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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012, 24 Sa 1800/11
Schlagworte: | Verdachtskündigung, Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Verdachtskündigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 24 Sa 1800/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 08.02.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.06.2011, 60 Ca 229/11 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 08.02.2012
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
24 Sa 1800/11
60 Ca 229/11
Arbeitsgericht Berlin
K., Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sch. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter M. und T.
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.06.2011 – 60 Ca 229/11– abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung wegen des Verdachts unbefugten Herstellens und In-Umlauf-Bringens von Fahrkarten für den Öffentlichen Nahverkehr.
Der 1956 geborene, mit einer behinderten Frau verheiratete Kläger war bei der Beklagten, einem öffentlich-rechtlichen Nahverkehrsunternehmen, seit 1990 beschäftigt.
Bis 2001 war er als Busfahrer tätig. Nach Feststellung seiner Fahrdienstuntauglichkeit im Jahr 2002 wurde er ab 2003 in der Abteilung FVM-V im Bereich Ticketverfolgung in der U. Straße eingesetzt. Dort war er zunächst unter dem Sachgebietsleiter Bahn in der sog. Scannerstelle und später in der Ticketeinzelverfolgung der für die externen Verkaufsagenturen zuständigen Unterabteilung FVM V 3 tätig. Seit 2008 war er unter der Sachgebietleiterin C. in der Ticketeinzelverfolgung der für die unternehmenseigenen Verkaufsstellen zuständigen Unterabteilung FVM-V 2 beschäftigt. Im Jahr 2009 zog die Abteilung in die H.straße, dem Hauptsitz der Beklagten, um.
Der Fahrkartenverkauf in den externen Verkaufsagenturen und unternehmenseigenen Verkaufsstellen der Beklagten erfolgt über mit dem Buchungssystem der Beklagten elektronisch verbundene PVS (personenbediente Verkaufssystem)-Geräte, in welche Blanko-Echtfahrkartenrollen eingelegt werden. Die Rollen sind mit einer Seriennummer und den laufenden Ticketnummern versehen. Die Verkaufsagenturen und -stellen geben die Art und den Gültigkeitszeitraum der gewünschten Fahrkarten in das Gerät ein und drucken die Fahrkarten anschließend aus. Dabei werden neben der Art, dem Wert und dem Gültigkeitszeitraum der Fahrkarten auch die jeweilige Serien- und Ticketnummer sowie die Geräte- und Verkaufsstellennummer im Buchungssystem registriert. Restrollen und fehlerhafte, von den Geräten nicht lesbare Rollen geben die Verkaufsagenturen und stellen zurück und werden daraufhin mit neuen Rollen beliefert.
Es kommt regelmäßig vor, dass Kunden nicht benötigte oder versehentlich gekaufte Fahrkarten an die Verkaufsagenturen und -stellen zwecks Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Ferner kommt es vor, dass die Beklagte im Rahmen von besonderen Veranstaltungen Fahrkarten verschenkt und sich die Beschenkten den Wert der Fahrkarte erstatten lassen wollen. Für die Erstattung ist das Erstattungsbüro der Beklagten zuständig.
Im Rahmen der Ticketverfolgung werden die zurückgegebenen Restrollen und fehlerhaften Rollen in der sog. Scannerstelle der Unterabteilung FVM-V 3 eingescannt und ausgebucht.
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Aufgabe der Ticketeinzelverfolgung ist es, die eingescannten Fahrkarten mit den verkauften Fahrkarten im Buchungssystem abzugleichen und Differenzen aufzuklären. Dazu wird zunächst anhand der zurückgegebenen Rollen geprüft, ob diese korrekt eingescannt worden sind. Anschließend werden etwaige Buchungsfehler mit den jeweiligen Verkaufsagenturen und -stellen abgeklärt. Die ausgebuchten Fahrkartenrollen werden in einem Panzerschrank im Raum A 0208 der Scannerstelle zwischengelagert und in regelmäßigen Abständen von einem Bezirksleiter ohne nochmalige Vollständigkeitskontrolle in einem Sack zur Vernichtung durch eine externes Entsorgungsunternehmen ins Lager der Beklagten in die P.straße gebracht und dort in einen Datenschutzcontainer gegeben. Zugang zu dem Panzerschrank hatten neben den in der Scannerstelle Beschäftigten auch der Kläger sowie weitere Beschäftigte.
Im Frühdienst durfte der Kläger auf Grund einer Ausnahmeregelung wegen seiner behinderten Frau bereits um 5.30 Uhr beginnen, während für die übrigen Beschäftigten der Abteilung frühester Arbeitsbeginn 6.00 Uhr war. Der Kläger hielt sich in der Regel schon ab etwa 5.00 Uhr im Betrieb auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er häufig auch schon vor 5.00 Uhr anwesend war.
Zu den Räumlichkeiten der Unterabteilung FVM-V 2 gehört ein Schulungsraum, der Raum A 0103, der durch ein elektronisches Schließsystem gesichert ist. Schließberechtigung hatten laut Angaben der Beklagten gegenüber dem Personalrat (Bl. 64 d. A.) neben drei dort Beschäftigten zehn weitere Beschäftigte der Unterabteilung, darunter der Kläger. Beim Betreten des Raumes werden die jeweilige Schlüsselnummer und eine Benutzer-ID registriert. Datum und Uhrzeit des Betretens werden nicht registriert. Die letzten 50 Schließungen können jeweils ausgelesen werden. Der Kläger hatte die Schlüsselnummer A 01.027 und die Benutzer-ID 27. Wie häufig der Raum an einem Arbeitstag durchschnittlich betreten wird, ob nur etwa zehn Mal oder etwa dreißig Mal, ist zwischen den Parteien streitig.
In dem Schulungsraum befindet sich ein PVS-Gerät mit der Nummer 610 für Schulungs- und Testzwecke. Das PVS-Gerät ist durch eine Bediener-Kennnummer und eine persönliche Identitätsnummer (PIN) geschützt. Beim An- und Abmelden wird jeweils das Datum und die Uhrzeit sowie die Bediener-Kennnummer gespeichert. Eine Veränderung von Datum und Uhrzeit ist nur über einen im Zentralsystem angelegten Technikeraccount möglich. Ob das Gerät mit dem Buchungssystem der Beklagten verbunden ist und Datum und Uhrzeit nachts regelmäßig automatisch aktualisiert werden, ist zwischen den Parteien streitig.
Bis zum Umzug der Abteilung in die H.straße führte auch Herr B. an dem Gerät regelmäßig Schulungen durch. Zu diesem Zweck hatte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar
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2005 die Bediener-Kennnummer ….. und die PIN ….. zugeteilt. In der U. Straße bewahrte Herr B. das Schreiben in seinem in einem Durchgangszimmer gelegenen Büro in der unverschlossenen Schublade seines Schreibtisches auf. Eine Schließberechtigung für den Schulungsraum A 0103 hat Herr B. nicht.
Bei den Schulungen werden üblicherweise Testfahrkartenrollen verwendet. Im Oktober und November 2010 überprüfte der Kläger zusammen mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter M. zurückgegebene Echtfahrkartenrollen, weil es vermehrt zu Beschwerden über deren Nichtlesbarkeit gekommen war.
Am 10. Dezember 2010 bemerkte eine Mitarbeiterin im Erstattungsbüro, dass innerhalb kurzer Zeit von zwei verschiedenen Privatpersonen (Frau T. und Frau K.) vier Jahreskarten Berlin ABC und 23 7-Tageskarten Berlin AB mit identischer PVS-Gerätenummer zur Erstattung eingereicht worden waren, und informierte den stellvertretenden Abteilungsleiter M. Es stellte sich heraus, dass es sich bei der PVS-Gerätenummer um die Nummer des Gerätes im Schulungsraum der Unterabteilung FVM-V 2 handelte. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die vier Jahreskarten Berlin ABC am 7. Oktober 2010 zwischen 5.00 Uhr und 5.13 Uhr, die 23 7-Tageskarten Berlin AB am 19. November 2010 zwischen 4.56 Uhr und 5.16 Uhr und vier weitere Jahreskarten Berlin ABC am 10. Dezember 2010 zwischen 4.48 Uhr und 5.21 Uhr unter Verwendung von ausgebuchten Echtkartenrollen und der Zugangsdaten von Herrn B. an dem Gerät ausgedruckt worden waren sowie im Zeitraum von März bis Dezember 2010 noch zahlreiche weitere Fahrkarten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Beklagten (Bl. 57 - 59 d. A.) sowie den Auszug aus dem Log-in/Log-out-Report des Gerätes für die Zeit vom 13. Oktober bis zum 10. Dezember 2010 (Bl. 83 f. d. A.) verwiesen. Daraufhin las die Beklagte den Türzylinder des Schulungsraums aus und kam anhand des Schließprotokolls (Bl. 89 - 92 d. A.) zu dem Ergebnis, dass der Kläger der erste gewesen sein müsse, der am 10. Dezember 2010 den Schulungsraum betreten hat-te. Im Laufe des Berufungsverfahrens erfuhr die Beklagte, dass Frau T. Mitglied in demselben Kleingartenverein wie der Kläger und mit ihm gut bekannt ist und dass Frau K. die Nichte der Ehefrau des Klägers ist.
Am 13. Dezember 2010 und erneut am 16. Dezember 2010 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Sachverhalt an. Ferner erstattete sie Strafanzeige gegen den Kläger, Frau T. und Frau K.. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Während der ersten Anhörung am 13. Dezember 2010 gab der Kläger an, sich mit dem PVS-Gerät nicht auszukennen und auch keinen Zugriff darauf zu haben. Während der Anhörung am 16. Dezember 2010 gab er keine Stellungnahme ab.
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Daraufhin beantragte die Beklagte am 20. Dezember 2010 beim Personalrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung, hilfsweise unter Gewährung einer Auslauffrist und fügte dem Antrag den Entwurf des Kündigungsschreibens sowie zahlreiche weitere Unterlagen bei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Antrages nebst der Anlagen (Bl. 60 - 126 d. A.) verwiesen. Am 21. Dezember 2010 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Kündigung zu.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, welches dem Kläger an demselben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit diesem wegen des Verdachts des Vorliegens eines wichtigen Grundes fristlos, hilfsweise unter Zubilligung einer sozialen Auslauffrist bis zum 30. Juni 2011.
Mit der am 6. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 18. Januar 2011 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und macht seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend.
Der Kläger hat vorgetragen: Er sei an dem PVS-Gerät nicht ausgebildet und sei auch bei keiner Schulung dabei gewesen. Er sei auch nicht vor 5.00 Uhr morgens im Betrieb anwesend. Abgesehen davon, dass dem Schließprotokoll nicht zu entnehmen sei, wer an welchem Tag zu welcher Uhrzeit den Schulungsraum betreten habe, ließe sich auch nicht ausschließen, dass Datum und Uhrzeit des jeweiligen Ticketausdrucks nicht mit dem tatsächlichen Datum und der tatsächlichen Uhrzeit übereinstimmten. Das PVS-Gerät lasse sich ganz einfach manipulieren. Es sei in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, dass Techniker ihren Techniker-Code telefonisch durchgegeben hätten, um bei Fehlerbeseitigungen behilflich zu sein.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose, hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochene Kündigung vom 22. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Verwaltungsangestellten im Vertrieb zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger zwischen dem 1. und 7. Oktober 2010 eine Restrolle aus dem Panzerschrank in der Scannerstelle entwen-
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det habe und darauf am 7. Oktober 2010 zwischen 5.00 und 5.13 Uhr mittels des Testgerätes die von Frau T. zur Erstattung eingereichten vier Jahreskarten Berlin ABC ausgedruckt habe. Ferner bestehe der dringende Verdacht, dass er auch zwischen dem 15. und 19. November 2010 eine Restrolle aus dem Panzerschrank entwendet und darauf am 19. November 2010 zwischen 4.56 Uhr und 5.16 Uhr mittels des Testgerätes die von Frau K. eingereichten 23 7-Tageskarten Berlin AB ausgedruckt habe. Zum einen habe der Kläger Zugriff auf die zur Vernichtung freigegebenen Restrollen im Panzerschrank gehabt. Er habe in der U. Straße auch die Möglichkeit gehabt, die Bediener-Kennnummer von Herrn B. und dessen PIN auszuspähen und habe auch die Abläufe der Ticketerstellung sowie der Örtlichkeiten und sonstigen Gegebenheiten gekannt. Außerdem seien die Fahrkarten zu einer Uhrzeit ausgedruckt worden, zu der sich nur der Kläger schon im Betrieb aufhalte. Der Kläger müsse der Erste gewesen sein, der am 10. Dezember 2010 den Schulungsraum betreten habe; dies ergebe sich daraus, dass derjenige, der vor im als Letzter im Schließprotokoll registriert sei, am Vortag Spätdienst gehabt habe. Weiter sei der Kläger der Einzige mit Schließberechtigung, der an sämtlichen Tagen, an denen auf dem Testgerät Fahrkarten unter Verwendung der Zugangsdaten von Herrn B. ausgedruckt worden seien, Dienst gehabt habe. Eine Manipulation von Datum und/oder Uhrzeit sei ausgeschlossen. Zudem müsste der Log-in/ Log-out-Report Zeitsprünge ausweisen, wenn Datum und Uhrzeit tatsächlich manipuliert worden wären. Solche Zeitsprünge