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Beziffertes Abfindungsangebot bei gleichzeitigem Verweis auf § 1a KSchG
21.01.2008. Beziffert der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ein im Kündigungsschreiben unterbreitetes Abfindungsangebot, das für den Fall des Unterlassens einer Kündigungsschutzklage gelten soll, und verweist er zugleich auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so riskiert er die inhaltliche Unklarheit seines Abfindungsangebots.
Ist das bezifferte Angebot daher geringer als die Abfindung, die sich aus § 1a KSchG errechnet, kann das Angebot im Sinne von § 1a KSchG auszulegen sein, d.h. im Sinne einer höheren Abfindung.
Unklarheiten über die Höhe der Abfindung gehen hier zu Lasten des Arbeitgebers: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06.
- Wie hoch ist die Abfindung, wenn im Kündigungsschreiben eine Abfindung gemäß § 1a KSchG angeboten wird und der Abfindungsbetrag gleichzeitig abweichend vom Gesetz beziffert wird?
- Der Fall des BAG: Im Kündigungsschreiben wird eine Abfindung gemäß § 1a KSchG angeboten, die gut 12.000 EUR betragen würde, und im Begleitschreiben eine Abfindung von 8.000 EUR erwähnt
- BAG: Bei einem Verweis auf § 1a KSchG im Kündigungsschreiben ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nur eine geringere Abfindung zahlen möchte
Wie hoch ist die Abfindung, wenn im Kündigungsschreiben eine Abfindung gemäß § 1a KSchG angeboten wird und der Abfindungsbetrag gleichzeitig abweichend vom Gesetz beziffert wird?
Gemäß § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihm aus betriebsbedingten Gründe gekündigt wird und er nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhebt. Der Anspruch besteht nach dem Gesetz aber nur, wenn der Arbeitgeber in seiner Kündigungserklärung darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer bei Nichterheben einer Klage die Abfindung beanspruchen kann.
§ 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG setzt die Höhe des Abfindungsanspruchs für diesen Fall auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses fest.
Fraglich ist, was eigentlich angeboten ist, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf § 1a KSchG verweist (mit der Folge einer objektiv festliegenden Abfindungshöhe), gleichzeitig aber die Höhe der Abfindung konkret berechnet – und zwar „falsch“ bzw. in einer von § 1a KSchG abweichenden Weise.
Der Fall des BAG: Im Kündigungsschreiben wird eine Abfindung gemäß § 1a KSchG angeboten, die gut 12.000 EUR betragen würde, und im Begleitschreiben eine Abfindung von 8.000 EUR erwähnt
Im Streitfall sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus, in der er für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist eine Abfindung gem. § 1a KSchG anbot. Dem Schreiben beigefügt war eine Ablichtung der Betriebsratsanhörung, in der handschriftlich vom Betriebsratsvorsitzenden eingetragen worden war, es sei eine Abfindung in Höhe von 8.000,00 EUR vereinbart worden.
Die Abfindung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG hätte im Streitfall allerdings 12.076,16 EUR betragen. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage, kassierte die 8.000,00 EUR und klagte sechs Monate später auf Zahlung der Differenz.
Das Arbeitsgericht war nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Parteien „über“ den Betriebsratsvorsitzenden auf einen Abfindungsbetrag von 8.000,00 EUR geeinigt hätten. § 1a KSchG sei dann nicht mehr anwendbar, da dies das Nichtvorliegen einer Einigung voraussetze, so das Arbeitsgericht. Die Klage wurde daher erstinstanzlich abgewiesen.
Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg blieb erfolglos (LAG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2006, 6 Sa 785/05). Das LAG war zudem der Auffassung, die Berufung des Klägers auf die Berechnungsmethode nach § 1a Abs.2 Satz 1 KSchG verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Denn der Arbeitnehmer hätte es selbst in der Hand gehabt, so das LAG, die niedrigere Abfindung auszuschlagen und statt dessen Kündigungsschutzklage zu erheben. Zudem habe der Kläger durch die Annahme des Angebots den Eindruck erweckt, er werde sich entsprechend seiner Erklärung verhalten.
BAG: Bei einem Verweis auf § 1a KSchG im Kündigungsschreiben ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nur eine geringere Abfindung zahlen möchte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilte die Beklagte zur Zahlung des streitigen Unterschiedsbetrags gemäß § 1a KSchG. Dem BAG genügte dabei der Hinweis auf § 1a KSchG im Kündigungsschreiben.
Denn das BAG bewertete die dem Kündigungsschreiben beigefügte Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden, man habe sich auf eine Abfindung von 8.000,00 EUR geeinigt, nicht als verbindliche Erklärung des Arbeitgebers. Die Mitteilung des Betriebsrats hatte nur dazu geführt, dass das Abfindungsangebot, das im Kündigungsschreiben unter Hinweis auf § 1a KSchG enthalten war, unklar wurde. Unklarheiten gehen aber, so das BAG, zu Lasten des Arbeitgebers.
Hierzu heißt es in den Urteilsgründen (Rn.25):
"Ein Hinweis darauf, dass die Beklagte eine geringere Abfindung zahlen wollte, konnte sich zwar aus dem beigefügten Vermerk und den zuvor vom Kläger mit dem Betriebsrat geführten Gesprächen ergeben. Eindeutig war dies jedoch aus mehreren Gründen nicht: Zum einen bot sich auch an, das Kündigungsschreiben im Zusammenhang mit dem Vermerk des Betriebsrats dahin zu verstehen, eine Abfindung von 8.000,00 Euro werde in jedem Falle, also auch bei Klageerhebung, gezahlt. Zum anderen war der Vermerk aus Sicht des Klägers eine Erklärung des Betriebsrats, nicht der Beklagten. Er war auch nicht Teil des Kündigungsschreibens."
Da der Arbeitgeber somit nicht mit der erforderlichen "Eindeutigkeit" ein Abfindungsangebot gemacht hat, das eine von § 1a KSchG abweichende, geringere Abfindung enthielt, musste er sich an seinem Kündigungsschreiben und dem dort enthaltenen Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG festhalten lassen.
Fazit: Dem Urteil des BAG ist zuzustimmen, da der Arbeitnehmer angesichts der kurzen dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage wissen muss, woran er ist. Denn ist die Klagefrist einmal abgelaufen, ist ein Nachverhandeln über die Abfindungshöhe praktisch nicht mehr möglich. Und umgekehrt ist es auch unzumutbar für den gekündigten Arbeitnehmer, trotz eines im Kündigungsschreiben enthaltenen Abfindungsangebots zu klagen, da er dann den Abfindungsanspruch verliert.
Arbeitgeber sollten sich daher überlegen, besser ein mit der Kündigung verbundenes Abfindungsangebot ohne Verweis auf § 1a KSchG zu unterbreiten und ihr Angebot konkret zu beziffern, da dann jederzeit Sicherheit über die Höhe der Abfindung besteht, die bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage zu zahlen ist.
Wie der vorliegende Fall nämlich deutlich macht, kauft der Arbeitgeber bei einem abstrakten Verweis auf § 1a KSchG "die Katze im Sack", da in jedem denkbaren Fall Meinungsverschiedenheiten über die genaue Höhe der Abfindung entstehen können, da das Kündigungsschreiben eben keine konkrete Bezifferung der Abfindung enthält.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 04.04.2006, 6 Sa 785/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 15/331 Abfindung gemäß § 1a KSchG und Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 11/237 Kündigung mit Abfindungsangebot und später vereinbartem Auflösungsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 08/013 Keine Abfindung gemäß § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2017
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