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Kündigungsschutzklage
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welches Ziel eine Kündigungsschutzklage hat, wie ein Kündigungsschutzverfahren normalerweise verläuft und was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten, um Nachteile infolge der dreiwöchigen Klagefrist zu vermeiden.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen sich eine Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer lohnen kann und wann eher nicht, mit welchen Kosten zu rechnen ist und welche typischen Fehler Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage vermeiden sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Kündigungsschutzklage?
- Gegen welche Kündigungen können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben?
- Ist eine Kündigungsschutzklage nur möglich, wenn Kündigungsschutz besteht?
- Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren praktisch ab?
- Innerhalb welcher Klagefrist muss eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
- Welche Folgen hat es, wenn die Klagefrist versäumt wird?
- Wann kann man die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage beantragen?
- Gilt die Klagefrist auch für nachgeschobene Kündigungen?
- Muss man die Klagefrist auch einhalten, wenn man die Kündigung zurückgewiesen oder ihr widersprochen hat?
- Ist eine Kündigungsschutzklage überflüssig, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt?
- Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
- Kann man auch klagen, wenn man sich beruflich verändern möchte oder es nur um eine gute Abfindung geht?
- Mit welchen Kosten ist bei einer Kündigungsschutzklage zu rechnen?
- Wie hoch sind die Anwaltskosten in einem Kündigungsschutzprozess?
- Welche Fehler sollten Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vermeiden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigungsschutzklage?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage, mit der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf die Feststellung klagen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Eine Kündigungsschutzklage ist daher immer auf eine bestimmte, vom Arbeitgeber erklärte Kündigung bezogen, deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden soll. Der Klagantrag sollte daher lauten:
„Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des/der Beklagten vom TT.MM.JJJJ nicht aufgelöst ist.“
Hat eine Kündigungsschutzklage bzw. ein solcher Klagantrag Erfolg, dann steht fest,
- dass zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand,
- das durch eine bestimmte Kündigung nicht beendet wurde, d.h. dass diese Kündigung unwirksam war.
Besteht das Arbeitsverhältnis nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage fort, muss der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit gehen und der Arbeitgeber weiter den Lohn bzw. das Gehalt bezahlen. Alles bleibt, wie es war.
Ein klagestattgebendes Urteil in einem Kündigungsschutzprozess ist allerdings kein Zahlungstitel.
Soll der Arbeitgeber auch zur Lohnzahlung verurteilt werden (z.B. zur Zahlung der Monatsgehälter, die wegen der Kündigung nicht mehr gezahlt wurden), muss die Kündigungsschutzklage um Zahlungsanträge erweitert werden. Das ist auch üblich, v.a. bei kurzen Kündigungsfristen oder bei fristlosen Kündigungen, weil der Arbeitgeber dann bereits während des laufenden Prozesses aus Arbeitnehmersicht mit laufenden Gehaltsansprüchen in Rückstand gerät.
Ist man sich nicht einig, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, z.B. weil die Wirksamkeit des Vertragsschlusses unklar ist und/oder der Vertragstyp umstritten (Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag/Werkvertrag?), kann man auf die Feststellung klagen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine solche „allgemeine Feststellungsklage“ kann (muss aber nicht unbedingt) mit einer Kündigungsschutzklage verbunden werden.
Theoretisch können auch Arbeitgeber durch arbeitsgerichtliche Feststellung klären lassen, dass eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. In der Praxis kommen solche Klagen aber nicht vor.
Gegen welche Kündigungen können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben?
Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen alle Kündigungen wenden, d.h.
- gegen ordentliche bzw. fristgemäße Kündigungen,
- gegen außerordentliche Kündigungen, die mit einer Auslauffrist verbunden sind, und
- gegen außerordentliche fristlose Kündigungen.
Auch Änderungskündigungen kann man arbeitsgerichtlich überprüfen lassen, und zwar mit einer Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer, der zusammen mit der Kündigung das Angebot einer Vertragsänderung erhalten hat (Änderungskündigung), in einem ersten Schritt das Änderungsangebot gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Vertragsänderung annimmt. Die Änderungsschutzklage ist dann der zweite Schritt.
Eine Änderungsschutzklage zielt auf die gerichtliche Feststellung, dass die vom Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung vorgeschlagene (und vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommene) Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Ist eine Kündigungsschutzklage nur möglich, wenn Kündigungsschutz besteht?
Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, hat gegenüber ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers Kündigungsschutz gemäß § 1 Abs.2 KSchG, falls im Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1 Abs.1, 23 Abs.1 KSchG).
Kündigungsschutz bedeutet, dass ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber nur wirksam sind, wenn sie sozial gerechtfertigt sind. Dazu braucht der Arbeitgeber stichhaltige Kündigungsgründe, die in der Person und/oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, und/oder dringende betriebsbedingte Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 Abs.2 Satz 1 KSchG).
