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Eilanträge gegen Tarifeinheitsgesetz gescheitert
19.10.2015. Allen verfassungsrechtlichen und politischen Bedenken zum Trotz verabschiedete die große Koalition im Sommer dieses Jahres das umstrittene Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz).
Das Gesetz entwertet die von sog. Minderheitsgewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, indem es die Tarifverträge derjenigen Gewerkschaften, die im jeweiligen Betrieb die meisten Arbeitnehmer organisieren, vorrangig zur Anwendung kommen lässt.
Drei Spartengewerkschaften wollten das Tarifeinheitsgesetz daher mit Eilanträgen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stoppen. Das BVerfG hat die Anträge zurückgewiesen: BVerfG, Beschluss vom 06.10.2015, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 1582/15.
- Warum steht das Tarifeinheitsgesetz in dem Verdacht, verfassungswidrig zu sein?
- Im Streit: Marburger Bund, Deutscher Journalisten-Verband und die Piloten-Vereinigung Cockpit in Karlsruhe
- BVerfG: Den Gewerkschaften ist das Abwarten der endgültigen Entscheidung durch das BVerfG zuzumuten
Warum steht das Tarifeinheitsgesetz in dem Verdacht, verfassungswidrig zu sein?
Gemäß § 4 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die an den Tarifvertrag gebunden sind und unter seinen Geltungsbereich fallen. Und tarifgebunden sind gemäß § 3 Abs.1 TVG auf Arbeitnehmerseite die Mitglieder der Gewerkschaft, die einen Tarifvertrag mit der Arbeitgeberseite vereinbart hat, sowie auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeber, die einen solchen Tarifvertrag im eigenen Namen abgeschlossen haben ("Haustarifvertrag") oder Mitglied eines tarifabschließenden Arbeitgeberverbandes sind.
Ist daher z.B. ein Krankenpfleger Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und sein Arbeitgeber (als Tarifvertragspartei eines Haustarifs oder als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes) ebenfalls an die Krankenhaustarifverträge der ver.di gebunden, dann stehen dem Krankenpfleger gemäß § 4 Abs.1 TVG automatisch alle Rechte zu, die sich aus den für das Krankenhaus geltenden ver.di-Tarifverträgen ergeben, angefangen vom Lohn über Urlaubstage bis hin zu tariflichen Unkündbarkeitsregeln.
Dasselbe gilt gemäß § 4 Abs.1 TVG auch für einen Krankenhausarzt desselben Krankenhauses, wenn er Mitglied der Ärztegewerkschaft Marburger Bund ist, vorausgesetzt sein Arbeitgeber ist nicht nur an die ver.di-Tarifverträge, sondern außerdem an die vom Marburger Bund ausgehandelten Krankenhaustarifverträge gebunden. Dann kann der Arzt verlangen, nach diesen Tarifverträgen bezahlt, beurlaubt und vor Kündigungen geschützt zu werden.
Dieses Nebeneinander von ver.di-Tarifverträgen, die für Krankenpfleger, für sonstiges Krankenhauspersonal (aber auch für Ärzte) gelten, und von Marburger-Bund-Tarifverträgen, die nur für Ärzte gelten, ist vielen Politikern der großen Koalition, vor allem der SPD, ein Dorn im Auge, letztlich weil große Gewerkschaften den sozialdemokratischen Wünschen nach einer (angeblich) "solidarischen" und möglichst breiten Arbeitnehmervertretung näher stehen als (angeblich) "egoistische" Berufsgruppengewerkschaften.
Daher haben sich die SPD und die an dieser Stelle hinter ihr stehenden großen DGB-Gewerkschaften im Sommer dieses Jahres mit ihrer Forderung durchgesetzt, der Tarifpluralität innerhalb eines Betriebes ein Ende zu machen. Seitdem soll das Prinzip "Ein Betrieb, eine Gewerkschaft" zur Anwendung kommen, d.h. der Grundsatz der Tarifeinheit. Er wurde infolge des Tarifeinheitsgesetzes vom 03.07.2015 mit Wirkung vom 10.07.215 in dem neuen § 4a Abs.2 Satz TVG festgeschrieben und besagt:
"Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat."
