Update Arbeitsrecht 09|2021 vom 05.05.2021
Leitsatzreport
LAG Nürnberg: Schadensersatz für geringeres Elterngeld wegen verspäteter Lohnzahlung
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20.01.2021, 2 Sa 253/20
§§ 249, 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 1 Abs.1 Nr.4; 2c; 2e; 2f Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); §§ 3 Nr.67 Buchst. b; 19 Nr.1; 32b Abs.1 Nr.1 Buchst. j Einkommensteuergesetz (EStG)
Leitsatz des Gerichts:
Führt die verspätete Entgeltzahlung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu einer Minderung des Anspruchs auf Elterngeld, hat der Arbeitgeber den entsprechenden Schaden nach § 286 BGB zu ersetzen. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch durch die verspätete Zahlung entstehende Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
Hintergrund:
Eine angestellte Rechtsanwältin teilte den Kanzleiinhabern Ende März 2018 ihre Schwangerschaft mit und war im Anschluss daran länger krank, was zu einem Streit über die Pflicht zur Vergütungszahlung für die Monate April bis Juni 2018 führte. Letztlich zahlte der Arbeitgeber diese drei Monatsgehälter erst aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Klage im Juli des nächsten Jahres, als die Anwältin schon entbunden hatte und sich in Elternzeit befand. Wegen der verspäteten Zahlung bekam sie ein geringeres Elterngeld. Denn Lohnzahlungen mit einer so deutlichen Verspätung wie im Streitfall sind lohnsteuerrechtlich als „sonstige Bezüge“ zu behandeln, und das wiederum hat zur Folge, dass sie für die Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Den Elterngeldschaden von 933,16 EUR klagte sie ein und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Bamberg Erfolg (Urteil vom 24.02.2020, 5 Ca 841/19). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg wies die Klage dagegen ab. Denn die Anwältin bezog in 2019 kein steuerpflichtiges Einkommen (Elterngeld ist steuerfrei), so dass der Arbeitgeber bei der nachträglichen, um gut ein Jahr verspäteten Gehaltsabrechnung und -auszahlung in 2019 von den drei Monatsgehältern keine Steuern abzog. Diese Steuern von insgesamt von 1.259,84 EUR hätte er aber bei pünktlicher Auszahlung der drei Gehälter in 2018 abziehen müssen. Den Steuervorteil (1.259,84 EUR) musste sich die Klägerin schadensmindernd auf ihren Ersatzanspruch von 933,16 EUR anrechnen lassen, so dass sie im Ergebnis keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hatte.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20.01.2021, 2 Sa 253/20
Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
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