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LAG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2006, 6 Sa 785/05
Schlagworte: | Kündigung, Kündigung: betriebsbedingt, Abfindung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Nürnberg | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 785/05 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.04.2006 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Weiden | |
Ausfertigung
6 Sa 785/05
5 Ca 510/05 S (Weiden)
Verkündet am 04. April 2006
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Bayer J. und Schneider G. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2006
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 21.07.2005, Az. 5 Ca 510/05 S, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Tatbestand:
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung einer Abfindung, die für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage zugesagt wurde.
Der Kläger war seit 03.10.1988 bei der Beklagten als Einsteller beschäftigt. Er erhielt zuletzt bei einer 3.5-Stunden-Woche einen Stundenlohn von 10,03 € brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.10.2004 mit Wirkung zum 28.02.2005.
Das dem Kläger übermittelte Kündigungsschreiben — Anlage 1 zur Klageschrift, BI. 5 d.A. — hat folgenden Wortlaut:
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„hiermit kündigen wir das mit Ihnen durch Arbeitsvertrag vom 01.09.2003 abgeschlossene Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.02.05.
Es handelt sich um eine Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Wir weisen
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Sie darauf hin, dass Sie eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG. keine Klage erheben.
Der Betriebsrat wurde zur Kündigung ordnungsgemäß angehört. Die Stellungnahme des Betriebsrates ist diesem Schreiben in Kopie als Anlage beigefügt.
Dem Schreiben beigefügt war eine Ablichtung des Anhörungsschreibens an den Betriebsrat vom 22.10.2004 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.). Hierin ist angekreuzt, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimme. Auf diesem Schreiben ist handschriftlich vom Betriebsratsvorsitzenden — allerdings ohne Unter¬zeichnung oder Namenszeichen -- eingetragen:
Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte zahlte ihm mit der Februarabrechnung einen Betrag in Höhe von 8.000,- € als Abfindung aus.
Mit seiner am 21.03.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages von 4.076,16 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, es stehe ihm aufgrund des Kündigungsschreibens, in dem ihm eine Abfindung nach § 1a KSchG für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage versprochen worden sei, ein Abfindungsbetrag in Höhe eines halben Monatsgehaltes zu. Da er von Oktober 1988 bis Februar 2005 und damit 16 volle Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, errechne sich auf der Basis eines. Bruttomonatsgehaltes von 1.509,52 € ein Abfindungsbetrag von 12.076,16 €. Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, es sei ein Abfindungsbetrag von 8.000,- € vereinbart worden, sei dies unerheblich. Er selbst habe mit der Beklagten nichts vereinbart. Der Betriebsratsvorsitzende sei nicht von ihm beauftragt worden, eine solche Vereinbarung zu treffen. im übrigen wäre eine solche Vereinbarung unwirksam, weil sie gegen § la Abs. 2 KSchG und damit gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen würde.
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Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht daher zuletzt folgende Anträge gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.076,16 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, die Klage sei nicht begründet. Bei dem im Kündigungsschreiben gemachten Angebot habe es sich nicht um ein Angebot nach § 1a KSchG gehandelt, sondern um eines auf Zahlung eines Abfindungsbetrages von 8.000,- E für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage. Dies ergebe sich ohne weiteres daraus, dass dieser Abfindungsbetrag in der dem Kündigungsschreiben beigefügten Anlage ausdrücklich genannt worden sei. Sie, die Beklagte, habe sich vor Ausspruch der Kündigung mit dem Betriebsrat über Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse unterhalten. Der Betriebsratsvorsitzende habe sich daraufhin mit den betreffenden Arbeitnehmern, auch mit dem Kläger, beraten. Er habe sich mit dem Kläger darauf verständigt, dass dieser bei einem Abfindungsbetrag von 8.000,- mit einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage einverstanden sei.
