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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Art. 23 Amtszeit und Entlassung
(1) |
1Die Richter werden für neun Jahre gewählt. 2Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig. |
(2) |
Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs. |
(3) |
1Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 2Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind. |
(4) |
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |