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Wann ist eine Änderungskündigung verhältnismäßig?
07.06.2014. Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, stellt er den Arbeitnehmer vor die Wahl, das Änderungsangebot anzunehmen oder zu gehen. Das ist eine Wahl zwischen zwei Übeln, denn meist sollen Änderungsangebote die Vertragsbedingungen verschlechtern.
Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), kann er das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die vom Arbeitgeber gewünschten Vertragsänderungen angemessen sind, d.h. "sozial gerechtfertigt" (§ 2 KSchG). Dann kann er gerichtlich überprüfen lassen, ob die Vertragsänderung § 2 KSchG entspricht oder nicht.
Bei dieser Prüfung kommt unter anderem es darauf an, dass die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht über das notwendige Maß hinausgeht, d.h. der Arbeitgeber muss die am wenigsten "schmerzhafte" Vertragsänderung vorschlagen.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem entschieden, dass die Halbierung der Arbeitszeit bei gleichem Stundenlohn weniger belastend ist als eine Lohnabsenkung bei gleichbleibender Arbeitszeit: BAG, Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 812/12.
- Was für Arbeitnehmer wichtiger - der Stundenlohn oder das Monatsgehalt?
- Streit zwischen Gemeindereferentin und Erzbistum führt zum Entzug der missio canonica und zur Gehaltsabsenkung um fünf Entgeltgruppen per Änderungskündigung
- BAG: Eine Halbierung der Arbeitszeit bei gleichem Stundenlohn ist besser als eine Lohnabsenkung bei gleichbleibender Arbeitszeit
Was für Arbeitnehmer wichtiger - der Stundenlohn oder das Monatsgehalt?
Hat ein Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz eine Änderungskündigung erhalten und unter dem Vorbehalt der "sozialen Rechtfertigung" (§ 2 KSchG) angenommen, muss das Gericht im Rahmen einer Änderungsschutzklage prüfen,
- ob es Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder Gründe in dem Verhalten des Arbeitnehmers oder betriebsbedingte Gründe gibt, die die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen bedingen, und
- ob die Vertragsänderungen bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Arbeitnehmer zuzumuten sind.
Kündigt der Arbeitgeber z.B. einen Vertriebsleiter aus betriebsbedingten Gründen, weil die Vertriebsleitung künftig vom kaufmännischen Geschäftsführer erledigt werden soll, und bietet die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Verkäufer an, d.h. ohne Leitungsaufgaben und zu einem geringeren Gehalt, dann hat der Arbeitgeber die erste Hürde zwar genommen (Vertriebsleiteraufgaben gibt es eben künftig nicht mehr, dafür aber Verkaufsaufgaben), aber nicht ohne weiteres auch die zweite Hürde. Hier kommt es darauf an, ob auch die Gehaltsabsenkung im zumutbaren Rahmen bleibt, d.h. dem (Ex-)Vertriebsleiter sollte zumindest das im Betrieb übliche Verkäufergehalt verbleiben.
Aber welche Vertragsänderung belastet den Arbeitnehmer weniger und ist daher vom Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung anzubieten,
- eine halbe Stelle statt einer bisherigen Vollzeitstelle, dafür mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben und gleicher Eingruppierung, oder
- eine Vollzeitstelle mit höherem Gesamtgehalt im Vergleich zu der halben Stelle, allerdings mit geringer zu bewertenden Aufgaben und niedrigerer Eingruppierung?
Streit zwischen Gemeindereferentin und Erzbistum führt zum Entzug der missio canonica und zur Gehaltsabsenkung um fünf Entgeltgruppen per Änderungskündigung
In dem vom BAG entschiedenen Fall lagen eine studierte Theologin (FH) und Gemeindereferentin und ihr Arbeitgeber, eine katholisches Erzbistum, miteinander im Streit. Der Streit führte zum Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (missio canonica) und im nächsten Schritt zur personenbedingten Kündigung, denn für die Ausübung des Amtes der Gemeindereferentin ist nach kirchlichem Recht die missio canonica erforderlich.
Die personenbedingte Kündigung sprach das Bistum als Änderungskündigung aus. Dem Änderungsangebot zufolge hätte die Klägerin, die zuvor nach Entgeltgruppe 10 bezahlt wurde und etwa 3.900,00 EUR brutto im Monat erhielt, künftig als Sekretärin arbeiten sollen und sich mit einer Bezahlung gemäß Entgeltgruppe 5 abfinden sollen. Die Klägerin lehnte das Änderungsangebot ab und erhob demzufolge keine Änderungsschutzklage, sondern eine "normale" Kündigungsschutzklage.
Ihr Argument: Die Herabstufung um fünf Entgeltgruppen führe zu einer zu weitgehenden Einkommensverringerung. Das sei unverhältnismäßig. Immerhin gab es die Möglichkeit, sie im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit mit religionspädagogischen Aufgaben zu beschäftigen, und zwar auf einer halben Stelle mit derselben Eingruppierung wie bisher.
Das Bistum hielt dem entgegen, dass die Klägerin mit der vollzeitigen Tätigkeit als Sekretärin 2.650,82 EUR brutto und auf der halben Stelle im Institut für Religionspädagogik nur 1.997,10 EUR brutto verdient hätte.
Arbeitsgericht Paderborn (Urteil vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11) und Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wiesen die Klage ab (LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2012, 10 Sa 890/12).
BAG: Eine Halbierung der Arbeitszeit bei gleichem Stundenlohn ist besser als eine Lohnabsenkung bei gleichbleibender Arbeitszeit
Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG. Denn möglicherweise hätte das Bistum die Klägerin auf der von ihr benannten Stelle beschäftigen können, und in diesem Fall wäre das streitige Änderungsangebot (vollzeitige Stelle als Sekretärin) aufgrund der erheblichen Reduzierung der Stundenlohn unverhältnismäßig.
Denn, so BAG: Auch wenn man mit einer halben Stelle bei gleicher Eingruppierung nur die Hälfte des bisherigen Vollzeitgehaltes verdient, ist das immer noch besser als eine vollzeitige Arbeit auf einer erheblich geringer bewerteten Stelle.
Denn entscheidend aus Arbeitnehmersicht ist nicht der zeitliche Umfang einer Arbeitsverpflichtung, sondern die Wertigkeit der Aufgaben und die Bezahlung. Außerdem kann der Arbeitnehmer die durch die Arbeitszeitreduzierung frei werdende Zeit anderweitig nutzen, und er kann seine berufliche Qualifikation aufrechterhalten, wenn er weiter auf seinem bisherigen Qualifikationsniveau arbeitet.
Dass die Klägerin hier im Streitfall die Tätigkeit im Institut für Religionspädagogik zunächst abgelehnt hatte, hinderte sie nicht daran, sich später im Kündigungsschutzprozess auf diese Einsatzmöglichkeit zu berufen. Denn es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung auch solche Arbeiten anbieten muss, die der Arbeitnehmer früher einmal (ohne den Druck einer Änderungskündigung) abgelehnt hat.
Und auf die Zumutbarkeit des Änderungsangebots kam es hier an, obwohl die Klägerin das Angebot zurückgewiesen und eine isolierte Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Denn ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt und Änderungsschutzklage erhebt oder ob es ablehnt und eine Kündigungsschutzklage einreicht - in beidem Fällen gelten dieselben rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Vertragsänderung bzw. der Kündigung.
Fazit: Arbeitgeber sollten bei einer Änderungskündigung immer sämtliche in Betracht kommenden Vertragsänderungen anbieten, d.h. dem Arbeitnehmer zur Auswahl anbieten. Nur dann wird der vom KSchG gewollte Bestandsschutz wirklich ernst genommen. Die Belohnung für den Arbeitgeber liegt darin, dass sich der Arbeitnehmer auf diejenigen Einsatzmöglichkeiten, die er im Rahmen einer Änderungskündigung abgelehnt hat, später im Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzverfahren nicht mehr berufen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 812/12
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.07.2012, 10 Sa 890/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 19/189 Klageantrag bei Änderungsschutzklagen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/096 Günstigkeitsvergleich zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag
Letzte Überarbeitung: 29. August 2019
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