Der Kläger hat eingewandt, aus dem Kündigungsschreiben selbst ergebe sich ausdrücklich, dass die. Beklagte eine Abfindung nach § 1a KSchG versprochen habe. Die Bestimmung sei zwar nicht genannt, werde aber in ihrem Wortlaut wiederholt. Die Vorschrift des § la KSchG sei einer Auslegung nicht zugänglich. Dort seien die Folgen eines solchen Angebots gesetzlich zwingend festgelegt. Das Angebot des Betriebsratsvorsitzenden stelle im Übrigen kein Angebot des
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Arbeitgebers dar und sei daher unbeachtlich. Auch trage dieses Angebot keine Unterschrift. Es sei falsch, dass er, der Kläger, sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden auf Zahlung eines Abfindungsbetrages von 8.000,- geeinigt habe.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Betriebsratsvorsitzenden D zur Vereinbarung einer Abfindungssumme. Des genauen Wortlautes der Beweisaufnahme wegen wird auf die Niederschrift über die mündliche. Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 21.07.2005 Bezug genommen (BI. 30 f. d.A.).
Das Arbeitsgericht Weiden hat die Klage mit Endurteil vom 21.07.2005 abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer überzeugt, dass die Parteien eine Abfindung in Höhe von 8.000,- € vereinbart hätten. § 1a KSchG sei auf eine derartige Vereinbarung nicht anwendbar. Die gesetzliche Regelung setze voraus, dass es an einer solchen Vereinbarung fehle. Der Zeuge D habe glaubwürdig ausgesagt, dass er dem Kläger das Angebot der Beklagten auf Zahlung einer Abfindung von 8.000,-.€ weitergegeben habe. Sie sei auch überzeugt, dass der Kläger nach einer Bedenkzeit sein Einverständnis gegeben habe. Eine entsprechende. Vereinbarung sei zustande gekommen, da der Betriebsratsvorsitzende jeweils für die Parteien als Bote fungiert habe.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten am 13.09.2005 zugestellt worden (BI. 39 d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Vertreters vom 29.09.2005, beim Landesarbeitsgericht ausweislich des Eingangsstempels eingegangen am 04.10.2005, Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung mit am 10.11.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.11.2005 begründet.
Der Kläger hat sich in der Berufung darauf gestützt, das Arbeitsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass der Betriebsratsvorsitzende eine wirksame Abfindungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vermittelt habe, Der Betriebsratsvorsitzende habe die Verhandlungen über die Abfindung geführt. Es sei nicht denkbar, dass er gleichzeitig als Bote anzusehen sei. Ein Auftrag zur Übermittlung einer Willenserklärung sei seiner Zeugenaussage nicht zu
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entnehmen. Weder er, der Kläger, noch die Beklagte, hätten ihm einen solchen Auftrag gegeben. Er habe wohl im Rahmen. seines Mitbestimmungsrechtes gehandelt und von sich aus Abfindungszahlungen vermitteln wollen. Seine Äußerungen gegenüber ihm, dem Kläger, seien nur als Information an einen Arbeitnehmer zu verstehen, weichen Abfindungsbetrag der Arbeitgeber zu zahlen bereit sei. Die Verhandlung des Betriebsrats sei gegen seine, des Klägers, Interessen erfolgt, da ihm, dem Kläger, nach § la KSchG ein höherer Abfindungsbetrag in Höhe eines halben Monatsgehaltes gesetzlich zustehe. Das Arbeitsgericht habe bei der Würdigung der Zeugenaussage zudem übersehen, dass der Zusatz über die Vereinbarung eines Abfindungsbetrages von keiner Seite unterzeichnet sei. Seine Unterschrift für die Beklagte sei jedoch zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss einer. entsprechenden Vereinbarung. Der Betriebsratsvorsitzende habe ausgesagt, er habe unterschrieben. Eine Unterschrift fehle jedoch. Damit sei auch gegenüber der Beklagten keine wirksame Erklärung des Klägers für eine Abfindung von. 8.000,- € erfolgt. Eine solche Vereinbarung setze in analoger. Anwendung der Vorschriften des § 112 BetrVG zum Interessenausgleich grundsätzlich Schriftform voraus, zumal — träfen die Ausführungen der Beklagten zu — von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung habe abgewichen werden sollen. Im übrigen sei die Formulierung im Kündigungsschreiben selbst, der Arbeitnehmer erhalte „eine Abfindung", nichtssagend und unverbindlich. Verbindlichkeit ergebe sich allein durch die Anwendung der Vorschrift des § la KSchG.