ließen sich dem Report jedoch nicht entnehmen. Das Gerät sei auch nicht mit dem EDV-System verbunden, sondern werde offline betrieben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15. Juni 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten angeführten Indizien ließen nicht den Schluss zu, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich Restrollen entwendet und auf dem PVS-Testgerät die von Frau T. und Frau K. zur Erstattung einreichten Fahrkarten gedruckt habe. Es sprächen zwar zahlreiche Indizien gegen den Kläger, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass praktisch nur der Kläger und nicht auch andere Beschäftigte als Täter infrage kämen oder dass Manipulationen des PVS-Gerätes ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich seien. Es sei daher möglich, dass die Indizien nur zufällig auf den Kläger hindeuteten.
Gegen das ihr am 4. August 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. August 2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 11. Oktober 2011 am selben Tag begründet.
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Sie trägt vor: Der Kläger habe bereits vor 5.00 Uhr morgens das Dienstgebäude unbehelligt betreten können. Eine Manipulation des PVS-Gerätes sei grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Änderung von Datum und Uhrzeit durch einen Techniker bedürfe der Nutzung eines Technikercodes. Jede Änderung von Datum und Uhrzeit im Druckprotokoll werde im Log-in/Log-out-Protokoll aufgezeigt. Kein Mitarbeiter mit Schließberechtigung zum Raum A 1030 verfüge über einen Technikercode. Herr G. habe nicht über den Zugangscode eines Technikers verfügt. Die Gesamtschau der gegen den Kläger sprechenden Indizien trügen den gegen ihn gerichteten Verdacht. Allein der Täter erfülle sämtliche Verdachtsbegründenden Kriterien einschließlich des Kontaktes zu den Damen K. und T., die den Verdacht der Täterschaft begründeten. Obwohl isoliert betrachtet nach Maßgabe eines jeden einzelnen Kriteriums auch andere Mitarbeiter als Täter in Betracht gekommen seien, sei der Kläger der einzige, in dessen Person alle Fäden zusammenführten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Beklagte habe lediglich einen Verdacht, keine konkreten Vorwürfe. Auch die übrigen Arbeitnehmer, die eine Schließberechtigung zum Raum 1030 hatten, kämen für die Manipulationen in Betracht. Dem Schließprotokoll könne nicht entnommen werden, wann der Raum betreten bzw. verlassen worden sei. Fahrkarten würden über ebay und sonst auf dem freien Markt angeboten; die Beklagte habe ein Organisationsproblem. Zu keinem Zeitpunkt, als er sich im Raum 1030 aufgehalten habe, seien Fahrkarten gedruckt worden. Manipulationen des PVS-Gerätes hätten durch jedweden anderen Mitarbeiter durchgeführt werden können. Wenn ein Bekannter von ihm illegal Fahrkarten erworben hätte, so hätte er anlässlich einer Hausdurchsuchung diese vernichtet. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen sei, spreche gegen ein kollusives Zusammenwirken. Die Beklagte habe die entscheidende Frage nicht beantwortet, wie er an den PIN-Code herankommen konnte. Herrn B. habe eine strikte Dienstanweisung gehabt, den PIN-Code sorgfältig zu verwahren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufgelöst worden. Die vom Kläger begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden; er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke auf objektiven Tatsachen gründende Verdachtsmomente gegeben sind, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Verdachts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat (BAG vom 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 -, AP Nr. 48 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung m. w. N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB an sich gegeben. Die von der Beklagten angeführten Indizien lassen den Schluss zu, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit zwei Restrollen aus dem Panzerschrank der Scannerstelle entwendet und am 7. Oktober und 19. November 2010 jeweils um etwa 5.00 Uhr morgens unter Verwendung der Zugangsdaten von Herrn B. die von Frau T. und Frau K. zur Erstattung eingereichten Fahrkarten auf dem PVS-Testgerät im Schulungsraum gedruckt hat.
