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LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2012, 10 Sa 890/12
Schlagworte: | Änderungskündigung, Änderungskündigung: Verhältnismäßigkeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 890/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.07.2012 | |
Leitsätze: | 1. Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich. 2. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allen-falls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. 3. Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 Nachfolgend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 812/12 |
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Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011 – 2 Ca 561/11 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS vom 02.12.2010 noch durch die weitere außerordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS vom 22.12.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2011 fortbestanden hat.
2. Das beklagte ERZBISTUM wird verurteilt, an die Klägerin 1.323,46 € brutto abzüglich 2.694,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2010 zu zahlen.
3. Das beklagte ERZBISTUM wird verurteilt, an die Klägerin 4.947,75 € brutto abzüglich 2.266,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
6. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 61,5 % und das beklagte ERZBISTUM 38,5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, über Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, einen Anspruch auf Weihnachtszuwendung sowie über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Die am 6. Januar 1972 geborene, verheiratete und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin war nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium im Fachbereich Theologie an der Katholischen Fachhochschule P1 und einem sich anschließenden, berufspraktischen Jahr seit dem 01.02.1998 beim beklagten ERZBISTUM beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst im Rahmen eines auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrages als Gemeindeassistentin. Anlässlich ihrer Einstellung als Gemeindeassistentin unterzeichnete die Klägerin am 21.01.1998 die folgende Erklärung:
"Mit meiner Tätigkeit als Gemeindeassistent/in bzw. Gemeindereferent/in nehme ich in besonderer Weise am Sendungsauftrag der Kirche teil. Ich verpflichte mich, meine arbeitsvertraglichen Pflichten (in besonderem Maße) loyal zu erfüllen und bei der Ausübung meines Dienstes die kirchlichen Vorschriften zu beachten und zu wahren.
Ferner nehme ich zur Kenntnis, dass die Anlage 20 zur KAVO sowie das Diözesane Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1 vom 11.09.1995 (KA 1996 Stück 3 Nr. 30) nebst Anlagen in den jeweiligen Fassungen Bestandteil des Anstellungsvertrages sind."
Mit Arbeitsvertrag vom 06.01.2000 (Bl. 11 – 13 d. A.) wurde die Klägerin dann mit Wirkung zum 01.02.2000 auf unbestimmte Zeit als Gemeindereferentin eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages ist die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil des Vertrages.
Am 05.02.2000 wurde der Klägerin im Rahmen einer liturgischen Feier die Beauftragung zum Dienst als Gemeindereferentin im ERZBISTUM P1 erteilt und ihr zugleich die Mission canonica zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an Grund-, Haupt-, Sonder-, Real- und Gesamtschulen (Klasse 5 – 10) verliehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom ERZBISCHOF von P1 ausgestellte Urkunde (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin war zuletzt in die Entgeltgruppe 10, Stufe 5 mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.923,32 € eingruppiert.
Nachdem die Klägerin zunächst im Pastoralverbund S1-S2 tätig war, wurde sie auf ihren Wunsch ab dem 01.05.2007 im Pastoralverbund P1- Nord-Ost eingesetzt. In diesem Zusammenhang stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihren Wohnsitz innerhalb der Einsatzgemeinde zu nehmen. Mit Urteil vom 13.08.2009 (Az.: 16 Sa 1045/08) hat das Landesarbeitsgericht Hamm darauf erkannt, dass die Klägerin einer Residenzpflicht unterliegt.
Die von der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: 3 AZN 824/09) blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 25.01.2010 beantragte die Klägerin, die vom 28.01.2009 bis zum 28.02.2010 arbeitsunfähig erkrankt war, eine innerbetriebliche Umsetzung in den Pastoralverbund S1 oder in den Pastoralverbund H2-G2-L1. Die Klägerin wurde daraufhin zu einem Einsatzplanungsgespräch eingeladen. In diesem Gespräch wurde der Klägerin eröffnet, dass ihr die kanonische Beauftragung zum Dienst als Gemeindereferentin entzogen werden solle. Gleichzeitig wurde ihr ein auf den 11.02.2010 datiertes Anhörungsschreiben (Bl. 15 – 16 d. A.) zum beabsichtigten Entzug der Beauftragung übergeben.
Mit Dekret vom 16.03.2010 (Bl. 20 - 23 d. A.) entzog das beklagte ERZBISTUM der Klägerin die Beauftragung als Gemeindereferentin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1 vom 01.12.2006 sowie Nr. 3 der Anlage 20 zur KAVO für die (Erz-) Bistümer A1, E2, K1, M1 (nordrheinwestfälischer Teil) und P1 würden Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zu ihrem pastoralen Dienst durch den Diözesanbischof beauftragt. Die pastorale Beauftragung durch den Diözesanbischof stelle einen innerkirchlichen Rechtsakt dar, der zurückgenommen werden könne und müsse, wenn das für eine pastorale Tätigkeit im Auftrag des Diözesanbischofs erforderliche Vertrauensverhältnis dauerhaft und irreparabel geschädigt sei. Das erforderliche Vertrauensverhältnis sei vorliegend nicht mehr gegeben. Die Klägerin habe während des Verfahrens um die Frage ihrer Residenzpflicht wiederholt unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen zum Nachteil des ERZBISTUMS, des ERZBISCHOFS sowie von Mitarbeitern des ERZBISTUMS getätigt bzw. derartige Behauptungen durch ihren Ehemann geduldet und diese ehrverletzenden Behauptungen durch gezielten Einsatz der Presse auch in die breite Öffentlichkeit getragen. Diese Behauptungen seien in hohem Maße geeignet, die Kirche im Ansehen Dritter herabzuwürdigen und ihr Vertrauensverhältnis zum ERZBISCHOF zu beschädigen. Darüber hinaus lasse das bisherige Verhalten der Klägerin nur den Schluss zu, dass sie die Residenzpflicht in ihrer fundamentalen Bedeutung für den Dienst als Gemeindereferentin nicht anerkenne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Dekret vom 16.03.2010 Bezug genommen.
Anträge der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs und auf Rücknahme des Dekrets blieben ebenso erfolglos wie die von der Klägerin eingereichte hierarchische Beschwerde zum apostolischen Stuhl. Mit Dekret der Congregatio Pro Clericis vom 16.10.2010 (Bl. 27 d. A.) wurde die Beschwerde wegen sachlicher und rechtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen.
Nach dem Entzug der Beauftragung als Gemeindereferentin wies das beklagte Erzbistum der Klägerin mit Wirkung zum 13.04.2010 eine Tätigkeit im audiovisuellen Archiv des Instituts für Religionspädagogik und Medienarbeit in P1 (IRUM) zu. Diese Tätigkeit übte die Klägerin für einige Tage aus; im Übrigen war sie beurlaubt oder arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 13.07.2010 kündigte die Klägerin an, ab dem 26.07.2010 ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung auszuüben. In einem Personalgespräch vom 26.07.2010 wurde der Klägerin dann angeboten, eine andere Tätigkeit auszuüben, nämlich die Erstellung einer Arbeitshilfe für den "Materialkoffer zum Christentum" für den Einsatz in der Grundschule. Dabei wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Position in der Entgeltgruppe 9 – 10 eingruppiert sei, religionspädagogische Aufgaben betreffe und in der Wertigkeit in vollem Umfang ihrer Ausbildung entspreche. Die Vergütung solle daher unverändert bleiben. Die Klägerin lehnte die angebotene Beschäftigung ab und legte die Arbeit – wie angekündigt – nieder. Das beklagte Erzbistum stellte daraufhin die Zahlung des Arbeitsentgelts an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 26.07.2010 ein.
Die Klägerin erhob sodann Klage auf Beschäftigung als Gemeindereferentin sowie auf Zahlung der vertraglichen Vergütung für den Zeitraum vom 26.07.2010 bis 30.09.2010.