Dieser sog. allgemeine Kündigungsschutz ist keine notwendige Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird zu Anfang Januar eingestellt. Die Parteien vereinbaren eine lange Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsschluss. Im Juni spricht der Arbeitgeber unter Berufung auf § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen eines angeblichen schwerwiegenden Pflichtverstoßes aus.
In diesem Beispiel hat der gekündigte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz, denn die sechsmonatige Wartezeit (§ 1 Abs.1 KSchG) ist im Juni noch nicht abgelaufen. Trotzdem ist eine Kündigungsschutzklage rechtlich zulässig und auch sinnvoll. Denn immerhin geht es um eine Kündigungsfrist bzw. weitere Vertragsdauer von sechs Monaten, die von der Frage abhängt, ob die im Juni erklärte fristlose Kündigung wirksam ist oder nicht.
Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren praktisch ab?
Nachdem die Klage eingereicht und dem Arbeitgeber vom Gericht zugestellt worden ist, findet zunächst eine Güteverhandlung statt. Im Gütetermin wird die Angelegenheit allein vor dem oder der Vorsitzenden der Kammer besprochen, d.h. ohne die beiden ehrenamtlichen Richter.
Die Güteverhandlung soll bei Kündigungsschutzklagen (noch) schneller als sonst stattfinden, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung, § 61a Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Faktisch kann es bis zur Güteverhandlung auch vier oder fünf Wochen dauern, gerechnet ab Einreichung der Klage. Eine noch später stattfindende Güteverhandlung ist in Kündigungsschutzsachen eher ungewöhnlich.
In vielen Fällen kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin durch einen Vergleich beendet werden: Man einigt sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und (meist) auf Zahlung einer Abfindung. Im Extremfall kann der Prozess also schon innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung erledigt sein.
Wird man sich im Gütetermin nicht einig, wird ein weiterer Termin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet und deshalb Kammertermin heißt. Auf der Richterbank sitzen dann neben dem oder der Vorsitzenden die beiden ehrenamtlichen Richter. Bis zu diesem Termin erhält der Arbeitgeber Gelegenheit, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Dazu kann der klagende Arbeitnehmer wiederum schriftlich Stellung nehmen u.s.w.
Das braucht seine Zeit. Je nachdem, wie voll der Terminkalender des Gerichts ist, findet drei oder vielleicht fünf Monate nach der Güteverhandlung der Kammertermin statt. Entweder einigt man sich jetzt doch noch gütlich oder es ergeht ein Urteil.
Wenn ein Urteil ergeht und die unterlegene Partei gegen das Urteil nicht Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) einlegt, ist der Kündigungsschutzprozess damit erledigt.
ACHTUNG: Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich rein rechtlich in Kündigungsschutzverfahren selbst vertreten.
Davon ist aber in aller Regel abzuraten. Denn erstens ist das Kündigungsschutzrecht ziemlich kompliziert, und zweitens hängt der weitere Bestand des Arbeitsverhältnisses von dem Ausgang des Prozesses ab, d.h. es geht letztlich um recht viel Geld. Aber auch dann, wenn eine Klage vor allem deshalb eingereicht wird, um über eine gute Abfindung zu verhandeln, hängt der Erfolg der Verhandlungen von rechtlichen Argumenten ab, die in der Regel besser von fachlich spezialisierten Anwälten vertreten werden können.
Innerhalb welcher Klagefrist muss eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Arbeitnehmer müssen ihre Klage zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht einreichen. Diese Dreiwochenfrist gilt für fristlose und fristgemäße Arbeitgeberkündigungen und auch für Änderungskündigungen, und sie gilt für alle rechtlichen Argumente, die man gegen die Wirksamkeit der Kündigung einwenden könnte. Das folgt aus § 4 Satz 1 KSchG. Diese Vorschrift lautet:
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Von dieser Frist gibt es nur zwei Ausnahmen:
1. Die Kündigung ist nicht schriftlich erklärt worden, d.h. durch ein vom Arbeitgeber unterschriebenes und dem Arbeitnehmer ausgehändigtes oder ihm per Post oder Boten zugegangenes Schriftstück, sondern z.B. mündlich, per E-Mail oder per WhatsApp-Nachricht. Das verstößt gegen die gesetzliche Schriftform, die gemäß § 623 BGB bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten ist, so dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Falls die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung trotz der eindeutigen Rechtslage streitig sein sollte, können Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage einreichen. Dies folgt aus § 4 Satz 1 KSchG, der für den Beginn der Dreiwochenfrist auf den „Zugang der schriftlichen Kündigung“ abstellt.
2. Die Kündigung ist nur nach Zustimmung einer Behörde möglich. Dann sieht § 4 Satz 4 KSchG vor, dass die Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft. So ist z.B. die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes zulässig (§ 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX).
Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber vorher kündigt, ist schwerbehinderten Arbeitnehmern zu raten, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn bereits die Diskussion vor Gericht über die Frage, ob die Klagefrist gewahrt wurde, schwächt die Verhandlungsposition des klagenden Arbeitnehmers.
Welche Folgen hat es, wenn die Klagefrist versäumt wird?
Die Versäumung der Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage führt zu einem dauerhaften und erheblichen Rechtsnachteil für gekündigte Arbeitnehmer, falls sie mit Aussicht auf Erfolg einen Prozess hätten führen können.
Gemäß § 7 KSchG hat die Fristversäumung nämlich zur Folge, dass die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist. § 7 KSchG lautet:
„Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (...).“
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt ein Mitglied des Betriebsrats außerordentlich und fristlos, ohne den Betriebsrat - als Gremium - zuvor um Zustimmung zu bitten, was gegen § 103 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstößt. Im Übrigen hält sich der Arbeitgeber aber an die vorgeschriebenen Formvorschriften, d.h. er spricht die Kündigung gemäß § 623 BGB durch schriftliche Erklärung aus. Da der Arbeitnehmer gerade einen fünfwöchigen Australienurlaub macht, liegt das Kündigungsschreiben schon über vier Wochen in seinem Briefkasten, als er nach Hause kommt und das Schreiben zur Kenntnis nehmen kann.
In diesem Beispiel ist die Klagefrist verstrichen, denn der Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers geht den Arbeitgeber nichts an. Durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers ist die Kündigung am Tag des Einwurfs zugegangen (§ 130 Abs.1 BGB), spätestens aber am Folgetag, falls die Kündigung erst am späten Abend eingeworfen wurde.
Auch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG hätte hier keinen Erfolg, da die Arbeitsgerichte von Arbeitnehmern bei längerer Abwesenheit verlangen, ihren Briefkasten durch eine Person ihres Vertrauens regelmäßig kontrollieren zu lassen. Das hat der Arbeitnehmer hier im Beispiel nicht getan. Daher kann er sich nicht darauf berufen, dass er „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“ war, die Klage rechtzeitig einzureichen.
Im Ergebnis führt die Versäumung der Klagefrist hier zu einem erheblichen Rechtsnachteil des gekündigten Betriebsratsmitglieds, nämlich zum Verlust seines gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes als Betriebsratsmitglied.
Wann kann man die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage beantragen?
Wie das obige Beispiel zeigt, kann eine längere Abwesenheit dazu führen, dass Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang zur Kenntnis nehmen. Im Allgemeinen ist dann nicht nur die Dreiwochenfrist abgelaufen, sondern auch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage wäre nicht erfolgversprechend.
Verzögert sich die Rückkehr des Arbeitnehmers allerdings aus Gründen, die er weder vorhersehen noch beeinflussen kann, kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage erfolgreich sein.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer macht für drei Wochen im Ausland Urlaub. Der Arbeitgeber verfasst ein Kündigungsschreiben und lässt es am ersten Urlaubstag (Montag) spät abends per Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen. Daher ist die Kündigung am nächsten Morgen (Dienstag) zugegangen. Die Dreiwochenfrist endet dann 21 Tage später, d.h. mit Ablauf des über-übernächsten Dienstags. Normalerweise wäre der Arbeitnehmer dann bereits wieder zu Hause gewesen, doch er erkrankt gegen Ende seines Urlaubs schwer und liegt zwei Wochen im Ausland im Krankenhaus.
In diesem Fall ist der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht dazu in der Lage, die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben. Dann besteht die Möglichkeit, die Klage noch nach der Rückkehr aus dem Ausland zusammen mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung bei Gericht einzureichen.
ACHTUNG: Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung muss genau begründet werden und ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig (§ 5 Abs.3 Satz 1 KSchG). Außerdem muss der Antrag mit der Klage verbunden werden (§ 5 Abs.2 Satz 1 KSchG).
Gilt die Klagefrist auch für nachgeschobene Kündigungen?
Die Dreiwochenfrist gilt auch für sog. nachgeschobene Kündigungen, d.h. für weitere Kündigungen, mit denen sich Arbeitgeber rechtlich absichern wollen, nachdem die Wirksamkeit einer ersten Kündigung zweifelhaft (geworden) ist.
BEISPIEL: Ein Unternehmen mit etwa 100 Arbeitnehmern kündigt einen Arbeitnehmer, der bereits seit sieben Monaten beschäftigt ist und daher Kündigungsschutz genießt, wegen Leistungsmängeln fristgemäß. Der Arbeitnehmer reicht Klage ein. Im Gütetermin weist der Vorsitzende darauf hin, dass die Kündigung wohl unwirksam sein dürfte, da die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gemäß § 1 KSchG nicht allein mit Leistungsmängeln begründet werden kann. Das Unternehmen spricht daher vorsichtshalber eine weitere Kündigung aus, gegen die der Arbeitnehmer keine Klage einreicht.
In diesem Beispiel wäre die zweite Kündigung wirksam. Denn die bereits anhängige Kündigungsschutzklage richtet sich nur gegen die erste Kündigung, nicht aber gegen weitere Kündigungen.
TIPP: Mit einem sog. „Schleppnetzantrag“ kann die Gefahr ausgeschlossen werden, dass nachgeschobene Kündigungen nicht rechtzeitig mit einer weiteren Kündigungsschutzklage oder einem zusätzlichen Klagantrag in dem bereits laufenden Kündigungsschutzverfahren angegriffen werden. Ein solcher Antrag kann z.B. lauten:
„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers/der Klägerin auch durch weitere Kündigungen des/der Beklagten nicht aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht.“
Wer sich mit einem solchen Antrag absichert, muss aber spätestens im Kammertermin auf Nachfragen des Gerichts wissen, ob weitere Kündigungen ausgesprochen wurden. Falls nicht, sollte der Schleppnetzantrag zurückgenommen werden, da er andernfalls abgewiesen wird.
Falls der Arbeitgeber dagegen noch weitere Kündigungen nachschiebt, sollten diese Kündigungen bis zum Kammertermin in der üblichen Weise, d.h. durch zielgerichtete Klaganträge angegriffen werden.
Dann ist auf jeden Fall, auch wenn die betreffenden Kündigungen schon länger als drei Wochen zurückliegen, die Klagefrist dank des Schleppnetzantrags eingehalten.
Muss man die Klagefrist auch einhalten, wenn man die Kündigung zurückgewiesen oder ihr widersprochen hat?
Manchmal ist für den gekündigten Arbeitnehmer nicht klar, ob die Person, die für den Arbeitgeber die Kündigungserklärung unterschrieben hat, dazu bevollmächtigt war. Liegt dem Kündigungsschreiben in solchen Fällen keine schriftliche Vollmacht bei, kann der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grund gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, was schnell bzw. „unverzüglich“ geschehen muss. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort „Kündigung - Zurückweisung der Kündigung“.
Auch wenn die Kündigung zurückgewiesen wurde läuft die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, und auch dann greift bei Fristablauf die gesetzliche Regelung ein, der zufolge die Kündigung „als von Anfang an rechtswirksam“ gilt (§ 7 KSchG).
Die Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB ist daher nur der erste Schritt, um sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Folgt darauf nicht die Kündigungsschutzklage als zweiter Schritt, kann man sich die Zurückweisung auch sparen.
Manche Arbeitnehmer erklären nach Erhalt einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber einen Einspruch oder Widerspruch. Wird der Einspruch innerhalb einer Woche beim Betriebsrat eingelegt und hält der Betriebsrat ihn für berechtigt, hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen (§ 3 KSchG). Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, auf solche Einsprüche zu reagieren, und auch der Betriebsrat kann eine Verständigung der Parteien nicht erzwingen.
Daher gilt auch im Falle eines Einspruchs oder Widerspruchs gegen die Kündigung: Die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft und ist in jedem Fall zu beachten.
Ist eine Kündigungsschutzklage überflüssig, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt?
Eine Kündigung ist eine einseitige Rechtsgestaltung. Sie wirkt in dem Moment, in dem sie einmal erklärt ist. Sie kann daher rein rechtlich gar nicht zurückgenommen werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Kündigung - Rücknahme der Kündigung“.
Auch die Rücknahme einer (schriftlichen) Kündigung ändert nichts daran, dass die Kündigung "in der Welt" ist und das Arbeitsverhältnis daher beendet, wenn sie wirksam ist, was man oft nicht sicher weiß. Und da man die Unwirksamkeit einer Kündigung in aller Regel nur innerhalb der Klagefrist von drei Wochen gerichtlich geltend machen kann (s. oben), stehen gekündigte Arbeitnehmer auch im Falle einer Kündigungsrücknahme nur dann wirklich auf der sicheren Seite, wenn sie fristgemäß Klage einreichen.
Die Rücknahme einer Kündigung ist trotz dieser juristischen Fallstricke aber nicht sinnlos, sondern als Angebot auszulegen, das gekündigte Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Eine solche Fortsetzungsvereinbarung, der beide Parteien ausdrücklich zustimmen sollten, ist eine Alternative zu einer Kündigungsschutzklage. Eine solche Vereinbarung könnte lauten:
„Fortsetzungsvereinbarung
[Ort, Datum]
Die Parteien beziehen sich auf die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung vom TT.MM.JJJJ und vereinbaren hiermit, dass diese Kündigung keinerlei Rechtswirkungen haben soll. Das Arbeitsverhältnis wird daher zu den bisher geltenden Bedingungen ohne Unterbrechung fortgesetzt.
