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BAG, Ur­teil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10

   
Schlagworte: Elternzeit: Verlängerung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 315/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.10.2011
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Freiburg, Kammer Urteil vom 1.9.2009 Villingen-Schwenningen - 8 Ca 109/09
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg, Teilurteil vom 14.4.2010 - 10 Sa 59/09
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT


9 AZR 315/10
10 Sa 59/09
Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ba­den-Würt­tem­berg

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

18. Ok­to­ber 2011

UR­TEIL

Jatz, Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläge­rin, Be­ru­fungs­be­klag­te und Re­vi­si­onskläge­rin,

pp.

Be­klag­te, Be­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­ons­be­klag­te,


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hat der Neun­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 18. Ok­to­ber 2011 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Prof. Düwell, die Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Krasshöfer und Dr. Suckow so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Dr. Star­ke und Heil­mann für Recht er­kannt:


Auf die Re­vi­si­on der Kläge­rin wird das Teil­ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ba­den-Würt­tem­berg - Kam­mern Frei­burg - vom 14. April 2010 - 10 Sa 59/09 - auf­ge­ho­ben.


Die Sa­che wird zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung - auch über die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens - an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Kläge­rin ver­langt von der Be­klag­ten, ih­re El­tern­zeit zu verlängern. 


Die 1973 ge­bo­re­ne, al­lein­er­zie­hen­de Kläge­rin ist seit Ok­to­ber 2005 bei der Be­klag­ten beschäftigt, zu­letzt in Voll­zeit. Am 3. Ja­nu­ar 2008 ge­bar sie ihr fünf­tes Kind. Sie nahm für die Zeit vom 3. Ja­nu­ar 2008 bis zum 2. Ja­nu­ar 2009 El­tern­zeit in An­spruch. Mit dem am 8. De­zem­ber 2008 bei der Be­klag­ten ein­ge­gan­ge­nen Schrei­ben vom 3. De­zem­ber 2008 bat die Kläge­rin die Be­klag­te, ih­re be­ste­hen­de El­tern­zeit um ein Jahr zu verlängern. Sie be­rief sich da­bei auf ih­ren Ge­sund­heits­zu­stand.


Die Be­klag­te lehn­te dies mit Schrei­ben vom 11. De­zem­ber 2008 ab und for­der­te die Kläge­rin auf, am Mon­tag, den 5. Ja­nu­ar 2009, spätes­tens zur Kern­zeit um 8:30 Uhr ih­re Ar­beit wie­der auf­zu­neh­men. Die Kläge­rin blieb der Ar­beit fern. Die Be­klag­te er­teil­te ihr mit Schrei­ben vom 5. Fe­bru­ar 2009 ei­ne Ab­mah­nung, weil sie seit dem 5. Ja­nu­ar 2009 un­ent­schul­digt an ih­rem Ar­beits­platz feh­le.
 


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Die Kläge­rin hat die Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten, die von ihr erklärte Verlänge­rung der El­tern­zeit bedürfe nicht der Zu­stim­mung der Be­klag­ten. Sie hat be­haup­tet, ih­re Toch­ter sei En­de des Jah­res 2008 ernst­haft und akut er­krankt. Sie müsse des­halb ih­re El­tern­zeit verlängern. Die Ab­mah­nung sei rechts­un­wirk­sam, da sie auf­grund der fort­be­ste­hen­den El­tern­zeit nicht zur Ar­beits­leis­tung ver­pflich­tet sei.

Die Kläge­rin hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt 


fest­zu­stel­len, dass ihr auch über den 2. Ja­nu­ar 2009 hin­aus bis auf Wei­te­res El­tern­zeit zu­ste­he und ge­nom­men sei, und
fest­zu­stel­len, dass die Ar­beit­ge­be­r­ab­mah­nung vom „6. Fe­bru­ar 2009“ we­gen Fehl­zeit rechts­un­wirk­sam sei.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. 


Das Ar­beits­ge­richt gab der Kla­ge wie folgt statt: 

1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, in die Verlänge­rung der El­tern­zeit über den 2. Ja­nu­ar 2009 hin­aus bis auf Wei­te­res, längs­tens bis zum 2. Ja­nu­ar 2011 zu­zu­stim­men.


