- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Tarifeinheit und internationales Recht
28.05.2015. Am Freitag letzter Woche hat der Bundestag dem umstrittenen Tarifeinheitsgesetz wie erwartet gegen die Stimmen der Opposition zugestimmt.
Während es in der bisherigen Diskussion über das Gesetzesvorhaben vor allem um die Frage ging, ob die Verdrängung von Tarifverträgen kleinerer Gewerkschaften gemäß einem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip ("Tarifeinheit") gegen das Koalitionsgrundrecht (Art.9 Abs.3 Grundgesetz - GG) verstößt oder nicht, zeigt ein aktuelles Gutachten der Arbeitsrechtsprofessorin Monika Schlachter auf, dass das Tarifeinheitsgesetz auch gegen internationales Recht verstößt.
Im folgenden werden die zentralen Aussagen dieses Gutachtens kurz vorgestellt: Prof. Monika Schlachter, Die Vereinbarkeit gesetzlich vorgeschriebener Tarifeinheit mit internationalem Recht (EMRK, ILO-Übereinkommen Nr.87 und 98). Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie (VAA).
- Der neue § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) - Eingriff in Gewerkschaftsrechte oder bloße "Ausgestaltung" der Tarifautonomie?
- Tarifeinheit und ILO-Übereinkommen Nr.87 und Nr.98
- Tarifeinheit und Art.11 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
- Fazit: Der Grundsatz der Tarifeinheit ist mit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art.9 Abs.3 GG unvereinbar
Der neue § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) - Eingriff in Gewerkschaftsrechte oder bloße "Ausgestaltung" der Tarifautonomie?
Nach der durch das Tarifeinheitsgesetz herbeigeführten Ergänzung des Tarifvertragsgesetzes (TVG), die in § 4a Abs.2 Satz 2 TVG neue Fassung (n.F.) festgeschrieben ist, gelten im Falle einer Überschneidung "nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften" nur die Tarifverträge derjenigen Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. § 4a Abs.2 Satz 2 TVG n.F. lautet:
"Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat."
Diese Regelung richtet sich, so die Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf, S.8), gegen Tarifverträge, die sog. "Schlüsselpositionen im Betriebsablauf" prämieren. Gemeint sind offensichtlich die Tarifverträge von sog. Sparten- oder Berufsgewerkschaften wie insbesondere die Tarifverträge der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL), der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, der Pilotenvereinigung Cockpit, der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) oder der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO).
Denn da diese Berufsgewerkschaften in den meisten Betrieben weniger Arbeitnehmer als die berufsübergreifend organisierten großen DGB-Gewerkschaften vertreten, ist der beabsichtigte Effekt der Neuregelung, dass die Tarifverträge der Berufsgewerkschaften verdrängt werden, und zwar zugunsten der Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften.
Da die Berufsgewerkschaften auch nach der Einfügung des Grundsatzes der Tarifeinheit in das TVG weiterhin Tarifverträge abschließen können, könnte man meinen, diese Vorrangregel zugunsten der im Betrieb mitgliederstärksten Gewerkschaften sei eine bloße Tarifanwendungsvorschrift und damit eine "Ausgestaltung" des Koalitionsgrundrechtes (Art.9 Abs.3 GG).
Läge eine bloße Grundrechtsausgestaltung vor, könnten die kleineren Gewerkschaften, deren Tarifverträge gemäß der Tarifeinheitsregel künftig verdrängt werden, gar nicht über einen Eingriff in ihre Grundrechtspositionen klagen, so dass sich die Frage der Rechtfertigung eines (nicht gegebenen) Grundrechtseingriffs nicht stellen würde.
In diesem Sinne hat sich bei der Expertenanhörung im Gesetzgebungsverfahren Prof. Papier geäußert (Beschlussempfehlung und Bericht, S.11), wohingegen Prof. Däubler die Ansicht vertrat, dass das Gesetz den Spielraum für eine bloße Ausgestaltung bei weitem überschreite (Beschlussempfehlung und Bericht, S.12).
Richtig ist wohl die Ansicht, der zufolge das Tarifeinheitsgesetz in das Koalitionsgrundrecht der kleineren Gewerkschaften (erheblich) eingreift und nicht lediglich eine harmlose "Ausgestaltung" der Rechtsinstitution Koalitionsfreiheit darstellt.
Denn die Freiheit zum Abschluss von Tarifverträgen, die auf die eigenen Mitglieder kraft Tarifwirkung (= gesetzesgleich) Anwendung finden, ist nach deutschem Tarifrecht (§ 3 Abs.1 TVG in Verb. mit § 4 Abs.1 TVG) wesentlich für die gewerkschaftliche Betätigung und damit auch für das Koalitionsgrundrecht der Gewerkschaften. Nimmt man den kleineren Gewerkschaften die gesetzesgleiche Wirkung ihrer Tarifverträge, bleiben nur geringe Betätigungsmöglichkeiten übrig, so insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und die arbeitsgerichtliche Vertretung ihrer Mitglieder.
Damit ist noch nicht gesagt, dass der mit dem Tarifeinheitsgesetz verbundene Eingriff in das Koalitionsgrundrecht der Berufsgewerkschaften auch eine Grundrechtsverletzung ist, denn ein Grundrechtseingriff kann durch überwiegende politische Eingriffsziele gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sein und damit im Ergebnis rechtens.
Allerdings fragt sich dann, ob und durch welche überwiegenden Ziele ein solcher Eingriff gerechtfertigt ist. Diese Frage stellt sich auch, so das Rechtsgutachten Prof. Schlachters, in Bezug auf Vorschriften des internationalen Rechts.
Tarifeinheit und ILO-Übereinkommen Nr.87 und Nr.98
Das ILO-Übereinkommen Nr.87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948, das von Deutschland 1957 ratifiziert wurde, garantiert in Art.2 die Freiheit zur Gewerkschaftsgründung und zum Gewerkschaftsbeitritt und in Art.3 die Betätigungsfreiheit solcher Koalitionen.
Das ILO-Übereinkommen Nr.98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen von 1949, das von Deutschland 1956 ratifiziert wurde, verpflichtet den Staat in seinem Art.4 zur Förderung der Tarifautonomie.
Diese Vorschriften schützen, so Schlachter, auch "spezielle" Gewerkschaften, d.h. Arbeitnehmerkoalitionen, die nur einzelne Berufe organisieren und daher bewusst klein bleiben wollen. Auch diese Gewerkschaften haben das Recht, Tarifverträge abzuschließen und dürfen dabei im Ausgangspunkt nicht gegenüber großen "allgemeinen" Gewerkschaften benachteiligt werden.
Zwar ist es zulässig, diese Rechte in einem gewissen Umfang einzuschränken, insbesondere das Recht zur Führung von Kollektivverhandlungen den "repräsentativsten" Gewerkschaften vorzubehalten. Ein solcher Eingriff in die Rechte kleinerer Berufsgewerkschaften aus Art.3 ILO-Übereinkommen Nr.87 und aus Art.4 ILO-Übereinkommen Nr.98 ist allerdings nach Schlachters Ansicht nur zulässig, wenn der Staat
- ein wichtiges Eingriffsziel verfolgt,
- den Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beachtet und
- Schutzvorkehrungen gegen einen möglichen Missbrauch der Privilegierung der "repräsentativsten" Gewerkschaften trifft.
Diese drei Voraussetzungen sind, so Schlachter, im Falle des Tarifeinheitsgesetzes nicht gegeben. Da der Grundsatz der Tarifeinheit jeweils bezogen auf einen Betrieb angewandt werden soll, kann der Arbeitgeber kraft seiner betriebsbezogenen Organisationshoheit jederzeit nach Belieben große oder kleine Betriebe festlegen und damit die Arbeitnehmergruppen definieren, unter denen die Mehrheitsgewerkschaft ermittelt werden soll.
Und je größer die durch den Arbeitgeber festgelegte betriebliche Einheit ist, desto sicherer werden sich missliebige Berufsgewerkschaften dort in der Minderheit befinden. Damit kann letztlich der Arbeitgeber nach seinem Gutdünken entscheiden, mit welcher "Mehrheitsgewerkschaft" er Tarifverträge abschließen und welche "Minderheitengewerkschaft" er entsprechend dem Tarifeinheitsgrundsatz kaltstellen möchte.
Somit enthält das Tarifeinheitsgesetz keine effektiven Vorkehrungen gegen einen Missbrauch und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff in die Rechte aus Art.3 ILO-Übereinkommen Nr.87 und Art.4 ILO-Übereinkommen Nr.98 zulässig wäre.
Außerdem, so Schlachter, ist der Eingriff in die Rechte kleinerer Gewerkschaften unverhältnismäßig. Denn ihre Tarifverträge sollen sogar dann durch die Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaft verdrängt werden, wenn deren Tarifverträge bestimmte spezielle Fragen gar nicht regeln, die in den verdrängten Tarifverträgen der kleinen Berufsgewerkschaften enthalten sind. Damit kann die unterlegene Berufsgewerkschaft im Ergebnis gar nicht mehr sicherstellen, dass die speziellen Anliegen ihrer Mitglieder überhaupt tarifvertraglich geregelt werden.
Tarifeinheit und Art.11 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Art.11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die 1952 von Deutschland ratifiziert wurde, garantiert die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit. Art.11 EMRK lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen."