[Unterschrift Arbeitgeber], [Unterschrift Arbeitnehmer]“
Arbeitgeber, die eine Kündigung zurücknehmen wollen, sollten Arbeitnehmern eine solche Vereinbarung vorschlagen, da andernfalls mit einer (überflüssigen und lästigen) Kündigungsschutzklage zu rechnen ist. Arbeitnehmer wiederum können sich auf eine solche Vereinbarung verlassen, d.h. eine Klage ist dann nicht mehr nötig.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Wenn man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob man die Kündigung auf sich beruhen lassen oder Kündigungsschutzklage einreichen sollte.
Praktisch gesehen besteht der Haupteffekt einer Kündigungsschutzklage darin, dass sich der beklagte Arbeitgeber nicht sicher sein kann, dass der gekündigte Mitarbeiter auch dauerhaft bzw. rechtssicher „draußen“ ist. Demgegenüber haben Arbeitnehmer auch bei einer Kündigungsschutzklage die rechtliche Möglichkeit, sich eine neue Stelle zu suchen.
Auf der Grundlage dieser Ungewissheit sind viele Unternehmen dazu bereit, Abfindungen zu zahlen und ein gutes bzw. sehr gutes Zeugnis zu erteilen. Das spricht aus Arbeitnehmersicht für eine Kündigungsschutzklage.
Manchmal können Arbeitgeber aber auch ganz gut damit leben, dass die Wirksamkeit der Kündigung während des Klageverfahrens noch nicht feststeht, nämlich dann, wenn sie sich ziemlich sicher sein können, dass der gekündigte Arbeitnehmer rasch eine andere Stelle finden wird.
BEISPIEL: Eine seit 17 Jahren beschäftigte Krankenschwester wird Anfang Mai fristlos gekündigt, weil sie während einer Pause auf dem Balkon geraucht hat, obwohl in der gesamten Klinik ein Rauchverbot gilt. Eine vorherige einschlägige Abmahnung gibt es nicht. Die Krankenschwester meldet sich zwar arbeitslos, hat aber bereits zu Anfang Juni in einem anderen Krankenhaus eine neue Anstellung gefunden.
In diesem Beispiel besteht das Problem bei einer Kündigungsschutzklage aus Sicht der Krankenschwester darin, dass der Arbeitgeber nur ein geringes Verzugslohnrisiko trägt, auch wenn die Kündigung unwirksam ist (was hier im Beispiel ziemlich offensichtlich der Fall ist).
Denn auf den Verzugslohn, den der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung bzw. rechtswidrigen Entlassung gemäß § 615 Satz 1 BGB zahlen muss, muss sich der entlassene Arbeitnehmer einen Zwischenverdienst anrechnen lassen, den er bei einem anderen Arbeitgeber erzielt (§ 11 Nr.1 KSchG). Und da die guten Arbeitsmarktchancen von Pflegekräften allgemein bekannt sind, braucht sich Arbeitgeber hier im Beispiel keine allzu großen finanziellen Sorgen zu machen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter den Stichworten „Annahmeverzug des Arbeitgebers“ und „Vergütung bei Arbeitsausfall“.
Möglicherweise wird er daher im Falle einer Kündigungsschutzklage nur zur Erteilung eines guten Zeugnisses bereit sein (was nach 17-jähriger Beschäftigung und angesichts einer fristlosen Kündigung immerhin auch etwas wert ist).
Anders ist es aber dann, wenn die Arbeitsmarktchancen eines gekündigten Arbeitnehmers nicht so rosig sind und/oder der Arbeitgeber davon zumindest ausgehen muss.
BEISPIEL: Ein seit 21 Jahren in einem Betrieb mit 350 Arbeitnehmern beschäftigter Produktionshelfer wird im Dezember 2021 fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen zu Ende Juli 2022 gekündigt und reicht Kündigungsschutzklage ein. Zum Zeitpunkt des Kammertermins im Oktober 2022 ist er 55 Jahre alt und arbeitslos gemeldet, was der Arbeitgeber aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Arbeitsagentur weiß.
In diesem Beispiel sollte der Arbeitgeber eher als in dem Fall der fristlos gekündigten Krankenschwester dazu bereit sein, eine angemessene Abfindung zu zahlen, denn er muss befürchten, dass der Produktionshelfer für längere Zeit Arbeitslosengeld bezieht. Finanziell nachteilig ist hier für den Arbeitgeber, dass er das Arbeitslosengeld an die Arbeitsagentur erstatten muss, falls die Kündigungsschutzklage Erfolg hat. Das ist anders bei einem anderweitig erzielten Zwischenverdienst, der den Arbeitgeber effektiv entlastet.
Schließlich ist eine Kündigungsschutzklage auch dann sinnvoll, wenn die Hoffnung besteht, Restlohnforderungen rasch und im Sinne des klagenden Arbeitnehmers klären zu können.
