HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 23 Amtszeit und Entlassung

(1)

1Die Richter werden für neun Jahre gewählt. 2Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2)

Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.

(3)

1Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 2Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

(4)

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.


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Dr. Martin Hensche
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
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