Der Kläger stellt als Berufungskläger daher in der Berufungsinstanz folgende Anträge:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vorn 21.07.2005, Az. 5 Ca 510/05 S, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.076,16 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt als Berufungsbeklagte,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des. Arbeitsgerichts an. Sie meint, die Vorschrift des § la KSchG sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Sie gelte nur dann, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine konkrete andere Abfindungszahlung nicht erfolgt sei. Genau dies sei aber der. Fall gewesen. Diese Vereinbarung sei durch Vermittlung des Betriebsratsvorsitzenden zustande gekommen. Schriftform sei hierfür nicht. Voraussetzung. Der Betriebsratsvorsitzende habe ihre, der Beklagten, Vorstellung von einer Abfindungszahlung von 500,- € pro Beschäftigungsjahr an die Arbeitnehmer übermittelt. Er habe dem Kläger erklärt, dieser könne auch selbst versuchen, mit dem Chef eine bessere Abfindung auszuhandeln. Der Kläger habe zunächst mit seinem Rechtsanwalt beraten wollen. Er habe dem Betriebsratsvorsitzenden nach einer Bedenkzeit mitgeteilt, dass er mit einer Abfindung von 8.000,- € einverstanden sei. An der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sei nicht zu zweifeln.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 21.07.2005 (BI. 33 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 14.02.2006 (BI. 82 f. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,- Euro (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Fist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG).
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II.
Die. Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich als richtig. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den sorgfältigen Erwägungen des Arbeitsgerichts, denen sie sich in vollem Umfang anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Nur ergänzend ist im Hinblick auf die in der Berufung von den Parteien vorgetragenen Argumente noch hinzuzufügen:
1. Entgegen der Ansicht der Berufung bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Betriebsratsvorsitzende in der Lage war, zwischen den Parteien eine konkrete Abfindungszahlung für den Fall des Verzichts des Klägers auf eine Kündigungsschutzklage auszuhandeln. Auch der Kläger hat konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage des Betriebsratsvorsitzenden D. nicht angeführt, so dass diese auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann.
Der Einwand, der Betriebsratsvorsitzende könne nicht Bote der Willenserklärungen von Kläger und Beklagter sein, weil er selbst die Verhandlungen über die Abfindungen mit dem Betriebsleiter geführt habe, trägt nicht. Die Verhandlungen mit dem Betriebsleiter waren abgeschlossen. Nach Aussage des Zeugen hatte dieser die Abfindung von 500,- € pro Beschäftigungsjahr für den Fall des Fehlens einer Klage zugestimmt. Diese Zustimmung allein, insofern ist dem Kläger recht zu geben, besagt im Verhältnis der Prozessparteien noch nichts. Die vorausgegangenen Verhandlungen stehen allerdings der vom Arbeitsgericht angenommenen Eigenschaft als Boten des Betriebsleiters nicht entgegen. Zwar kann der Aussage des Zeugen — insoweit ist der Zeuge offenbar auch nicht weiter gefragt worden — in der
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Tat nicht entnommen werden, dass der Betriebsleiter den Betriebsratsvorsitzenden beauftragt hätte, ein solches Angebot im Namen der Beklagten abzugeben. In der Tat spricht vieles dafür, dass es sich insoweit um eine Information des Betriebsratsvorsitzenden ohne konkreten Auftrag zur Übermittlung einer Willenserklärung und eines Vertragsabschlusses gehandelt hat. Andererseits bestehen keinerlei Zweifel, dass der Betriebsratsvorsitzende. dem Kläger die Alternativen — Kündigungsprozess, Annahme der vereinbarten Abfindung von 500,- € pro Beschäftigungsjahr oder das Führen eigener Verhandlungen mit dem Betriebsleiter — aufgezeigt und von diesem die Einverständniserklärung zum. Ausscheiden mit dem fest vereinbarten Abfindungsbetrag mitgenommen hat. Die Tatsache, dass diese Erklärung nicht unterschrieben war, schadet nicht. Der. Betriebsratsvorsitzende hat dargetan, dass der Kläger ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden war und dass er dieses Einverständnis dem Betriebsleiter mitgeteilt hat. Schriftform ist für eine solche Mitteilung nicht erforderlich. Allerdings ist. dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass eine Annahmeerklärung der Beklagten nicht erkennbar ist. Unabhängig davon käme eine derartige Abmachung der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages gleich und bedürfte damit nach § 623 BGB der Schriftform.
Entgegen der Ansicht des Klägers konnte der Kläger im Hinblick auf die geführten Gespräche mit dem Betriebsrat und dem in der Anlage zum Kündigungsschreiben enthaltenen Hinweis auf die Vereinbarung einer Abfindung in Höhe von 8.000,- € nicht davon ausgehen, dass ihm die Beklagte als Ausgleich für. den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage. ein Angebot nach §la KSchG mit der. Folge der nach § la Abs. 2 KSchG zu berechnenden Abfindung gemacht habe. Zwar entspricht der .Wortlaut in der Kündigungserklärung dem Hinweis nach § 1 a Abs. 1 S. 2 KSchG. Dies allein genügt jedoch zumindest in der vorliegenden Sonderkonstellation, in der dem Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber beabsichtigte Höhe der Abfindung aufgrund der Gespräche mit dem Betriebsrat und aufgrund der Bemerkung auf dem Begleitschreiben bekannt war, nicht zur Begründung des gesetzlichen Anspruches nach § la Abs. 2 KSchG.. Dies gilt unabhängig davon, ob
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es sich bei der Vorschrift des § la KSchG um die Begründung eines gesetzlichen Anspruches handelt oder nicht. In der konkreten Situation konnte der Kläger nach seinem Empfängerhorizont nämlich gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber diese gesetzliche Regelung im Auge hatte und ihm eine Abfindungshöhe gemäß § la Abs. 2 KSchG anbieten wollte. Es besteht in der Literatur im wesentlichen Einigkeit, dass auch Regelungen in Abweichung zu § 1a KSchG, und zwar auch niedrigere Abfindungsangebote für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage, im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig sind (vgl. etwa Raab RdA 2005, 1 ff., insbes. 7/8; Ascheid in Erfurter Kommentar, 6. Aufl. 2006, § la KSchG Rn. 6; Quecke in HenssierMillernsen/Kalb, § la KSchG Rn. 12 f.; KR-Spilger, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2004, § la Rn. 60 f; Ascheid in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004, .Rn. 7; Mues in Mues/Eisenbeis/Legerlotz/Laber, Handbuch zum. Kündigungsrecht, Teil 2 Rn. 691 ff.; Rolfs, AR-Blatte' Abfindung Rn. 32, jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Kläger nicht nur vom Vorhandensein der mit dem Betriebsrat für alle Arbeitnehmer vereinbarten Abfindungsregelung wusste, sondern weil er durch die Gestaltung des Arbeitgeberangebots mit dem Hinweis, es sei eine Abfindung von 8.000,- € vereinbart, erkennen musste, dass seine dem Betriebsratsvorsitzenden gegenüber erklärte — vorweggenommene — Zustimmungserklärung zu dieser Regelung auch dem Arbeitgeber mitgeteilt worden war, dass sich der Arbeitgeber mit seinem Abfindungsangebot gerade auf diese ihm bekannte Zustimmung bezog. Für den Kläger war aufgrund der Umstände daher erkennbar, dass es sich bei der Erklärung des Arbeitgebers trotz des insoweit missverständlichen Wortlautes im Kündigungsschreiben nicht um ein Angebot nach § la Abs. 2 KSchG handelte, sondern um ein Angebot zur Zahlung der in der Anlage zu diesem Schreiben enthaltenen Abfindungszahlung von 8.000,- €. Mehr wollte die Beklagte ihm erkennbar nicht zukommen lassen. Dies gilt auch, wenn man den Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben nach § la Abs. 1 S. 2 KSchG im Normalfall nicht als Willenserklärung, sondern als „geschäftsähnliche Handlung" ansieht. Auch der Inhalt geschäftsähnlicher
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Handlungen muss entsprechend § 133 BGB nach dem Empfängerhorizont gemäß den Regelungen für Willenserklärungen festgestellt werden. Für den Kläger war deutlich, dass es sich nicht um die Regelung des § 1a Abs. 2 KSchG handelte. Es stand dem Kläger frei, trotz dieser in Aussicht gestellten Zahlung von — nur 8.000,- € gegen die Kündigung vorzugehen oder das im Schreiben enthaltene Angebot, das der Arbeitgeber unabhängig von der sofortigen Annahmeerklärung des Arbeitnehmers schon aus Gleichbehandlungsgrundsätzen schuldete, so dass er die Annahme offensichtlich nicht für erforderlich hielt, anzunehmen.
Nach der Überzeugung der Kammer verstößt das Berufen des Klägers auf eine Abfindungszahlung nach § 1a Abs. 2 KSchG auch gegen Treu und Glauben. Der Kläger hat zunächst, wie sich aus der Zeugenaussage des Betriebsratsvorsitzenden ergibt, sein Einverständnis mit dem Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung von 8.000,- € erklärt. Mit dem Erhalt des Kündigungsschreibens und dem in der Anlage enthaltenen Hinweis, es sei eine solche Abfindung von 8.000,-.€ vereinbart worden, war ihm bekannt, dass der Arbeitgeber nur diese und nicht eine höhere Abfindung anbieten wollte. Gerade weil der Kläger davon ausgehen musste, dass der Betriebsratsvorsitzende dieses nach Rücksprache mit seinem Anwalt erklärte Einverständnis an den Arbeitgeber weitergegeben hatte und dass sich dieser offenbar auf diese Einverständniserklärung verlassen hatte, wäre es ihm zumindest abzufordern gewesen, dem Arbeitgeber gegenüber deutlich zu machen, dass er mit dieser Lösung nicht mehr einverstanden sei. Es ist von der Rechtsordnung nicht hinzunehmen, dass man gerade durch die Erklärung des Einverständnisses mit der vom Betriebsratsvorsitzenden avisierten oder angebotenen Lösung beim Vertragspartner. den Eindruck erweckt, man werde sich entsprechend seiner Erklärung verhalten, so dass der Vertragspartner auf eigene Erklärungen nicht die notwendige Sorgfalt verwendet, um dann eine solche — nach Auffassung des Klägers — unklare, weil im Sinne des § 1a KSchG missverständliche Lösung einzufordern. Es
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wäre dem Kläger ein Leichtes gewesen, dem Abfindungsangebot der Beklagten zu widersprechen oder Kündigungsschutzklage zu erheben. Selbst wenn die Formulierung der Beklagten auf eine Regelung nach § 1 a Abs. 2 KSchG hindeuten könnte, wäre es dem Kläger nach § 242 BGB angesichts seines Vorverhaltens verwehrt, sich auf diese zu berufen.
Nach alldem hat das. Arbeitsgericht richtig entschieden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
5. Der Kläger, Berufungskläger, hat, die Kosten seinen erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO).
6. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus der grundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich der Auslegung im sinn von § 1 a KSchG missverständlicher Erklärungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Urteil kann vom Kläger Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils, spätestens bis 04.10.2006, beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt (Telefax-Nr. 0361/2636 —.20 00) eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils, spätestens bis 04.11.2006, schriftlich begründet werden.
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Die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Vetter Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Richter
(zugleich für den ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Bayer)
Schneider Ehrenamtlicher Richter
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |