- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können auch Detektivkosten ersatzfähig sein. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber wegen eines konkreten Tatverdachts einen Detektiv beauftragt, wenn der Arbeitnehmer durch den Detektiv einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird und wenn der Beauftragung des Detektivs nötig war, um (weitere) Schäden zu verhindern. Das BAG hatte zu klären, ob eine Beschattung (noch) nötig ist, wenn der Arbeitgeber eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers bereits kannte (Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 547/09).
Eine Zeitarbeitsfirma ließ einen Niederlassungsleiter zunächst ohne konkreten Tatverdacht von einer Detektei überwachen. Dabei wurde eine Konkurrenztätigkeit festgestellt. Die Firma erteilte daraufhin einen zweiten Überwachungsauftrag, um einen Schadensersatzanspruch vorzubereiten. Die Kosten hierfür klagte sie vor dem Landesarbeitsgericht München (Teilurteil vom 03.12.2008, 10 Sa 645/07) und dem BAG ein - vergeblich, weil der Auftrag nicht (mehr) nötig war, um weitere Schäden zu verhindern.
Fazit: Arbeitgeber stehen unter Zugzwang, wenn sie wissen, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt. Dem BAG zufolge hätte der Arbeitgeber hier durch eine Kündigung das wettbewerbswidrige Verhalten rasch beenden können. Zudem hätte er Auskunft vom Arbeitnehmer verlangen können, um eine Klage auf Schadensersatz vorzubereiten. Der zweite Detektivauftrag war daher unnötig. Arbeitgeber sollten sich daher Überwachungsaufträge gut überlegen, weil sie auf den Detektivkosten oft sitzen zu bleiben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 547/09
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht München, Teilurteil vom 03.12.2008, 10 Sa 645/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 14/088 Erstattung von Detektivkosten auf Verdacht?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/078 Kündigung wegen Nebentätigkeit trotz Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/229 Fristlose Kündigung wegen Arbeit trotz Krankschreibung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/171 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/024 Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de