Nachdem die Klage erstinstanzlich überwiegend Erfolg hatte, hörte das beklagte ERZBISTUM mit Schreiben vom 25.11.2010 die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung, einer hilfsweisen ordentlichen Änderungskündigung sowie zu einer Versetzung der Klägerin an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben nebst Anlagen (Bl. 69 – 77 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02.12.2010, welches vom Leiter der Hauptabteilung Personal und Verwaltung unterzeichnet war und der Klägerin am selben Tag zuging, sprach das beklagte ERZBISTUM gegenüber der Klägerin eine außerordentliche Änderungskündigung aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ab dem 03.12.2010 als Sekretärin mit einer Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 5, Stufe 5 KAVO an. Einen entsprechenden Arbeitsvertrag fügte es der Kündigung bei. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2010 wies die Klägerin die Kündigung mangels Vollmachtnachweises und Schriftform zurück.
Nach erneuter Anhörung der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 15.12.2010 (Bl. 78 - 86 d. A.) erklärte das beklagte ERZBISTUM mit Schreiben vom 22.12.2010 gegenüber der Klägerin erneut eine außerordentliche Änderungskündigung, welche vom Generalvikar des beklagten ERZBISTUMS unterzeichnet wurde.
Am 29.12.2010 sprach das beklagte ERZBISTUM schließlich nach erneuter Anhörung der Mitarbeitervertretung (Bl. 137 - 146 d. A.) gegenüber der Klägerin hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung zum 30.06.2011 aus.
Die Klägerin lehnte das Änderungsangebot ab.
Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.09.2011 (Az.:18 Sa 2241/10) wurde die erstinstanzlich noch überwiegend erfolgreiche Klage der Klägerin auf Beschäftigung als Gemeindereferentin und auf Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 26.07.2010 bis zum 30.09.2010 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob dem Beschäftigungsanspruch bereits der Entzug der Beauftragung als Gemeindereferentin entgegen stehe. Ein Beschäftigungsanspruch sei jedenfalls aufgrund der ausgesprochenen Änderungskündigungen entfallen. Diese seien nicht offensichtlich unwirksam. Einem Vergütungsanspruch für die Zeit vom 26.07.2010 bis zum 30.09.2010 stehe die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB entgegen. Indem die Klägerin das Angebot des beklagten ERZBISTUM, sie mit der Erstellung einer Arbeitshilfe für den Unterricht in der Grundschule zu beschäftigen, abgelehnt habe, habe sie es böswillig unterlassen, Einkünfte in gleicher Höhe zu erwerben.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin sowohl gegen die Wirksamkeit der beiden außerordentlichen Änderungskündigungen als auch gegen die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Änderungskündigung. Des Weiteren begehrt sie für die Zeit vom 26.07.2010 bis zum 30.09.2010 aufgrund einer zum 01.03.2010 erfolgten Vergütungserhöhung eine Nachzahlung von 103,24 € brutto, für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 02.12.2010 Verzugslohnansprüche in Höhe von insgesamt 8.286,03 € brutto und die Zahlung der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 in Höhe von 80 % eines Bruttomonatsgehaltes. Hilfsweise hat sie einen Anspruch auf Abgeltung von 27 Urlaubstagen mit 4.947,75 € brutto geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Kündigungen seien unwirksam. Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung vom 02.12.2010 ergebe sich bereits aus § 174 BGB und aus § 623 BGB. Ein wichtiger Grund für die außerordentlichen Änderungskündigungen bzw. ein Grund zur sozialen Rechtfertigung der hilfsweise fristgerechten Änderungskündigung sei nicht gegeben. Das beklagte ERZBISTUM könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Entzug der Beauftragung als Gemeindereferentin berufen. Anderenfalls würde dies dazu führen, dass sich das beklagte ERZBISTUM durch einen innerkirchlichen Akt einen Kündigungsgrund quasi "selbst basteln" könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das beklagte ERZBISTUM arbeitsvertraglich zur ihrer Beschäftigung als Gemeindereferentin verpflichtet habe. Soweit sich das beklagte Erzbistum hinsichtlich der Entziehung der Beauftragung auf Vorschriften des Codex Iuris Canonici (im Folgenden: CIC) berufe, seien diese im Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommen worden. Eine Entziehung der Beauftragung nach den Regelungen des CIC scheide auch deshalb aus, weil sie als Gemeindereferentin kein "Amt" bekleidet habe. Vielmehr sei sie lediglich zum "Dienst" als Gemeindereferentin beauftragt worden. Die Beauftragung zu diesem "Dienst" stelle jedoch keine kanonische Beauftragung dar. Gegen die Annahme einer solchen kanonischen Beauftragung spreche der Vergleich mit der Situation der Gemeindeassistenten. Diese übten dieselben Tätigkeiten wie Gemeindereferenten aus. Hierfür erhielten sie jedoch keine befristete kanonische Beauftragung, sondern lediglich eine befristete Erlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts. Bei der Beauftragung handele es sich nicht um eine zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Gemeindereferentin, sondern eher um eine Art symbolischen Akt. Dies zeige schon die Tatsache, dass sie ihre Tätigkeit als Gemeindereferentin bereits am 01.02.2000 aufgenommen hat, während ihre Beauftragung erst am 05.02.2000 erfolgte. In anderen Fällen hätten sogar noch längere Zeiträume zwischen Tätigkeitsaufnahme und Beauftragung gelegen. Verhaltensbedingte oder andere Kündigungsgründe seien nicht ersichtlich. Vielmehr liege ein Verstoß gegen § 612 a BGB vor; ihr sei gekündigt worden, weil sie ihre Rechte in den vorangegangenen Rechtsstreiten verfolgt habe. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigungen sei auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt. Zudem werde die ordnungsgemäße Anhörung der Mitarbeitervertretung des beklagten Erzbistums bestritten. Insbesondere sei der Mitarbeitervertretung in den Anhörungsschreiben unzutreffend mitgeteilt worden, sie habe zumutbare andere Tätigkeiten abgelehnt, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Auch sei in der Anhörung der Mitarbeitervertretung nicht erwähnt worden, dass sie angeblich ein Kirchenamt bekleide, für das eine kanonische Beauftragung erforderlich sei.
Schließlich sei das Änderungsangebot unzumutbar, da es unnötig weit in ihre Rechte eingreife. Die Stelle als Sekretärin in Vollzeit mit der Entgeltgruppe 5 bedeute eine Halbierung ihrer Einkünfte. Eine Teilzeitstelle mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und einer Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 10 wäre verhältnismäßiger gewesen. Das Änderungsangebot sei auch deshalb unverhältnismäßig, da sie nach ihrem bisherigen Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden gehabt habe und in den Änderungsverträgen nunmehr von einer Wochenarbeitszeit von "zurzeit 39 Stunden" die Rede sei. Auch die Regelung in § 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sei textlich geändert worden, ohne dass hierzu eine Notwendigkeit bestanden habe.