2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die Ab­mah­nung vom „26. Fe­bru­ar 2009“ aus der Per­so­nal­ak­te der Kläge­rin zu ent­fer­nen.


Die Kläge­rin hat nach Hin­weis des Lan­des­ar­beits­ge­richts so­dann in der Sa­che be­an­tragt,


die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, der von ihr be­an­trag­ten Verlänge­rung der El­tern­zeit über den 2. Ja­nu­ar 2009 hin­aus bis zum 2. Ja­nu­ar 2011 zu­zu­stim­men;

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die Ab­mah­nung vom „26. Fe­bru­ar 2009“ aus der Per­so­nal­ak­te der Kläge­rin zu ent­fer­nen.

Die Be­klag­te hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die Verlänge­rung der El­tern­zeit sei zu­stim­mungs­bedürf­tig. Sie müsse die Zu­stim­mung schon des­halb nicht er­tei­len, weil die Kläge­rin die sie­benwöchi­ge Ankündi­gungs­frist nicht ein­ge­hal­ten ha­be. Zu­dem ste­he die Zu­stim­mung in ih­rem frei­en Be­lie­ben. Sie ha­be
 


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be­reits per­so­nel­le Dis­po­si­tio­nen ge­trof­fen, die der von der Kläge­rin be­gehr­ten Verlänge­rung der El­tern­zeit ent­ge­genstünden. Die Ab­mah­nung sei be­rech­tigt, da die Kläge­rin un­ent­schul­digt der Ar­beit fern­ge­blie­ben sei.


Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge durch Teil­ur­teil ab­ge­wie­sen, so­weit die Kläge­rin die Zu­stim­mung zur Verlänge­rung der El­tern­zeit über den 2. Ja­nu­ar 2009 hin­aus bis zum 2. Ja­nu­ar 2010 und die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung be­gehrt. Darüber, ob die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, der Verlänge­rung der El­tern­zeit über den 2. Ja­nu­ar 2010 bis zum 2. Ja­nu­ar 2011 hin­aus zu­zu­stim­men, hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt nicht ent­schie­den. Mit der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on ver­folgt die Kläge­rin ih­ren An­trag auf Zu­stim­mung zur El­tern­zeit über den 2. Ja­nu­ar 2009 hin­aus bis auf Wei­te­res, längs­tens bis zum 2. Ja­nu­ar 2011. Fer­ner be­gehrt sie wei­ter­hin die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung vom 5. Fe­bru­ar 2009 aus ih­rer Per­so­nal­ak­te, die sie un­rich­tig als Ab­mah­nung vom „6. Fe­bru­ar 2009“ und das Ar­beits­ge­richt eben­falls un­rich­tig als Ab­mah­nung vom „26. Fe­bru­ar 2009“ be­zeich­nen.


Ent­schei­dungs­gründe

Die zulässi­ge Re­vi­si­on der Kläge­rin ist be­gründet. Sie führt zur Auf­he­bung des Be­ru­fungs­ur­teils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurück­ver­wei­sung der Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts be­ruht auf re­vi­si­blen Rechts­feh­lern. Das Re­vi­si­ons­ge­richt kann nicht selbst in der Sa­che ent­schei­den. Die Sa­che ist nicht zur End­ent­schei­dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil tatsächli­che Fest­stel­lun­gen nach­zu­ho­len und in­ner­halb des tatrich­ter­li­chen Be­ur­tei­lungs­spiel­raums recht­lich zu würdi­gen sind.
 


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A. Die Re­vi­si­on ist auch hin­sicht­lich des vom Lan­des­ar­beits­ge­richt ab­ge­wie­se­nen An­trags, die Ab­mah­nung vom 5. Fe­bru­ar 2009 aus der Per­so­nal­ak­te der Kläge­rin zu ent­fer­nen, zulässig (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ob­wohl die Kläge­rin ih­re Re­vi­si­on in­so­weit nicht be­gründet hat.


