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01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) |
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. | |
(2) |
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. | |
(3) |
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt: | |
a) |
eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; | |
b) |
eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; | |
c) |
eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; | |
d) |
eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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