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a) Aufgrund der dargestellten Indizien kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit allein der Kläger als Täter in Frage.
aa) Das Arbeitsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass außer dem Kläger zahlreiche weitere Beschäftigte Zugang zu den Restrollen im Panzerschrank der Scannerstelle hatten. Auch bestand die Möglichkeit, dass andere Beschäftigte von den Zugangsdaten des Herrn B. in dessen Schreibtischschublade Kenntnis hätten haben können. Auch hatte nicht nur der Kläger eine Schließberechtigung für den Schulungsraum. Schließlich kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch andere Mitarbeiter als der Kläger zu den Zeiten im Betrieb waren, zu denen die Fahrkarten gedruckt wurden. Denklogisch ausgeschlossen sind Manipulationen von Datum und Uhrzeit an dem Testgerät durch andere Mitarbeiter ebenfalls nicht. Die vom Arbeitsgericht erwogene Tatbeteiligung mehrerer Arbeitnehmer kann ebenfalls nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden.
bb) Der absolute Ausschluss der Täterschaft Anderer ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die streitgegenständliche Kündigung. Die Beklagte hat keine Tat-, sondern eine Verdachtskündigung ausgesprochen. Für diese genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft, die nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass auch die Täterschaft anderer - allerdings nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit - in Betracht kommt.
cc) Im Entscheidungsfall ergibt sich die dringende Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Klägers aus der Zusammenschau der erstinstanzlich vorgetragenen Verdachtsmomente gegen den Kläger zusammen mit dem zweitinstanzlich mitgeteilten Sachverhalt, dass die beiden Täterinnen (Frau T. und Frau K.) in enger freundschaftlicher bzw. verwandtschaftlicher Beziehung zum Kläger stünden.
(1) Es kann dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass allein der Kläger die einzige Person ist, auf die alle erstinstanzlich vorgetragenen Verdachtsmomente hindeuten, den für eine Kündigung erforderlichen dringenden Verdacht begründet. Eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Klägers ergibt sich jedenfalls daraus, dass allein der Kläger als „Insider“ mit der Möglichkeit, sich die aufgefundenen Fahrausweise illegal zu verschaffen, mit den beiden Täterinnen eng verbunden ist. Die einzige Verbindung zwischen Frau T. und Frau K. ist der Kläger, der die Möglichkeit hatte, sich die von den beiden Damen zur Erstattung eingereichten Fahrausweise zu verschaffen.
(2) Die vom Kläger hierzu in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung, die beiden Damen hätten sich die Fahrausweise bei ebay ersteigern oder sonst im Internet be-
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sorgen können, mindert nicht den gegen ihn bestehenden Verdacht. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, welche konkrete Person außer ihm in der Lage gewesen sein könnte, sich gerade die hier streitgegenständlichen Fahrausweise illegal zu verschaffen und sie den Damen T. und K. zugänglich zu machen. Dass ein anderer Arbeitnehmer als der Kläger sich rechtswidrig diese Fahrausweise ausdruckt und sie sodann im Internet feilgeboten und daraufhin zufällig und unabhängig voneinander Frau T. und Frau K. Fahrausweise von dieser Person erworben und sodann bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht hätten, hielt die Kammer für so extrem unwahrscheinlich, dass sie dementsprechend die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Klägers für besonders hoch erachtet hat.
b) Die Beklagte hat den Kläger vor Ausspruch der Verdachtskündigung ordnungsgemäß angehört; hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
c) Die Pflichtverletzung, deren der Kläger dringend verdächtig ist, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen.
aa) Eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gilt auch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (BAG 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 30, EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Arbeitnehmervertreter Nr. 1; 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - Rn. 28, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe eines eingetretenen Schadens - als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 16, 17, AP BGB § 626 Nr. 210; 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 184; 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14).
bb) Ein Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, durch die unerlaubte Herstellung von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen des Arbeitgebers und deren Weitergabe an Dritte in erheblichem Maße.
