- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Strukturausgleich auch nach Bewährungsaufstieg in BAT-Ausgangsgruppe
19.10.2012. Seit dem 01.11.2006 gilt für die Arbeitnehmer der meisten Bundesländer der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Er hat die bis dahin geltenden Tarifverträge, den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die für Arbeiter geltende Sondertarifverträge abgelöst.
Ähnlich wie der für den Bund und die Kommunen geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) führte der TV-L zu grundlegenden Änderungen der Bezahlung: Während früher Lebensalter und familienbezogene Merkmale (Ehe, Kinder) für die Vergütung wichtig waren, sind es auf der Grundlage des TV-L vor allem Berufserfahrung und Leistungen.
Infolge der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse vom BAT in den TV-L können viele Arbeitnehmer nicht mehr erwarten, dass sich ihre Gehälter auch künftig "automatisch" nach oben bewegen. Denn die bisherigen Höhergruppierungen und die rein altersbedingten Gehaltsaufbesserungen gibt es auf Basis des TV-L so nicht mehr.
Dieser Verlust an Ewartungen, d.h. die "Expektanzverluste" werden ein Stück weit ausgeglichen, nämlich durch den sog. Strukturausgleich. Er beträgt zwischen 10,00 und 110,00 EUR monatlich und wird auf der Grundlage von § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) gewährt.
Ob der Strukturausgleich auch solchen Landes-Angestellten zusteht, die in ihre Ausgangs-Vergütungsgruppe nach dem BAT durch eine Höhergruppierung gelangt sind, war lange Jahre streitig. Diesen Streit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern zugunsten der Arbeitnehmer entschieden: BAG, Urteil vom 18.10.2012, 6 AZR 261/11.
- Steht der Strukturausgleich nach dem TVÜ-L auch Arbeitnehmern zu, die in ihre letzte BAT-Vergütungsgruppe per Bewährungsaufstieg gekommen sind?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer wurde zu BAT-Zeiten von IVa BAT nach III BAT höhergruppiert und verlangt Strukturausgleich
- BAG: Strukturausgleich nach TVÜ-L können auch für die aus dem BAT übergeleiteten Arbeitnehmer verlangen, die durch einen Aufstieg in ihre Ausgangsvergütungsgruppe nach BAT gelangt sind
Steht der Strukturausgleich nach dem TVÜ-L auch Arbeitnehmern zu, die in ihre letzte BAT-Vergütungsgruppe per Bewährungsaufstieg gekommen sind?
Wer ab dem 01.11.2008 einen Strukturausgleich erhält und wer nicht, ist in § 12 TVÜ-L nicht klar geregelt. Dort heißt es vielmeh schlicht:
"Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist."
Schaut man in die Anlage 3 des TVL-Ü hinein, findet man allerdings im wesentlichen nur eine Tabelle mit sieben Spalten. Die ersten fünf Spalten enthalten die Anspruchsvoraussetzungen für einen Strukturausgleich, die sechste und siebte die Rechtsfolge, d.h. die Höhe des monatlichen Ausgleichs (sechste Spalte) und den Beginn und die Dauer der Ausgleichszahlung (siebte Spalte).
So erhält z.B. ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 2 des TV-L (erste Spalte) mit vorheriger BAT-Vergütungsgruppe X (zweite Spalte), der die Erwartung eines Aufstiegs nach zwei Jahren nach BAT IX b hatte (dritte Spalte), zu BAT-Zeiten einen Ortszuschlag 2 (vierte Spalte) bekam und die Lebensaltersstufe 29 hatte (fünfte Spalte) einen Ausgleich von 40,00 EUR (sechste Spalte), und zwar dauerhaft (siebte Spalte).
Demgegenüber bekommt ein Arbeitnehmer mit denselben Merkmalen, allerdings mit BAT-Lebenaltersstufe 35, nur einen Ausgleich von 30,00 EUR. Das kann man nachvollziehen, weil seine Erwartung weiterer Gehaltssteigerungen infolge seines höheren Lebensalters nicht mehr so groß sein können wie bei dem 29jährigen Arbeitnehmer.
Streitig ist, wie die dritte Spalte zu verstehen ist, die die dürre Überschrift "Aufstieg" trägt. Denn hier heißt es in vielen Zeilen oft "ohne", d.h. anspruchsberechtigt sind hier offenbar Arbeitnehmer, die zu BAT-Zeiten keinen weiteren Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe mehr zu erwarten hatten.