Von den geltend gemachten Zahlungsansprüchen sei lediglich ein zinsloses Darlehen der ARGE in Höhe von 2.694,15 € netto in Abzug zu bringen. Ein weiterer Anspruchsübergang liege nicht vor, da sie erst nach dem 12.12.2010 Arbeitslosengeld erhalten habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten ERZBISTUMS mit Schreiben vom 02.12.2010 nicht beendet worden ist;
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS mit Schreiben vom 22.12.2010 beendet worden ist;
3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS mit Schreiben vom 29.12.2010 zum 30.06.2011 beendet werden wird;
4. das beklagte ERZBISTUM zu verurteilen, an sie 11.565,58 Euro brutto abzüglich 2.694,15 Euro netto sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
- aus 9,10 Euro seit dem 01.08.2010,
- aus weiteren 47,07 Euro seit dem 01.09.2010
- aus weiteren 47,07 Euro seit dem 01.10.2010
- aus weiteren 3.970,39 Euro seit dem 01.11.2010
- aus weiteren 7.146,70 Euro seit dem 01.12.2010
- aus weiteren 345,25 Euro seit dem 01.01.2011;
5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu den Ziffern 1) bis 3) das beklagte ERZBISTUM zu verurteilen, an sie 4.947,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
Das beklagte ERZBISTUM beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte ERZBISTUM hat die Ansicht vertreten, der pastorale Beruf der Gemeindereferenten stelle nach den Bestimmungen des CIC ein Kirchenamt dar, das ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden könne. Die kanonische Beauftragung sei damit eine
Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Gemeindereferentin. Nach dem Entzug der Beauftragung könne und dürfe die Klägerin nicht mehr als Gemeindereferentin eingesetzt werden. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stelle eine innerkirchliche Angelegenheit dar, die sich nach den cann. 184 ff CIC richte. Hierbei sei für die Betroffenen der innerkirchliche Rechtsweg gemäß can. 1737 § 1 CIC eröffnet, den die Klägerin beschritten habe. Aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV sei der Entzug der kanonischen Beauftragung von den staatlichen Gerichten nicht überprüfbar. Aufgrund des Entzugs der kanonischen Beauftragung sei eine Beschäftigung der Klägerin als Gemeindereferentin nicht mehr möglich gewesen. Die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da es sich um einen Dauertatbestand handele. Die Mitarbeitervertretung sei ordnungsgemäß angehört worden. Aus dem beigefügten Dekret sei für die Mitarbeitervertretung ersichtlich gewesen, dass die Klägerin ein kanonisches Kirchenamt bekleidet habe. Das Änderungsangebot sei auch zumutbar gewesen. Andere, weniger nachteilige Stellen, auf denen die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen hätte weiterbeschäftigt werden können, seien nicht vorhanden gewesen. Im Übrigen errechne sich bei einer Beschäftigung mit der bisherigen Entgeltgruppe 10 auf einer halben Stelle eine geringere Vergütung als bei der angebotenen Stelle. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit sei nicht geändert worden, da diese nach der KAVO seit dem 01.10.2008 39 Stunden betrage. Vergütungsansprüche für die Zeit vom 26.07.2010 bis zum 02.12.2010 bestünden nicht, da der Klägerin zum einen die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich gewesen sei und sie zum anderen eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt habe. Hinsichtlich der Weihnachtszuwendung stehe der Klägerin nach den Regelungen der KAVO lediglich ein anteiliger Anspruch von 5/12 = 1.323,46 € zu, da sie in den Monaten Januar und Februar sowie August bis Dezember 2010 keine Bezüge erhalten habe. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs liege eine Überleitungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit vor.
Mit Urteil vom 23.11.2011 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlichen Änderungskündigungen vom 02.12.2010 und vom 22.12.2010 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2011 fortbestanden hat. Des Weiteren hat es das beklagte ERZBISTUM verurteilt, an die Klägerin eine anteilige Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 in Höhe von 1.323,46 € abzgl. des Darlehens der ARGE zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ob die Beauftragung für den Dienst als Gemeindereferent/in ein "Amt" im kirchenrechtlichen Sinne darstelle, ob es sich hierbei um eine kanonische Beauftragung oder lediglich eine Art symbolischen Akt handele, können offen bleiben. Wegen der Seelsorger- und Verkündungstätigkeit der Gemeindereferenten gehöre es jedenfalls zum Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche, zusätzlich zum geschlossenen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die Tätigkeit als Gemeindereferent/in eine gesondert erteilte kirchliche Beauftragung zu fordern. Der Entzug der Beauftragung stelle einen innerkirchlichen Akt dar. Da nach Art. 140 GG i. v. m. Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV nicht nur die Ämtervergabe, sondern allgemein die Ordnung des kirchlichen Dienstes allein durch die Kirche ohne Mitwirkung des Staates erfolge, sei der Entzug der Beauftragung der vollumfänglichen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte nicht zugänglich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entziehung der Beauftragung als Gemeindereferentin gegen fundamentale Grundprinzipien der Rechtsordnung wie dem allgemeinen Willkürverbot, dem Begriff der guten Sitten oder dem odre public verstoße, bestünden nicht. Da die Klägerin aufgrund des Entzugs der Beauftragung nicht mehr die Voraussetzungen für ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufweise, liege an sich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ergebe sich jedoch, dass dem Beklagten ERZBISTUM die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei aber durch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden. Der Entzug der Beauftragung stelle einen personenbedingten Kündigungsgrund dar. Das Änderungsangebot des beklagten ERZBISTUMS sei auch zumutbar gewesen.
Die Mitarbeitervertretung sei ordnungsgemäß angehört worden. Die Mitarbeitervertretung habe zumindest aus den beigefügten Unterlagen und Dekreten entnehmen können, dass die Klägerin ein Kirchenamt bekleide bzw. eine kanonische Beauftragung der Klägerin vorliege. Welche Tätigkeiten von der Klägerin abgelehnt wurden habe die Mitarbeitervertretung der ebenfalls beigefügten Aufstellung entnehmen können.
Schließlich verstoße die Kündigung auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.
Vergütungsansprüche stünden der Klägerin für den Zeitraum vom 26.07.2010 bis zum 02.12.2010 nicht zu. Dabei könne offen bleiben, ob Annahmeverzugslohnansprüche schon deshalb ausscheiden, weil der Klägerin wegen des Entzugs der Beauftragung die Fähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung fehlte. Einem Zahlungsanspruch stehe jedenfalls die Regelung des § 615 S. 2 BGB entgegen; insoweit werde auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm im Verfahren 18 Sa 2241/10 Bezug genommen.
Ein Anspruch auf die Weihnachtsvergütung sei nur in Höhe von 1.323,46 € gegeben, da die Klägerin in den Monaten Januar und Februar 2010 ohne Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt war und für die Zeit ab dem 26.07.2010 keine Vergütungsansprüche habe. Nach § 2 Abs. 2 der Anlage 14 zur KAVO sei die Zuwendung aber um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei unbegründet, da nicht feststellbar sei, in welcher Höhe die Klägerin aktivlegitimiert ist. Nach § 143 Abs. 2, 3 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Urlaubsabgeltung. Sei auch für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld gewährt worden, gehe der Anspruch in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über. Vorliegend habe die Klägerin nicht dargelegt, in welcher Höhe sie Arbeitslosengeld bezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 330 bis 359 d. A. verwiesen.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Änderungskündigung, zur Frage der Annahmeverzugslohnansprüche, zum Umfang des Anspruchs auf die Weihnachtszuwendung sowie zur Urlaubsabgeltung.
Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe nicht die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung, sondern die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung prüfen müssen. Anlass für den Entzug der kanonischen Beauftragung sei unstreitig ein Verhalten im Rahmen der Auseinandersetzung der Parteien über die Residenzpflicht gewesen. Dieses Verhalten könne keine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies habe das beklagte ERZBISTUM offenbar von vornherein selbst erkannt; denn ansonsten hätte es der Schaffung eines künstlichen Kündigungsgrundes durch den Entzug der kanonischen Beauftragung nicht bedurft. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, könnte das ERZBISTUM immer dann, wenn sich ein "beauftragter" Mitarbeiter nicht wie gewünscht verhält, ohne gerichtliche Überprüfbarkeit die Beauftragung entziehen, um das Arbeitsverhältnis dann personenbedingt zu kündigen. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV könnten die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten aber nur innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes selbständig ordnen und verwalten. Vorliegend wolle sich das beklagte ERZBISTUM, das sich zum Abschluss des Arbeitsvertrages der Privatautonomie bedient habe, nun durch Schaffung eines absoluten und von weltlichen Gerichten nicht überprüfbaren Kündigungsgrundes außerhalb der Rechtsordnung bewegen. In ihrer Sphäre liegende Gründe für eine personenbedingte Kündigung seien jedenfalls nicht gegeben. Sie sei nach wie vor in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Gemeindereferentin zu erbringen. Insbesondere sei die Erteilung der kanonischen Beauftragung nicht Voraussetzung für die Leistungserbringung. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe es im gesamten Kirchenrecht keine Regelung gegeben, die die Erteilung der kanonischen Beauftragung als Voraussetzung für die Tätigkeit als Gemeindereferentin geregelt habe. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch an der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der MAV nach § 30 MAVO. Dem Anhörungsschreiben nebst Anlagen sei nicht zu entnehmen, dass das beklagte ERZBISTUM von einem Kirchenamt ausgehe, welches nach den entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften entzogen werden könne. Die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche habe das Arbeitsgericht nicht mit der Begründung abweisen dürfen, sie müsse sich nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen, was sie böswillig zu verdienen unterlassen habe. Da die Mitarbeitervertretung der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes nicht zugestimmt habe, hätte ihr bereits deshalb ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Im Übrigen hätte das beklagte ERZBISTUM sie auch ohne kanonische Beauftragung als Gemeindereferentin beschäftigen können. Hinsichtlich der Kürzung der Weihnachtszuwendung bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Kürzungsregelung in § 2 Abs. 2 der Anlage 14 zur KAVO. Die Regelung differenziere nicht danach, ob der Arbeitnehmer in Folge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstandes – zum Beispiel eines Arbeitsunfalles – längerfristig keine Vergütung erhalten hat, oder aus einem sonstigen nicht dem Arbeitgeber zuzuordnenden Grund. Hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung hat die Klägerin den Arbeitslosengeldbescheid zur Akte gereicht und bezogenes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.266,29 € netto in Abzug gebracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011 – 2 Ca 561/11 – teilweise abzuändern und
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS vom 29.12.2010 mit Ablauf des 30.06.2011 geendet hat;
2. das beklagte ERZBISTUM zu verurteilen, an sie weitere 10.242,12 € brutto zzgl. Zinsen in 50 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
- aus 9,10 € seit dem 01.08.2010,
- aus weiteren 47,07 € seit dem 01.09.2010,
- aus weiteren 47,07 € seit dem 01.10.2010,
- aus weiteren 3.970,39 € seit dem 01.11.2010,
- aus weiteren 5.823,24 € seit dem 01.12.2010,
- aus weiteren 345,25 € seit dem 01.01.2011
zu zahlen;
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1,
das beklagte ERZBISTUM zu verurteilen, an sie 4.947,75 € brutto abzüglich 2.266,29 54 € netto sowie zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssat EZB seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
Das beklagte ERZBISTUM beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte ERZBISTUM betont, dass es sich um eine personenbedingte und nicht um eine verhaltensbedingte Kündigung handele. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche und damit die Verfassung verbiete es, dass das Arbeitsgericht einen Sachverhalt, der in der kirchlichen Gerichtsbarkeit abschließend geprüft wurde, einer eigenen Prüfung unterzieht. Es sei auch nicht Sache der Klägerin festzustellen, ob ihre Beauftragung eines kanonischen Aktes bedarf oder nicht. Dies sei durch den Spruch der Kongregation für den Klerus für alle Beteiligten
einschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit abschließend und verbindlich festgestellt. Zahlungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 26.07.2010 bis zum 30.09.2010 seien nicht gegeben. Für den Zeitraum bis zum 30.09.2010 stehe bereits die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.09.2011 – 18 Sa 2241/10 – einer Nachforderung entgegen. Im Übrigen sei die Klägerin überhaupt nicht leistungsfähig im Sinne von § 297 BGB gewesen. Der Urlaubsanspruch werde grundsätzlich nicht bestritten. Ob ein Abgeltungsanspruch bestehe, hänge aber davon ab, ob das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 geendet hat. Solange dies nicht rechtskräftig feststehe, hänge der Anspruch von einem zukünftigen Ereignis ab; eine Klage auf künftige Leistung sei vorliegend aber nicht zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011 hat nur in geringem Umfang Erfolg. Soweit das Arbeitsgericht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung abgewiesen hat, ist die Berufung teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
A) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die Änderungskündigung vom 29.12.2010 mit Ablauf des 30.06.2011 geendet. Die Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne der §§ 2, 1 Abs. 2 S. 1 KSchG und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Da die Klägerin das Änderungsangebot auch nicht unter Vorbehalt angenommen hat, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien daher mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2011 sein Ende gefunden.
I. Eine Änderungskündigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (BAG, Urteil vom 22.04.2004 – 2 AZR 385/03 -; BAG, Urteil vom 23.11.2000 – 2 AZR 617/99 -; BAG, Urteil vom 18.11.1999 – 2 AZR 77/99 -).
Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG, Urteil vom 19.05.1993 – 2 AZR 584/92 -).
Aus der Berücksichtigung des Änderungsangebotes bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit ergibt sich ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Zunächst ist zu prüfen, ob Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Erfordernisse eine Vertragsänderung bedingen. Sodann ist zu prüfen, ober der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Diese Frage wiederum ist an Hand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Das bedeutet, dass die geänderten Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Kündigungsgrund geeignet sowie erforderlich sein müssen und sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen dürfen, als dies zur Erreichung des mit der Änderungskündigung angestrebten Zieles erforderlich ist.
II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Änderungskündigung nicht sozialwidrig.
1. Die vom beklagten ERZBISTUM angestrebten Vertragsänderungen sind durch Gründe in der Person der Klägerin bedingt.
a) Eine personenbedingte Kündigung kann insbesondere sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, jedoch nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt in der Regel eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung, oder wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, mit einer ordentlichen Kündigung begegnen kann (BAG, Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02 -; BAG, Urteil vom 24.02.2005 – 2 AZR 211/04 -).
So ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anerkannt, dass beispielsweise der Entzug der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen (VS-Ermächtigung) ebenso wie der Entzug einer schulaufsichtlichen Genehmigung oder der Entzug einer Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer wegen des sich hieraus ergebenden Beschäftigungsverbotes an sich geeignet ist, einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG abzugeben ( vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2009 – 2 AZR 272/08 -; BAG, Urteil vom 11.12.1987 – 7 AZR 709/85 -).
b) Vorliegend stützt das beklagte ERZBISTUM die Kündigung darauf, dass der Klägerin durch den Entzug der kanonischen Beauftragung die kirchenrechtlich erforderliche Befugnis bzw. Erlaubnis für eine Tätigkeit als Gemeindereferentin fehle. Ohne diese Befugnis könne und dürfe
die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Gemeindereferentin nicht mehr erbringen. Durch den Verlust der kanonischen Beauftragung sei ihr die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung wegen des sich hieraus ergebenden, kirchenrechtlichen
Beschäftigungsverbotes unmöglich geworden.
Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, die Erteilung einer kanonischen Beauftragung sei nicht Voraussetzung der Leistungserbringung. Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung habe es im gesamten Kirchenrecht keine Regelung gegeben, nach der einer kanonischen Beauftragung für die Tätigkeit als Gemeindereferentin erforderlich sei.
Bei der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der kirchliche Beruf der Gemeindereferenten eine kanonische Beauftragung voraussetzt, handelt es sich um eine rein kirchenrechtliche Frage. Gleichwohl ist die Kammer vorliegend befugt, die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der kirchliche Beruf der Gemeindereferenten/innen nach dem kirchlichen Recht eine kanonische Sendung voraussetzt, zu überprüfen.
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei der staatlichen Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln (BverfG, Beschluss vom 04.06.1985 – 2 BvR 1718/83 -). Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Insoweit erfolgt eine Verbindung zwischen kirchlichem und weltlichem Recht, wobei innerkirchliche Regelungen oder Entscheidungen möglicherweise von präjudizieller Bedeutung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses sind. Hängt hiernach die Entscheidung der Rechtsstreitigkeit von der Anwendung und Prüfung kirchlichen Rechts als Vorfrage ab, wird eine Inzidentkontrolle allgemein als zulässig angesehen (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 5. Auflage, § 21 Rz. 2 m.w.N.; BAG, Urteil vom 21.05.1992 – 2 AZR 49/92 – m.w.N.). Durch diese Inzidentkontrolle wird nicht in unzulässiger Weise in die nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV garantierte Ämterhoheit der Kirche, wonach diese ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht, also selbst bestimmt, welche Ämter sie einrichtet, welche Ämter einer kanonischen Amtsübertragung bedürfen und wem ein Amt übertragen wird, eingegriffen. Bei der vorliegend vorzunehmenden Inzidentkontrolle geht es vielmehr nur um die Frage, wie die Kirche von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht hat, also um die Frage, welche Ämter sie eingerichtet hat und welche Ämter eine kanonische Amtsübertragung erfordern.
c) Die Anwendung des kirchlichen Rechts ergibt vorliegend, dass die Ausübung des kirchlichen Berufes der Gemeindereferenten/innen eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-) Bischof erfordert. Ohne kanonische Beauftragung kann und darf der Beruf nach den kirchenrechtlichen Regelungen nicht ausgeübt werden.
