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Reizthema Tarifeinheit
Daraufhin wurden vielerorts chaotische Zustände mit Dauerstreiks und zerstrittenen Belegschaften befürchtet. Doch die Apokalypse blieb aus. Und auch die jüngsten Streiks rund um den Frankfurter Flughafen belegen nicht, dass es für die nun wieder einmal publikumswirksam geforderte gesetzliche Regelung der Tarifeinheit ein praktisches oder rechtliches Bedürfnis gibt: Plenarprotokoll 17/164, Seite 19479: Aktuelle Stunde des Deutschen Bundestages vom 07.03.2012 zum Thema "Tarifeinheit sicherstellen - Tarifzersplitterung vermeiden".
- Berufsgruppengewerkschaften und Tarifpluralität
- Arbeitskampf ist ein Grundrecht, Tarifeinheit nicht
- Problem Tarifpluralität
- Tarifeinheit: Für große Gewerkschaften gut, für kleine schlecht
- Ist das Prinzip der "Tarifeinheit" verfassungswidrig?
- Forderungen nach der gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit kommen und gehen
- Führt die Tarifpluralität zu Dauerstreiks und zu chaotischen Verhältnissen?
- Muss der Staat Streiks kleiner "Funktionseliten" mit großen Schäden für die Allgemeinheit unterbinden?
- Würde eine gesetzliche Regelung der "Tarifeinheit" kleineren Gewerkschaften das Streiken erschweren?
- Fazit: Eine gesetzliche Regelung der "Tarifeinheit" ist wenig wahrscheinlich
Berufsgruppengewerkschaften und Tarifpluralität
Der Tarifkonflikt zwischen der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und dem Flughafen Frankfurt hat der Öffentlichkeit wieder vor Augen geführt, welche Macht Arbeitnehmer haben, die an zentralen Dienstleistungs- oder Produktionspunkten arbeiten. Speziell der Bereich der Grundversorgung („Daseinsvorsorge“), also die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen und Infrastrukturen wie Verkehrsnetzen oder Medizinischer Versorgung, ist wesentlich von einigen wenigen Berufsträgern („Funktionseliten“) abhängig und damit streikanfällig.
Daher wird der öffentliche Nah- und Flugverkehr durch Streiks weniger Arbeitnehmer oft stark beeinträchtigt. Dann ist schnell dramatisierend davon die Rede, dass kleine Spartengewerkschaften die Allgemeinheit in Geiselhaft nähmen, um ihre Interessen durchzusetzen.
Im nächsten Schritt wird behauptet, es bestünde politischer Handlungsbedarf, d.h. neue rechtliche Regelungen müssten her. In dieser Weise wurde der Streik der Vorfeld-Angestellten des Flughafens Frankfurt als Symptom einer Krankheit mit der Bezeichnung „Tarifpluralität“ interpretiert. Als Heilmittel wird die gesetzliche Regelung der „Tarifeinheit“ gefordert.
Arbeitskampf ist ein Grundrecht, Tarifeinheit nicht
Dass eine gesetzliche Festschreibung der Tarifeinheit schwer machbar wäre, folgt aus Verfassungsgrundlagen des Tarif- und Streikrechts.
Ausgangspunkt ist nämlich ein wichtiges Grundrecht - die in Art.9 Abs.3 des Grundgesetzes (GG) garantierte Koalitionsfreiheit. Danach ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (also in erster Linie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zu bilden, für „jedermann“ und „für alle Berufe“ gewährleistet.
Eines der wichtigsten Teilaspekte dieses Grundrechts ist das Recht der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, frei von staatlichen Eingriffen (autonom) Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auszuhandeln und das Ergebnis dieser Verhandlungen durch Tarifverträge für die Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich werden zu lassen. Auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Verhandlungen geführt werden, ist Teil dieser „Tarifautonomie“ und damit ebenfalls nach der Verfassung Sache der Tarifpartner. Daher lässt das Grundgesetz Arbeitskampfmaßnahmen ausdrücklich zu.
Demzufolge gibt es auf der Grundlage von Art.9 Abs.3 GG ein Grundrecht auf Streik. Damit sind Streiks natürlich nicht unbegrenzt rechtlich zulässig. Aber wenn die die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelten rechtlichen Voraussetzungen eines Streiks erfüllt sind, ist die Entscheidung über das Ob und das Wie eines Streiks Ausübung eines Grundrechts.
Im wesentlichen bestehen diese Anforderungen an einen rechtmäßigen Streik darin, dass er von einer Gewerkschaft organisiert ist und den Abschluss eines (rechtliche zulässigen) Tarifvertrags zum Ziel hat, und dass die Friedenspflicht abgelaufen ist, die sich aus der Geltung älterer, d.h. noch laufender Tarifverträge ergibt.
Problem Tarifpluralität
Tarifverträge gelten ähnlich wie ein Gesetz, nämlich „unmittelbar und zwingend“, allerdings nur für die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien (§ 4 Abs.1 Tarifvertragsgesetz - TVG). Arbeitgeber, die direkt oder per Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband tarifgebunden sind, müssen deshalb jeden Arbeitnehmer nach dem Tarif behandeln, den „seine“ Gewerkschaft ausgehandelt hat. Das kann dazu führen, dass in einem Betrieb für verschiedene Arbeitsverhältnisse verschiedene Tarifverträge gelten.
Diese „Tarifpluralität“ kann die Personalverwaltung unübersichtlich und aufwendig machen. Jahrzehntelang unterstütze das BAG an dieser Stelle die Arbeitgeber durch das Prinzip der Tarifeinheit.
Diesem Prinzip zufolge sollte nur ein Tarifvertrag für alle Arbeitnehmergruppen eines Betriebs angewandt werden, auch wenn diese in verschiedenen Gewerkschaften organisiert waren. Und die Frage, welcher Tarifvertrag diese privilegierte Rolle spielen sollte, wurde beantwortet, indem man sich den Tarifvertrag heraussuchte, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten stand und daher den Eigenarten des Betriebs am besten gerecht wurde.
Letztlich verdrängte so der „speziellere“ Tarifvertrag alle anderen. Und da die großen, im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) vertretenen Gewerkschaften aufgrund ihrer vielen Mitglieder und ihrer jahrzehntelangen erfolgreichen Tariftradition praktisch immer mit einem solchen „spezielleren“ Tarifvertrag aufwarten konnten, guckten die kleineren Berufsgruppengewerkschaften in die Röhre. Die von ihnen ausgehandelten Tarifverträge wurden schlicht beiseite gewischt, und mit ihnen auch § 4 Abs.1 TVG, der die gesetzesgleiche Geltung der Tarifverträge für die beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien vorschreibt.
Tarifeinheit: Für große Gewerkschaften gut, für kleine schlecht
Als Zwischenfazit kann man festhalten: Das Recht, Tarifverträge abzuschließen und dafür zu streiken, ist „für jedermann und alle Berufe“ ein Grundrecht, dem § 4 Abs.1 TVG Rechnung trägt und daher die automatische gesetzesgleiche Wirkung von Tarifverträgen für die Arbeitsverhältnisse der Gewerkschaftsmitglieder vorschreibt.
Im Unterschied dazu ist der Grundsatz der „Tarifeinheit“ ein Kunstgriff der Rechtsprechung, um der Personalverwaltung die praktische Umsetzung verschiedener Tarifverträge zu erleichtern.
Diese Erleichterung hat allerdings einen hohen rechtlichen Preis: Wenn spezialisierte kleine Gewerkschaften damit rechnen müssen, dass die von ihren ausgehandelten und notfalls sogar erstreikten Tarifverträge in der Ablage landen, ist die Mitgliedschaft in einer solchen Gewerkschaft für Arbeitnehmer uninteressant. Das verletzt die Koalitionsfreiheit der kleinen Gewerkschaften.
Ist das Prinzip der "Tarifeinheit" verfassungswidrig?
Die Tarifeinheit wurde daher von vielen arbeitsrechtlichen Autoren für verfassungsrechtlich unzulässig gehalten. In zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2010 ist das BAG dieser Kritik gefolgt und hat den Grundsatz der Tarifeinheit offiziell aufgegeben (BAG, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A), und BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10 -wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 10/134 Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit).
