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Befristete Arbeitsverträge im Profifußball
17.02.2016. Arbeitsverhältnisse sollten aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes im Allgemeinen unbefristet geschlossen werden. Nur in Ausnahmefällen, die vor allem in § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt sind, sind Befristungen möglich.
Zu diesen Ausnahmefällen gehört "die Eigenart der Arbeitsleistung", § 14 Abs.1 Nr.4 TzBfG. Auf diesen Befristungsgrund berufen sich nicht nur Rundfunkt- und Fernsehanstalten, sondern auch Fußballvereine.
Im März 2015 hatte das Arbeitsgericht Mainz entgegen der herrschenden Meinung und Vertragspraxis entschieden, dass Arbeitsverträge von Profifußballern nicht wegen der "Eigenart der Arbeitsleistung" befristet werden können, Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015, 3 Ca 1197/14. Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz als Berufungsinstanz andersherum entschieden, d.h. die Möglichkeit der Befristung wiederum akzeptiert: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016, 4 Sa 202/15 (Pressemeldung).
- Wann darf ein Arbeitsverhältnis aufgrund seiner "Eigenart" befristet werden?
- Der Streitfall: Ein Torhüter des FSV Mainz 05 verlangt Weiterbeschäftigung nach dem Auslaufen seines Vertrags
- Entscheidung des LAG: Die Befristung war doch wirksam
Wann darf ein Arbeitsverhältnis aufgrund seiner "Eigenart" befristet werden?
Um Arbeitnehmer vor der Unsicherheit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu schützen, dürfen Arbeitsverhältnisse, die länger als zwei Jahre bestehen, nur mit einem Sachgrund befristet werden, § 14 Abs.1 TzBfG. Ein möglicher Sachgrund ist die "Eigenart der Arbeitsleistung", § 14 Abs.1 Nr.4 TzBfG.
Dieser wird insbesondere von grundrechtlich geschützten Branchen wie der Presse sowie von Funk und Fernsehen in Anspruch genommen, um inhaltlich gestaltende Mitarbeiter befristet anstellen zu können. Auch Arbeitgeber wie Opernhäuser und Theater, die der Kunstfreiheit unterfallen, nutzen diese Art der Befristung, um Solisten und andere Mitwirkende nur für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen.
Fußballvereine üben hingegen keine grundrechtlich geschützte Tätigkeit aus. Trotzdem ist es üblich, Profifußballer befristet anzustellen. Sportler unterliegen einem deutlich höheren "Verschleiß" als andere Arbeitnehmer, weil ihre Leistungsfähigkeit ab einem gewissen Alter schnell abfallen kann. Außerdem verlangt das Publikum nach Abwechslung, und auch die können die Vereine nur bieten, wenn sie mit ihrem kickenden Personal smarte Zeitverträge vereinbaren, so jedenfalls die Vereine.
Fraglich ist allerdings, ob diese Argumente mit dem TzBfG vereinbar sind.
Der Streitfall: Ein Torhüter des FSV Mainz 05 verlangt Weiterbeschäftigung nach dem Auslaufen seines Vertrags
Heinz Müller war seit dem 01.07.2009 als Torhüter beim FSV Mainz 05 angestellt. Der Vertrag zwischen Spieler und Verein war befristet und enthielt unter anderem eine Klausel, dass er sich automatisch verlängert, wenn Müller in einer Saison in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Da Müller in der Saison 2013/2014 nur 11 Mal in der Bundesliga spielte und danach der zweiten Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen wurde, griff diese Verlängerung nicht ein und der Vertrag endete zum 30.06.2014.
Daraufhin erhob der Torhüter Klage vor dem Arbeitsgericht Mainz und dieses gab ihm Recht. Es entschied, dass der Verein sich nicht auf die "Eigenart der Arbeitsleistung" berufen kann, d.h. auf § 14 Abs.1 Nr.4 TzBfG, und dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Torwart daher unwirksam war, weil andere Befristungsgründe nicht vorlagen (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015, 3 Ca 1197/14). Das Arbeitsgericht war der Ansicht, dass diese besondere "Eigenart" der Tätigkeit letztlich nur bei grundrechtlich geschützten Tätigkeiten (wie Künstler oder Journalisten), aber nicht bei Fußballern vorliegt.