Das Erfordernis einer kanonischen Beauftragung ergibt sich sowohl aus dem Codex Iuris Canonici, der insoweit Rahmenrecht enthält, das durch teilkirchliches diözesanes Recht ausgefüllt wird, als auch aus dem diözesanen Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1 vom 01.12.2006.
aa) Nach can. 146 CIC kann ein Kirchenamt ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden kann. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages für sich allein die kirchenrechtliche Übertragung des kirchlichen Amtes nicht bewirken kann. Zur Erlangung des Kirchenamtes bedarf es vielmehr eines kanonischen Rechtsaktes.
Was unter einem Kirchenamt zu verstehen ist, ist in can. 145 CIC definiert. Danach ist Kirchenamt jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient. Der CIC hat damit im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil für das kanonische Recht einen weiten Amtsbegriff übernommen und die gemäß dem CIC/1917 bestehende begriffliche Verbindung des kanonischen Amtsbegriffs mit der Kirchengewalt aufgegeben. Kirchenrechtlich ist damit der Begriff des Kirchenamtes auch nicht mehr auf die Ämter eingeschränkt, die das Sakrament der Weihe voraussetzen.
Die kirchlichen Berufe der Pastoral- und Gemeindereferenten erfüllen die in can. 145 CIC genannten Kriterien. Zum einen sind sie sind in den Teilkirchen auf kirchliche Anordnung dauerhaft eingerichtet worden. Zum anderen dienen sie dem geistlichen Zweck der Seelsorge. Wer einen der beiden Berufe ausübt, wirkt nach Maßgabe des teilkirchlichen, diözesanen Rechts sowohl im Bereich der Verkündigung des Glaubens als auch im Bereich der Liturgie und Diakonie mit.
Die Ausweitung des kirchenrechtlichen Amtsbegriffs hat des Weiteren zur Folge, dass auch Laien Träger eines Kirchenamtes sein können, wie sich aus can. 228 CIC ergibt. Danach sind Laien, die als geeignet befunden werden, befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen. Nach den hier maßgeblichen diözesanen Rechtsvorschriften, nämlich dem Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1, handelt es sich bei dem Beruf der Gemeindereferenten/innen um ein Amt, für das Laien herangezogen werden können. Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 1 § 1 des Statutes. Danach sind von der jedem Christen unmittelbar durch Taufe und Firmung gegebenen Sendung die pastoralen Dienste im engeren Sinn zu unterscheiden. In diesen pastoralen Diensten nehmen Laien, von den Bischöfen ausdrücklich beauftragt, in bestimmten Sachbereichen am amtlichen Auftrag der Kirche teil.
bb) Dem Ergebnis, dass die Berufe der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen nach dem CIC Ämter im kirchenrechtlichen Sinn darstellen, deren Ausübung kirchenrechtlich eine kanonische Amtsübertragung voraussetzt, steht nicht der Umstand entgegen, dass sowohl im Rahmenstatut für Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen der Deutschen Bischofskonferenz vom 10.03.1987, in dem derzeit gültigen Rahmenstatut aus dem Jahre 2011 als auch im Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1 vom 01.12.2006 die kirchlichen Berufe der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen regelmäßig nicht als "Amt" sondern als (pastoraler) "Dienst" bezeichnet werden. Zum einen definiert can. 145 CIC das Kirchenamt selbst als "Dienst", der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Kirchenamtes im theologischen – dogmatischen Sinn vielfach auf Ämter eingeschränkt wird, die das Sakrament der Weihe voraussetzen. Insofern wird in der theologischen Dogmatik ein anderer Amtsbegriff verwendet als im Kirchenrecht, wobei man in den Statuten offenbar den dogmatischen Amtsbegriff zumindest teilweise beibehalten hat. Dies ändert aber nichts an dem Ergebnis, dass es sich bei dem pastoralen Beruf der Gemeindereferenten/innen kirchenrechtlich um ein Amt handelt, für dessen Ausübung die bischöfliche Beauftragung konstitutive Voraussetzung ist.
cc) Das Erfordernis einer kanonischen Beauftragung ergibt sich daneben auch hinreichend deutlich aus dem teilkirchlichen, diözesanen Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1. Bereits in Artikel 1 § 1 des Statutes ist festgehalten, dass in den pastoralen Diensten Laien, "von den Bischöfen ausdrücklich beauftragt", in bestimmten Sachbereichen am amtlichen Auftrag der Kirche teilnehmen. In Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Statutes ist wiederum festgehalten, dass der ERZBISCHOF die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zu ihrem Dienst als Seelsorgerinnen und Seelsorger "beauftragt". Aus Artikel 5 § 4 des Statutes ergibt sich schließlich, dass die erforderliche Beauftragung nicht bereits in dem Abschluss eines Arbeitsvertrages als Gemeindereferent/in enthalten ist, sondern zusätzlich zum Arbeitsvertrag erforderlich ist. Nach Artikel 5 § 4 des Statutes entscheidet nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung der Generalvikar über die unbefristete Anstellung als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent. Die daneben erforderliche Beauftragung zum pastoralen Dienst erfolgt demgegenüber durch den ERZBISCHOF im Rahmen einer liturgischen Feier, wobei zugleich die "Missio canonica" für den schulischen Religionsunterricht erteilt wird.
dd) Dass die kirchlichen Berufe der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen zu ihrer Ausübung eine kanonische Beauftragung des zuständigen Bischofs verlangen, wird, soweit ersichtlich, ausschließlich von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Frage gestellt. So hat die Mitarbeitervertretung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1 in seiner Stellungnahme zu der streitgegenständlichen Kündigung das Erfordernis einer kanonischen Beauftragung nicht in Zweifel gezogen, sondern nur beanstandet, dass die Überprüfung der ursächlichen Gründe für den Entzug der Beauftragung den staatlichen Gerichten entzogen und ausschließlich in die Bewertung kirchlicher Gerichte gestellt werde, was unzulässig sei. Auch der Theologische Beirat der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/innen geht in seiner im Januar 2010 verfassten Stellungnahme zur damals geplanten und mittlerweile verabschiedeten Neufassung des Rahmenstatuts für Pastoral- und Gemeindereferenten/innen davon aus, dass die beiden kirchlichen Berufe der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen zu ihrer Ausübung eine kirchenamtliche Sendung des zuständigen Bischofs verlangen. In der von ihm vorgeschlagenen Gliederung für die Neufassung des Rahmenstatuts ist dann unter Ziff. 3.4 ausdrücklich der Gliederungspunkt "Kanonische Amtsübertragung (c.146)" aufgenommen worden. Soweit ersichtlich wird auch in der kirchenrechtlichen Literatur das Erfordernis einer kanonischen Beauftragung nicht in Zweifel gezogen (vgl. Sabine Demel, Handbuch
Kirchenrecht, S. 434). Schließlich hat auch die Kleruskongregation in dem Dekret vom 16.10.2010 ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin gem. can. 228 CIC zum Dienst als Gemeindereferentin beauftragt und ihr einem Kirchenamt gemäß can. 145 CIC übertragen worden ist.
ee) Die von der Klägerin gegen das Erfordernis einer kanonischen Beauftragung vorgebrachten Argumente überzeugen demgegenüber nicht.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihr die kanonische Beauftragung erst am 05.02.2000 erteilt worden sei, obwohl sie ihre Tätigkeit bereits am 01.02.2000 aufgenommen habe, hat das beklagte ERZBISTUM in der Berufungserwiderung unwidersprochen dargelegt, dass die Urkunde über die Beauftragung zum Dienst als Gemeindereferentin bereits Anfang Januar 2000 vom ERZBISCHOF unterzeichnet worden ist.
Auch der weitere Hinweis der Klägerin, Gemeindeassistenten/innen würden ohne kanonische Beauftragung tätig, vermag nicht zu überzeugen. Wie sich aus Artikel 3 des Statutes für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1 ergibt, ist die Tätigkeit der Gemeindeassistenten/innen eine Ausbildungsstufe auf dem Weg zur Tätigkeit als Gemeindereferent/in. Die Tätigkeit der Gemeindeassistenten/innen ist damit mit der Tätigkeit der Gemeindereferenten/innen nicht vergleichbar.
Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Klägerin, in einem anderen Bistum habe ein Gemeindereferent erst mehr als ein halbes Jahr nach Aufnahme seiner Tätigkeit die kanonische Beauftragung erhalten und sei bis dahin ohne kanonische Beauftragung in der Seelsorge und Verkündung tätig gewesen, nicht. Dies mag zwar kirchenrechtswidrig gewesen sein, führt aber nicht dazu, dass die maßgeblichen kirchenrechtlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt würden.
d) Der Entzug der kanonischen Beauftragung kann von der Kammer vorliegend nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden, da es sich um eine innerkirchliche Maßnahme handelt, die keiner, bzw. nur einer eingeschränkten Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegt. Während bei der Prüfung der Vorfrage, ob der pastorale Beruf der Gemeindereferenten/innen ein Kirchenamt ist, das der kanonischen Amtsübertragung bedarf, nicht in die Ämterhoheit der Kirche eingegriffen, sondern nur geprüft wurde, wie die Kirche ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat, würde durch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Entzugs der kanonischen Beauftragung in unzulässiger Weise in die Ämterhoheit der Kirche, wonach diese ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht und entzieht, eingegriffen.
aa) Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV ordnen und verwalten die Kirchen und Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art 4 Abs. 1 und 2 GG) und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV) ein wesentliches Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte daher nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da ansonsten die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit kirchlicher Gewalt geschmälert würde.
Die nach Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge ohne Mitwirkung des Staates zu verleihen und zu entziehen, trifft die Kirche in ihrer ureigenen Funktion, den Glauben zu verkünden, Seelsorge zu betreiben und karitativ tätig zu werden und gehört damit zum Kernbereich der innerkirchlichen Angelegenheiten. Der Grundsatz der Ämterautonomie beinhaltet nicht nur, dass die Kirchen frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten diese im Einzelfall haben. Das Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des Rechts der Kirchenämter vielmehr eine allgemeine Regelungskompetenz, die insbesondere die Freiheit zum Organisationsakt und zur Personalentscheidung im Einzelfall umfasst und die keiner Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 -; Beschluss vom 27.01.2004 – 2 BvR 496/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2010 – 1 K 714/08 -).
bb) Der Grundsatz der Ämterautonomie ist auch dann zu beachten, wenn sich die Kirche wie vorliegend bei den Berufen der Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen der Privatautonomie bedient, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Wie oben dargelegt, ist zwischen dem Kirchenamt, das nur durch kanonische Amtsübertragung erlangt werden kann und der rechtlichen Grundlage als äußere Voraussetzung für die Ausübung des Amtes, dem zugrunde liegenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Sofern die Kirchen kein kirchenrechtliches Dienstverhältnis begründen, sondern sich der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen die durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge ohne Mitwirkung des Staates zu verleihen und zu entziehen, nicht auf. Die Verleihung und Entziehung des Kirchenamtes bleibt vielmehr eine eigene, von dem zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis zu trennende und von den staatlichen Gerichten nicht überprüfbare Angelegenheit der Kirche.
cc) Daran ändert letztlich auch nichts der Umstand, dass der Entzug der kanonischen Beauftragung mittelbare Rechtswirkungen im staatlichen Kündigungsschutzrecht hat. Der Entzug der bischöflichen Beauftragung führt zwar nicht unmittelbar zu einer Beendigung oder inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrages. Da die kanonische Beauftragung aber konstitutive Voraussetzung für die Ausübung des pastoralen Dienstes ist, ist der – gerichtlich nicht überprüfbare – Entzug der kanonischen Beauftragung geeignet, einen personenbedingten Kündigungsgrund zu schaffen. Dabei besteht durchaus die Möglichkeit, dass der kirchliche Arbeitgeber ein Fehlverhalten des im Bereich der Seelsorge tätigen Mitarbeiters, welches eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht rechtfertigen könnte, zum Anlass für den Entzug der kanonischen Beauftragung nimmt, und so einen personenbedingten Kündigungsgrund schafft. Hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare Wirkung der innerkirchlichen Maßnahme, die nicht dazu führt, die innerkirchliche Angelegenheit selbst dem staatlichen Bereich und damit den staatlichen Gerichten zuzuordnen. Eine Regelung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt auch dann eine innerkirchliche Angelegenheit, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75; BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 – 2 C 23/01 -; BGH, Urteil vom 11.02.2000 – V ZR 271/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2010 – 1 K 714/08 -)
dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht der Schrankenvorbehalt in Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV entgegen. Die Formel "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" kann nicht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts oder im Sinne der Formel "im Rahmen der Gesetze" verstanden werden. Gesetze, die für alle und damit auch für die Religionsgesellschaften bei der Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten gelten, sind nur solche Rechtsnormen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche in ihrer Besonderheit als Kirche, weil nämlich ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistlich – religiösen Auftrag beschränkend, und damit anders als den normalen Adressaten, bildet es insoweit keine Schranke (BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 -; BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 – 2 C 23/01 -). Dies gilt auch für die durch Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen. Die Ämterautonomie gehört zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen, weil nur die Kirche selbst, ohne Bindung an den Schrankenvorbehalt entscheiden kann, welche Dienste nach ihrem bekenntnismäßigen Verständnis eine besondere kirchliche Bevollmächtigung erfordern und wer für sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. (vgl. Richardi, a.a.O., § 6 Rn. 22).
ee) Selbst wenn man mit einer in der Rechtsprechung und der Literatur teilweise vertretenen Auffassung in der von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV formulierten Schranke "des für alle geltenden Gesetzes" eine Bestätigung für die grundsätzlich auch gegenüber kirchlichen Maßnahmen bestehende Pflicht zur Justizgewährung durch staatliche Gerichte sähe und eine Beschränkung lediglich des Inhalts und Umfangs der Justizgewährung annähme, bliebe es bei dem Ergebnis, dass der Entzug der kanonischen Beauftragung vorliegend nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.
Nach dieser als sog. Abwägungstheorie bezeichneten Auffassung gewährt das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliege vielmehr nach Art. 137 Abs. 3 WRV den Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen nach dieser Rechtsauffassung materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche und allgemeinem Recht des Einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist. Führt die Abwägung dazu, dass es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nach autonomen Kirchenrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (BGH, Urteil vom 28.03.2003 – V ZR 261/02 -).
Auch die Vertreter dieser Rechtsauffassung ordnen Maßnahmen im Bereich der Ämterhoheit dem kirchlichen autonomen Bereich des Selbstbestimmungsrechts zu, so dass keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Wirksamkeitsprüfung möglich ist (BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 261/02 - ).
ff) Diese Wirksamkeitsprüfung ergibt vorliegend, dass ein Verstoß gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung nicht vorliegt.
Das beklagte ERZBISTUM hat den Entzug der kanonischen Beauftragung damit begründet, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis für einen pastoralen Dienst nicht mehr gegeben sei, da die Klägerin während des Verfahrens um die Frage ihrer Residenzpflicht wiederholt unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen zum Nachteil des ERZBISTUMS, des ERZBISCHOFS sowie von Mitarbeitern des ERZBISTUMS getätigt und durch den gezielten Einsatz der Presse auch in die breite Öffentlichkeit getragen habe. Diese Behauptungen seien in hohem Maße geeignet gewesen, die Kirche im Ansehen Dritter herabzuwürdigen.
