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Europarecht verbietet Benachteiligungen von Homosexuellen beim Bezug von Hinterbliebenenrenten
28.04.2008. Im September des vergangenen Jahres sprach sich der Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer in einem beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Vorlageverfahren dafür aus, die Schlechterstellung hinterbliebener schwuler und lesbischer Lebenspartner gegenüber hinterbliebenen Ehepartnern als eine europarechtswidrige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu bewerten (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 07/66 Witwenrenten auf dem Prüfstand des Diskriminierungsverbots).
Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH und des Votums des Generalanwalts ist ein beim Verwaltungsgericht München geführter Prozess (M 3 K 05.1595), in dem ein hinterbliebener eingetragener Lebenspartner, Herr Tadao Maruko, gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) klagt und von dieser eine Rente als Witwer begehrt.
Sein verstorbener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner war als Kostümbildner bei dieser Versorgungseinrichtung versichert und verstarb am 12.01.2005. Die VddB verweigerte mit Verweis auf die - eindeutige - Satzung der Versorgungsanstalt die Zahlung einer Rente, da diese satzungsgemäß nur hinterbliebenen Eheleuten zustehe.
Das Verwaltungsgericht München setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.234 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vor, ob auch Witwenrenten einer berufsständischen Pflichtversorgungseinrichtung als „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art.3 Abs.1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) zu verstehen sind.
Wenn man diese Frage mit „ja“ beantwortet, liegt es mehr als nahe, die hergebrachte Privilegierung von Eheleuten beim Bezug von Hinterbliebenenrenten aus berufsbezogenen Versorgungseinrichtungen als Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG anzusehen, da diese alle Formen der Diskriminierungen „wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ beseitigen will.
Diese persönlichen Merkmale dürfen in keinem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) zu einer ungleichen Behandlung im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben führen.
Wie nunmehr bekannt wurde, ist der EuGH dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts vom 06.09.2007 gefolgt (EuGH, Urteil vom 01.04.2008, Rs. C- 267/06 - Tadao Maruko).
In den Urteilsgründen wird zunächst festgestellt, dass die Leistungen eines berufsständischen, auf tariflichen Regelungen basierenden Versorgungswerks als „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art.141 EGV anzusehen sind, so dass sie unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallen.
Die Qualifizierung der Rente als Arbeitsentgelt ist erforderlich, um die Maßstäbe der Richtlinie heranziehen zu können, da diese insgesamt gemäß der Präambel (Erwägungsgrund 13) auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme unanwendbar ist, deren Leistungen nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von Art.141 EGV anzusehen sind.
Im übrigen verbietet die Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich die Schlechterstellung in Bezug auf das Arbeitsentgelt, falls diese Schlechterstellung auf der sexuellen Ausrichtung beruht (Art.3 Abs.1 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/78/EG).
Handelt es sich also bei der streitigen Hinterbliebenenrente um „Arbeitsentgelt“ gemäß Art.141 EGV, ist eine Schlechterstellung homosexueller eingetragener Lebenspartner gegenüber hinterbliebenen Eheleuten mit der Richtlinie unvereinbar, so der EuGH.
Fazit: Schwule und lesbische Hinterbliebene, die mit ihrem verstorbenen Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben und daher durch den Todesfall "verwitwet" sind, können künftig dieselben Hinterbliebenenrenten beanspruchen wie ehemals verheiratete Hinterbliebene. Dass die Versorgungswerke durch die zusätzlichen Ansprüche stärker belastet werden, ist im Zuge einer "Angleichung nach oben" hinzunehmen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.04.2008, C-267/06 - Tadao Maruo
- Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 06.09.2007, C-267/06 - Tadao Maruko
- Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 01.06.2006 (M 3 K 05.1595)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Arbeitsrecht aktuell: 12/381 Hinterbliebenenrente auch für Lebenspartner von DO-Angestellten
- Arbeitsrecht aktuell: 09/241 Gleichbehandlung von Lebenspartnern
- Arbeitsrecht aktuell: 09/104 Hinterbliebenrente für Lebenspartner bei Todesfällen ab dem 01.01.2005
- Arbeitsrecht aktuell: 09/018 Keine Hinterbliebenenrente für gleichgeschlechtliche Partner?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/013 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 07/66 Witwenrenten auf dem Prüfstand des Diskriminierungsverbots
Letzte Überarbeitung: 1. November 2016
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