Praktisch heißt das: Eine Gewerkschaft wie die ver.di, die in einem Krankenhausbetrieb nicht nur das Pflegepersonal, sondern auch die Reinigungskräfte, die Verwaltungsmitarbeiter und das Küchenpersonal organisiert und daher mehr Mitglieder in dem Krankenhausbetrieb hinter sich hat als der Marburger Bund, der ja nur die Ärzteschaft vertreten will, setzt sich bei der Tarifanwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Krankenhausärzte mit seinen Ärztetarifverträgen gegenüber den vom Marburger Bund ausgehandelten Ärztetarifverträgen durch, auch wenn in der Berufsgruppe der Ärzte die Mitglieder des Marburger Bundes gegenüber den ver.di-Mitgliedern deutlich in der Überzahl sein sollten.
In der Zukunft sollen die von den Berufsgruppengewerkschaften ausgehandelten Tarifverträge daher im Papierkorb landen, d.h. gemäß § 4a Abs.2 Satz TVG sollen sie nicht zur Anwendung gelangen.
Und an dieser Stelle kommt die Verfassung ins Spiel, nämlich Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG), der allen Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften ein Grundrecht zur tarifvertraglichen Mitgestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gewährt. Fallen die Tarifverträge der kleineren Berufsgruppengewerkschaften künftig dem juristischen Fallbeil des § 4a Abs.2 Satz TVG zum Opfer, bleibt von diesem Grundrecht praktisch nichts übrig.
Denn dass man als Arbeitnehmer Vereine gründen und im Vereinslokal über Sozialpolitik debattieren kann, folgt schon aus Art.9 Abs.1 GG, der Vereinigungsfreiheit. Und auch die Berufsgewerkschaften, die sich neben den einzelnen Arbeitnehmern ebenfalls auf das Koalitionsgrundrecht berufen können, werden in ihrem Bestand gefährdet. Denn es ist wenig sinnvoll, sich als Arbeitnehmer für eine mit Kosten verbundene Mitgliedschaft in einer "Gewerkschaft" zu entscheiden, die gesetzlich für tarifunmündig erklärt wird und daher nur Papierkorb-Tarifverträge abschließen kann.
Im Streit: Marburger Bund, Deutscher Journalisten-Verband und die Piloten-Vereinigung Cockpit in Karlsruhe
Aufgrund des auf sie unternommenen politischen und juristischen Frontalangriffs ist es nicht erstaunlich, dass Berufsgruppengewerkschaften wie der Marburger Bund, die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit, die Gewerkschaft Deutscher Lokführer und andere bis zuletzt gegen das Tarifeinheitsgesetz Sturm gelaufen sind (s. dazu Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit).
Diese Gewerkschaften haben auch bald nach der Verabschiedung des Tarifeinheitsgesetzes Verfassungsbeschwerde eingelegt. Da das BVerfG über die Beschwerden aber voraussichtlich erst Ende 2016 entscheiden wird, haben drei Gewerkschaften neben ihren regulären Verfassungsbeschwerden auch ein Eilverfahren vor dem BVerfG angestrengt, um die Gesetzesanwendung bereits jetzt vorläufig stoppen zu lassen, nämlich der Marburger Bund e.V., der Deutscher Journalisten-Verband e.V. und die Vereinigung Cockpit e.V.
Sie wollten das BVerfG dazu bringen, durch vorläufige Anordnungen auf der Grundlage von § 32 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Anwendung des neuen § 4a Abs.2 Satz TVG vorläufig, d.h. bis zu der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden Ende 2016, zu stoppen. § 32 Abs.1 BVerfGG lautet:
"Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist."
In dem Eilverfahren brachten die drei antragsstellenden Gewerkschaften im Wesentlichen ähnliche Argumente vor. Sie trugen vor, dass sich bereits einige Arbeitgeber unter Hinweis auf die Neuregelung geweigert hätten, Tarifverhandlungen aufzunehmen bzw. diese abgebrochen hätten. Bei Lohnerhöhungen stünden Arbeitgeber auf dem Standpunkt, dass diese höchstens in Höhe der von der Mehrheitsgewerkschaft erzielten Tarifabschlüssen möglich seien. Die Antragsteller befürchteten außerdem, aufgrund ihres geringer werdenden Einflusses Mitglieder zu verlieren und aus den Betrieben verdrängt zu werden.
Ergänzend trug eine der antragstellenden Gewerkschaft vor, dass die Neuregelung die bislang gute Kooperation mit den Mehrheitsgewerkschaften gefährde. Für die Mehrheitsgewerkschaften bestünde nämlich, so das Argument, infolge der Neuregelung kein Anreiz mehr zu einer weiteren Kooperation.