Denn das TVG und die Tarifautonomie enthalten keinen „Grundsatz der Tarifeinheit“, und außerdem ist der mit einem solchen Grundsatz verbundene Eingriff in die Rechte kleinerer Gewerkschaften verfassungswidrig, so das BAG.
Forderungen nach der gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit kommen und gehen
Als Reaktion auf diese Kehrtwende der BAG-Rechtsprechung machten der DGB und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) umgehend Vorschläge für eine gesetzliche Festschreibung der Tarifeinheit. Diese Vorschläge gingen sogar noch über die bisherige Rechtsprechung hinaus und wollte die Rechte kleinerer Gewerkschaften noch stärker beschränken als das BAG in seiner alten Rechtsprechung (BDA, DGB: Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern - Tarifeinheit gesetzlich regeln). Nachdem das selbst in eigenen Reihen auf Kritik stieß, ließen die DGB-Gewerkschaften das Projekt Mitte 2011 fallen (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/114 BDA-DGB-Gesetzesinitiative zur Tarifeinheit beendet).
Kaum hatte der DGB zurückgerudert, preschte die SPD vor und nahm den Streik der Vorfeld-Mitarbeiter des Frankfurter Flughafens zum Anlass, Anfang März 2012 eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit zu fordern. In der kurz darauf am 07.03.2012 abgehaltenen „Aktuellen Stunde“ im Bundestag stellte sich dann allerdings heraus, dass die SPD mit dieser Forderung politisch ziemlich allein dasteht, da alle anderen Fraktionen deutlich machten, der SPD in dieser Frage nicht folgen zu wollen.
Führt die Tarifpluralität zu Dauerstreiks und zu chaotischen Verhältnissen?
Angesichts der massiven Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit kleinerer Berufsgewerkschaften, die mit einer gesetzlichen Einführung des Grundsatzes der Tarifeinheit verbunden wäre, braucht es starke Argumente, um an einem so rabiaten Vorhaben festzuhalten. Befürworter des Grundsatzes der Tarifeinheit behaupten daher, ohne diesen Grundsatz komme es zu Dauerstreiks und letztlich zu chaotischen Verhältnissen. Gerade wenn eine kleine Berufsgruppe ihren Tarifvertrag durchgeboxt hat, kommt schon die nächste Berufsgruppe mit ihren Forderungen, so das Schreckensszenario: Erst streiken die Piloten und dann die Stewardessen und dann wieder die Fluglotsen, so dass der Flugverkehr letztlich zum Erliegen kommt...
Wahrlich eine schaurig-schöne Vorstellung, die aber mit der Wirklichkeit ebensowenig zu tun hat wie Zombie- oder Vampirfilme. Tatsächlich lässt sich bislang durch keinerlei Tatsachen belegen, dass die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit Mitte 2010 zu vermehrten Streiks geführt hätte.
Zu diesem Ergebnis kommt eine 2011 vorgestellte wissenschaftliche Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI), die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die Auswirkungen untersuchte, die die Tarifpluralität auf das deutsche Tarifvertragssystem und auf die Häufigkeit von Arbeitskämpfen hat. Fazit dieser Studie (S.33):
„Es lässt sich ... festhalten, dass das BAG-Urteil bisher keine messbaren Spuren bei den Streikaktivitäten hinterlassen hat. Von einem starken Handlungsdruck seitens des Gesetzgebers in dem Sinne, dass nur eine rasche gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit einen starken Anstieg der Arbeitskampfaktivitäten würde verhindern können, kann somit eigentlich kaum eine Rede sein.“
Muss der Staat Streiks kleiner "Funktionseliten" mit großen Schäden für die Allgemeinheit unterbinden?
Was für Streiks von Berufsgruppengewerkschaften gilt, gilt auch für Streiks in bestimmten Branchen, z.B. im Verkehr.
Natürlich sind Streiks von Busfahrern, Lokführern oder Fluglotsen lästig für alle diejenigen, die gerade auf die bestreikten Verkehrsmittel angewiesen sind. Das heißt aber noch lange nicht, dass solche Streiks mit kriminellen Machenschaften verglichen werden könnten, wie es das Gerede von der „Geiselhaft“ suggeriert, in die die Streikenden angeblich die Allgemeinheit nehmen würden.
