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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Abschnitt I
Rechte und Freiheiten
Art. 2 Recht auf Leben
(1) | 1Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. 2Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. | |
(2) |
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um | |
a) |
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; | |
b) |
jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; | |
c) |
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |