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Gleichbehandlung von Lebenspartnern
30.12.2009. Im öffentlichen Dienst ist für hinterbliebene Ehepartner oft eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen.
Seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft stellt sich, insbesondere vor dem Hintergrund des im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierten Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Identität, die Frage, ob auch hinterbliebene Lebenspartner Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung haben.
Um die Frage, ob auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein Recht auf Hinterbliebenenversorgung haben, geht es in der vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): BVerfG, Urteil vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07.
- Stellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften
- Der Fall des Bundesverfassungsgerichts: Dienstherr teilt Angestelltem mit, sein Lebenspartner habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente
- Bundesverfassungsgericht: Ausschluss verfassungswidrig
Stellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften
Durch verschiedene gesetzliche Änderungen, die in den letzten Jahren in Kraft getreten sind, ist dafür gesorgt, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner auf traditionell Ehepaaren vorbehaltene rechtliche Vorteile und Absicherungen zurückgreifen können. Das grundlegende und wichtigste dieser Gesetze ist das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16.02.2001.
Sein Ziel war zum einen die Anpassung der Rechtslage an die veränderte gesellschaftliche Realität und zum anderen die Vermeidung einer Diskriminierung wegen der sexuellen Identität. Handlungsbedarf sah man nicht nur wegen des im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgebots, d.h. wegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sondern auch wegen des Gebots der Nichtdiskriminierung, das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der europäischen Union festgelegt ist.
Obschon mittlerweile in vielen Bereichen die grundsätzliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehepartnern umgesetzt ist, stellt sich in vielen Detailfragen immer wieder die Frage, ob die hergebrachte rechtliche Besserstellung von Eheleuten in gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gerechtfertigt ist, wobei vor allem der verfassungsrechtlich garantierte Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) zum Tragen kommt.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung fragt sich, ob ein hinterbliebener Lebenspartner wie eine Witwe bzw. ein Witwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat. Im öffentlichen Dienst, d.h. bei den hier tätigen Angestellten geht es um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. um die von dieser getragene Zusatzversorgung. In den die Versorgung betreffenden Regelungen ist eine Hinterbliebenenrente - jedenfalls ausdrücklich - nur für hinterbliebene Ehepartner vorgesehen, nicht aber für hinterbliebene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Den Buchstaben dieser Regelungen folgend hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2007 die Klage eines hinterbliebenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners abgewiesen (BGH, Urteil vom 14.02.2007, IV ZR 267/04).
Nunmehr hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07) darüber zu entscheiden, ob eingetragene Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente gemäß den Versorgungsregelungen der VBL haben.
Der Fall des Bundesverfassungsgerichts: Dienstherr teilt Angestelltem mit, sein Lebenspartner habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente
Der seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigte Beschwerdeführer lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist bei der VBL zusatzversichert. Kinder sind von keinem der Partner zu versorgen.
Aus Anlass einer Berechnung der in der Zusatzversorgung erworbenen Anwartschaften des Beschwerdeführers teilte ihm der Dienstherr mit, dass sein Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente erhalten werde, da dies in § 38 der Satzung der VBL nicht vorgesehen ist. Die Instanzgerichte sahen hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und wiesen die Klage mit der Begründung zurück, dass die im Satzungstext verwandten Begriffe „Heirat“, „Ehe“ und „Ehegatte“ eine förmlich geschlossene Ehe voraussetzen. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz bereits in Kraft war, als die Satzung beschlossen wurde, war auch die Möglichkeit nicht gegeben, den Satzungstext unter Berücksichtigung der veränderten Gesetzlage auszulegen und so zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen, so der BGH.
Der BGH nahm an, dass die Ehe zwar gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht bevorzugt werden müsse. Es sei aber zulässig, der Ehe „andere“ Rechte zu geben als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, da Ehe und Familie durch Art. 6 GG besonders geschützt würden. Die obersten Zivilrichter ver-traten weiterhin die Auffassung, dass es nach wie vor typischerweise die verheirateten Arbeitnehmer seien, die mit ihrem Einkommen die Vorsorgekosten für Ehegatten und Kinder maßgeblich bestreiten. Darin bestehe ein rechtlich maßgeblicher Unterschied gegenüber Unverheiraten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern.
Bundesverfassungsgericht: Ausschluss verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass die angegriffenen Urteile ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.
Das BVerfG folgte damit der Sichtweise des BGH nicht und stellte fest, dass es zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft nicht ausreicht, auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe zu verweisen. Für das Verfassungsgericht kann die Privilegierung der Ehe, unabhängig davon, ob diese kinderlos ist oder nicht, nur mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass eine auf Dauer verbindliche Verantwortung und gegenseitige Einstandspflichten zwischen den Partnern übernommen werden.
In diesem Füreinandereinstehen liegt aber seit der weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten kein wesentlicher Unterschied mehr, da gemäß dem LPartG durch die eingetragene Lebenspartnerschaft vergleichbare Unterhaltspflichten dem Partner gegenüber begründet werden wie zwischen Eheleuten. Daher stand für das BVerfG hinter der Entscheidung des Satzungsgebers, Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung auszunehmen, keine sachlich bzw. rechtlich nachvollziehbare Überlegung, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Schließlich sei das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Versorgungscharakter der Hinterbliebenenrente bei Ehen wie bei Lebenspartnerschaften gleich ausgeprägt.
Fazit: Mit seiner Entscheidung hat das BVerfG einen deutlichen Wegweiser hin zu einer gleichstellungsfreundlichen Rechtsprechung aufgestellt. Damit weist die Rechtsprechung des BVerfG in die gleiche Richtung wie die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der mit Urteil vom 01.04.2008, Rs. C-267/06 (Tadao Maruko) klargestellt hatte, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 die Benachteilung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner beim Bezug von Hinterbliebenenrenten verbietet (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/046 Europarecht verbietet Benachteiligungen von Homosexuellen beim Bezug von Hinterbliebenenrenten). Letztlich geht es um die Durchsetzung der juristischen Gleichbehandlung von institutionell abgesicherten und auf Lebenszeit begründeten Lebens-, Einstands- und Versorgungsgemeinschaften von Paaren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 1. Dezember 2016
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