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04: Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15.12.1997 (Richtlinie 97/80/EG)
Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15.12.1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Die Richtlinie 97/80/EG ergänzt die Gleichbehandlungsrichtlinie, die Richtlinie 76/207/EWG. Während die Gleichbehandlungsrichtlinie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dazu verpflichtet, geschlechtsbedingte Diskriminierungen (von Frauen) im Erwerbsleben zu beseitigen, verpflichtet die Richtlinie 97/80/EG die EU-Staaten ergänzend dazu, den Betroffenen geschlechtsbedingter Diskriminierungen bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Ansprüche durch Beweiserleichterungen zu helfen.
Dazu sieht die Richtlinie 97/80/EG vor, dass die klagende Arbeitnehmerin bzw. der klagende Arbeitnehmer die geschlechtsbedingte Diskriminierung nur glaubhaft machen muss, und dass in diesem Fall der beklagte Arbeitgeber beweisen muss, dass keine Diskriminierung vorlag.
Die Richtlinie 97/80/EG wurde durch die Richtlinie 2006/54/EG abgelöst und daher mit Wirkung vom 15.08.2009 aufgehoben (Art.34 der Richtlinie 2006/54/EG).
Quelle / ©: Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu
Hinweis: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
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