BEISPIEL: Ein seit zwei Jahren in einem Betrieb mit 80 Arbeitnehmern angestellter leitender Vertriebsmitarbeiter wird Anfang Januar 2022 fristlos gekündigt, weil er angeblich ohne Abstimmung mit der Geschäftsleitung unwirtschaftliche Rabatte gewährt haben soll. Aus Sicht der Vertriebskraft gab es aber gute Gründe für die Rabatte, da ein Großauftrag in Aussicht stand. Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vereinbart und ein erfolgsabhängiger Jahresbonus, der in den letzten beiden Jahren in maximaler Höhe ausgezahlt wurde und 25.000,00 EUR brutto ausmacht.
Hier im Beispiel spricht viel für eine Kündigungsschutzklage, allein schon um die Vergütung der langen Kündigungsfristen und eine anteilige Bonuszahlung von 75 Prozent im Ausscheidensjahr durchzusetzen.
Denn bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte der Arbeitgeber im Januar 2022 erstmals zu Ende September 2022 kündigen können, d.h. von der Wirksamkeit der Kündigung hängen neun Monate Gehalt ab. Außerdem wären bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende September 2022 (25.000,00 x 0,75 =) 18.750,00 EUR als zeitanteiliger Jahresbonus für 2022 zu zahlen. Ein weiterer finanzieller Anspruch ist die Urlaubsabgeltung, die bei einer Beendigung Ende September (statt Anfang Januar) erheblich ist.
Nicht zuletzt sollten Arbeitnehmer bei fristlosen Kündigungen immer bedenken, dass sie kein gutes Zeugnis erwarten können und mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen müssen. Auch das spricht dafür, fristlose Kündigungen nicht einfach hinzunehmen, sondern dagegen zu klagen.
Im Ergebnis sprechen folgende Umstände für eine Kündigungsschutzklage:
- Die Kündigung ist offenkundig oder sehr wahrscheinlich unwirksam.
- Der Arbeitnehmer ist arbeitslos gemeldet und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind nicht sehr gut.
- Es wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen, deren Berechtigung zumindest zweifelhaft ist.
- Infolge einer fristlosen oder aus anderen Gründen vorfristigen Kündigung entgehen dem gekündigten Arbeitnehmer substantielle Gehaltszahlungen.
Andererseits sprechen folgende Umstände gegen eine Kündigungsschutzklage:
- Die Kündigung ist offenkundig oder sehr wahrscheinlich wirksam, wie z.B. bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses und/oder in einem Betrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern.
- Der Arbeitnehmer ist noch nicht im rentennahen Alter und übt einen Mangelberuf aus, so dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr gut sind (was der Arbeitgeber auch weiß).
- Der Arbeitgeber hat seine Kündigung mit einem Abfindungsangebot verbunden, das bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinfällig wird, d.h. er hat eine Kündigung mit einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG ausgesprochen oder ein anderes Abfindungsangebot unterbreitet.
Kann man auch klagen, wenn man sich beruflich verändern möchte oder es nur um eine gute Abfindung geht?
Ja, das ist rechtlich zulässig und kommt auch recht oft vor. Hinter dem offiziellen Ziel einer Kündigungsschutzklage, der Fortsetzung der Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber, steht oft das Ziel, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Dazu ist in aller Regel ein Abfindungsvergleich erforderlich, d.h. eine freiwillige Regelung. Hier wird oft, aber keineswegs immer eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbart (sog. Regelabfindung). Je nachdem, wie gut oder schlecht sich die Kündigung begründen lässt und wie hoch (oder gering) das Verzugslohnrisiko ist, kann die Abfindung aber auch weit höher oder weit geringer sein.
Wie eine angemessene Abfindung berechnet werden kann, d.h. auf welche Faktoren es hier ankommt, können Sie unter dem Stichwort „Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung“ nachlesen.
Wird über eine betriebsbedingte Kündigung gestritten, kann sich ein Abfindungsanspruch auch aus einem Sozialplan ergeben, d.h. aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, mit der die Folgen einer Betriebsänderung geregelt werden.
Der Sozialplan-Abfindungsanspruch ist dann während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens noch nicht fällig (denn er setzt ja die rechtswirksame Kündigung voraus), bildet aber ein Auffangnetz für den Arbeitnehmer: Sollte die Kündigungsschutzklage abgewiesen werden oder sollte sich der Arbeitgeber nicht per Vergleich auf eine Erhöhung der Sozialplan-Abfindung einlassen, kann der Arbeitnehmer später immer noch die Sozialplan-Abfindung verlangen.
Schließlich können Arbeitnehmer in seltenen Ausnahmefällen eine Abfindung auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen, nämlich durch einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 KSchG. Diese Vorschrift lautet:
„Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.“
Einem Auflösungsantrag auf dieser Grundlage kann das Gericht nur stattgeben,
- wenn die Kündigung unwirksam war, und
- wenn dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, z.B. wegen herabwürdigender Äußerungen des Arbeitgebers im Prozess.
