- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kündigung wegen Nebentätigkeit trotz Krankheit
08.03.2014. Ist man als Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und hat ein ärztliches Attest eingereicht, kann man vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.
Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer alles unterlassen, was die Genesung verzögern könnte, d.h. sie müssen an der Wiederherstellung ihrer Gesundheit mitwirken.
Verstoßen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung gegen die Pflicht, sich "genesungsförderlich" zu verhalten, riskieren sie eine verhaltensbedingte Kündigung. Für eine fristlose Kündigung reicht ein geringfügiger Nebenjob aber nicht aus: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2013, 11 Sa 915/12.
- Darf man während einer Krankschreibung einen Nebenjob ausüben, von dem der Arbeitgeber nichts weiß?
- Der Fall des LAG Köln: Versandhelfer hilft trotz Leistenbruchs und Erkältung nebenher beim Transport von Zeitungspaketen aus
- LAG Köln: Kleinere Nebenjobs gefährden die Heilung kaum, so dass eine fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens unzulässig ist
Darf man während einer Krankschreibung einen Nebenjob ausüben, von dem der Arbeitgeber nichts weiß?
Nein, in der Regel nicht, aber das hat mit dem Thema Krankheit erst einmal nichts zu tun. Die meisten Arbeitsverträge sehen in puncto Nebenjob nämlich vor, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über jede Nebentätigkeit vorab informieren und seine Zustimmung einholen muss.
Aber auch dann, wenn eine Nebentätigkeitserlaubnis besteht, reagieren Arbeitgeber sauer, wenn sie erfahren, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer woanders arbeitet. Dann werden meist zwei Vorwürfe erhoben:
Erstens: Der krankgeschriebene Arbeitnehmer hat seine Krankheit nur vorgetäuscht und begeht daher einen Betrug. Denn da er ja woanders arbeitet, ist er offenbar gar nicht krank.
Zweitens: Sollte der Arbeitnehmer dagegen wirklich krank sein, verhält er sich nicht "genesungsfördernd", d.h. er unterlässt nicht alles, was seine Genesung verzögert. Damit verstößt er gegen seine Pflicht, an einer raschen Heilung mitzuwirken.
Kommt es zur (fristlosen) Kündigung und zu einer anschließenden Kündigungsschutzklage, muss das Gericht erst einmal klären, ob die Nebentätigkeit so anstrengend war, dass sie den Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung erschüttert hat. Dann muss über die Arbeitsunfähigkeit vor Gericht Beweis erhoben werden, wobei die behandelnden Ärzte als Zeugen gehört werden. Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer wirklich krank war, ist der Vorwurf des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit vom Tisch.
Aber auch ein genesungswidriges Verhalten kann eine Kündigung nach sich ziehen. Allerdings sind nicht alle Nebenjobs genesungswidrig, und auch genesungswidrige Nebenjobs rechtfertigen nicht immer eine fristlose Kündigung.
Der Fall des LAG Köln: Versandhelfer hilft trotz Leistenbruchs und Erkältung nebenher beim Transport von Zeitungspaketen aus
Im Streitfall war ein zehn Jahre beschäftigter Versandhelfer ab Mitte Januar 2012 krankgeschrieben und wurde Anfang Februar 2012 wegen eines Leistenbruchs an der rechten Leiste operiert. Trotz der Krankschreibung half er spät abends für eine Stunde beim Verladen von Zeitungspaketen aus.
Der Arbeitgeber erfuhr davon und erklärte eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen angeblichen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit, hilfsweise wegen des dringenden Verdachts eines solchen Betrugs (Verdachtskündigung). In jedem Fall, so der Arbeitgeber, war er zur fristlosen Entlassung berechtigt, weil der Arbeitnehmer sich genesungswidrig verhalten hatte. Einige Tage schob der Arbeitgeber wegen dieser Vorwürfe eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach.
Dagegen erhob der Versandhelfer Kündigungsschutzklage und hatte vor dem Arbeitsgericht Köln Erfolg (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.08.2012, 1 Ca1510/12). Das Gericht meinte, dass der streitige Nebenjob kein Grund für die Annahme sei, der Arbeitnehmer hätte die Krankheit nur vorgetäuscht. Daraufhin legte der Arbeitgeber Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ein.
LAG Köln: Kleinere Nebenjobs gefährden die Heilung kaum, so dass eine fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens unzulässig ist
Auch das LAG entschied gegen den Arbeitgeber. Seiner Meinung nach waren alle Kündigungen unwirksam.
Denn obwohl der Beweiswert der Krankschreibungen hier im Streitfall erschüttert war, ergab die Zeugeneinvernahme der behandelnden Ärzte vor dem LAG, dass der Versandhelfer wegen eines Leistenbruchs und einer Erkältung tatsächlich (objektiv) arbeitsunfähig war. Ein Betrug oder Betrugsversuch in Form des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit lag daher nicht vor.
Daher hätten die Kündigungen nur auf den Vorwurf des genesungswidrigen Verhaltens gestützt werden können. Hier hatte der Versandhelfer zwar einen Pflichtverstoß begangen, aber keinen schwerwiegenden. Denn die Nebentätigkeit war zeitlich geringfügig (etwa eine Stunde), und sie führte auch nicht zu einer Verzögerung der Heilung, da der Arbeitnehmer so oder so erst durch die Leisten-OP Anfang Februar gesund werden konnte. Für eine außerordentliche und fristlose Kündigung war das zu wenig.
Also hätte der Arbeitgeber nur mit der nachgeschobenen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung Erfolg haben können. Diese Kündigung scheiterte aber daran, dass der Arbeitnehmer nicht zuvor bereits einschlägig abgemahnt worden war. Im Ergebnis hätte der trotz der Krankschreibung ausgeübte (kleine) Nebenjob nur für eine Abmahnung gereicht.
Fazit: Ist der Beweiswert einer ärztlichen Krankschreibung durch einen Nebenjob erschüttert, muss das Gericht erst einmal die Ärzte als Zeugen vernehmen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013, 10 Sa 17/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/171 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Krankheit). Daran hat sich LAG Köln gehalten und eine objektiv bestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Auf dieser Grundlage ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Nebentätigkeit so anstrengend und zeitintensiv ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zum genesungsfördernden Verhalten darstellt. Fälle dieser Art sind selten. Einen hat vor kurzem das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11.07.2013 (10 Sa 100/13) entschieden (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/229 Fristlose Kündigung wegen Arbeit trotz Krankschreibung).
Im Normalfall gilt: Über Nebenjobs während der Dauer einer medizinisch korrekten Krankschreibung kann sich der Arbeitgeber ärgern, und er kann eine Abmahnung aussprechen. Kündigungen sind dagegen meist unwirksam.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2013, 11 Sa 915/12
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, 10 Sa 100/13
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013, 10 Sa 17/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Nebentätigkeitsverbot
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Nebentätigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/088 Erstattung von Detektivkosten auf Verdacht?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/229 Fristlose Kündigung wegen Arbeit trotz Krankschreibung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/171 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/354 Bei Krankmeldung Attest ab dem ersten Tag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/253 Krankheit: Attest für den ersten Krankheitstag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/112 Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/168 Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Selbstbeschreibung als "topfit"
- Arbeitsrecht aktuell: 10/024 Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de