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Fristlose Kündigung wegen Arbeit trotz Krankschreibung
09.08.2013. Während einer Krankschreibung muss man nicht unbedingt im Bett liegen, denn nicht jede Krankheit ist mit Bettlägerigkeit verbunden.
Je nach Art der Erkrankung können Spaziergänge oder sogar Sport die Genesung fördern.
Allerdings ist körperlich anstrengende Arbeit während einer Krankschreibung in den meisten Fällen ein Anzeichen dafür, dass entweder die Krankschreibung unrichtig war oder sich der Arbeitnehmer nicht "genesungsförderlich" verhalten hat. Das kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, 10 Sa 100/13.
- Was sollte man während einer krankeitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tun und was sollte man besser lassen?
- Der Fall des LAG Mainz: Herzkranker Masseur hilft seiner Tochter trotz Krankschreibung bei der Hausrenovierung
- LAG Rheinland-Pfalz: Der Genesung abträgliches Fehlverhalten während einer Krankschreibung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Was sollte man während einer krankeitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tun und was sollte man besser lassen?
Sind Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, haben sie gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen.
Zum Streit über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht allzu oft, denn Arbeitnehmer müssen eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit einreichen ("AU-Bescheinigung" bzw. "Krankschreibung"), und diese Bescheinigungen werden von den Arbeitsgerichten im Normalfall als richtig angesehen.
Allerdings kann der "Beweiswert" einer ärztlichen Krankschreibung im Ausnahmefall einmal erschüttert werden, so z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer sich unter fragwürdigen Umstände krank meldet und/oder wenn er während der Krankschreibung körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet.
Glaubt der Arbeitgeber in solchen Ausnahmefällen der AU-Bescheinigung nicht, geht es meist nicht nur um die Entgeltfortzahlung, sondern es steht auch eine fristlose Kündigung im Raum. Denn das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist ein (versuchter) Betrug zulasten des Arbeitgebers.
Der Fall des LAG Mainz: Herzkranker Masseur hilft seiner Tochter trotz Krankschreibung bei der Hausrenovierung
Im Streitfall war ein 59jähriger Masseuer eine Woche lang krankgeschrieben, da er unter Bluthochdruck und Atemnot litt. Die Beschwerden und die Krankschreibung waren plausibel, da er erst kurz zuvor eine Krebserkrankung überstanden hatte. Er war daher gesundheitlich angeschlagen war und musste viele Medikamente einnehmen.
Sein Fehler: Er half während der Krankschreibung an drei Tagen seiner Tochter bei der Hausrenovierung und wurde dabei von einem Detektiv beobachtet. Den Detektiv hatte der Arbeitgeber des Masseurs eingeschaltet, nachdem ihm Arbeitskollegen des Masseurs zugetragen hatten, dass dieser trotz seiner Krankschreibung auf dem Bau arbeitete.
Der Arbeitgeber war sauer und konfrontierte den Masseur mit den Beobachtungen des Detektivs, die der Masseur im Wesentlichen als richtig bestätigte. Daraufhin sprach der Arbeitgeber nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats eine fristlose Kündigung aus.
Der Masseur erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit in der ersten Instanz Erfolg (Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 05.12.2012, 3 Ca 1271/12).
LAG Rheinland-Pfalz: Der Genesung abträgliches Fehlverhalten während einer Krankschreibung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Das LAG als Berufungsgericht gab dem Arbeitgeber recht, d.h. es hielt die Kündigung für wirksam. Zur Begründung stützt sich das LAG im Wesentlichen auf zwei Argumente:
Erstens war der Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung hier im Streitfall erschüttert, da körperlich anstrengende Arbeiten nicht mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, d.h. mit Bluthochdruck und Atemnot zu vereinbaren sind. Wer Schleifarbeiten mit Atemmaske verrichtet wie hier der Masseur im Haus seiner Tochter, kann (und muss) auch seine Arbeit als Masseur verrichten, so das LAG.
Zweitens meinte das LAG, der Masseur hätte die Pflicht zur Förderung seiner Genesung verletzt. Denn ein zur Kündigung berechtigender Pflichtverstoß kann auch darin liegen, dass ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges (Arbeits- oder Freizeit-)Verhalten gefährdet, so das LAG unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2006 (BAG, Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR 53/05).
Kritisch ist anzumerken, dass die bloße Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen kann. Denn wenn die Richtigkeit einer AU-Bescheinigung infolge der Umstände des Einzelfalls zweifelhaft ist, muss das Gericht diese Zweifel ausräumen, d.h. es muss den Arzt als Zeugen vernehmen. Das hat die 10. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz erst vor kurzem richtig entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013, 10 Sa 17/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/171 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Krankheit).
Auch eine sog. Verdachtskündigung kommt in solche Fällen meist nicht in Betracht, denn wenn der Arbeitgeber wegen des Verdachts der Erschleichung einer unrichtigen AU-Bescheinigung kündigen will, muss er den Arbeitnehmer vor der Kündigung nicht nur zu den Umständen anhören, die die Zweifel an der AU-Bescheinigung begründen, sondern auch zu den ärztlich festgestellten Diagnosen. Letztlich müsste der Arbeitgeber den Arzt vor Ausspruch der Kündigung zu seiner Diagnose befragen, nachdem der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigeplicht entbunden hat.
Trotzdem war die hier streitige fristlose Kündigung wohl rechtens, aber nicht etwa deshalb, weil die vom Masseur verrichteten körperlich anstrengenden Arbeiten den Beweiswert seiner Krankschreibung erschüttert hatten (was zwar der Fall war, aber für die Kündigung nicht ausreicht) oder weil der Masseur seine Krankheit vorgetäuscht hätte (denn eine Täuschung war nicht nicht erwiesen). Der für die außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) lag hier vielmehr in dem krassen Verstoß gegen die Pflicht zum genesungsförderlichen Verhalten.
Fazit: Auch wer mit einer korrekten ärztlichen Diagnose zurecht krankgeschrieben ist, kann fristlos gekündigt werden, wenn er sich während der Krankschreibung extrem unvernünftig verhält und damit seine Genesung gefährdet. Denn anders als im Urlaub können krankgeschriebene Arbeitnehmer nicht machen was sie wollen, sondern haben ihrem Arbeitgeber gegenüber die Pflicht, den Heilungsprozess zu fördern.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, 10 Sa 100/13
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013, 10 Sa 17/13
- Handbuch Arbeitsrecht, Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/088 Erstattung von Detektivkosten auf Verdacht?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/078 Kündigung wegen Nebentätigkeit trotz Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/171 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/354 Bei Krankmeldung Attest ab dem ersten Tag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/253 Krankheit: Attest für den ersten Krankheitstag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/112 Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/168 Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Selbstbeschreibung als "topfit"
- Arbeitsrecht aktuell: 10/024 Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2017
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