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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/024

Kün­di­gung we­gen vor­ge­täusch­ter Krank­heit

Lan­des­ar­beits­ge­richt hält frist­lo­se Kün­di­gung für wirk­sam: Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
Rechte Hand mit roter Karte (frist­lo­se) Kün­di­gung we­gen vor­ge­täusch­ter Krank­heit

04.02.2010. Wer sich ar­beits­un­fä­hig krank mel­det, tat­säch­lich aber nicht krank ist, ris­kiert sei­ne (frist­lo­se) Kün­di­gung.

Al­ler­dings gilt die ärzt­li­che Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ("Krank­schrei­bung") nach der Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te als Be­weis, dass der Ar­beit­neh­mer tat­säch­lich ar­beits­un­fä­hig er­krankt ist.

Ar­beit­ge­ber schei­tern des­halb meis­tens mit der Be­haup­tung, der Ar­beit­neh­mer sei gar nicht krank.

Dass der Nach­weis ei­ner vor­ge­täusch­ten Er­kran­kung aus­nahms­wei­se doch ge­lin­gen kann, zeigt die fol­gen­de Ent­schei­dung des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG): Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08.

Ar­beits­unfähig­keit und Be­weis­wert der Krank­schrei­bung

Wird ein Ar­beit­neh­mer durch Ar­beits­unfähig­keit in­fol­ge Krank­heit an sei­ner Ar­beits­leis­tung ge­hin­dert, oh­ne dass ihn ein Ver­schul­den trifft, so hat er An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall durch den Ar­beit­ge­ber für die Zeit der Ar­beits­unfähig­keit bis zur Dau­er von sechs Wo­chen (§ 3 Abs.1 Satz 1 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz - EFZG).

Dem­ent­spre­chend ist er nicht nur we­gen des ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen In­ter­es­ses an ei­ner ef­fek­ti­ven Per­so­nal­pla­nung ver­pflich­tet, dem Ar­beit­ge­ber die Ar­beits­unfähig­keit und de­ren vor­aus­sicht­li­che Dau­er un­verzüglich mit­zu­tei­len.

Dau­ert die Ar­beits­unfähig­keit länger als drei Ka­len­der­ta­ge, hat der Ar­beit­neh­mer ei­ne ärzt­li­che Be­schei­ni­gung über das Be­ste­hen der Ar­beits­unfähig­keit ("AU-Be­schei­ni­gung") so­wie de­ren vor­aus­sicht­li­che Dau­er spätes­tens an dem dar­auf fol­gen­den Ar­beits­tag vor­zu­le­gen, so­fern der Ar­beit­ge­ber sie nicht früher ver­langt (§ 5 Abs.1 EFZG).

Täuscht der Ar­beit­neh­mer sei­ne Er­kran­kung nur vor, liegt hier­in in der Re­gel ei­ne schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zung so­wie Störung des Ver­trau­ens­verhält­nis­ses, die zur or­dent­li­chen oder außer­or­dent­li­chen Kündi­gung be­rech­tigt.

Pro­ble­ma­tisch ist al­ler­dings, un­ter wel­chen Umständen dem Ar­beit­neh­mer, der ei­ne Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung vor­ge­legt hat, die Vortäuschung ei­ner Krank­heit nach­ge­wie­sen wer­den kann. Denn die für Kas­senärz­te ver­bind­li­chen Ar­beits­unfähig­keits-Richt­li­ni­en stel­len for­mal ho­he An­for­de­run­gen an die Aus­stel­lung ei­ner AU-Be­schei­ni­gung.

So muss der Arzt den Ar­beit­neh­mer zur ak­tu­ell aus­geübten Tätig­keit und den da­mit ver­bun­de­nen An­for­de­run­gen und Be­las­tun­gen be­fra­gen, da Ar­beits­unfähig­keit vor­aus­setzt, dass der Ar­beit­neh­mer sei­ne der­zei­ti­ge Tätig­keit we­gen sei­ner Krank­heit nicht mehr ausüben kann oder dies ab­seh­ba­rer Zeit der Fall sein wird.