Wenn das beklagte ERZBISTUM hiervon ausgehend zu dem Ergebnis gelangt ist, das für eine pastorale Tätigkeit erforderliche Vertrauensverhältnis sei nicht mehr gegeben und die kanonische Beauftragung daher zu entziehen, erscheint dies weder willkürlich noch sittenwidrig. Es werden vielmehr sachliche Gründe geltend gemacht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin als Gemeindereferentin unmittelbar im Bereich des geistig – religiösen Auftrages der Kirche tätig war, was ein gesteigertes Vertrauens- und Loyalitätsverhältnis erfordert. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Entzug der kanonischen Beauftragung für die Klägerin letztlich ein Berufsverbot als Gemeindereferentin beinhaltet und dass die Klägerin außerhalb der katholischen Kirche keine bzw. nur äußerst begrenzte Möglichkeiten hat, die durch ihr Studium und ihre Ausbildung erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse weiter zu verwenden und eine entsprechende neue Arbeit zu finden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Pastoral-und Gemeindereferenten/innen im Rahmen des ureigenen Verkündungsauftrags der Kirche tätig sind. Aufgrund der verfassungs-rechtlich gewährleisteten Ämterautonomie können die staatlichen Gerichte der Kirche aber nicht vorschreiben, wen sie für die Verkündung des Glaubens einsetzt und wen nicht. Ebenso wenig können die staatlichen Gerichte der Kirche vorschreiben, wer für die Verkündung des Glaubens geeignet ist und wer nicht. Ein Verstoß gegen den ordre public ist aus diesen Gründen ebenfalls nicht ersichtlich. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Klägerin nach dem innerkirchlichen Recht keine Möglichkeit gehabt hätte, sich gegen den Entzug der kanonischen Beauftragung zumindest im Verwaltungswege zu verteidigen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da diese Möglichkeit bestand und von der Klägerin auch genutzt wurde.
e) Aufgrund des Entzugs der kanonischen Beauftragung fehlte der Klägerin damit eine nach den kirchenrechtlichen Regelungen konstitutive Voraussetzung für die Ausübung des pastoralen Dienstes als Gemeindereferentin. Durch den Entzug der kanonischen Beauftragung war die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich geworden, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich war. Die dauerhafte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist aber an sich geeignet, eine personenbedingte Änderungskündigung, oder falls keine anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
2. Die vom Beklagten ERZBISTUM angebotenen Vertragsänderungen waren erforderlich, geeignet und auch zumutbar, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen.
a) Die vom ERZBISTUM angebotenen Änderungen waren erforderlich, da eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gemeindereferentin aufgrund des Entzugs der kanonischen Beauftragung dauerhaft unmöglich geworden war. Die angebotenen Änderungen waren auch dazu geeignet, den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen, da die Tätigkeit als Sekretärin im Gegensatz zur Tätigkeit als Gemeindereferentin keine kanonische Beauftragung voraussetzt. Die angebotenen Änderungen waren schließlich auch zumutbar. Die Zumutbarkeit der angebotenen Änderungen beurteilt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der für die Änderungskündigung in gleicher Weise gilt, wie für die Beendigungskündigung. Danach dürfen sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles unter Berücksichtigung des Inhaltsschutzinteresses des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss von mehreren freien Arbeitsplätzen denjenigen anbieten, der dem bisherigen Arbeitsplatz in einer Gesamtschau der Arbeitsbedingungen am nächsten kommt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das beklagte ERZBISTUM hat im Einzelnen dargelegt, welche Stellen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung frei waren, welche Stellen aufgrund der Qualifikation der Klägerin für eine Weiterbeschäftigung in Betracht kamen und dass die angebotene Stelle für die Klägerin im Hinblick auf die bisherige Stelle die am wenigsten nachteilige war. Den diesbezüglichen Darlegungen des beklagten ERZBISTUMS ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich geltend gemacht, dass es weniger nachteilig gewesen wäre, ihr eine halbe Stelle der Entgeltgruppe 10 anzubieten, ohne aber zu behaupten, dass eine solche Stelle überhaupt zur Verfügung gestanden hätte. Unabhängig davon hat das beklagte ERZBISTUM, von der Klägerin nicht weiter bestritten, dargelegt, dass eine halbe Stelle der Entgeltgruppe 10 zu höheren Einkommensverlusten geführt hätte, als eine volle Stelle nach der Entgeltgruppe 5.
b) Die weiteren von der Klägerin beanstandeten "Änderungen" des angebotenen Arbeitsvertrages im Vergleich zu ihrem bisherigen Arbeitsvertrag stellen tatsächlich keine Änderungen dar, da sie sich ausschließlich aus der bereits im Ursprungsvertrag in Bezug genommen KAVO ergeben und daher ohnehin für das Arbeitsverhältnis der Klägerin galten.
III. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlerhaften Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 30 MAVO.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das beklagte ERZBISTUM die Mitarbeitervertretung mit 104 Schreiben vom 16.12.2010 zu der beabsichtigten Änderungskündigung angehört hat. In dem Anhörungsschreiben hat das beklagte ERZBISTUM der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Angaben zur Person der Klägerin, zur Kündigung, zu den für eine Weiterbeschäftigung in Betracht kommenden freien Arbeitsplätzen und zu den beabsichtigten Vertragsänderungen detailliert mitgeteilt. Auch dies wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte die Mitarbeitervertretung dem Anhörungsschreiben nebst Anlagen auch entnehmen, dass es sich bei der Tätigkeit der Gemeindereferenten nach Ansicht des beklagten ERZBISTUMS um ein Kirchenamt handelt, für dessen Ausübung die kanonische Beauftragung eine konstitutive Voraussetzung ist. Die beabsichtigte Kündigung wurde vom beklagten ERZBISTUM im Anhörungsschreiben gerade und ausschließlich mit dem Entzug der kanonischen Beauftragung zum Dienst als Gemeindereferentin begründet. Hierzu wurde der Mitarbeitervertretung im Einzelnen dargelegt, dass der Klägerin mit Dekret vom 16.03.2010 die kanonische Beauftragung entzogen wurde. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die hierarchische Beschwerde der Klägerin mit Dekret der Kleruskongregation vom 16.10.2000 zurückgewiesen wurde. Sodann wurde ausgeführt, dass der Klägerin durch den rechtswirksam bestätigten Entzug der kanonischen Beauftragung endgültig die Befähigung zur Ausübung ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Gemeindereferentin fehle und sie daher im Rahmen ihrer bisherigen Vertragsbedingungen nicht mehr beschäftigt werden könne und dürfe. Diesen Ausführungen konnte die Mitarbeitervertretung hinreichend deutlich entnehmen, dass der Dienst der Gemeindereferenten nach Ansicht des beklagten ERZBISTUMS eine kanonische Beauftragung erfordert, ohne die eine Beschäftigung als Gemeindereferent nicht möglich ist. Soweit der Begriff "Kirchenamt" nicht ausdrücklich verwandt wurde, schadet dies nicht. Insoweit kann zum einen auf die obigen Ausführungen zum Begriff des Kirchenamtes als "Dienst", der auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient, verwiesen werden. Zum anderen konnte die Mitarbeitervertretung dem beigefügten Dekret der Kleruskongregation vom 16.10.2010 ohne weiteres entnehmen, dass der Dienst der Gemeindereferenten als Kirchenamt gem. can. 145 CIC angesehen wird.
IV. Die Änderungskündigung verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB.
Die streitgegenständliche Kündigung wurde nicht ausgesprochen, weil die Klägerin in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt hat, sondern weil ihr durch den Entzug der kanonischen Beauftragung eine konstitutive Voraussetzung für den Dienst als Gemeindereferentin fehlte und eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen daher nicht möglich war. Nachdem die Klägerin andere Tätigkeiten abgelehnt hatte und eine einvernehmliche Änderung des Vertrages nicht erzielt werden konnte, blieb dem beklagten ERZBISTUM letztlich nur die Möglichkeit der Änderungskündigung, um die angestrebte Vertragsänderung umzusetzen. Wenn überhaupt, hätte allenfalls der Entzug der kanonischen Beauftragung eine Maßnahme im Sinne von § 612 a BGB, der einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit erfasst, darstellen können. Insoweit ist aber bereits oben dargelegt worden, dass der Entzug der kanonischen Beauftragung weder willkürlich noch sittenwidrig war.
Nach alledem ist die vom beklagten ERZBISTUM ausgesprochene Kündigung weder sozialwidrig noch aus anderen Gründen unwirksam. Da die Klägerin das Änderungsangebot auch nicht unter Vorbehalt angenommen hat, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2011 geendet.
B) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entgeltzahlung für den Zeitraum vom 26.07.2010 bis zum 02.12.2010 zu.
I. Der Zahlungsantrag ist, auch soweit die Klägerin für die Zeit vom 26.07.2010 bis zum 110 30.09.2010 die Nachzahlung einer Vergütungserhöhung von insgesamt 103,24 € brutto geltend macht, zulässig. Dem steht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.09.2011 – 18 Sa 2241/10 -, mit dem über Vergütungsansprüche der Klägerin für diesen Zeitraum entschieden wurde, nicht entgegen. Die materielle Rechtskraft eines Urteils reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, wie über den durch die Klageerhebung geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Wurde nur über einen, wenn auch verdeckten, Teilanspruch rechtskräftig entschieden, kann der restliche Anspruch mit einer erneuten Klage anhängig gemacht werden. Eine Ausdehnung der Rechtskraft auf den nicht geltend gemachten Teil des Anspruchs ist nicht gerechtfertigt (str.; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 322 Rn. 47 ff m. w. N. zum Streitstand).
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Ein Vergütungsanspruch für die Zeit vom 27.07.2010 bis zum 02.12.2010 ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB, da die Klägerin in diesem Zeitraum eine Arbeitsleistung nicht erbracht hat.
2. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 615 Satz 1 BGB, da sich das beklagte ERZBISTUM mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin nicht in Annahmeverzug befunden hat.
Aufgrund des Entzugs der kanonischen Beauftragung mit Wirkung zum 16.03.2010 fehlte der Klägerin die Befähigung zur Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Gemeindereferentin. Sie konnte daher von der Beklagten auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses weder ihre tatsächliche Beschäftigung als Gemeindereferentin verlangen noch die Beklagte in Annahmeverzug setzen. Denn wegen des Fehlens der kanonischen Beauftragung war die Klägerin außerstande, die vereinbarte Leistung zu bewirken (§§ 615 Satz 1, 297 BGB). Unmöglichkeit der Leistung und Annahmeverzug des Gläubigers schließen sich aber gegenseitig aus (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.1988 – 7 AZR 506/87 – zur Unmöglichkeit der Leistung beim Entzug der "missio canonica"; BAG, Urteile vom 26.03.1986 –7 AZR 592/84 - und vom 11.12.1987 – 7 AZR 709/85 – zur Unmöglichkeit der Leistung beim Entzug der schulaufsichtlichen Genehmigung).
C) Die Berufung ist ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin über die erstinstanzlich zuerkannten 5/12 der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 hinaus die Zahlung der vollen Weihnachtszuwendung begehrt.
Nach § 2 Abs. 2 der Anlage 14 zur KAVO verringert sich der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat, um ein Zwölftel. Hiervon ausgehend stehen der Klägerin lediglich 5/12 der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 zu.
I. Aufgrund der langanhaltenden Erkrankung der Klägerin vom 28.01.2009 bis 28.02.2010 hat die Klägerin, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, für die Monate Januar und Februar 2010 keine Bezüge erhalten, so dass die Weihnachtszuwendung um 2/12 zu kürzen ist. Die von der Klägerin insoweit geäußerten Bedenken gegen die Kürzungsregelung sind unbegründet. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig erkrankt war, muss die Kürzungsregelung auch nicht danach differenzieren, ob die längerfristige Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist oder nicht. Nach § 4a EFZG ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen) auch für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. § 4 a EFZG enthält dabei keine Einschränkung dahingehend, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die infolge eines Arbeitsunfalles eingetreten ist, die Kürzungsmöglichkeit bei Sondervergütungen ausschließt. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Kürzung von Sondervergütungen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig sein soll, ohne dass es auf die Ursachen der Erkrankung ankommt (BAG, Urteil vom 15.12.1999 – 10 AZR 626/98 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Kürzungsregelung in § 2 Abs. 2 der Anlage 14 zur KAVO die in § 4 a Satz 2 EFZG normierte Grenze der Kürzungsmöglichkeit überschreitet, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
II. Der Anspruch der Klägerin auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 ist um weitere 118 5/12 zu kürzen, da sich das beklagte ERZBISTUM nach den obigen Darlegungen mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin nicht in Annahmeverzug befunden hat und die Klägerin daher zu Recht für die Monate August bis Dezember 2010 keine Bezüge erhalten hat.
D) Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, soweit sie hilfsweise die Abgeltung von 27 Urlaubstagen begehrt.
I. Der Klageantrag ist, entgegen der Ansicht des beklagten ERZBISTUMS, zulässig. Bei dem Antrag der Klägerin handelt es sich nicht um eine unzulässige Klage auf zukünftige Leistung.
Eine Klage auf zukünftige Leistung liegt nur dann vor, wenn der geltend gemachte Klageanspruch noch nicht fällig ist. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist jedoch zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das ist vorliegend der 30.06.2011. Allein der Umstand, dass über die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, führt nicht dazu, dass die vom Ausgang des
Kündigungsrechtsstreits abhängigen Ansprüche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsrechtsstreits fällig werden. Nicht die Fälligkeit, sondern die Begründetheit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung hängt von der innerprozessualen Frage ab, ob das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung zum 30.06.2011 beendet worden ist. Die Fälligkeit des Anspruchs wird dadurch nicht hinausgeschoben.
II. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 39 KAVO. Ist der Urlaubsanspruch im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt, ist der Urlaub nach § 39 Abs. 1 S. 1 KAVO grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub nach § 39 Abs. 1 S. 2 KAVO abzugelten.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 02.12.2010 noch ein Urlaubsanspruch von 27 Tagen zustand, der aufgrund der außerordentlichen, fristlosen Kündigung nicht gewährt und genommen wurde.
Dem Urlaubsabgeltungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin diesen erst mit Schriftsatz vom 18.02.2011 geltend gemacht hat. Zwar war der Urlaubsanspruch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt verfallen. Nach § 36 Abs. 8 Satz 1 KAVO ist der Urlaub grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb dieser Frist angetreten ist, verfällt, sofern keine in § 36 Abs. 8 KAVO genannter Übertragungsgründe vorliegen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht nicht mehr an der Surrogatstheorie festhält, unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch aber nicht dem Fristenregime für den Urlaubsanspruch (BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10 -). Die Klägerin musste daher die Abgeltung ihres Urlaubs nicht innerhalb der Fristen des § 36 Abs. 8 KAVO verlangen.
Die Höhe der für diese Tage zu zahlenden Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 39 Abs. 2 KAVO.
Danach ist jeder Urlaubstag mit 3/65 der der Bruttomonatsvergütung abzurechnen. Ausgehend von einer Bruttomonatsvergütung von 3.970,39 € errechnet sich ein Betrag von 183,25 € brutto pro Urlaubstag. Dieser Betrag multipliziert mit 27 abzugeltenden Urlaubstagen ergibt die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von 4.947,75 € brutto.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 2 S. 1 SGB III (bisheriger § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III) für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht. Wurde gleichwohl auch für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld geleistet, so geht der Anspruch in dieser Höhe auf die Bundesagentur für Arbeit über, so dass die Klägerin insoweit nicht aktiv legitimiert ist. Nachdem die Klägerin zweitinstanzlich den Arbeitslosengeldbescheid zur Akte gereicht hat und das für den Zeitraum von 27 Urlaubstagen erhaltene Arbeitslosengeld von der Klageforderung in Abzug bringt, bestehen gegen den geltend gemachten Anspruch auch insoweit keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Danach waren der Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz aufzuerlegen, obwohl die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich war. Der Erfolg beruht aber auf einem neuen Vorbringen der Klägerin, das sie bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen die Revision zugelassen.
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