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01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, kurz Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), trat am 03.11.1950 in Kraft. Sie enthält eine Liste von Grund- und Menschenrechten und wurde vom Europarat ausgearbeitet.
Die Ratifikation der Konvention gilt als Beitrittsbedingung für den Europarat. Demzufolge haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet. Der Europarat ist keine Institution der Europäischen Union und vom Europäischen Rat der EU-Staats- und Regierungschefs zu unterscheiden. Über die Einhaltung der Konvention wacht der 1959 gegründete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Abschnitt I
Rechte und Freiheiten
Abschnitt II
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
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