HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)

Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)

Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt:

  a)

eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;

  b)

eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;

  c)

eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

  d)

eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. 


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