I. Sind meh­re­re Ansprüche be­trof­fen, so muss der Re­vi­si­onsführer zu je­dem ein­zel­nen Kla­ge­an­spruch dar­le­gen, war­um er die Ent­schei­dung des Be­ru­fungs­ge­richts für un­rich­tig hält. Wird zu ei­nem An­spruch nichts vor­ge­tra­gen, so ist die Re­vi­si­on in­so­weit un­zulässig.


II. Die Re­vi­si­on zeigt nicht auf, ob und ggf. aus wel­chen Gründen das Lan­des­ar­beits­ge­richt hin­sicht­lich des Streits über die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung das Recht ver­letzt hat. Ei­ne Aus­ein­an­der­set­zung mit den Gründen des Be­ru­fungs­ur­teils ist grundsätz­lich auch in­so­weit er­for­der­lich; denn es han­delt sich um ei­nen von dem An­trag auf Zu­stim­mung zur Verlänge­rung der El­tern­zeit ab­trenn­ba­ren Streit­ge­gen­stand. Ab­trenn­bar ist ein An­spruch dann, wenn es sich um ei­nen recht­lich selbstständi­gen Teil des Ge­samt­streitstoffs han­delt, über den auch durch Teil­ur­teil ent­schie­den wer­den könn­te (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu I 2 der Gründe, AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14). Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind hier für den An­trag auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te im Verhält­nis zum An­trag auf Erklärung der Zu­stim­mung zur Verlänge­rung der El­tern­zeit erfüllt. Die Be­gründung der Re­vi­si­on war be­zo­gen auf den Streit­ge­gen­stand Ab­mah­nung je­doch ent­behr­lich. Nach den Gründen der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung hing die Be­gründet­heit der bei­den Kla­ge­ansprüche von­ein­an­der ab. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat an­ge­nom­men, da der Kläge­rin kein An­spruch auf Zu­stim­mung zur Verlänge­rung der El­tern­zeit zu­ste­he, ha­be sie seit dem 5. Ja­nu­ar 2009 un­be­rech­tigt ge­fehlt. Sie ha­be des­halb kei­nen An­spruch auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te. Es liegt des­halb ein sog. un­ei­gent­li­ches Even­tual­verhält­nis vor, das aus­nahms­wei­se ei­ne ge­son­der­te Aus­ein­an­der­set­zung mit der Be­gründung des Lan­des­ar­beits­ge­richts ent­behr­lich macht (vgl. BAG 2. April 1987



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- 2 AZR 418/86 - zu B I 1 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 96 = EzA BGB § 626 nF Nr. 108).


B. Die Re­vi­si­on ist be­gründet. Sie führt zur Auf­he­bung des Be­ru­fungs­ur­teils und zur Zurück­ver­wei­sung der Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt.


I. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu Recht an­ge­nom­men, der Ver­s­toß des Ar­beits­ge­richts ge­gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei durch den An­trag der Kläge­rin, die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen, ge­heilt wor­den.


1. Das Ar­beits­ge­richt hat die Be­klag­te ver­ur­teilt, der Verlänge­rung der El­tern­zeit zu­zu­stim­men, ob­wohl die Kläge­rin nur die Fest­stel­lung be­an­tragt hat­te, dass ihr auch über den 2. Ja­nu­ar 2009 hin­aus El­tern­zeit zu­ste­he. Die­se Ver­ur­tei­lung zur Ab­ga­be ei­ner Wil­lens­erklärung (Zu­stim­mung zur Verlänge­rung) verstößt ge­gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dass Ar­beits­ge­richt hat der Kläge­rin ge­genüber dem Fest­stel­lungs­an­trag qua­li­ta­tiv et­was an­de­res zu­ge­spro­chen. Das Ge­richt darf der kla­gen­den Par­tei we­der quan­ti­ta­tiv noch qua­li­ta­tiv et­was an­de­res zu­er­ken­nen. Ein in den Vor­in­stan­zen er­folg­ter Ver­s­toß ge­gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Re­vi­si­ons­ge­richt von Amts we­gen zu be­ach­ten (BAG 28. Fe­bru­ar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10, BA­GE 117, 137).


2. Die­ser Ver­s­toß ge­gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist in zwei­ter In­stanz ge­heilt wor­den. Die Ver­let­zung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ge­heilt wer­den, wenn die kla­gen­de Par­tei sich die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung im zwei­ten Rechts­zug durch den An­trag auf Zurück­wei­sung der Be­ru­fung zu ei­gen macht (BAG 28. Fe­bru­ar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 15 mwN, BA­GE 117, 137). Von ei­ner sol­chen Hei­lung ist hier aus­zu­ge­hen. Die Kläge­rin hat vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt vor­be­halt­los be­an­tragt, die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen. Da­mit hat sie sich das erst­in­stanz­li­che Ur­teil zu ei­gen ge­macht. Die Be­klag­te hat hier­ge­gen kei­ne Ein­wen­dun­gen er­ho­ben. Sie hat ins­be­son­de­re we­der die Ver­let­zung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gerügt, noch hat sie sich ge­gen die in dem An­trag auf Zurück­wei­sung der Be­ru­fung et­wa lie­gen­de Kla­ge­er­wei­te­rung ge­wandt.
 


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II. Die Kla­ge auf Zu­stim­mung zur Verlänge­rung der El­tern­zeit ist zulässig. Streit­ge­gen­stand ist in der Re­vi­si­ons­in­stanz nur die Verlänge­rung der El­tern­zeit um ein Jahr. In­so­weit hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt ein kla­ge­ab­wei­sen­des Teil­ur­teil er­las­sen, das die Kläge­rin mit der Re­vi­si­on an­greift.

Der ers­te Sach­an­trag ist so zu ver­ste­hen, dass die Be­klag­te ver­ur­teilt wer­den soll, der Verlänge­rung der El­tern­zeit um zwei Jah­re zu­zu­stim­men. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG liegt kei­ne Ver­tragslösung zu­grun­de; viel­mehr geht das Ge­setz da­von aus, dass zur Verlänge­rung der El­tern­zeit eben­so we­nig wie zur In­an­spruch­nah­me der El­tern­zeit ei­ne Ände­rung des Ar­beits­ver­trags er­for­der­lich ist. Der Ar­beit­neh­mer erklärt ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber ein­sei­tig, die El­tern­zeit in An­spruch zu neh­men oder zu verlängern. Es han­delt sich des­halb bei dem Verlänge­rungs­ver­lan­gen um ei­ne wei­te­re In­an­spruch­nah­me der El­tern­zeit durch ein­sei­ti­ge Ge­stal­tungs­erklärung (Kütt­ner/Rei­ne­cke Per­so­nal­buch 2011 El­tern­zeit Rn. 22; aA ErfK/Dörner/Gall­ner 11. Aufl. § 16 BEEG Rn. 6). Im Ge­gen­satz zur erst­ma­li­gen In­an­spruch­nah­me nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht die Verlänge­rung un­ter ei­nem Zu­stim­mungs­vor­be­halt. Sie wird nur wirk­sam, wenn der Ar­beit­ge­ber hier­zu sei­ne Zu­stim­mung erklärt. Wer mit der Ver­wei­ge­rung der Zu­stim­mung nicht ein­ver­stan­den ist, kann - wie hier die Kläge­rin - auf die Ab­ga­be der Zu­stim­mungs­erklärung kla­gen. Mit Rechts­kraft ei­nes ob­sie­gen­den Ur­teils gilt dann die Zu­stim­mungs­erklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als ab­ge­ge­ben.


III. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt durf­te den An­trag auf Erklärung der Zu­stim­mung zur Verlänge­rung der El­tern­zeit nicht mit der ge­ge­be­nen Be­gründung ab­wei­sen. Es hat an­ge­nom­men, der Ar­beit­ge­ber sei bis zur Gren­ze des Rechts­miss­brauchs be­rech­tigt, die Verlänge­rung der El­tern­zeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG ab­zu­leh­nen. Das hält ei­ner re­vi­si­ons­recht­li­chen Prüfung nicht stand.


1. Die Verlänge­rung der El­tern­zeit be­darf nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG der Zu­stim­mung der Be­klag­ten. Die Kläge­rin „be­an­trag­te“ mit dem am 8. De­zem­ber 2008 bei der Be­klag­ten ein­ge­gan­ge­nen Schrei­ben vom 3. De­zem­ber 2008, die im Ja­nu­ar 2009 en­den­de El­tern­zeit zu verlängern. In der
 


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Be­ru­fungs­in­stanz hat sie klar­ge­stellt, dass die El­tern­zeit bis zur Voll­endung des drit­ten Le­bens­jah­res des Kin­des an­dau­ern soll.

a) Die von der Kläge­rin be­gehr­te Verlänge­rung der El­tern­zeit ist zu­stim­mungs­bedürf­tig.

aa) Ein Fall des § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG wird von der Kläge­rin nicht gel­tend ge­macht. Da­nach kann ei­ne Verlänge­rung ver­langt wer­den, wenn ein vor­ge­se­he­ner Wech­sel in der An­spruchs­be­rech­ti­gung nicht er­fol­gen kann. Ge­meint ist der Fall, dass die an­spruchs­be­rech­tig­ten El­tern ei­nen ge­gen­sei­ti­gen Wech­sel in den El­tern­zei­ten vor­ge­se­hen hat­ten, der sich plötz­lich nicht mehr ver­wirk­li­chen lässt. Die­ses „Ver­lan­gen“ nach Verlänge­rung der El­tern­zeit ist nicht an die Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers ge­bun­den. Auf ei­nen sol­chen Grund stützt sich die al­lein­er­zie­hen­de Kläge­rin nicht. § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG kann auch nicht, über den dort ge­re­gel­ten Son­der­fall hin­aus, der all­ge­mei­ne Grund­satz ent­nom­men wer­den, bei je­dem ver­gleich­ba­ren „ge­wich­ti­gen“ Grund könne der Ar­beit­neh­mer die in An­spruch ge­nom­me­ne El­tern­zeit verlängern, oh­ne dass dies der Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers bedürfe (so Koh­te/Beetz ju­ris­PR-ArbR 40/2011 Anm. 3). Dem steht schon der Wort­laut des § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG ent­ge­gen, der es aus­drück­lich nur für den Son­der­fall des ge­schei­ter­ten Wech­sels in der An­spruchs­be­rech­ti­gung zulässt, dass der Ar­beit­neh­mer oh­ne Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers die El­tern­zeit verlängern kann.


bb) Es han­delt sich vor­lie­gend auch nicht um ei­ne zu­stim­mungs­freie In­an­spruch­nah­me der El­tern­zeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEGG. Da­nach hat der Ar­beit­neh­mer die El­tern­zeit vom Ar­beit­ge­ber schrift­lich zu ver­lan­gen und zu­gleich zu erklären, für wel­che Zei­ten er „in­ner­halb von zwei Jah­ren“ El­tern­zeit neh­men wird. Die­se An­for­de­rung ist da­hin zu ver­ste­hen, dass der Ar­beit­neh­mer bei der ers­ten In­an­spruch­nah­me „min­des­tens“ den Zwei­jah­res­zeit­raum ab­de­cken muss. Das trägt dem In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an Pla­nungs­si­cher­heit Rech­nung. Bleibt die mit­ge­teil­te El­tern­zeit hin­ter die­sem Zeit­raum zurück, kann der Ar­beit­neh­mer ei­ne Verlänge­rung der El­tern­zeit im Rah­men des § 15 Abs. 2 BEEG da­her nur mit Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers er­rei­chen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG) und ge­gen des­sen Wil­len nach § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG nur
 


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dann, wenn ein vor­ge­se­he­ner Wech­sel in der An­spruchs­be­rech­ti­gung aus ei­nem wich­ti­gen Grund nicht er­fol­gen kann (vgl. zum BErzGG: BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - Rn. 28, BA­GE 114, 206).


b) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten durf­te sie die Zu­stim­mung nicht be­reits des­halb ver­wei­gern, weil das Verlänge­rungs­be­geh­ren nicht spätes­tens sie­ben Wo­chen vor Be­ginn der verlänger­ten El­tern­zeit bei der Be­klag­ten ein­ge­gan­gen war.


Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss der Ar­beit­neh­mer die El­tern­zeit spätes­tens sie­ben Wo­chen vor de­ren Be­ginn schrift­lich ver­lan­gen (An­mel­de-frist). Die­se Frist gilt nicht für das Verlänge­rungs­be­geh­ren nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, son­dern nur für die In­an­spruch­nah­me der El­tern­zeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Frist wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG ge­set­zes­sys­te­ma­tisch we­der wie­der­holt noch nimmt § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG in­so­weit auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG Be­zug. Die Ein­hal­tung der Frist ist kei­ne Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung für das Verlänge­rungs­ver­lan­gen. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG enthält ei­ne An­mel­de­frist. Die­se soll es dem Ar­beit­ge­ber ermögli­chen, sich frühzei­tig auf den Aus­fall des Ar­beit­neh­mers während der El­tern­zeit vor­zu­be­rei­ten (vgl. zum BErzGG: BT-Drucks. 14/3553 S. 22) und ent­spre­chen­de Dis­po­si­tio­nen vor­zu­neh­men. Sie ist Aus­gleich dafür, dass die In­an­spruch­nah­me der El­tern­zeit dem Ar­beit­ge­ber nur mit­ge­teilt wird, oh­ne dass sie sei­ner Zu­stim­mung be­darf oder ihm ein Ab­leh­nungs­recht zu­steht. Auch muss der Ar­beit­neh­mer bei der In­an­spruch­nah­me der El­tern­zeit kei­ne be­trieb­li­chen In­ter­es­sen be­ach­ten. Der des­halb vom Ge­setz­ge­ber für not­wen­dig ge­hal­te­ne zeit­li­che Schutz durch ei­ne An­mel­de­frist ist für das Verlänge­rungs­be­geh­ren nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht er­for­der­lich. Denn die Verlänge­rung kann nur mit Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers er­fol­gen. In­so­weit ist gewähr­leis­tet, dass be­trieb­li­che In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers Berück­sich­ti­gung fin­den können.

c) Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die El­tern­zeit im Rah­men des § 15 Abs. 2 BEEG nur verlängert wer­den, wenn der Ar­beit­ge­ber zu­stimmt. Das Ge­setz schweigt darüber, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ar­beit­ge­ber die Zu­stim­mung ver­wei­gern darf oder er­tei­len muss. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt
 


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schließt dar­aus zu Un­recht, der Ar­beit­ge­ber sei bis zur Gren­ze des Rechts­miss­brauchs in sei­ner Ent­schei­dung frei, ob er der Verlänge­rung zu­stim­me.

aa) Der Se­nat hat zum Zu­stim­mungs­er­for­der­nis für die Über­tra­gung der El­tern­zeit von bis zu zwölf Mo­na­ten nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG (jetzt: § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG) be­reits ent­schie­den, der Ar­beit­ge­ber müsse ent­spre­chend § 315 BGB bil­li­ges Er­mes­sen wah­ren, wenn er darüber ent­schei­det, ob er der Über­tra­gung der El­tern­zeit auf die Zeit bis zur Voll­endung des ach­ten Le­bens­jah­res des Kin­des zu­stimmt oder sie ab­lehnt (BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 45, BA­GE 130, 225). Nichts an­de­res kann für die Zu­stim­mung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG gel­ten. Wenn ein Ge­setz die im In­ter­es­se der El­tern not­wen­di­ge Fle­xi­bi­li­sie­rung der El­tern­zeit im Ein­zel­fall von der „Zu­stim­mung“ des Ar­beit­ge­bers abhängig macht, darf oh­ne kon­kre­te An­halt­punk­te im Wort­laut des Ge­set­zes nicht an­ge­nom­men wer­den, in ei­nem Fal­le ste­he die Ent­schei­dung über die Zu­stim­mung im frei­en Be­lie­ben des Ar­beit­ge­bers, in dem an­de­ren Fall müsse er ei­ne Er­mes­sens­abwägung vor­neh­men. Ver­wen­det der Ge­setz­ge­ber für ver­schie­de­ne Al­ter­na­ti­ven ei­nen be­stimm­ten Rechts­be­griff, bringt er sei­nen Wil­len zum Aus­druck, dass die­ser je­weils den­sel­ben In­halt ha­ben soll.


bb) Aus der Ge­set­zes­be­gründung folgt zu­dem, dass der Ge­setz­ge­ber mit dem Zu­stim­mungs­er­for­der­nis le­dig­lich deut­lich ma­chen woll­te, es sol­le kein An­spruch auf Verlänge­rung be­ste­hen. Die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers, sei­ne für die in An­spruch ge­nom­me­ne El­tern­zeit ge­trof­fe­nen Dis­po­si­tio­nen er­hal­ten zu können, sol­len ei­nem vor­be­halts­lo­sen Rechts­an­spruch, wie et­wa nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG, grundsätz­lich ent­ge­gen­ste­hen (vgl. zum BErzGG: BT-Drucks. 14/3553 S. 23). Da­mit wird deut­lich, dass es dem Ge­setz­ge­ber dar­auf an­kam, mit dem Zu­stim­mungs­er­for­der­nis ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber zu gewähr­leis­ten. Die­ser wird nur bei ent­spre­chen­der An­wen­dung der Aus­le­gungs­re­gel des § 315 Abs. 1 BGB ermöglicht. Da­nach soll der Ar­beit­ge­ber durch die Ausübung der ihm vor­be­hal­te­nen Zu­stim­mung nach bil­li­gem Er­mes­sen darüber ent­schei­den können, ob die El­tern­zeit verlängert wird oder nicht.
 


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cc) Die­ses Er­geb­nis wird durch ei­nen Ver­gleich mit der Re­ge­lung in § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG bestätigt. Da­nach ist ei­ne Verlänge­rung der El­tern­zeit oh­ne Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers möglich, wenn ein vor­ge­se­he­ner Wech­sel in der An­spruchs­be­rech­ti­gung aus ei­nem wich­ti­gen Grund nicht er­fol­gen kann. Für die­se Fälle räumt das Ge­setz den In­ter­es­sen der El­tern ab­so­lu­ten Vor­rang vor den Dis­po­si­ti­ons­in­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ein. Die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers sol­len, wie et­wa durch ein Zu­stim­mungs­er­for­der­nis, kei­ne Berück­sich­ti­gung fin­den. Dem­ge­genüber gewähr­leis­tet § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG iVm. § 315 Abs. 1 BGB, dass die be­trieb­li­chen Be­lan­ge des Ar­beit­ge­bers Vor­rang ha­ben, so­weit nicht die be­son­de­ren In­ter­es­sen von Kind und El­tern an der Verlänge­rung über­wie­gen.


dd) Ei­ne an­de­re Aus­le­gung lässt sich auch nicht mit un­ter­schied­li­chen Norm­zwe­cken von § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG und § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG be­gründen. Bei­de Re­ge­lun­gen die­nen der wei­te­ren Fle­xi­bi­li­sie­rung der El­tern­zeit.


