- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Fristlose Kündigung wegen Löschung von Daten
15.03.2014. Arbeitnehmer, die durch einen schweren Pflichtverstoß das Vertrauen ihres Arbeitgebers in ihre Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört haben, können außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Ob es früher einmal einen ähnlichen Pflichtverstoß gab und ob dieser abgemahnt worden war, ist dann unerheblich.
Seit dem Emmely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Juni 2010 (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) sind die Gerichte bei geringfügigen Vermögendelikten nicht mehr so schnell wie früher dazu bereit, einen totalen Vertrauensverlust des Arbeitgebers zu unterschreiben. Fälle dieser Art gehen heute oft zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers aus.
Im Ergebnis nähert diese neue Rechtsprechung kleinere Unredlichkeiten in finanzielle Dingen Arbeitszeitverstößen und anderen Unregelmäßigkeiten im Arbeitsverhalten an.
Nach wie vor sehr ernst nehmen die Arbeitsgerichte dagegen die Entwendung von Firmenunterlagen, von Kundendaten oder auch die nicht angeordnete Vernichtung von dienstlichen E-Mails.
So hatte die Siebte Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) im Sommer 2011 die Entwendung einer größeren Zahl von Kundendaten durch einen Bankangestellten als ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung bewertet (Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/060 Fristlose Kündigung trotz unwiderruflicher Freistellung).
Zwei Jahre darauf hatte dieselbe Kammer erneut über eine fristlose Kündigung wegen einer unbefugten Datenmanipulation zu entscheiden. Diesmal hatte der gekündigte Arbeitnehmer die Daten nicht gestohlen, sondern "nur" vernichtet: Hessisches LAG, Urteil vom 05.08.2013, 7 Sa 1060/10.
Konkret hatte der Arbeitnehmer in dem aktuellen Fall gegen Ende seiner sechsmonatigen Probezeit im Juni 2009 mit seinem Arbeitgeber über eine Probezeitverlängerung verhandelt. Die Verhandlungen scheiterten und der Arbeitgeber wollte eine kurzfristige Vertragsaufhebung, die der Arbeitnehmer ablehnte. Statt dessen löschte er am 29. und am 30. Juni 2009 von seinem betrieblichen Account aus etwa 80 eigene Dateien, 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine.
Der Arbeitgeber entdeckte die Löschungen am 01. Juli 2009 und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich per Ende August 2009.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, da der Arbeitgeber sie nur wegen der aus seiner Sicht erwiesenen Tat ausgesprochen hatte (Tatkündigung), nicht dagegen auch als Verdachtskündigung. Und da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Daten auch noch später gelöscht worden seien, kam der Arbeitgeber mit seiner fristlosen Kündigung nicht durch (Urteil vom 14.04.2010, 22 Ca 7129/09). Das war aber letztlich für den Arbeitgeber zu verschmerzen, weil er nur einen Kleinbetrieb unterhielt und die ordentliche Kündigung per Ende August daher in jedem Fall wirksam war.
Das LAG dagegen kam auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer am 29. und 30. Juni 2009 tatsächliche eine umfangreiche Datenlöschung vorgenommen und damit das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Integrität vollständig zerstört hatte.
Die Daten stehen, so das LAG, in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und Schwierigkeiten gegenüber Kunden ist ein so erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Richter gerechtfertigt war.
Eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, war hier nach Ansicht des LAG nicht notwendig. Denn der Arbeitnehmer wusste auch ohne Abmahnung, dass die Löschung der Daten von seinem Arbeitgeber auf keinen Fall hingenommen werden würde.
Fazit: Wer Datensätze, E-Mail-Verkehr, Kundendaten oder in Papier dokumentierte Unterlagen seines Arbeitgebers unbefugt vernichtet, stiehlt oder trotz Aufforderung zur Herausgabe bei sich behält, riskiert eine fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Die Arbeitsgerichte praktizierten gegenüber Pflichtverstößen in diesem Bereich eine ziemlich harte Null-Toleranz-Rechtsprechung.
Das geht so weit, dass Arbeitnehmer sogar in Kündigungsschutz- oder Lohnprozessen besser nicht mit ihnen vorliegenden firmeninternen Daten oder Unterlagen argumentieren sollten, sie jedenfalls besser nicht zum Beweis vorlegen sollten, da ihnen daraus leicht ein Strick gedreht werden könnte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2013, 7 Sa 1060/10
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/333 Unzulässiger Wettbewerb während einer Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/060 Fristlose Kündigung trotz unwiderruflicher Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/005 Erpresserische Verhandlungen über Abfindung sind Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin
Letzte Überarbeitung: 4. Oktober 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de