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Die Arbeitnehmer der Verkaufsstellen haben die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine zu trainieren.
Der gekündigte Arbeitnehmer hatte sich dadurch verdächtig gemacht, dass zwei Kundinnen innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten. Diese Fahrkarten waren in dem Schulungsraum hergestellt worden, zu dem der gekündigte Arbeitnehmer Zutritt hatte, und er hatte auch Zugang zu den Restrollen, mit denen die Fahrscheine angefertigt worden waren. Außerdem hatte er während der Herstellung der Fahrscheine Dienst, und die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, waren mit dem Gekündigten verwandt bzw. freundschaftlich verbunden.
Bei dieser Sachlage, so das LAG, bestand eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der Fahrscheinmanipulation beteiligt war. Das berechtigte die BVG einer außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine Täterschaft des Arbeitnehmers musste dafür nicht nachgewiesen werden, so das LAG ausdrücklich.
Fazit: Verdachtskündigungen sind und bleiben auch nach langer Beschäftigungsdauer zulässig, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung zu den Verdachtsmomenten angehört haben, d.h. der Arbeitnehmer muss vorab die Möglichkeit haben, die bestehenden Verdachtsmomente zu entkräften. Zweitens muss der dann immer noch verbleibende Verdacht "dringend" sein. Eine bloße Verdächtigung durch den Arbeitgeber genügt nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012, 24 Sa 1800/11 (Pressemitteilung vom 09.02.2012)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012, 24 Sa 1800/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 13/304 Begründung einer Verdachtskündigung mit nachträglich bekannt gewordenen Verdachtsmomenten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/122 Diebstahlsverdacht - fristlose Kündigung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 9. Juli 2019
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