Die fle­xi­bi­li­sier­te El­tern­zeit (Be­gren­zung der zwin­gen­den zeit­li­chen Fest­le­gung auf zwei Jah­re und Möglich­keit der Auf­tei­lung in meh­re­re Zeit­ab­schnit­te gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 3 BEEG) soll nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers zur bes­se­ren Ver­ein­bar­keit von Fa­mi­lie und Be­ruf bei­tra­gen und die be­ruf­li­che Mo­ti­va­ti­on jun­ger El­tern erhöhen. Dies las­se sich nach der Ge­set­zes­be­gründung oh­ne Verlänge­rung der Ge­samt­dau­er viel­fach auch mit den In­ter­es­sen von mit­telständi­schen Be­trie­ben ver­ein­ba­ren (vgl. zum BErzGG: BT-Drucks. 14/3553 S. 21). Des­halb wur­de der zwin­gend an­zu­ge­ben­de Zeit­raum für die In­an­spruch­nah­me von vor­mals drei Jah­ren Er­zie­hungs­ur­laub (jetzt: El­tern­zeit) auf nun­mehr zwei Jah­re El­tern­zeit verkürzt. Der Ge­setz­ge­ber hat da­mit den In­ter­es­sen von El­tern Rech­nung ge­tra­gen, die oft bei der Ge­burt ei­nes Kin­des Um­fang und Dau­er der er­for­der­li­chen Kin­des­be­treu­ung nicht abschätzen können. Die Re­ge­lung be­ruh­te außer­dem auf der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Möglich­keit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BErzGG in der bis 31. De­zem­ber 2003 gel­ten­den Fas­sung und § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG in der ab 1. Ja­nu­ar 2004 gel­ten­den Fas­sung), das drit­te Jahr der El­tern­zeit mit Zu­stim­mung des Ar­beit-
 


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ge­bers auf ei­nen Zeit­punkt nach Voll­endung des drit­ten bis zur Voll­endung des ach­ten Le­bens­jah­res des Kin­des zu über­tra­gen. § 16 Abs. 3 BEEG ergänzt die­sen Fle­xi­bi­li­sie­rungs­rah­men (vgl. zum BErzGG: BT-Drucks. 14/3553 S. 21) und dient des­halb den­sel­ben Norm­zwe­cken.

2. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat aus sei­ner Sicht kon­se­quent nicht ge­prüft, ob die Ver­wei­ge­rung der Zu­stim­mung durch die Be­klag­te bil­li­gem Er­mes­sen ent­sprach.


a) Die Gren­zen bil­li­gen Er­mes­sens sind ge­wahrt, wenn der Ar­beit­ge­ber bei sei­ner Ent­schei­dung die we­sent­li­chen Umstände des Ein­zel­falls ab­ge­wo­gen und die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen an­ge­mes­sen berück­sich­tigt hat. Ob die Ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers bil­li­gem Er­mes­sen ent­spricht, un­ter­liegt der ge­richt­li­chen Kon­trol­le nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hierfür gilt ein ob­jek­ti­ver Maßstab. Der Ar­beit­ge­ber hat al­le Umstände zu berück­sich­ti­gen, die zu dem Zeit­punkt vor­lie­gen, zu dem er die Er­mes­sens­ent­schei­dung zu tref­fen hat. So­weit die Ent­schei­dung er­mes­sens­feh­ler­haft ist, tritt ent­spre­chend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an ih­re Stel­le das Ur­teil des Ge­richts (BAG 14. Ok­to­ber 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 18, AP TVG § 1 Al­ters­teil­zeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Al­ters­teil­zeit Nr. 29).


b) Die Kläge­rin hat sich dar­auf be­ru­fen, sie müsse die El­tern­zeit we­gen ei­ner Er­kran­kung ih­res Kin­des verlängern. Dem hat die Be­klag­te ent­ge­gen­ge­hal­ten, sie ha­be be­reits an­ders dis­po­niert. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt wird des­halb auf­zuklären ha­ben, wel­che In­ter­es­sen der Par­tei­en im Rah­men des § 315 Abs. 3 BGB ge­gen­ein­an­der ab­zuwägen sind und wel­chen ge­ge­be­nen­falls der Vor­rang ein­zuräum­en ist.

IV. Da das Lan­des­ar­beits­ge­richt an­ge­nom­men hat, die der Kläge­rin er­teil­te Ab­mah­nung sei zu Recht er­folgt, weil sie kei­nen An­spruch auf Zu­stim­mung zur Verlänge­rung der El­tern­zeit ge­habt und des­halb un­ent­schul­digt ge­fehlt ha­be, ist

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das Be­ru­fungs­ur­teil auch in­so­weit auf­zu­he­ben und die Sa­che zurück­zu­ver­wei­sen. Mit die­ser Be­gründung durf­te die Kla­ge auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung nicht ab­ge­wie­sen wer­den.


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