Vor allem das Argument des "Verschleißes" ließ das Arbeitsgericht Mainz nicht als ausreichende Begründung für den Befristungstatbestand des § 14 Abs.1 Nr.4 TzBfG gelten, auch nicht in Verbindung mit dem "Argument" eines altersbedingten Leistungsabfalls. Denn sollen altersbedingte Leistungsminderungen eine Befristung rechtfertigen, müssten sie nach Ansicht des Arbeitsgerichts so massiv sein, dass dadurch Gefahrenlagen eintreten. Dieses Argument hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber noch nicht einmal beim Streit über die Altersgrenze für das Kabinenpersonal im Flugverkehr akzeptiert (BAG, Urteil vom 23.06.2010 - 7 AZR 1021/08, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/184 Altersgrenze für Flugbegleiter), und daher wollte das Arbeitsgericht darauf nicht die Befristung eines Profifußballervertrags stützen.
Fußballer bringen auch im Alter niemanden durch abnehmende Leistungsfähigkeit in Gefahr. Wer sich auf die "altersbedingte Ungewissheit der Leistungsentwicklung" berufen will, begeht damit eine Altersdiskriminierung im Sinne von §§ 7 und 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, so jedenfalls das Arbeitsgericht Mainz.
Schließlich hatte der Verein auch mit dem Argument keinen Erfolg, dass doch alle Vereine so arbeiten würden. Denn "eine grundsätzlich verbotene Abweichung von einer Regel" kann, so das Arbeitsgericht, "nicht deshalb gebilligt werden (...), weil sie üblich ist." Damit fegte das Arbeitsgericht Mainz auch das Argument der "Branchenüblichkeit" vom Tisch.
Mit diesem Urteil stellte sich das kleine Arbeitsgericht Mainz mit beachtlichen Gründen gegen die vorherrschende Meinung unter Arbeitsrechtlern und gegen die gängige Praxis im milliardenschweren Profifußballgeschäft. Der Verein ließ das nicht auf sich sitzen und legte Berufung zum LAG Rheinland-Pfalz ein.
Entscheidung des LAG: Die Befristung war doch wirksam
Das LAG entschied wiederum zu Gunsten des Vereins und hielt die Befristung für wirksam: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016, 4 Sa 202/15 (Pressemeldung).
Es vertrat die Auffassung, dass die Eigenart der Arbeitsleistung eines Profi-Sportlers eben doch einen ausreichenden sachlichen Grund darstelle, um eine Befristung zu vereinbaren. Damit schließt sich das LAG wieder der vorherrschenden Meinung an. Wie es diese Entscheidung begründet, bleibt abzuwarten; der Pressemeldung kann man hierzu nichts entnehmen.
Diese Entscheidung ist auch nicht endgültig, den immerhin meinte das LAG, dass die Streitfrage grundsätzliche Bedeutung hätte und ließ daher die Revision zum BAG zu. Legt Torwart Müller Revision ein, liegt der Ball beim BAG. Dann müssen die Erfurter Richter entscheiden, ob sie die gängige Vertragspraxis Profifußball absegnen oder die Rechte der Profifußballer stärken wollen. Es bleibt also spannend.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016, 4 Sa 202/15 (Pressemeldung)
- Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015, 3 Ca 1197/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2010 - 7 AZR 1021/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 19/005 Keine schrankenlose Befristung bei Ballett und Oper
- Arbeitsrecht aktuell: 18/016 BAG segnet Befristung von Profifußballer-Verträgen ab
- Arbeitsrecht aktuell: 17/308 Befristung auf der Grundlage des Normalvertrags Bühne
- Arbeitsrecht aktuell: 17/226 Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern
- Arbeitsrecht aktuell: 15/083 EuGH begrenzt Befristungen in der Kulturbranche
- Arbeitsrecht aktuell: 10/184 Altersgrenze für Flugbegleiter
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 7. Januar 2019
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