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Fälligkeit des Abfindungsanspruchs aus gerichtlichem Vergleich
31.07.2008. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten soll, möchte der Arbeitnehmer auf die Abfindung nicht lange warten müssen.
Da in einem solchen Vergleich meist kein Fälligkeitsdatum festgelegt ist, fragt sich, wann die Pflicht zu Abfindungszahlung fällig wird. Die meisten Arbeitgeber werden die Abfindung hier zusammen mit dem nächsten Lohnlauf zahlen, was aber bedeuten würde, dass der Arbeitnehmer manchmal einige Wochen auf sein Geld warten muss.
Zu dieser Frage hat das Arbeitsgericht Freiburg eine Entscheidung getroffen. Dieser zufolge wird der Abfindungsanspruch sofort fällig, d.h. am Tag des Vergleichsabschlusses: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08.
- Wann wird die Abfindung fällig, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart ist?
- Der Streitfall: 55.000,00 EUR Abfindung aus einem Vergleich vom 08. April werden erst am 24. April gezahlt
- Arbeitsgericht Freiburg: Die Abfindung war zwar am 08. April fällig, doch war der Arbeitgeber mangels einer Mahnung noch nicht in Verzug
Wann wird die Abfindung fällig, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart ist?
Kündigungsschutzprozesse enden oft mit einem Abfindungsvergleich, d.h. klagender Arbeitnehmer und beklagter Arbeitgeber einigen sich gütlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde und der Arbeitnehmer für dieses rechtliche Zugeständnis eine Abfindung erhalten soll.
Liegt der Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der Zukunft, nimmt die Rechtsprechung überwiegend an, dass der Abfindungsanspruch erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden soll. Hat man sich daher zum Beispiel über die Wirksamkeit einer mit langer Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist verbindlich durch Vergleich geeinigt, muss sich der Arbeitnehmer auf die Zahlung der Abfindung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gedulden.
Anders ist die Rechtslage, wenn bei Vergleichsabschluss der im Vergleich festgelegte Beendigungstermin bereits in der Vergangenheit liegt. Dann ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien die sofortige Fälligkeit der Abfindung gewollt haben, was der gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit vertraglicher Leistungen (§ 271 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) entspricht.
Die in solchen Fällen im allgemeinen eintretende sofortige Fälligkeit der Abfindung kann aber natürlich durch Parteivereinbarung im Vergleich anders geregelt werden, etwa im Sinne eines konkreten, erst in der Zukunft liegenden Fälligkeitstermins.
Fraglich ist, ob eine solche hinausgeschobene Fälligkeit bereits dann anzunehmen ist, wenn der Vergleich zum Monatsanfang vereinbart wird und der Arbeitgeber betriebseinheitlich Lohnabrechnungen und Lohnzahlungen erst zum Monatsende vornimmt. In solchen Fällen nehmen Arbeitgeber es als mehr oder weniger selbstverständliches Recht in Anspruch, die Abfindung erst einige Wochen nach Vergleichsabschluss, d.h. im üblichen „Lohnlauf“ abzurechnen und auszuzahlen.
Zu der Frage, ob dies rechtens ist, hat das Freiburg mit Urteil vom 04.07.2008 (3 Ca 263/08) Stellung genommen.
Der Streitfall: 55.000,00 EUR Abfindung aus einem Vergleich vom 08. April werden erst am 24. April gezahlt
Der Arbeitgeber sprach Mitte Dezember 2007 eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2008 aus, mit der sich der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gegen Zahlung einer Abfindung einverstanden erklärte. Der Abfindungsvergleich wurde im schriftlichen Verfahren vereinbart und vom Arbeitsgericht Freiburg mit Beschluss vom 08.04.2008, d.h. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Der Vergleich enthielt zwar eine Regelung über die Höhe der Abfindung (55.000,00 EUR), nicht jedoch über ihre Fälligkeit.
Der Arbeitnehmer bat im weiteren mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2008 um kurzfristige Auszahlung der Abfindung, die zwei Tage später, am 24.04.2008, seinem Konto unter Abzug der Lohnsteuer gutgeschrieben wurde.
Der Arbeitnehmer vertrat daraufhin die Auffassung, der Arbeitgeber habe sich vom 09.04.2008 bis zum 23.04.2008, d.h. in der Zeit zwischen dem Vergleichsabschluss und der Zahlung, in Verzug befunden und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung von 190,67 EUR Verzugszinsen.
Arbeitsgericht Freiburg: Die Abfindung war zwar am 08. April fällig, doch war der Arbeitgeber mangels einer Mahnung noch nicht in Verzug
Das Arbeitsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:
Die Abfindung ist nach Ansicht des Gerichts bereits mit Abschluss des Vergleichs fällig geworden, im vorliegenden Fall daher mit Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.04.2008 über das Zustandekommen des Abfindungsvergleichs. Damit wurde der Arbeitgeber mit seinem Einwand nicht gehört, dass die Fälligkeit (stillschweigend?) auf den Zeitpunkt des nächsten regulären Lohnlaufes hinausgeschoben worden sei.
Allerdings verneint das Arbeitsgericht die weiteren, d.h. über die Fälligkeit der Abfindung hinaus erforderlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Verzugs. Eine den Verzug begründende Mahnung (§ 286 Abs.1 BGB) hatte der Kläger nämlich nicht ausgesprochen. Jedenfalls ist eine solche Mahnung dem Arbeitgeber nicht vor dem 23.04.2008 zugegangen.
Zwar kommt der Arbeitgeber als Schuldner des Zahlungsanspruchs ausnahmsweise auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB), doch verneinte das Gericht die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand. Eine kalendarische Leistungsbestimmung sei nicht vorgenommen, sondern der Leistungszeitpunkt gerade offen gelassen worden. Daher war der Arbeitgeber hier nicht in Verzug geraten.
Ergänzend führt das Gericht aus, dass auch eine Berufung des Klägers auf andere gesetzliche Ausnahmetatbestände, die ohne Mahnung zum Verzug führen, hier nicht möglich sei.
Fazit: Wird in einem Abfindungsvergleich eine Abfindung versprochen und liegt der Beendigungstermin bereits in der Vergangenheit, wird der Abfindungsanspruch sofort mit Vergleichsabschluss fällig, d.h. die Fälligkeit ist nicht etwa „automatisch“ oder stillschweigend bis zum nächsten regulären Lohnlauf hinausgeschoben. Daher sollten Arbeitnehmervertreter möglichst umgehend die Zahlung der Abfindung anmahnen, um den Arbeitgebers mit der Abfindungszahlung in Verzug zu setzen. Ob man allerdings wegen einiger weniger Verzugstage gleich erneut klagen sollte, ist eine andere Frage.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 08/073 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Lohnabrechnung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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