- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
04/04b Mängel der Richtlinienumsetzung 1994
Das ArbZG 1994 entsprach nämlich bei dem politischen Streitthema Bereitschaftsdienst nicht vollständig den zwingenden Mindestanforderungen der Arbeitszeitrichtlinie.
Dies zeigt ein genauer Vergleich der Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 1994.
- 1. Verstoß gegen Art.2 der Richtlinie; "Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit"
- 2. Verstoß gegen Art.3 (elfstündige Ruhezeit) und Art.6 (48-Stundenwoche)
1. Verstoß gegen Art.2 der Richtlinie; "Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit"
§ 5 Abs.1 ArbZG setzt im Prinzip Art. 3 der Arbeitszeitrichtlinie um. Daher wird als Grundsatz eine Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben. Hiervon machte allerdings § 5 Abs.3 ArbZG 1994 eine Ausnahme für den Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und ähnlichen Betrieben.
In solchen Betrieben mußte nämlich die im Verlauf eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft geleistete Vollarbeit abweichend von § 5 Abs.1 nicht im Anschluß an diese Vollarbeit durch eine elfstündige Ruhezeit ausgeglichen werden. Vielmehr konnte ein solcher Ausgleich auch zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen werden. Voraussetzung dafür war lediglich, daß während des Bereitschaftsdiensts nicht überwiegend, sondern höchstens hälftig Vollarbeit geleistet wurde. Daher war es nach § 5 Abs.3 ArbZG 1994 im Klinikbereich erlaubt, Bereitschaftsdienste mit unmittelbar nachfolgenden Normalschichten in weitgehendem Umfang zu kombinieren.
Hinter § 5 Abs.3 ArbZG 1994 steht die (eindeutige) Vorstellung des Gesetzgebers, daß die Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen keine Vollarbeit geleistet wird, nicht zur "Arbeitszeit" im Sinne des Gesetzes zu zählen sind (allg. Meinung, vgl. etwa LAG Niedersachsen, Beschl. vom 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02, AP Nr.5 zu § 611 Bereitschaftsdienst, zu C.IV.3.d) aa) der Gründe; BAG, Beschl. vom 18.02.2003, 1 ABR 2/02, NZA 2003, S .742 ff., 748; Neumann/Biebl, ArbZG, 13.Aufl. 2001, § 5, Rn.2).
Durch Ruhezeiten auszugleichen waren daher nach der Konzeption des § 5 Abs.3 ArbZG 1994 lediglich die Zeiten während eines Bereitschaftsdienstes, in denen tatsächlich gearbeitet wurde bzw. in denen Vollarbeit geleistet wurde ("Heranziehungszeiten").
Diese Vorstellung ist mit der in § 2 der Richtlinie enthaltenen Definition des Begriffs "Arbeitszeit" bzw. mit der Interpretation dieses Begriffs durch den EuGH nicht vereinbar. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie, da es den Mitgliedstaaten zwar erlaubt ist, von bestimmten Vorgaben abzuweichen (s. oben), nicht aber, den in Art.2 der Richtlinie definierten Begriff der Arbeitszeit in ihrem nationalen Recht anders zu definieren.
Die Vorschrift des § 5 Abs.3 ArbZG 1994 läßt sich daher auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, d.h. "richtlinienkonform", auslegen, da dies keine Auslegung von § 5 Abs.3 ArbZG 1994 mehr wäre, sondern eine Umdeutung bzw. eine Aufhebung dieser Vorschrift (zu zutreffend BAG, a.a.O.)
2. Verstoß gegen Art.3 (elfstündige Ruhezeit) und Art.6 (48-Stundenwoche)
Gemäß § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 konnte in Abweichung von der Regel des § 3 die tägliche Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auch ohne Zeitausgleich auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fiel.
Diese in § 7 Abs.1 Nr.1 a) enthaltene Ermächtigung zur Überschreitung der für den Arbeitstag geltenden Zehnstundengrenze (§ 3 Satz 2) verstieß aus folgenden Gründen gegen die Arbeitszeitrichtlinie:
Erstens wurde diese Verlängerung des Arbeitstags aufgrund bestimmter, in der Vollarbeit enthaltener Anteile von Arbeitsbereitschaft erlaubt. Mit "Arbeitsbereitschaft" ist aber im allgemeinen und auch in dieser Vorschrift eine wesentlich stärkere Beanspruchung des Arbeitnehmers als in Fällen des Bereitschaftsdienstes gemeint. Arbeitsbereitschaft ist im Prinzip "Arbeit" im Sinne des ArbZG, auch wenn sie von geringerer Intensität ist als die "normale" Arbeit.
Zweitens enthielt § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 keine Obergrenze für eine Überschreitung der 10-Stundengrenze. Somit war eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden möglich, da § 5 Abs.1 keine mittelbare Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 13 Stunden enthält.
Hierin liegt zum einen ein Verstoß gegen Art.3 der Richtlinie (elfstündige Ruhezeit pro 24 Stunden-Zeitraum), da die Regelung in § 7 Abs.1 Nr.1 a) ArbZG 1994 nicht durch eine der oben genannten beiden Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie gedeckt ist: Weder ist § 7 Abs.1 Nr.1 a) ArbZG 1994 auf die Besonderheiten des Behandlungs- oder Pflegedienstes gemünzt, so daß Art.17 Abs.2.1 c) (i) der Richtlinie nicht eingreift, noch ist sichergestellt, daß die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichszeiten oder zumindest einen anderen "angemessenen Schutz" erhalten, so daß auch Art.17 Abs.3 der Richtlinie nicht paßt.
§ 7 Abs.1 Nr.1 a) verstieß weiterhin auch gegen Art.6 der Richtlinie (48-Stundenwoche), da in § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 kein Zeitausgleich vorgeschrieben war. Daher konnte gemäß dieser Vorschrift regelmäßig bis zu 12 oder sogar 13 Stunden am Tag gearbeitet werden, so daß sich ohne weiteres die Möglichkeit einer erheblichen Überschreitung der in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten 48-Stundenwoche ergab (BAG, a.a.O.). Auch für diese Abweichung von der Richtlinie konnte sich das ArbZG 1994 nicht auf eine in der Richtlinie enthaltene Ausnahmemöglichkeit berufen. Eine Abweichung von der 48-Stundenwoche ist nämlich nach der Richtlinie nur auf Grundlage von Art.18 Abs.1 möglich, d.h. im Rahmen des "opt out". Von dieser Möglichkeit hatte der Gesetzgeber in § 7 ArbZG 1994 aber keinen Gebrauch gemacht.
§ 7 Abs.1 Nr.1 a) 1994 war also sowohl mit Art.3 als auch mit Art.6 der Richtlinie unvereinbar. Auch hier schied eine Korrektur der Vorschrift im Wege einer "richtlinienkonformen Auslegung" angesichts ihres eindeutigen Gehaltes aus.
Einzelheiten zur Reform des ArbZG und zu der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie in Deutschland können Sie hier nachlesen:
- Arbeitsrecht aktuell: 04/03 Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04 Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04a Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 1994
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04c ArbZG-Novellierung 2004
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04d Übergangsfrist zum Bereitschaftsdienst
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsercht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de