HANDBUCH ARBEITSRECHT
Urteile und Kommentare: Abfindung nach § 1a KSchG
Urteilsanmerkungen zum Thema Abfindung nach §1a KSchG von 2007 bis heute: Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Unser Rechtsanwaltsteam kommentiert seit 2001 laufend aktuelle Urteile und wichtige Gesetzesänderungen zum Arbeitsrecht, unter anderem zum Thema Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Im Folgenden finden Sie unsere Beiträge zu diesem Thema, geordnet nach Jahrgängen seit 2007, im Überblick.
Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen arbeitsrechtlichen Einschätzungen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise überholt sein können.
Arbeitsrecht aktuell 2017
Arbeitsrecht aktuell 2016
Arbeitsrecht aktuell 2015
Arbeitsrecht aktuell 2014
- 14/169 Verzicht auf Kündigungsschutzklage
09.05.2014. Arbeitnehmer können nach Erhalt einer Kündigung nicht vorab ohne Gegenleistung auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, wenn die Verzichtserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten ist. Aber ist ein Zeugnis mit der Note "gut" bereits eine ausreichende Gegenleistung? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen meint ja: LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2014 5 Sa 1099/13.
- 14/165 Aufhebungsvertrag, Sperrzeit und wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe
07.05.2014. Wer sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, verliert dadurch zwar seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vollständig, aber immerhin für die Dauer einer Sperrzeit bzw. Sperrfrist. Ausnahmsweise tritt eine Sperrzeit nicht ein, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer einen "wichtigen Grund" für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Ein wichtiger Grund liegt aber nicht schon darin, dass der Arbeitgeber in größerem Umfang Personal abbauen möchte und Mitarbeiter dazu bedrängt, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen: Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013, S 1 AL 419/10.
- 14/122 Abfindung und Elternzeit
05.04.2014. Während einer Elternzeit haben Arbeitnehmer das Recht, bei ihrem Arbeitgeber in einem Teilzeitumfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Werden sie während der Elternzeit entlassen und erhalten eine Abfindung, muss diese auf der Grundlage des (Vollzeit-)Gehalts berechnet werden, das der Arbeitnehmer vor seiner Elternzeit erhalten hat: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.02.2014, C-588/12 (Lyreco Belgium).
- 14/119 Aufhebungsvertrag mit Abfindung beim Zweitarbeitgeber und dann zurück zum alten?
04.04.2014. In öffentlichen Unternehmen mit großem Personalüberhang kommt es vor, dass Arbeitsverhältnisse ruhend gestellt und der Arbeitnehmer vorübergehend bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet. Endet dieses Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag, kann der Arbeitnehmer das ruhende Arbeitsverhältnis wieder aktivieren, auch wenn von seinem Zweitarbeitgeber eine Abfindung erhalten hat: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2013, 5 Sa 149/13.
Arbeitsrecht aktuell 2012
- 12/392 Sozialplan-Abfindung bei Behinderung
28.12.2012. Können Sozialpläne vorsehen, dass schwerbehinderte "rentennahe" Arbeitnehmer eine geringere Abfindung erhalten als andere Arbeitnehmer, weil sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung früher als andere Arbeitnehmer rentenberechtigt sind? Nein, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung: EuGH, Urteil vom 06.12.2012, C-152/11 - Odar gg. Baxter.
- 12/005 Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?
05.01.2012. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Ausgleichsklauseln, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und diesem für den Anspruchsverzicht keine entsprechende Gegenleistung gewähren, wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sind. Konkret ging es in dem vom BAG entschiedenen Fall um den Ausschluss einer (weiteren) Abfindungszahlung in einem Aufhebungsvertrag (BAG, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10).
Arbeitsrecht aktuell 2011
- 11/237 Kündigung mit Abfindungsangebot und später vereinbartem Auflösungsvertrag
28.11.2011. Kündigung mit Abfindungsangebot und anschließend vereinbartem Auflösungsvertrag: Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann den Abfindungsanspruch aus dem Auflösungsvertrag gefährden, wenn die Abfindung vom Unterlassen einer Kündigungsschutzklage abhängt: Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011, 5 Sa 239/10.
- 11/130 Keine Diskriminierung aufgrund geringerer Abfindung bei Erwerbsminderungsrente
07.07.2011. Wenn der Sozialplan zukünftige finanzielle Nachteile ausgleichen soll, kann er geringere Abfindungen für Bezieher einer befristeten Erwerbsminderungsrente vorsehen. Dies ist weder eine altersbdingte Diskriminierung beim Thema Abfindung noch eine behinderungsbedingte Abfindungsdiskriminierung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2011, 1 AZR 34/10.
- 11/087 Abfindung: Diskriminierung durch Staffelung nach Altersgruppen?
05.05.2011. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine sowohl anhand von Lebensalter als auch Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindungszahlung bei einer Altersstaffelung pro Lebensjahrzehnt keine Diskriminierung wegen Alters ist: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 764/09.
- 11/005 Erpresserische Verhandlungen über Abfindung sind Kündigungsgrund
07.01.2011. Entgegen der Vorstellung vieler Arbeitnehmer besteht beim Ende des Arbeitsverhältnisses nicht typischerweise ein Anspruch auf eine Abfindung. Tatsächlich ist ein solcher die Ausnahme von der Regel. Sofern er nicht ausdrücklich tarifvertraglich, gesetzlich oder in sonstiger Weise geregelt wurde, ist es der Zahlungsbereitschaft des Arbeitgebers und der Konfliktfreudigkeit des Arbeitnehmers überlassen, ob es seiner Zahlung kommt oder nicht. In aller Regel gilt hier, wie auch im übrigen Geschäftsleben, dass ein freundlicher Ton und sachliche Argumente weiterführen als Erpressermethoden: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 16.06.2010, 10 Ca 19/10.
- 11/004 Auch rentennahe Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfindungszahlung
06.01.2011. Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat in einem aktuellen, aus Dänemark stammenden Vorlagefall entschieden, dass der allgemeine Ausschluss „rentennaher“ Arbeitnehmer von Abfindungen bei betriebsbedingten Entlassungen eine rechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.10.2010, C-499/08 (Ingeniørforeningen i Danmark ./. Region Syddanmark).
Arbeitsrecht aktuell 2010
- 10/114 Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung
15.06.2010. Die Generalanwältin Juliane Kokott hat in ihren Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindungen europarechtswidrig ist. Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08 (Ingeniørforeningen i Danmark ./. Region Syddanmark).
- 10/101 Kündigung: Vergleich im Kündigungsschutzprozess
28.05.2010. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg macht deutlich, dass der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung enge Grenzen gesetzt sind. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09.
- 10/045 Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Ältere Arbeitnehmer dürfen ausgenommen werden
05.03.2010. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, wenn der Arbeitgeber ausschließlich jüngeren Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertragsangebot unterbreitet, das die Zahlung einer Abfindung beinhaltet: BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08.
- 10/036 Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden
22.02.2010. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es zulässig ist, den Zeitpunkt, an dem eine Abfindung fällig wird, durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach hinten zu verschieben, um Steuern zu sparen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeit der Abfindung in einem Sozialplan geregelt ist. BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09.
- 10/019 Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen
28.01.2010. Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis darauf angewiesen sind, Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, d.h. Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. sog. „Hartz IV“, müssen sich eine Abfindungszahlung als Einkommen anspruchsmindernd anrechnen lassen. Auch wenn der Anspruch auf die Abfindung bereits lange Zeit vor ihrer Zahlung entstanden ist, kommt es für die Anrechnung der Abfindung auf das Alg II allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Dies hat das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R.
Arbeitsrecht aktuell 2009
- 09/237 Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan
22.12.2009. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Sozialplanabfindung auch dann nur auf Teilzeitbasis berechnet werden muss, wenn zuvor langjährig in Vollzeit gearbeitet wurde. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
- 09/069 Ungleichbehandlung bei Abfindungen aufgrund von Turboregelungen ist rechtens.