BVerfG: Den Gewerkschaften ist das Abwarten der endgültigen Entscheidung durch das BVerfG zuzumuten
Am 06.10.2015 hat das BVerfG die Eilanträge zurückgewiesen (BVerfG, Beschluss vom 06.10.2015, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 1582/15). Die umstrittene Neuregelung des § 4a Abs.2 Satz TVG bleibt damit vorläufig in Kraft.
In der Begründung stellten die Verfassungsrichter klar, dass es bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nicht um die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren geht, sondern nur um eine Abwägung der Folgen, die mit den beantragten vorläufigen Maßnahmen verbunden wären bzw. sich ohne solche Eilmaßnahmen ergeben würden.
Denn das BVerfG kann eine verfassungsrechtlich umstrittene Gesetzesregelung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nur dann vorläufig außer Kraft setzen, wenn deren Weitergeltung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu schweren und nicht wieder gutzumachenden ("irreversiblen") Nachteilen führen könnte. Dabei müssen die Verfassungsrichter wegen der angestammten Zuständigkeit des Parlaments für die Gesetzgebung Zurückhaltung üben.
Konkret haben die Verfassungsrichter sich von der Überlegung leiten lassen, dass extrem schwerwiegende und irreversible Nachteile durch die vorläufige Weitergeltung von § 4a Abs.2 Satz TVG bis Ende 2016 nicht wahrscheinlich sind. Es ist, so das BVerfG, derzeit
"nicht feststellbar, dass es bei Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu so gravierenden, nur schwer revidierbaren Nachteilen kommt, dass es zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar wäre, das angegriffene Gesetz auf der Grundlage des § 32 BVerfGG außer Vollzug zu setzen." (Beschluss, Randnummer 15)
Denn die Neuregelung untersagt den betroffenen Spartengewerkschaften weder das Führen von Tarifverhandlungen noch von Streiks noch den Abschluss neuer Tarifverträge.
Andererseits betonten die Karlsruher Richter, dass die Verweigerung der Aufnahme von Tarifverhandlungen seitens einzelner Arbeitgeber unter Hinweis auf den Tarifeinheitsgrundsatz "durchaus gewichtige Nachteile" sind (Beschluss, Randnummer 17). Auch die Aufgabe bislang geführter Kooperationen von Mehrheits- und Spartengewerkschaften sei nachteilig. Im Ergebnis sind alle diese Nachteile aber für die Zeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über die anhängigen Verfassungsbeschwerden Ende 2016 hinzunehmen.
Auch ein existenzgefährdendes Sinken der Mitgliederzahl ist laut BVerfG für die Zeit bis Ende 2016 nicht zu erwarten. Eher dürften manche Gewerkschaftsmitglieder die Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache abwarten, bevor sie sich für einen Gewerkschaftswechsel entscheiden.
Ergänzend weist das BVerfG darauf hin, dass die klagenden Gewerkschaften das Recht haben, jederzeit einen erneuten Eilantrag zu stellen, wenn sich die Umstände zu ihren Ungunsten erheblich ändern sollten. In einem solchen Fall kann sogar von Amts wegen, d.h. ohne erneuten Antrag, eine einstweilige Anordnung erlassen werden.
Fazit: Die Zurückweisung der Eilanträge vor dem BVerfG kann nicht als Anzeichen für ein Scheitern der Verfassungsbeschwerden Ende 2016 gewertet werden. Die Verfassungsrichter weisen darauf hin, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch völlig offen ist. Die Begründung des jetzt ergangenen Beschlusses zeigt umgekehrt, dass die Verfassungsrichter die Probleme der Neuregelung, nämlich die Schwächung der Verhandlungsposition der kleinen Gewerkschaften und die drohende Abwanderung ihrer Mitglieder, durchaus ernst nehmen. Die Eilanträge scheiterten schlicht an der mangelnden Eilbedürftigkeit einer Entscheidung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 1582/15
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr.73/2015 zum Beschluss vom 06.10.2015, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 1582/15
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
- Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 03.07.2015, BGBl. Teil I Nr. 28
- Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.12.2014, Bundesrat-Drs. 635/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/187 Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß
- Arbeitsrecht aktuell: 15/139 Tarifeinheit und internationales Recht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/032 Gesetzentwurf zur Tarifeinheit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/232 Eckpunkte zur Tarifeinheit und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 12/143 Reizthema Tarifeinheit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerG) über die Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz in der Hauptsache entschieden und das Gesetz für verfassungsgemäß erklärt. Nähere Informationen zu diesem Urteil des BVerfG finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16/15
- Arbeitsrecht aktuell: 17/187 Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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