(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 28. Oktober 2010 - 2
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AZR 293/09 - Rn. 19, NZA 2011, 112; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60).
(2) Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227).
cc) Die Pflichtverletzung, derer der Kläger verdächtigt wird, stellt unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz jedenfalls eine in ihrer Intensität einem Eigentums- oder Vermögensdelikt gleichende Handlung unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers dar.
3. Die fristlose Kündigung ist bei Beachtung aller Umstände des vorliegenden Falls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt.
a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind bei dieser Abwägung das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und auf ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keine angemessenen Wege gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten (z. B. ordentliche Kündigung oder Abmahnung) unzumutbar sind. Dies gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das künftige Verhalten eines Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Allerdings bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Abmahnung nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach
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Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227 m. w. N.).
b) Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich; einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht.
aa) Gerade aufgrund der vom Kläger vorgetragenen erheblichen Missstände im Zusammenhang mit der Einführung der personenbedienten Verkaufssysteme (Zeitungsartikel aus dem Jahre 2001, Verkaufsangebote von ebay) und der damit verbundenen negativen Publicity für die Beklagte musste dem Kläger bewusst sein, dass die Beklagte eine jede Beteiligung eines Arbeitnehmers an Betrügereien und Diebstählen im Zusammenhang mit Fahrausweisen mit der schärfsten arbeitsrechtlichen Sanktion, der außerordentlichen Kündigung, belegen würde. In Anbetracht dessen sowie wegen der hohen kriminellen Energie, die aufgebracht zu haben der Kläger zu Recht verdächtigt wird, war objektiv das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Klägers derart erschüttert, dass dessen vollständige Wiederherstellung und ein künftig erneut störungsfreies Miteinander der Parteien nicht zu erwarten war.
bb) Dies gilt auch angesichts der langjährigen störungsfreien Betriebszugehörigkeit des Klägers.
(1) Diese wiegt allerdings schwer zu Gunsten des Klägers. Für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kann es von erheblicher Bedeutung sein, ob der Arbeitnehmer bereits geraume Zeit in einer Vertrauensstellung beschäftigt war, ohne vergleichbare Pflichtverletzungen begangen zu haben. Dies gilt auch bei Pflichtverstößen im unmittelbaren Vermögensbereich. Eine lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner wird nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört.
(2) Aus Sicht eines objektiven Betrachters musste allerdings die Beklagte angesichts der Art, der Schwere und der Begehensweise der Pflichtverletzung kein hinreichendes Vertrauen mehr darauf haben, dass der Kläger zukünftig seine Vertragspflichten korrekt erfüllen werde.
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Hinzu kommt, dass die Beklagte im Hinblick auf die vom Kläger selbst wiederholt und breit dargestellten Unzulänglichkeiten des Systems und der damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten sowie des Umfangs der vom Kläger dargestellten Erwerbsmöglichkeiten illegal hergestellter Fahrausweise im Internet ein dringendes Interesse daran hatte, dass die zugangsberechtigten Arbeitnehmer absolut vertrauenswürdig und zuverlässig seien. In diesem Zusammenhang ist auch der generalpräventive Aspekt zu beachten. Das Interesse der Beklagten, durch harte arbeitsrechtliche Sanktionen Sicherheitslücken zu beseitigen und andere Arbeitnehmer zur ordentlichen Vertragserfüllung anzuhalten, wiegt in Anbetracht des vom Kläger dargestellten Ausmaßes des illegalen Fahrscheinhandels sowie der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit schwer.
cc) Art und Schwere der Pflichtverletzung, deren der Kläger verdächtig ist, sowie der generalpräventive Aspekt überwiegen deutlich das durch die langjährige Betriebszugehörigkeit besonders schutzwürdige Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder auch nur an der Einhaltung der Kündigungsfrist.
4. Da sich die streitgegenständliche fristlose Kündigung als wirksam erwies, konnte der Kläger nicht Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits verlangen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Kammer ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Im Übrigen waren die Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Sch.
M.
T.
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