Update Arbeitsrecht 05|2021 vom 10.03.2021
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Sachgrundlose Befristung nach einer „ganz anders gearteten“ Vorbeschäftigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2020, 7 AZR 552/19
Eine Vorbeschäftigung ist „ganz anders geartet“ und daher mit einer späteren sachgrundlosen Befristung vereinbar, wenn eine zwischenzeitliche Fortbildung zu einem Bruch in der Erwerbsbiographie führt.
§ 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Rechtlicher Hintergrund
Bei Neueinstellungen können Arbeitsverträge bis zu zwei Jahren lang befristet werden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund nötig wäre, § 14 Abs.2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Diese Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen besteht aber gemäß § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn zwischen den Parteien „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dieses Vorbeschäftigungs- bzw. Anschlussverbot ist laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) so zu verstehen, dass auch lange zurückliegende Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber zur Unwirksamkeit einer späteren sachgrundlosen Befristungsvereinbarung führen (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Eine nur dreijährige Unterbrechung genügt jedenfalls nicht, damit eine sachgrundlose Befristung wieder möglich ist, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) einige Jahre lang behauptet hatte.
Dabei macht das BVerfG allerdings eine Ausnahme, wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lang“ zurückliegt, „ganz anders geartet“ war oder „von sehr kurzer Dauer“ war (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, Rn.63). In solchen (Ausnahme-)Fällen ist eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig, denn dann besteht keine Gefahr, dass der Arbeitgeber die Befristungsmöglichkeit missbraucht, z.B. in Form von Kettenbefristungen zulasten der Arbeitnehmer. Dann gilt das gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG) ausnahmsweise nicht.
Entsprechend den Vorgaben des BVerfG hat das BAG in den letzten Jahren entschieden, dass eine Vorbeschäftigung vor 22 Jahren „sehr lange“ zurückliegt (BAG, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17), dass dies aber bei einer zehnmonatigen Vorbeschäftigung vor (nur) 15 Jahren nicht der Fall ist (BAG, Urteil vom 17.04.2019, 7 AZR 324/17, Rn.19).
In einem aktuellen Fall, den das BAG vor kurzem zu entscheiden hatte, lag die Vorbeschäftigung nur gut fünf Jahre zurück, so dass sich der Arbeitgeber darauf berief, dass diese Vorbeschäftigung „ganz anders geartet war“. Damit hatte er keinen Erfolg (BAG, Urteil vom 16.09.2020, 7 AZR 552/19).
Sachverhalt
Ein Diplom-Ingenieur (TU Dresden) der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung war zwei Jahre lang, vom 14.04.2008 bis zum 13.04.2010, beim Land Sachsen als Sachbearbeiter im Immobilien- und Baumanagement tätig.
Dort arbeitete er für die Betriebstechnik des Bereichs Planungs- und Baumanagement, und zwar auf dem Gebiet der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik. Zu seinen Aufgaben gehörten, wie sich aus dem vom Arbeitgeber erstellten Arbeitszeugnis ergab, u.a. die Ausschreibung von Bauleistungen, die Prüfung und Bewertung von Angeboten, die Bauleitung und -überwachung sowie Aufmaß und Abrechnung.
Nachdem der Ingenieur gut fünf Jahre lang anderweitig tätig war und in dieser Zeit eine berufsbegleitende FH-Ausbildung zum „Verwaltungs-Betriebswirt (VwA)“ zum Abschluss brachte, wurde er ein weiteres Mal vom Land Sachsen ohne Sachgrund befristet eingestellt, und zwar vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2017 als Referent bei der Landesdirektion Sachsen.
Zu seinen Aufgaben als Referent gehörten die Aufsicht über Einrichtungen, Betrieb und fristgemäße Überprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zum Lagern und Abfüllen von entzündlichen sowie leicht- und hochentzündlichen Flüssigkeiten. Außerdem war er für den Vollzug der Arbeitsschutzgesetzgebung in einigen Wirtschaftsbranchen zuständig.
Er erhob fristgerecht Klage gegen die zuletzt vereinbarte Befristung und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Dresden (Urteil vom 13.11.2018, 9 Ca 1541/18) und in der Berufung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg (Urteil vom 12.09.2019, 5 Sa 7/19). Das beklagte Land Sachsen hatte argumentiert, dass die Tätigkeit als Referent „ganz anders“ gewesen sei als die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis, konnte damit aber weder das Arbeitsgericht noch das LAG überzeugen.
Entscheidung des BAG
Auch vor dem BAG zog das Land Sachsen den Kürzeren.
Denn die Vorbeschäftigung von 2008 bis 2010 lag bei Beginn der erneuten befristeten Beschäftigung im Jahre 2015 erst gut fünf Jahre und damit noch nicht „sehr lange“ zurück. Außerdem dauerte die Vorbeschäftigung zwei Jahre und war daher auch nicht „von sehr kurzer Dauer“.
Daher konnte sich das beklagte Land nur darauf berufen, dass die vorherige Tätigkeit als Sachbearbeiter im Immobilien- und Baumanagement „ganz anders geartet war“ als die spätere Referenten-Tätigkeit in der Landesdirektion Sachsen. Das war aber nicht der Fall, so das BAG.
Denn eine „ganz anders geartete Tätigkeit“ in einer Folgebeschäftigung liegt im Allgemeinen nur vor, wenn die Folgebeschäftigung Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung nötig waren. Es muss zu einem „Bruch in der Erwerbsbiographie“ kommen (BAG, Urteil, Rn.28). Eine berufliche Aus- oder Weiterbildung kann zwar zu einem Bruch in der Erwerbsbiographie führen, doch muss die Fortbildung den Arbeitnehmer dann zu Aufgaben befähigen, die seiner Erwerbsbiographie eine völlig andere Richtung geben.
Davon konnte im Streitfall nicht die Rede sein. Denn die wesentliche berufliche Grundlage der Arbeit als Sachbearbeiter und später als Referent war die Qualifikation des Klägers als Ingenieur. Die betriebswirtschaftlichen Zusatzkenntnisse infolge der FH-Ausbildung zum „Verwaltungs-Betriebswirt (VwA)“ waren dafür nicht entscheidend. Sie führten nicht zu einem Bruch in der Erwerbsbiographie des Klägers (BAG, Urteil, Rn.29-32).
Praxishinweis
Eine Vorbeschäftigung, die weniger als 15 Jahre zurückliegt und zwei Jahre dauert, ist in aller Regel mit einer später vereinbarten sachgrundlosen Befristung unvereinbar, denn eine solche Vorbeschäftigung liegt offensichtlich weder „sehr lang zurück“ noch ist sie „von sehr kurzer Dauer“.
Unter solchen Umständen sollten Arbeitgeber bei einer erneuten Einstellung keine sachgrundlose Befristung vereinbaren. Denn das Argument, die Vorbeschäftigung sei angeblich „ganz anders geartet“, trifft nur selten zu, wie das BAG deutlich gemacht hat.
Dazu ist ein Bruch in der Erwerbsbiographie erforderlich. Mit der Folgebeschäftigung muss der Arbeitnehmer eine völlig andere Richtung in seiner Erwerbsbiographie verfolgen als mit der Vorbeschäftigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2020, 7 AZR 552/19
Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
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