Bei zu­min­dest grob fahrlässi­gen Falsch­dia­gno­sen steht ei­ne Scha­dens­er­satz­pflicht des Arz­tes ge­genüber Ar­beit­ge­ber und Kran­ken­kas­se und bei Vor­satz zu­dem noch ei­ne Straf­bar­keit we­gen des Aus­stel­lens un­rich­ti­ger Ge­sund­heits­zeug­nis­se (§ 278 Straf­ge­setz­buch - StGB) im Raum.

Aus die­sen Gründen ist es nicht ver­wun­der­lich, dass die ar­beits­recht­li­che Recht­spre­chung AU-Be­schei­ni­gun­gen ei­nen so ho­hen Be­weis­wert zu­ge­steht, dass frag­lich ist, wie der Be­weis erschüttert wer­den kann. Ei­nen Fall, in dem der Ar­beit­ge­ber da­mit er­folg­reich war, ent­schied vor kur­zem das Hes­si­sches LAG (Ur­teil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08).

Der Fall des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts: Ar­beit­neh­mer täuscht Ar­beits­unfähig­keit vor und läßt sich von De­tek­tiv täuschen

Ein Schweißer, der meh­re­ren Kin­dern zum Un­ter­halt ver­pflich­tet war, ar­bei­te­te seit mehr als zwan­zig Jah­ren bei ei­nem Me­tall­un­ter­neh­men. Nach­dem die­ses ihm ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung aus­ge­spro­chen hat­te, stieg des­sen Kran­ken­stand in­ner­halb der sie­ben­mo­na­ti­gen Kündi­gungs­frist deut­lich an. Der Ar­beit­ge­ber schal­te­te des­halb ei­nen De­tek­tiv ein.

Nach­dem der Ar­beit­neh­mer nach Vor­la­ge ei­ner AU-Be­schei­nung länger als sechs Wo­chen krank ge­schrie­ben war, rief der Er­mitt­ler bei ihm un­ter ei­nem Vor­wand an und teil­te mit, er su­che je­man­den für schwe­re körper­li­che Ar­bei­ten wie Wände ein­reißen, Mau­ern und Ma­ler­ar­bei­ten.

Der wei­te­re Ver­lauf des Gesprächs ist strei­tig. Während der De­tek­tiv im We­sent­li­chen be­haup­te­te, der Schweißer ha­be das An­ge­bot freu­dig auf­ge­grif­fen und sich so­fort be­reit erklärt, trug der Schweißer vor, er ha­be nur an­ge­bo­ten, Ver­wand­te und Kol­le­gen zu fra­gen.

Der Ar­beit­ge­ber schenk­te na­tur­gemäß eher sei­nem "Lock­vo­gel" Glau­ben und kündig­te das Ar­beits­verhält­nis mit dem Vor­wurf der vor­getäusch­ten Ar­beits­unfähig­keit frist­los.

Mit sei­ner dar­auf­hin er­ho­be­nen Kündi­gungs­schutz­kla­ge war der Schweißer zunächst er­folg­reich. Doch der Ar­beit­ge­ber leg­te Be­ru­fung ein.

Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt: Be­weis­wert der Krank­schrei­bung erschüttert. Frist­lo­se Kündi­gung wirk­sam

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) hörte den De­tek­tiv als Zeu­gen an, glaub­te sei­ner Aus­sa­ge und wies die Kündi­gungs­schutz­kla­ge da­her als un­be­gründet ab. Zur Be­gründung heißt es in der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den Pres­se­mel­dung des Ge­richts:

Schon die an­gekündig­te Ar­beits­be­reit­schaft erschüttert nach Auf­fas­sung des Ge­rich­tes den an sich ho­hen Be­weis­wert ei­nes Ar­beits­unfähig­keits-At­tes­tes.

