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Mehrfacher Verstoß gegen Anzeigepflicht kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
Deshalb ist ein Verstoß gegen diese Pflicht durchaus geeignet, Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Das ist juristisch zwar nichts Neues, wird aber immer wieder von Arbeitnehmern in seiner vollen Tragweite zu spät erkannt.
In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall hatte beispielsweise ein immerhin seit mehr als 15 Jahren für seinen Arbeitgeber tätiger Staplerfahrer innerhalb von zwei Jahren viermal seiner Anzeigepflicht verletzt. Jedes Mal wurde er hierfür abgemahnt, wobei er bei der dritten Abmahnung darauf hingewiesen wurde, dass es sich um die "letzte Abmahnung" handele. Ein weiterer Verstoß gegen die Informationspflicht werde "unweigerlich" zur Kündigung führen.
Während er bei den ersten drei Malen sein Arbeitgeber überhaupt nicht über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hatte, teilte er beim vierten Mal lediglich einem Kollegen mit, er sei krank und gehe zum Arzt. Daraufhin erhielt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhob.
Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.08.2010, 6 Sa 13/10) meinte überstimmend mit seiner Vorinstanz (Arbeitsgericht Halle, Urteil vom 25.11.2009, 3 Ca 2010/09 MNB), dass der Kläger ausreichend durch die drei im Ton immer schärfer werdenden Abmahnungen gewarnt gewesen sei. Er trage für die Übermittlung der nötigen Informationen das Risiko. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der die erteilten Warnungen missachtet wurden, sowie wegen der vergleichsweise engen zeitlichen näher der Verstöße konnte der Arbeitgeber nach Auffassung der beiden mit diesem Fall befassten Gerichte zu Recht prognostizieren, dass das es auch künftig mit gleicher Häufigkeit zu Regelverstößen dieser Art kommen wird.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Auch kleine und kleinste Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten können zu einer Gefahr für das Arbeitsverhältnis werden, wenn sie sich häufen. Arbeitnehmern kann daher nur empfohlen werden, auch nach vielen Jahren eines bestehenden Arbeitsverhältnisses noch alle ihre Pflichten sorgsam zu erfüllen. Dabei sollten Sie sich nicht auf Dritte verlassen, denn im Zweifel steht die eigene berufliche Zukunft, und nicht die des Dritten auf dem Spiel.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/169 Kündigung und Krankmeldung
- Arbeitsrecht aktuell 09/062: Hartnäckige Verletzung der Anzeigepflicht kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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