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Keine Abfindung gemäß § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
22.01.2008. Bietet der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung an für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, so besteht kein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer zunächst klagt, die Klage dann aber später zurücknimmt.
Denn mit einer Klage muss sich der Arbeitgeber erst einmal auseinandersetzen, und das will er mit seinem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG gerade vermeiden.
Daher hilft dem Arbeitnehmer die Regelung des § 269 Abs.3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auch nicht weiter. Danach ist der Rechtsstreit prozessrechtlich bei einer Klagerücknahme als "nicht anhängig geworden" anzusehen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06.
- Kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 1a KSchG trotz Kündigungsschutzklage erhalten, wenn er diese später zurücknimmt?
- Der Streitfall: Arbeitnehmerin erhebt zweimal Kündigungsschutzklage und nimmt später beide Klagen zurück
- BAG: Verspricht der Arbeitgeber eine Abfindung gemäß § 1a KSchG, geht der Anspruch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage endgültig unter, d.h. auch bei späterer Klagerücknahme
Kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 1a KSchG trotz Kündigungsschutzklage erhalten, wenn er diese später zurücknimmt?
Gemäß § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihm wegen betriebsbedingter Gründe gekündigt wird und er nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhebt. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Arbeitgeber in seiner Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen die Abfindung beanspruchen kann.
Das Gesetz legt für diesen Fall die Höhe des Abfindungsanspruchs auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses fest (§ 1a Abs.2 Satz 1 KSchG).
Damit ist aber die Frage nicht eindeutig beantwortet, ob ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 1a Abs.2 Satz 1 KSchG auch dann besteht, wenn die Klage zwar eingereicht, später aber zurückgenommen wird. Immerhin ist dann gemäß § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO der Rechtsstreit formal als nicht anhängig geworden anzusehen.
Der Streitfall: Arbeitnehmerin erhebt zweimal Kündigungsschutzklage und nimmt später beide Klagen zurück
Im Streitfall wurde einer Arbeitnemerin nach Rückkehr aus der Elternzeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung angeboten. Nachdem ergebnislos über diese Vereinbarung verhandelt worden war, sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aus, in der er ein Abfindungsangebot unter Verweis auf § 1a KSchG unterbreitete.
Die Arbeitnehmerin erhob gegen den Arbeitgeber Kündigungsschutzklage, nahm diese Klage dann aber zurück und klagte erneut gegen einen Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, wobei sie wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der Dreiwochenfrist Antrag auf nachträgliche Klagezulassung stellte. Diese - zweite - Kündigungsschutzklage sowie den Antrag auf deren nachträgliche Zulassung nahm sie später zurück.
Das Arbeitsgericht Potsam gab der Klage auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 1a KSchG statt, wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Brandenburg sie die Berufung der Beklagten hin zurückwies (LAG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2006, 22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06).
BAG: Verspricht der Arbeitgeber eine Abfindung gemäß § 1a KSchG, geht der Anspruch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage endgültig unter, d.h. auch bei späterer Klagerücknahme
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das BAG bestätigte damit die Klagabweisung durch das LAG.
Zur Begründung verweist das BAG darauf, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung gerade darin besteht, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, d.h. eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden.
Demzufolge hat die Rechtsfolge des § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO, wonach der Rechtsstreit infolge einer Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, nicht mit der gesetzlichen Voraussetzung des „Verstreichenlassens“ der Klagefrist im Sinne von § 1a KSchG zu tun, so das BAG.
Mit dieser Entscheidung ist im Anschluss an die bisher schon herrschende Ansicht unter Arbeitsrechtlern klargestellt, dass der Arbeitgeber nur dann eine Abfindung gemäß § 1a KSchG zahlen muss, wenn tatsächlich keine Klage erhoben wird.
Hintergrund der Entscheidung des BAG ist wohl auch, dass der Zweck des § 1a KSchG u.a. in einer Entlastung der Arbeitsgerichte besteht und auch unter diesem Aspekt eine zunächst eingereichte und dann zurückgenommene Klage nicht gesetzeskonform ist, da sie ja eben eine solche - zu vermeidende - Belastung darstellt.
Fazit: Mit Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist in jedem Fall der Anspruch auf eine Abfindung aus § 1a KSchG erloschen. Das setzt Arbeitnemer und die sie beratenden Anwälte gehörig unter Druck, wenn es darum geht, innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist darüber zu entscheiden, ob man trotz des Abfindungsangebots eine Kündigungsschutzklage erheben sollte oder nicht.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
- Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 05.05.2006, 22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 15/331 Abfindung gemäß § 1a KSchG und Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 11/237 Kündigung mit Abfindungsangebot und später vereinbartem Auflösungsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 08/012 Beziffertes Abfindungsangebot bei gleichzeitigem Verweis auf § 1a KSchG
Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2017
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