Da der sechswöchi­ge Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum des § 3 EFZG be­reits ab­ge­lau­fen war, hat­te sich der Schweißer zwar kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lun­gen des Ar­beit­ge­bers er­schli­chen, ihm aber sehr wohl sei­ne ver­trag­lich ge­schul­de­te Ar­beits­leis­tung vor­ent­hal­ten. Dies sei, so ar­gu­men­tiert das Ge­richt nach­voll­zieh­bar wei­ter, ei­ne schwer­wie­gen­de Ver­let­zung so­wohl der Haupt­leis­tungs­pflicht als auch der Ver­trau­ens­ba­sis zwi­schen den Par­tei­en.

Dem Ar­beit­neh­mer müsse in ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on klar sein, dass ihm auch oh­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung gekündigt wer­den könne. Dies gel­te selbst dann, wenn es sich nur um ei­nen Ein­zel­fall hand­le.

Auch die In­ter­es­sen­abwägung ging nicht zu Guns­ten des kla­gen­den Ar­beit­neh­mers aus. Zwar spra­chen für ihn die lan­ge Dau­er sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses so­wie die be­ste­hen­den Un­ter­halts­pflich­ten. Gleich­wohl über­wog nach Auf­fas­sung des Ge­rich­tes das Auflösungs­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers. Die­ser müsse nämlich berück­sich­ti­gen, wie sich das Ver­hal­ten auf das der übri­gen Ar­beit­neh­mer aus­wir­ke, wenn er von ei­ner Kündi­gung ab­sieht. In­so­weit hand­le es sich um Fol­gen des Fehl­ver­hal­tens, für das der Ar­beit­neh­mer ein­zu­ste­hen ha­be.

Fa­zit: Die vor­lie­gen­de Kon­stel­la­ti­on ist ei­ner der we­ni­gen Fälle, in dem dem Ar­beit­ge­ber der Nach­weis ei­ner vor­getäusch­ten Krank­heit ge­lang.

Denn die von Ar­beit­ge­bern oft vor­ge­brach­te Be­haup­tung, der Ar­beit­neh­mer sei trotz Vor­lie­gen ei­ner Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung in Wirk­lich­keit nicht krank, hilft meist nicht, da nach der Recht­spre­chung die Krank­schrei­bung ein zunächst aus­rei­chen­der "Be­weis" für die Ar­beits­unfähig­keit ist und der Ar­beit­ge­ber des­halb den Be­weis­wert der Krank­schrei­bung mit stich­hal­ti­gen Ge­gen­be­wei­sen ent­kräften muss. Da­zu reicht z.B. nicht die Be­haup­tung, der krank­ge­schrie­be­ne Ar­beit­neh­mer sei "putz­mun­ter" spa­zie­ren ge­gan­gen, denn nicht je­de Er­kran­kung führt zur Bettläge­rig­keit.

Aber auch dann, wenn der Ar­beit­ge­ber - wie hier im Streit­fall - Tat­sa­chen vor­tra­gen kann, die den Be­weis­wert der Krank­schrei­bung erschüttern, muss sich das Ge­richt mit den At­tes­ten in­halt­lich aus­ein­an­der­set­zen und die Ärz­te als Zeu­gen zu ih­rer Krank­schrei­bung ver­neh­men. Denn auch in Fällen wie dem hier ent­schie­de­nen kann es ja sein, dass die ärzt­li­chen Be­schei­ni­gun­gen der Ar­beits­unfähig­keit in der Sa­che rich­tig sind. Dann hätte sich der Ar­beit­neh­mer zwar verdäch­tig ge­macht, viel­leicht auch ei­ne Täuschungs­ab­sicht ge­habt, wäre aber ob­jek­tiv trotz­dem krank ge­we­sen. Dann kann von ei­nem Vortäuschen ei­ner Ar­beits­unfähig­keit kei­ne Re­de sein.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­gründe schrift­lich ab­ge­fasst und veröffent­licht. Die Ent­schei­dungs­gründe im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017

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