Weil es dem Arbeitnehmer aber in aller Regel auch nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage noch zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen, kommt eine solche gerichtliche, d.h. dem Arbeitgeber aufgezwungene Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit gleichzeitiger Verurteilung des Arbeitgebers zur Abfindungszahlung in der Praxis kaum vor.
Mit welchen Kosten ist bei einer Kündigungsschutzklage zu rechnen?
Beim Thema Kosten geht es einerseits um Gerichtsgebühren, andererseits um Anwaltskosten.
Die bei den Arbeitsgerichten anfallenden Gerichtsgebühren sind geringer als beim Amts- oder Landgericht. Außerdem müssen sie vom Kläger (anders als bei eine Klage vor dem Amts- oder Landgericht) nicht vorgeschossen werden. Und schließlich fallen Gerichtskosten oft vollständig weg, nämlich wenn der Prozess durch Vergleich erledigt wird oder wenn die Klage vor Antragsstellung zurückgenommen wird. Aus diesen Gründen spielen die Gerichtskosten bei der Überlegung, ob man eine Kündigungsschutzklage einreichen sollte oder nicht, praktisch vernachlässigen.
Beim Thema Anwaltskosten muss man normalerweise nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite in Betracht ziehen, da man mit diesen belastet wird, wenn man den Prozess verliert. Das ist bei einer arbeitsgerichtlichen Klage in der ersten Instanz aber anders:
Denn im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG).
Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass der Arbeitnehmer, der sich in über 90 Prozent aller arbeitsgerichtlichen Prozesse auf der Klägerseite befindet, nicht mit dem Risiko belastet werden soll, im Falle des Unterliegens auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen. Diese Entlastung ist in vielen Fällen sinnvoll, da Arbeitnehmer oftmals Rechtsschutz von der Gewerkschaft in Anspruch nehmen können oder rechtsschutzversichert sind.
Die Kehrseite dieser Medaille ist natürlich, dass Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten haben, wenn sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen. Mit diesem Nachteil müssen natürlich auch Arbeitgeber leben, wenn sie grundlos verklagt werden und die Klage abgewiesen wird.
Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob eine Kündigungsschutzklage unter Einschaltung eines Anwalts sinnvoll ist, auch wenn man in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Ausgang des Prozesses, mit den Kosten für seinen Anwalts belastet ist.
Hier gibt es im Prinzip fünf Möglichkeiten:
1. | Sie lassen sich nicht vertreten, sondern führen den Kündigungsschutzprozess selbst. Davon ist aber aus den oben genannten Gründen in der Regel abzuraten. |
2. | Sie sind Gewerkschaftsmitglied und lassen sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten. |
3. | Sie haben eine Rechtsschutzversicherung und lassen sich durch einem Rechtsanwalt vertreten. Dann übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihren Anwalt. |
4. | Sie sind nicht rechtsschutzversichert, aber finanziell schlecht gestellt, so dass Sie einen Anwalt nicht bezahlen können. Dann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese beantragt Ihr Anwalt zusammen mit der Klageerhebung beim Arbeitsgericht. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat die Kosten für Ihren Anwalt. |
5. | Sie sind nicht rechtsschutzversichert, können sich aber einen Anwalt leisten, so dass Sie keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Dann stellt sich die Frage, wie hoch die Anwaltsgebühren bei einem Kündigungsschutzprozess sind und ob sich eine anwaltliche Vertretung für Sie rechnet. Diese Frage sollten Sie am besten vorab mit einer Kanzlei besprechen, d.h. Sie sollten sich zunächst nur wegen der Erfolgsaussichten der Klage und der Kosten beraten lassen. |
Wie hoch sind die Anwaltskosten in einem Kündigungsschutzprozess?
Die Anwaltsgebühren sind durch Gesetz festgelegt, nämlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Allgemeine Informationen und Beispiele zu der Frage, wie Anwaltsgebühren berechnet werden, finden Sie unter dem Stichwort "Gebühren und Kosten im Arbeitsrecht".
Grundlage für die Berechnung der Gebühren ist der Streitwert. Dieser beträgt bei einer Kündigungsschutzklage nach der Rechtsprechung ein Quartalsverdienst.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer, der 3.500 EUR brutto pro Monat verdient, erhebt Kündigungsschutzklage. Der Streitwert beträgt 10.500 EUR. Erhält der Arbeitnehmer ein dreizehntes Monatsgehalt, beträgt der Streitwert (13 x 3.500,00 : 4 =) 11.375,00 EUR.
Kündigungsschutzprozesse werden oft durch Vergleich erledigt. Bei dieser Art der Beendigung des Prozesses erhält der Anwalt 3,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr + 1,0 Vergleichsgebühr).
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer, der 3.500,00 EUR brutto pro Monat verdient und ein dreizehntes Monatsgehalt bekommt, erhebt durch einen Anwalt Kündigungsschutzklage. Der Prozess wird durch einen Abfindungsvergleich beendet. Die Abfindung beträgt unter Berücksichtigung des zehnjährigen Bestands des gekündigten Arbeitsverhältnisses (10 x 3.500 : 2 =) 17.500,00 EUR. Die Anwaltsgebühren belaufen sich bei 3,5 Gebühren und einem Streitwert von einem Quartalsgehalt (11.375,00 EUR) auf 2.797,69 EUR (einschließlich 20,00 EUR Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer).
Bei Kündigungsschutzverfahren sind die Anwaltskosten oft gut angelegtes Geld. Denn je nach Dauer der Beschäftigung und den o.g. anderen Begleitumständen kann man eine gute Abfindung aushandeln. So ist es auch in dem obigen Beispiel. Bei einer Abfindung von 17.500,00 EUR sollten 2.797,69 EUR Anwaltsgebühren zu verschmerzen sein.
Welche Fehler sollten Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vermeiden?
Aus Arbeitgebersicht sind Kündigungsschutzverfahren lästig. Sie kosten Geld, Zeit und Nerven.
1. Der erste Fehler, den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage machen können, besteht darin, es überhaupt so weit kommen zu lassen.
Vor einer Kündigung sollte immer geprüft werden, ob nicht ein Aufhebungsvertrag die bessere Alternative ist.
2. Im Laufe eines Kündigungsschutzverfahrens stellt sich oft heraus, dass die streitige Kündigung rechtlich möglicherweise angreifbar ist. Manchmal gibt es entsprechende Hinweise schon zu einem frühen Zeitpunkt, z.B. im Gütetermin durch den oder die Vorsitzende oder durch Ausführungen in der Klageschrift. Dagegen kann und soll man rechtlich argumentieren, d.h. an der Wirksamkeit der Kündigung erst einmal festhalten.
Unabhängig davon besteht aber oft auch die Möglichkeit, weitere Kündigungen auszusprechen. So z.B., wenn sich bei Durchsicht des Arbeitsbereichs eines gekündigten Mitarbeiters Hinweise darauf finden, dass er schwerwiegende Pflichtverstöße begangen hat.
Der zweite Fehler, den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage begehen können, besteht darin, keine weiteren Kündigungen auszusprechen, obwohl diese rechtlich zulässig wären.
3. Manche Arbeitnehmer finden im Lauf des Kündigungsschutzverfahrens eine neue Stelle. Das müssen sie aber nicht von sich aus mitteilen, solange sie für die Zeit nach der Entlassung keinen Annahmeverzugslohn einklagen. Denn nur wenn Verzugslohn eingeklagt wird, ist ein Zwischenverdienst, ebenso wie Arbeitslosengeld, in Abzug zu bringen (§ 11 Nr.1, Nr.3 KSchG).
Da das Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers durch eine Folgebeschäftigung des Arbeitnehmers entscheidend verringert wird, sollten Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens im Kammertermin danach befragen. Die Frage ist bei Verhandlungen über eine Abfindung zulässig, und sie darf nicht falsch beantwortet werden, denn damit würde sich der Arbeitnehmer in gefährliche Nähe zum Betrug begeben. Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer sie nicht beantworten, aber wenn er auf diese Frage schweigt, weiß der Arbeitgeber, woran er ist.
Der dritte Fehler, den Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage begehen können, besteht daher darin, den Arbeitnehmer nicht zu fragen, ob er nach der Kündigung eine neue Stelle gefunden hat.
4. Schließlich möchten viele Arbeitnehmer, die fristwahrend und mit dem Ziel einer guten Abfindung Kündigungsschutzklage eingereicht haben, in Wahrheit gar nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.
Arbeitgeber sollten daher immer die Möglichkeit prüfen, die Kündigung im Laufe des Prozesses zurückzunehmen. Kommt eine solche Entscheidung in Betracht, sollten Arbeitgeber diese Option deutlich ansprechen, denn dann halten sich Abfindungsforderungen meist in Grenzen.
Der vierte Fehler, den Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses machen können, besteht daher darin, dem Arbeitnehmer nicht zu signalisieren, dass die Kündigung auch zurückgenommen werden könnte.
Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigungsschutzklage?
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- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
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Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Kündigungsschutzklage finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Kündigungsschutzklage
Letzte Überarbeitung: 22. Oktober 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, d.h. unter Beachtung rechtlicher Formalitäten und Fristen, oder wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben und daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch im Vorfeld einer möglichen Kündigungsschutzklage, etwa im Rahmen der Anhörung vor einer Verdachtskündigung, bei der Kalkulation und Bewertung von Abfindungsangeboten oder bei der Anhörung des Betriebsrats. Falls sich ein Aufhebungsvertrag oder eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutschlandweit im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich unterstützen sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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