Fraglich und umstritten ist, ob hier einige Arbeitnehmer von dem Anspruch auszunehmen sind, falls sie ihre BAT-Vergütungsgruppe bereits im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erreicht haben. Denn diese Arbeitnehmer hätten dann auf Basis der BAT-Systematik keine berechtigte Erwartung mehr, noch weiter höhergruppiert zu werden. Andererseits hatten auch solche Arbeitnehmer eine Erwartung weiterer Gehaltssteigerungen infolge zunehmenden Lebensalters.
Der Streitfall: Arbeitnehmer wurde zu BAT-Zeiten von IVa BAT nach III BAT höhergruppiert und verlangt Strukturausgleich
Der klagende Arbeitnehmer, Jahrgang 1962, ist seit 1999 beim Land Mecklenburg-Vorpommern angestellt. Im Jahre 2004 wurde er im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der ursprünglichen Vergütungsgruppe IVa BAT in die besser bezahlte Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert.
Zum 01.11.2006 wurde er sodann mit Lebensaltersstufe 41 in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet. Für ihn hätte sich nach der Anlage 3 zum TVÜ-L ein monatlicher Strukturausgleich ab November 2008 in Höhe von 73,22 EUR brutto ergeben, den er einklagte, weil sein Dienstherr ihn nicht freiwillig gewähren wollte. Denn das Land war der Meinung, für Arbeitnehmer, die in ihre Ausgangs-Vergütungsgruppe nach dem BAT höhergruppiert worden waren, sei der Strukturausgleich nicht gedacht.
Das Arbeitsgericht Rostock wies die Klage ab (Urteil vom 28.01.2010, 3 Ca 1758/09), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern dem Kläger recht gab (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 93/10). Denn für die vom Land vertretene Auslegung des Tarifvertrags bzw. der hier maßgeblichen Tabelle sah das LAG keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Dabei berief sich das LAG auf eine Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2010, die eine ähnliche Strukturausgleichs-Tabelle betraf, allerdings im Bereich des TVöD (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08).
BAG: Strukturausgleich nach TVÜ-L können auch für die aus dem BAT übergeleiteten Arbeitnehmer verlangen, die durch einen Aufstieg in ihre Ausgangsvergütungsgruppe nach BAT gelangt sind
Auch das BAG gab dem klagenden Arbeitnehmer recht. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG:
Das Land vertritt die Ansicht, dass das streitige Tabellen-Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur erfüllt sein kann, wenn der Angestellte am 01.11.2006 ohne vorherigen Aufstieg, d.h. „originär“ in einer BAT-Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der kein Aufstieg mehr möglich war. Diese Ansicht lässt sich aber nicht eindeutig als richtig untermauern, so das BAG.
Denn die üblichen Auslegungsmaßstäbe ("Wortlaut" der streitigen Regelung, ihr "Sinn und Zweck", die Tarifsystematik und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) führen hier zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Angesichts dessen beruft sich das BAG auf die sog. "objektive Auslegung" und ein "Gebot der Normenklarheit". Obwohl dies in der Pressemeldung nicht ausdrücklich gesagt wird, ist damit die leichte Verständlichkeit der strittigen Tabelle für die Rechtsanwender gemeint. Letztlich ist der Tabelle nicht zu entnehmen, dass Arbeitnehmer mit dem Merkmalen des hier im Streitfall klagenden Angestellten von dem Strukturausgleich ausgenommen sein sollen. Und das geht zulasten der Arbeitgeberseite, die sich auf eine solche ungeschriebene Ausnahme beruft.
Fazit: Das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in der Anlage 3 des TVL-Ü ist so zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, wie der Arbeitnehmer in seine BAT-Vergütungsgruppe hineingekommen ist, ob nun "originär" oder im Wege des Bewährungsaufstiegs.
Das ist richtig. Angesichts der bereits vorliegenden Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2010 zu der identischen Streitfrage im Bereich des TVöD ist das gestrige Urteil auch nicht verwunderlich. Denn auch die Entscheidung aus dem Jahre 2010 ging bereits - im Prinzip - zugunsten des Arbeitnehmers aus (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08). Zwar hatte das BAG den Streitfall damals an das zuständige LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen, doch hatte dieses dann auf der Grundlage der Vorgaben des BAG pro Arbeitnehmer entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010, 13 Sa 73/10).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, 6 AZR 261/11 (Pressemeldung Nr. 75/12 des BAG vom 18.10.2012)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, 6 AZR 261/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 93/10
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010, 13 Sa 73/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Oktober 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de