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Freizeitausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen unzureichender Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie
30.03.2009. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG) - "Arbeitszeitrichtlinie" - schreibt vor, dass die EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
Diese Regelung war schon in der namensgleichen Vorgängerrichtlinie vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993) enthalten und bis zum 13.12.1996 in nationales Recht umzusetzen.
Seit vielen Jahren ist aufgrund entsprechender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klar, dass auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sind und dass die Beschränkung der Arbeitszeit auf höchsten 48 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten) auch zugunsten von Beamten und insbesondere auch zugunsten von Feuerwehrbeamten in nationales Recht umgesetzt werden muss.
In Berlin und in einigen anderen Bundesländern gab es trotz dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgaben jahrlange keine politische Bereitschaft, die Arbeitszeiten der Feuerwehrbeamten von etwa 55 (einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten) auf 48 Stunden zu verringern (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 07/19: Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr). Das hatte zur Folge, dass Feuerwehrbeamte über Jahre hinweg in erheblichem Umfang über die rechtlich höchstzulässigen Grenzen hinaus zur Arbeitsleistung herangezogen wurden.
Da das deutsche Beamtenrecht auf Bundes- wie auf Länderebene einen Ausgleich für zuviel geleistete Arbeitsstunden nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässst, ist auch die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte im Ergebnis beamtenunfreundlich, d.h. ein Freizeitausgleich wird nur sehr begrenzt und ein finanzieller Ausgleich praktisch gar nicht zugesprochen (Einzelheiten hierzu finden Sie unter Arbeitsrecht aktuell 07/19: Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr).
Dass überhaupt in Einzelfällen des beharrlichen Verstoßes gegen Arbeitszeitgrenzen ein Ausgleich - allerdings praktisch allein als Freizeitausgleich - von den Gerichten zugesprochen wurde, beruht auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 (2 C 27/02), das einer Bundesbeamtin (immerhin!) einen begrenzten Anspruch auf Freizeitausgleich zugesprochen hat, allerdings erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung eines solchen Ausgleichs, d.h. für den Fall der weiteren, nach Antragstellung (!) erfolgenden rechtswidrigen Heranziehung zu arbeitszeitrechtlich unzulässigen Diensten.
Begründet wurde dieser Anspruch auf „Ausgleich“ mit dem Prinzip von Treu und Glauben, d.h. das Bundesverwaltungsgericht argumentierte in seinem Urteil vom 28.05.2003 weitgehend losgelöst von den geschriebenen Vorschriften des deutschen Beamtenrechts. Die beiden wesentlichen Einschränkungen des Ausgleichsanspruchs, die sich in dieser Entscheidung finden, nämlich der Ausschluss eines Geldanspruchs und die zeitliche Beschränkung jeglichen Ausgleichs auf die Zeit nach erstmaliger Beantragung eines Ausgleichs, wurden bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugend begründet, so dass seitdem eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten über Art und Umfang des den Feuerwehrbeamten zu gewährenden Ausgleichs geführt wurden.
Nunmehr hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Berliner Feuerwehr in acht von derzeit über 140 anhängigen Klageverfahren dazu verpflichtet, den klagenden Feuerwehrbeamten einen Freizeitausgleich für zuviel geleistete Arbeit zu gewähren. Etwa ein Viertel der klagenden Beamten werden durch unsere Kanzlei vertreten.
Die Kläger, Einsatzbeamte der Berliner Feuerwehr, hatten wie ihre Berufskollegen in anderen Bundesländern geltend gemacht, sie seien entgegen der europarechtlich vorgegebenen Höchstarbeitsgrenze von 48 Stunden pro Woche jahrelang nach den Schichtplänen im Umfang von 55 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) herangezogen worden. Nachdem das beklagte Land Berlin im Februar 2008 durch eine Arbeitszeitverordnung klargestellt hatte, dass in Zukunft unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienste im Durchschnitt nur mehr 48 Stunden in der Woche zu arbeiten sei, hatten die Kläger verlangt, dass ihnen für die Vergangenheit ein Ausgleich in Geld oder Freizeit zu gewähren sei.
Das Verwaltungsgericht sprach den Feuerwehrleuten aufgrund dieser von allen Verfahrensbeteiligten als rechtswidrig angesehenen Praxis - je nach Einzelfall - einen Freizeitausgleich im Umfang von bis zu 275 Stunden zu. Zur Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht im Anschluss an die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 auf das Prinzip von Treu und Glauben.
Einen Ausgleich in Geld hat das Gericht den Klägern hingegen nicht zugestanden. Dafür gibt angeblich es keine Anspruchsgrundlage, so das Gericht. Die zuviel geleistete Arbeit führe bei den klagenden Beamten nicht zu einem Vermögensschaden, der einen Ersatzanspruch in Geld nach sich ziehen würde. Die Bezahlung eines Beamten stehe nämlich - anders als bei Arbeitnehmern - nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Vielmehr erhalte der Beamte eine seinem Amt angemessene „Alimentation“.
Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Freizeitausgleich für die Feuerwehr! Pressemitteilung Nr.13/1009 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.03.2009
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/053 Rufbereitschaft als Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/194 Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr
- Arbeitsrecht aktuell: 10/235 Feuerwehrleute und Polizeibeamte können Ausgleich für rechtswidrige Mehrarbeit verlangen
- Arbeitsrecht aktuell: 07/19 Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr
Letzte Überarbeitung: 21. März 2020
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