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Feuerwehrleute und Polizeibeamte können Ausgleich für rechtswidrige Mehrarbeit verlangen
Seit dem Jahr 2000 steht aufgrund entsprechender Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass auch Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gelten, d.h. die 48-Stunden-Grenze gilt auch für Bereitschaftsdienstzeiten. Außerdem schützt die Richtlinien nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, insbesondere auch Feuerwehrbeamte.
Von diesen Vorgaben dürfen die Mitgliedstaaten nur unter engen Voraussetzungen abweichen. Diese Voraussetzungen liegen in aller Regel nicht vor. Die Frist für die Umsetzung dieser EU-Vorgaben lief in Deutschland Anfang 1997 ab.
In Berlin und in vielen anderen Bundesländern wurde trotz dieser klaren Vorgaben des Europarechts über Jahre hinweg von Feuerwehrleuten und anderen Beamten, insbesondere von Polizeibeamten, dauerhaft rechtlich unzulässige Arbeitszeiten abgefordert und ein Ausgleich hierfür weitgehend verweigert. Denn, so die „Begründung“, das deutsche Beamtenrecht sieht im Allgemeinen keine Bezahlung für rechtswidrig geleistete Überstunden vor.
Und auch einen Freizeitausgleich soll es nur unter engen Voraussetzungen geben, insbesondere nur dann, wenn der Betroffene einen vorherigen ausdrücklichen Antrag auf Ausgleich zuviel bzw. rechtswidrig geleisteter Überstunden gestellt hat. Vor allem aber soll ein Ausgleich für rechtswidrig lange Arbeitszeiten, wenn es ihn denn überhaupt gibt, nur auf einen Freizeitausgleich beschränkt sein, d.h. eine Bezahlung von Überstunden soll es gar nicht geben.
Entgegen dieser praktisch einstimmigen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte hat unsere Kanzlei in einer Reihe von verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, die wir Ende 2007 für eine Vielzahl von Berliner Feuerwehrleuten eingeleitet haben, einen anderen Standpunkt vertreten, nämlich den, dass die simple Anwendung deutscher beamtenrechtlicher Vorschriften die übergeordneten europarechtlichen Vorgaben grob missachtet und im Ergebnis die systematischen Missachtung von Arbeitszeitvorgaben durch den Dienstherrn privilegiert.
Daher lautete das primäre Ziel der von uns eingeleiteten Klageverfahren, den betroffenen Feuerwehrbeamten einen vollständigen finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Überstunden zukommen zu lassen. Dies jedenfalls dann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich nicht möglich wäre.
Das Verwaltungsgericht Halle teilte - als eines der ganz wenigen deutschen Verwaltungsgerichte - unsere rechtlichen Bedenken gegenüber den Überstundenregelungen des deutschen Beamtenrechts und bat den EuGH daher um die Klärung einiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ausgleich übermäßiger Dienstzeiten. Die vor einigen Tagen ergangene Entscheidung des EuGH bestätigt die von unserer Kanzlei vertretene Rechtsauffassung in einigen wichtigen Punkten.
Der EuGH entschied nämlich, dass die betroffenen Beamten einen direkt aus dem Europarecht folgenden Anspruch auf einen „äquivalenten“ Ausgleich rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit haben. Das deutsche Beamtenrecht darf dem nicht entgegenstehen, da sonst die Effektivität des europäischen Arbeitszeitrechts gefährdet wäre.
Daher kommt es auf ein Verschulden des Dienstherrn nicht an, und auch ein vorhergehender Antrag des Beamten auf Freizeitausgleich ist nicht erforderlich für einen umfassenden Ausgleichsanspruch.
Zwar stellt der EuGH zutreffend fest, dass es dem nationalen Recht die Entscheidung zusteht, ob der Ausgleich in Form von Geld oder Freizeit gewährt wird. Allerdings muss es einen „effektiven“ und einen „äquivalenten“ Ausgleich geben. Daher kann der Dienstherr nach unserer Rechtsauffassung jedenfalls dann keinen Freizeitausgleich gewähren, wenn dieser infolge von Personalengpässen nur auf dem Papier stehen würde, d.h. effektiv gar nicht geleistet werden würde.
Fazit: Bloß symbolische Ausgleichsversprechen des Dienstherrn sind europarechtswidrig. Sie stellen keinen angemessenen Ausgleich für jahrelange systematische Überschreitungen der 48-Stunden-Grenze dar. Betroffene Feuerwehrbeamte und Polizisten - sowie natürlich auch andere, von übermäßigen Arbeitszeiten betroffene Bundesbeamte und Landesbeamte - sollten daher möglichst rasch ihre Ausgleichsansprüche verwaltungsgerichtlich einklagen, ehe sie zum bevorstehenden Jahresende wieder einmal zu einem erheblichen Teil verjähren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/012 Die 48-Stunden-Woche gilt auch für griechische Ärzte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/194 Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr
- Arbeitsrecht aktuell: 09/051 Freizeitausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen unzureichender Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 07/19 Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019
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