Streiks sind in Deutschland selten und wenn es zu Streiks kommt, dauern sie meist nur wenige Tage. Das ist in Ländern wie Frankreich, England oder Italien anders. Daher sollte man die wenigen und kurzen Streiks, die auch in Deutschland hin und wieder geführt werden, als notwendigen Teil der Tarifautonomie hinnehmen.
Vor diesem Hintergrund wird es voraussichtlich auch künftig keine gesetzlichen Sonderregelungen zu Streiks in bestimmten Branchen geben. Der im März 2012 unter dem Eindruck des Fluglotsenstreiks vorgelegte, von den Jura-Professoren Franzen, Thüsing und Waldhoff erarbeitete Gesetzesentwurf zum „Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge“ (vom 19.03.2012) wird daher eine Außenseitermeinung bleiben.
Würde eine gesetzliche Regelung der "Tarifeinheit" kleineren Gewerkschaften das Streiken erschweren?
Politiker, die das alles nicht überzeugt, sollten schließlich folgendes bedenken: Der Grundsatz der Tarifeinheit beantwortet erst einmal nur die Frage, welcher von verschiedenen Tarifverträgen in einem Betrieb bzw. auf die dortigen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden soll.
Wenn man hier die etablierten (DGB-)Gewerkschaften privilegiert, heißt das noch nicht, dass die kleineren Berufsgruppengewerkschaften, die die arbeitsrechtliche Bedeutungslosigkeit ihrer Tarifverträge hinnehmen müssen, nun auf einmal auch nicht mehr streiken dürften. Will man den kleineren Gewerkschaften das Streiken verbieten, muss man das gezielt regeln. Und mit rechtlichen Streikverboten wird sich wohl keine politische Partei die Finger verbrennen wollen.
Fazit: Eine gesetzliche Regelung der "Tarifeinheit" ist wenig wahrscheinlich
Deutschland ist von Streiks kaum belastet, und die wenigen und kurzen Streiks der letzten zwölf bis 18 Monate kann man nicht ernsthaft darauf zurückführen, dass das BAG den Grundsatz der Tarifeinheit 2010 aufgegeben hat. Es ist auch künftig nicht zu erwarten, dass diese Änderung des Tarifrechts Auswirkungen auf das Streikgeschehen hat.
Würde man den Grundsatz der Tarifeinheit trotzdem gesetzlich festschreiben, würden die davon betroffenen kleineren Berufsgruppengewerkschaften mit Sicherheit vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, denn der Grundsatz der Tarifeinheit ist in seinen bisher diskutierten Varianten schlicht verfassungswidrig.
Und selbst wenn man über diese rechtlichen Hürden hinwegkäme, würde dies den „politisch unerwünschten“ Streiks von Berufsgruppengewerkschaften keinen Riegel vorschieben. Es spricht daher nicht viel dafür, dass der Gesetzgeber, der eine Regulierung des Arbeitskampfrechts scheut wie der Teufel das Weihwasser, dieses Thema auf einmal ernsthaft anpackt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
- Arbeitsrecht aktuell: 15/292 Eilanträge gegen Tarifeinheit gescheitert
- Arbeitsrecht aktuell: 15/139 Tarifeinheit und internationales Recht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/032 Gesetzentwurf zur Tarifeinheit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/006 Tarifeinheit und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/232 Eckpunkte zur Tarifeinheit und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/114 BDA-DGB-Gesetzesinitiative zur Tarifeinheit beendet
- Arbeitsrecht aktuell: 10/134 Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit
- Arbeitsrecht aktuell: 07/076 Lokführer dürfen im Güterverkehr und im Personalverkehr streiken.
- BDA, DGB: Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern - Tarifeinheit gesetzlich regeln
- Plenarprotokoll 17/164, Seite 19479: Aktuelle Stunde des Deutschen Bundestages vom 07.03.2012 zum Thema "Tarifeinheit sicherstellen - Tarifzersplitterung vermeiden"
- Franzen/Thüsing/Waldhoff: Gesetzesentwurf "Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge", vorgestellt am 19.03.2012
- RWI (2011), Empirische Analyse der Auswirkungen der Tarifpluralität auf das deutsche Tarifvertragssystem und auf die Häufigkeit von Arbeitskämpfen
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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