Auch dieses Grundrecht schützt sowohl die Freiheit des Einzelnen, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, als auch die Betätigungsfreiheit der (bereits existierenden) Gewerkschaften. Auch dieses Recht kann in gewissem Umfang beschränkt werden, allerdings nur unter Beachtung von Art.11 Abs.2 EMRK und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein solcher Eingriff kann im Prinzip auch darin bestehen, dass "repräsentativen" Gewerkschaften besondere Rechte vorbehalten werden.
Auch mit Blick auf Art.11 EMRK kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Tarifeinheitsgesetz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahrt. Denn wenn den kleinen Berufsgewerkschaften systematisch und langfristig die Anwendung ihrer Tarifverträge auf ihre Mitglieder vorenthalten wird, verlieren sie die Attraktivität für ihre aktuellen und künftigen Mitglieder. Damit ist ihre Existenz gefährdet:
"Wenn eine spezielle Gewerkschaft keine eigenen Ziel mehr formulieren kann, verliert sie ihr Unterscheidungsmerkmal gegenüber einer allgemeinen Gewerkschaft; eine solche Vereinigung zu gründen oder ihr beizutreten wird für die Arbeitnehmer bedeutungslos. Die gesetzlich vorgeschriebene Tarifeinheit kann faktisch zur Abschaffung von anderen als allgemeinen Gewerkschaften führen, das Organisationsmodell der Berufsgruppengewerkschaft oder der Vereinigung zur Verfolgung spezieller Interessen wird um seine praktische Wirksamkeit gebracht." (Gutachten, S.35 f.)
Außerdem, so Schlachter, liegt in der vom Staat gewollten Privilegierung der Industrieverbandsgewerkschaften ein Verstoß gegen das in Art.14 EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot. Denn nach dieser Vorschrift ist der Genuss der durch die EMRK gewährleisteten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung zu gewährleisten.
Fazit: Der Grundsatz der Tarifeinheit ist mit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art.9 Abs.3 GG unvereinbar
Folgt man der Argumentation des Gutachtens Prof. Schlachters, ist der betriebsbezogene Grundsatz der Tarifeinheit bzw. der neu geschaffene § 4a Abs.2 Satz 2 TVG weder mit Art.3 ILO-Übereinkommen Nr.87 noch mit Art.4 ILO-Übereinkommen Nr.98 vereinbar und verstößt auch gegen Art.11 EMRK in Verbindung mit Art.14 EMRK.
Das wiederum hat zur Folge, dass eine ernsthafte Überprüfung der Neuregelung am Maßstab von Art.9 Abs.3 GG nicht einfach deshalb unterbleiben kann, weil hier angeblich nur eine harmlose institutionelle Ausgestaltung des Koalitionsgrundrechts vorliege. Tatsächlich stellt die offen gegen die Berufsgewerkschaften gerichtete Verdrängung betrieblicher "Minderheiten-Tarifverträge" einen erheblichen Eingriff in das Koalitionsgrundrecht der Minderheitengewerkschaften dar.
Dieser Eingriff ist nicht nur unter Berücksichtigung der grundrechtsfreundlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), sondern ergänzend auch aufgrund einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art.9 Abs.3 GG als unverhältnismäßig zu bewerten.
Ob das BVerfG die Argumentation Prof. Schlachters aufgreifen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls hat das Gutachten einen wichtigen juristischen Pflock eingeschlagen. Denn bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Tarifeinheitsgesetzes geht es nicht nur um die Vorgaben des GG, sondern auch um ILO-Vereinbarungen und die EMRK. Damit ist die Möglichkeit verbunden, dass ein Urteil des BVerfG, sollte es pro Tarifeinheitsgesetz ergehen, von einem späteren Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen die EMRK beanstandet wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Prof. Monika Schlachter, Die Vereinbarkeit gesetzlich vorgeschriebener Tarifeinheit mit internationalem Recht (EMRK, ILO-Übereinkommen Nr.87 und 98). Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie (VAA)
- Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 20.02.2015, Bundestag Drucks.18/4062
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz), Bundestag Drucks. 18/4966, vom 20.05.2015
- ILO-Übereinkommen Nr.87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, vom 09.07.1948
- ILO-Übereinkommen Nr.98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen, vom 01.07.1949
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/292 Eilanträge gegen Tarifeinheit gescheitert
- Arbeitsrecht aktuell: 15/032 Gesetzentwurf zur Tarifeinheit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/006 Tarifeinheit und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/232 Eckpunkte zur Tarifeinheit und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 12/143 Reizthema Tarifeinheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/114 BDA-DGB-Gesetzesinitiative zur Tarifeinheit beendet
- Arbeitsrecht aktuell: 10/134 Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de