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Arbeitgeber muss Elternzeitverlängerung nicht immer zustimmen
25.11.2010. Eltern haben das Recht, von der Geburt ihres Kindes an bis zur Vollendung von dessen dritten Lebensjahr eine Elternzeit (bis zum 31.12.2006: "Erziehungsurlaub") zu nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Grundsätzlich müssen sie sich dabei nicht mit ihrem Arbeitgeber einigen. Im Regelfall genügt eine form- und fristgerechte Mitteilung, d.h. sie muss schriftlich und spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Nur bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit um die Dauer der Verspätung.
Bei der Mitteilung muss der Arbeitnehmer zugleich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes die Elternzeit genommen werden soll. Auf diese Weise soll sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Planungssicherheit ermöglicht werden.
Aus dem gleichen Grund kann die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG regelmäßig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, ist das Einverständnis des Arbeitgebers unerheblich (§ 16 Abs.3 Satz 4 BEEG).
In ähnlicher Weise bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG, dass bis zu zwölf Monate der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist insoweit der Auffassung, der Arbeitgeber sei bei seiner Entscheidung über Zustimmung oder Ablehnung nicht frei, sondern müsse die Grundsätze billigen Ermessens einhalten und die beiderseitigen Interessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeneinander abwägen (BAG, Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08).
Höchstrichterlich ungeklärt ist bisher jedoch, ob dieser vergleichsweise enge Maßstab auch für ein Verlängerungsverlangen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG gilt, das sich auf den zweijährigen Zeitraum bezieht, für den sich der Arbeitnehmer mit seiner ursprünglichen Mitteilung gebunden hat.
Eine Antwort auf diese Frage könnte ein derzeit anhängiges Verfahren bringen. In dem Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber festgelegt, innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt ihres Kindes nur im ersten Jahr eine Elternzeit zu nehmen. Da ihr Kind aber in dieser Zeit sehr krank war, verlangte sie eine anschließende Verlängerung um ein weiteres Jahr.
Der Arbeitgeber verweigerte seine Zustimmung, da er fest mit ihrer Arbeitskraft gerechnet hatte. Mit ihrer auf diese Zustimmung gerichtete Klage hatte sie vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) zunächst Erfolg (Urteil vom 01.09.2009, 8 Ca 109/09).
Demgegenüber gestand das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als Berufungsgericht dem Arbeitgeber einen extrem weiten Entscheidungsspielraum zu. Er sei hier - anders als in der vom BAG entschiedenen Fallkonstellation - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches in seiner Entscheidung frei.
Da er hier vernünftige Gründe für seine Entscheidung hatte, wurde sie auch durch die Krankheit des Kindes nicht rechtsmissbräuchlich. Es genügt dafür nämlich nicht, so das LAG, dass eine Rechtsausübung die Gegenseite hart trifft. Das LAG gab daher der Berufung statt (Urteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09) und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Fazit: Ob das BAG dieser Rechtsauffassung folgen wird, ist offen. Eltern sollten sich in jedem Fall im Vorhinein möglichst gut überlegen, in welchem Umfang sie sich um ihr Kind in dessen ersten beiden Lebensjahren kümmern wollen. Wer sich später anders entscheidet und dann ohne Zustimmung des Arbeitgebers seiner Arbeit fernbleibt, risikiert sonst eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Teilurteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Arbeitsrecht aktuell: 11/203 Elternzeit: BAG erleichtert Verlängerung der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/020 Drittes Jahr Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des LAG Baden-Württemberg aufgehoben, im Grundsatz für die Arbeitnehmerin entschieden und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das LAG zurückverwiesen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts und eine Besprechung dieses Urteils finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10
- Arbeitsrecht aktuell: 11/203 Elternzeit: BAG erleichtert Verlängerung der Elternzeit
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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