- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Ortszuschlag bei Lebenspartnerschaft
18.08.2004. Mit dem "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft" (LPartG) vom 16.02.2001 hat der Gesetzgeber Schwulen und Lesben endlich die Möglichkeit einer durch staatlichen Akt begründeten, der Ehe nachgebildeten bzw. ehegleichen Lebensaprtnerschaft an die Hand gegeben.
Die Lebensapartnerschaften, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den letzten Jahren in Deutschland begründet wurden, sind allerdings noch lange nicht überall in der Rechtsordnung einer Ehe wirklich gleichgestellt worden. Denn dazu müßte man eine große Anzahl von die Ehe betreffenden Rechtsvorschriften ändern bzw. ergänzen. Eine solche systematische Rechtsbereinigung ist bislang unterblieben.
Daher ist der Prozeß der Rechtsanpassung derzeit noch in vollem Gang, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt: BAG, Urteil vom 29.04.2004, 6 AZR 101/03.
- Steht der BAT-Ortszuschlag nur Eheleuten zu oder auch Schwulen und Lesben, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben?
- Der Streitfall: Düsseldorfer Arbeitnehmer, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, klagt auf BAT-Ortszuschlag
- BAG: Der Ortszuschlag nach dem BAT steht auch eingetragenen Lebenspartnern zu
Steht der BAT-Ortszuschlag nur Eheleuten zu oder auch Schwulen und Lesben, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben?
Nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) besteht die Vergütung eines Angestellten aus verschiedenen Komponenten, unter anderem aus dem Ortszuschlag. Der Ortszuschlag verfolgt den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen.
Seine Höhe richtet sich daher nach den Familienverhältnissen des Angestellten. Ledige und geschiedene Angestellte erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1. Verheirateten, verwitweten und geschiedenen Angestellten, die aus der früheren Ehe unterhaltsverpflichtet sind, steht der höhere Ortszuschlag der Stufe 2 zu. Für Angestellte, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, enthält der BAT keine speziellen Vorschriften.
Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem über die Frage entschieden, ob einem Arbeitnehmer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, finanzielle Vergünstigungen nach dem BAT zustehen, die nach dem Wortlaut des BAT Eheleuten vorbehalten sind.
Konkret ging es um die Frage, ob ein in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Arbeitnehmer einen Ortszuschlag in der Höhe verlangen kann, wie er einem verheirateten Arbeitnehmer zusteht, d.h. einen Ortszuschlag der Stufe 2.
Der Streitfall: Düsseldorfer Arbeitnehmer, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, klagt auf BAT-Ortszuschlag
Das Arbeitsverhältnis des Klägers, auf das der BAT anzuwenden ist, bestand seit Januar 2001. Im Oktober 2001 begründete der Kläger mit einer Person gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.
Der Kläger hat im Klageweg vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, er könne wie ein verheirateter Angestellter den höheren Ortszuschlag nach Stufe 2 beanspruchen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben seine darauf gerichtete Zahlungsklage abgewiesen.
BAG: Der Ortszuschlag nach dem BAT steht auch eingetragenen Lebenspartnern zu
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht auf folgende rechtliche Gegebenheiten:
Das durch das LPartG geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen gesetzlichen Familienstand. Die mit diesem Familienstand verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist auch eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Die Lebenspartnerschaft erfüllt aus diesen Gründen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts alle Merkmale, an die der BAT den Bezug eines höheren familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft.
Da der neue Familienstand nach dem LPartG in dem Stufensystem des Ortszuschlags nach dem BAT (noch) nicht berücksichtigt ist, ist der BAT durch die Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft und mit deren familienrechtlicher Ausgestaltung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Tariflücke muß nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend dem Regelungskonzept und dem Zweck des Ortszuschlags durch die Gleichstellung von verheirateten Angestellten mit Angestellten, die eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, geschlossen werden.
Fazit: Die Entscheidung des BAG widerspricht zwar den von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätzen der Tarifauslegung, da "Tarifvertragslücken" normalerweise nicht anerkannt werden, um den Tarifparteien nicht ins Handwerk zu pfuschen. Das Urteil ist aber trotzdem richtig, da eine Aufrechterhaltung der finanziellen Besserstellung von Eheleuten auf eine verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Identität hinausgelaufen wäre.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2004, 6 AZR 101/03
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de