- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kündigung wegen Alkohols am Steuer
26.10.2011. Alkohol am Steuer ist ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration eine Straftat (§ 316 Strafgesetzbuch - StGB) und hat meist auch den Entzug der Fahrerlaubnis ("Führerschein") zur Folge (§ 69 StGB).
Außerdem riskiert man als Berufskraftfahrer mit einer Trunkenheitsfahrt während der Arbeit seinen Job, d.h. es drohen eine Abmahnung, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung. Denn der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass ein angestellter Kraftfahrer seine Arbeit in nicht alkoholisiertem Zustand verrichtet.
Aber auch eine private Trunkenheitsfahrt kann einen Berufskraftfahrer den Arbeitsplatz kosten, wenn er infolge der Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis verliert. Denn mit einem Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis kann der Arbeitgeber nichts anfangen, so dass eine personenbedingte Kündigung möglich ist.
Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt, dass diese Grundsätze ziemlich strikt zulasten des Arbeitnehmers angewandt werden (Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11).
- Alkohol am Steuer: Riskieren Berufskraftfahrer die Kündigung bei einer privaten Trunkenheitsfahrt?
- Landesarbeitsgericht Frankfurt: Kündigung wegen privatet Trunkenheitsfahrt rechtens, auch wenn die Fahrerlaubnis später wieder erteilt wird
Alkohol am Steuer: Riskieren Berufskraftfahrer die Kündigung bei einer privaten Trunkenheitsfahrt?
Während das Privatleben den Arbeitgeber im Allgemeinen nichts angeht, müssen sich Berufskraftfahrer auch privat vorsehen. Denn eine "private" Trunkenheitsfahrt hat unmittelbare Auswirkungen auf die Fähigkeit, seine Arbeitspflicht als Kraftfahrer zu erfüllen, wenn es infolge der Trunkenheitsfahrt zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt.
Aber auch ohne einen Führerscheinentzug kann der Arbeitgeber mit einer personenbedingten Kündigung auf eine private Trunkenheitsfahrt eines angestellten Kraftfahrers reagieren, da ein solches kriminelles Verhalten das Vertrauen in die persönliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zerstört: Wer sich als Berufskraftfahrer privat so sehr "gehen lässt", trinkt vielleicht demnächst auch im Dienst.
Kommt es dann zur Kündigung, droht dem Arbeitnehmer sogar eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, da er seine Arbeitslosigkeit durch sein Fehlverhalten grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Landesarbeitsgericht Frankfurt: Kündigung wegen privatet Trunkenheitsfahrt rechtens, auch wenn die Fahrerlaubnis später wieder erteilt wird
Ein schwerbehinderter, stark untergewichtiger Arbeitnehmer war seit 1997 als Kraftfahrer beschäftigt. Im Juni 2010 wurde er bei einer privaten Fahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut erwischt und verlor seinen Führerschein. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber fristgerecht. Der Fahrer erhob Kündigungsschutzklage und entschuldigte sein Verhalten damit, dass er die Alkoholkonzentration im Blut unterschätzt habe. Vor dem LAG berief er sich auch darauf, dass er inzwischen seine Fahrerlaubnis zurückerhalten hatte.
Das Arbeitsgericht Kassel (Urteil vom 21.12.2010, 6 Ca 325/10) und das LAG blieben jedoch hart. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es nur auf den Kündigungszeitpunkt an. Und damals, im Juli 2010, war noch völlig unklar, ob und wann er seine Fahrerlaubnis wieder bekommen würde.
Fazit: Das der Kraftfahrer trotz krankheits- und gewichtsbedingter Anfälligkeit unter Alkoholeinfluss fuhr, bewertete das LAG als „besonders unverantwortlich“. Daher wäre sogar eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich gewesen - und also erst recht eine fristgerechte ("ordentliche") Kündigung. Auch Berufskraftfahrer dürfen nach Feierabend mal einen heben, aber dann ist das Steuerrad tabu.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht,Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11 (Pressemitteilung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 16/327 Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums
- Arbeitsrecht aktuell: 15/073 Lohnfortzahlung bei Alkoholismus
- Arbeitsrecht aktuell: 14/380 Unfall unter Alkoholeinfluss berechtigt nicht immer zur Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/137 Kündigung wegen Alkohols am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/107 Fristlose Kündigung wegen eines Fahrverbots
- Arbeitsrecht aktuell: 10/143 Voraussetzungen einer Kündigung wegen Alkoholsucht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/203 Keine Kündigung bei Rückfall eines Alkoholikers
- Arbeitsrecht aktuell: 09/015 Keine personenbedingte Kündigung bei Entzug einer betrieblichen Qualifikation
- Arbeitsrecht aktuell: 08/089 Kündigung: Keine Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“
- Arbeitsrecht aktuell: 06/14 Arbeitsgericht Hamburg: Drogenkontrollen zulässig
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de