27.04.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn Arbeitnehmer eine höhere Abfindung erhalten, die erst aufgrund einer nachträglichen Turboregelung zu einem Aufhebungsvertrag bereit sind. Wer bereits früher ausgeschieden ist und daher nicht in den Genuss der Turboprämie kommt, hat daher "Pech gehabt": LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08.
Arbeitsrecht aktuell 2008
- 08/134 Diskriminierung: Abfindungskürzung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter
16.12.2008. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt hat, können die Betriebspartner bei Sozialplänen auch künftig Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern in "rentennahem" Alter sehr weitgehendem Umfang nach ihrem Ermessen kürzen. Hierin liegt keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters: BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07.
- 08/087 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs aus gerichtlichem Vergleich
31.07.2008. Wird in einem gerichtlichen Abfindungsvergleich eine Abfindung versprochen und ist das Arbeitsverhältnis bei Vergleichsabschluss schon beendet, wird der Abfindungsanspruch sofort fällig und nicht etwa erst beim nächsten regulären Lohnlauf: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08.
- 08/013 Keine Abfindung gemäß § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
22.01.2008. Bietet der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung an für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, so besteht kein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer zunächst klagt, die Klage dann aber später zurücknimmt. Die Regelung des § 269 Abs.3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach der Rechtsstreit bei einer Klagerücknahme als "nicht anhängig geworden" anzusehen ist, hilft dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht weiter: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06.
- 08/012 Beziffertes Abfindungsangebot bei gleichzeitigem Verweis auf § 1a KSchG
21.01.2008. Beziffert der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ein im Kündigungsschreiben unterbreitetes Abfindungsangebot, das für den Fall des Unterlassens einer Kündigungsschutzklage gelten soll, und verweist er zugleich auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so riskiert er die inhaltliche Unklarheit seines Abfindungsangebots. Ist das bezifferte Angebot daher geringer als die Abfindung, die sich aus § 1a KSchG errechnet, kann das Angebot im Sinne von § 1a KSchG, d.h. im Sinne einer höheren Abfindung auszulegen sein. Unklarheiten über die Höhe der Abfindung gehen hier zu Lasten des Arbeitgebers: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06.
Arbeitsrecht aktuell 2007
- 07/81 BSG: Keine Sperrzeit nach Kündigung und Abfindungsvergleich
22.11.2007. Führt der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess und beendet ihn durch einen Abfindungsvergleich, ist er vor einer Sperrzeit zwar nicht absolut bzw. in allen Fällen geschützt, aber doch in aller Regel, d.h. immer dann, wenn kein "Umgehungsgeschäft" vorliegt: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R.
- 07/73 Keine Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen mit „maßvoller“ Abfindungsregelung
12.11.2007. Die Arbeitsagenturen sind angewiesen, keine Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungsregelung zu verhängen, wenn der Arbeitgeber ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte und wenn die Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.
- 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen
15.06.2012. Manchmal liegen zwischen einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und dem Ablauf der Kündigungsfrist viele Monate. Dann kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer vor Vertragsbeendigung verstirbt. In einem solchen Fall geht der Abfindungsanspruch nicht auf die Erben über: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06.
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2022
Wenn Sie als Arbeitgeber überlegen, ob Sie eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG aussprechen sollten, oder wenn Sie als Arbeitnehmer eine solche Kündigung erhalten haben und daher entscheiden müssen, ob Sie sich mit der angebotenen Abfindung zufriedengeben oder aber Kündigungsschutzklage erheben sollten, beraten wir Sie jederzeit gerne.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag (mit Ergänzungen / Änderungen, falls vorhanden)
- Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
- Abfindungsangebot / Sozialplan (falls vorhanden)
- Kündigungsschreiben (falls bereits vorhanden)
- Angebot eines Abwicklungsvertrags oder Aufhebungsvertrags (falls bereits vorhanden)
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt eines Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen.
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