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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Schlagworte: | Arglistige Täuschung, Vergleich: Anfechtung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 49/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.12.2009 | |
Leitsätze: | Wenn der Arbeitgeber seine Kündigung auf schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers stützt, kann er sich durch die Aufdeckung weiterer verschwiegener Vorgänge nach Abschluss eines gerichtlichen Abfindungsvergleiches und einer umfassenden Erledigungsklausel nicht "getäuscht" fühlen. (Rn.36) | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 5.03.2009, 17 Ca 8063/08 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Verkündet
am 16.12.2009
Aktenzeichen (Bitte bei allen Schreiben angeben)
2 Sa 49/09
17 Ca 8063/08 (ArbG Stuttgart)
Mattel Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Beklagte/Widerklägerin/Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
gegen
- Kläger/Widerbeklagter/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer -
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger,
den ehrenamtlichen Richter Hofmann
und den ehrenamtlichen Richter Zagermann
auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2009
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Stuttgart vom 05.03.2009 - 17 Ca 8063/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Prozessvergleichs.
Der am 07.03.1958 geborene, nach eigenen Angaben ledige und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 1986 (Kläger) bzw. 01.03.1988 (Beklagte) im D.-K. beschäftigt. Am 01.04.1995 wechselte der Kläger zur Beklagten. Grundlage der Arbeitsbeziehungen ist dort ein Arbeitsvertrag vom 16.05.1995/09.08.1995 (Bl. 43 bis 46 der erstinstanzlichen Akte). Ziffer 10 dieses Arbeitsvertrages lautet:
„Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
Beabsichtigen Sie, eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit auszuüben, so haben Sie dies rechtzeitig vorher Ihrer Personalabteilung mitzuteilen. Die Firma kann die nebenberufliche Erwerbstätigkeit untersagen, wenn ihre berechtigten Interessen entgegenstehen.“
Ab dem 01.04.2005 war der Kläger in der Funktion eines Geschäftsführer bei E. UK in G. tätig. Grundlage für diese Auslandstätigkeit ist eine Vereinbarung für den internationalen Einsatz vom 14.06.2005 (Bl. 4 bis 9 der zweitinstanzlichen Akte). In Ziffer 1 (Vertragsgegenstand) heißt es:
„Die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages gelten fort, soweit diese Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt.“
Das Jahreseinkommen des Klägers für diesen internationalen Einsatz belief sich bei 100%iger Zielerreichung auf 316.250,00 € brutto. Die Beklagte ist im D.-K. ein Unternehmen, das Omnibusse herstellt und vertreibt.
Jedenfalls ab Juli 2007 wollte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beenden. In einer Besprechung vom 30.07.2007 erklärte der Kläger, dass er die Beklagte verlassen wolle und überreichte ein Schreiben vom 30.07.2007, in dem er die Beklagte um einen Vorschlag zu einer einvernehmlichen Ausscheidensvereinbarung bat. Zugleich überreichte der Kläger ein Formular, in dem er Urlaub vom 06.08.2007 bis 22.10.2007 (55 Urlaubstage) beantragte. Der Kläger erklärte, dass er nach dem Urlaub eine Tätigkeit bei der Beklagten nicht mehr ausüben werde. Der Urlaub des Klägers wurde genehmigt, auf den Wunsch des Klägers auf Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung ging die Beklagte zunächst nicht ein. Nach Ab-
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lauf des Urlaubs legte der Kläger zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines deutschen Arztes vom 26.10.2007 bis zum 02.11.2007 vor. Ab dem 03.11.2007 war der Kläger aufgrund mehrerer Bescheinigungen eines englischen Arztes wegen der Diagnose „work-related stress“ bis Ende April 2008 krankgeschrieben.
Die Beklagte leitete ab Januar 2008 interne Untersuchungen über die Tätigkeit des Klägers ein. Nach ihrer Auffassung stellte sie dabei erhebliche Pflichtverletzungen des Klägers in der Vergangenheit fest. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger während der Beschäftigung bei der E. UK Personal- und Sachmittel der Beklagten in erheblichem Umfang für private Zwecke eingesetzt hat. In einem Schreiben vom 07.02.2008 konfrontierte die Beklagte den Kläger mit den Vorwürfen und erbat eine schriftliche Stellungnahme, nachdem der Kläger einen Gesprächstermin nicht wahrgenommen hatte. In dem Schreiben vom 07.02.2008 hielt die Beklagte dem Kläger mehrere Pflichtverletzungen vor: so habe der Kläger im April 2005 für seine Lebenspartnerin einen Arbeitsplatz in den Räumen der Beklagten nebst Internetzugang einrichten lassen. Der Kläger habe Mitarbeiter der Beklagten angewiesen, private Fahrten für seine Lebensgefährtin durchzuführen. Der Kläger habe in erheblichem Umfang für seinen privaten Internetanschluss in seinem Privathaus IT-Leistungen eines Mitarbeiters der Beklagten in Anspruch genommen. Der Kläger habe sich auch über mehrere Anweisungen und Richtlinien der Beklagten hinweggesetzt und z. B. entgegen einer Firmenkreditkar-tenrichtlinie eine Firmenkreditkarte regelmäßig für Privatausgaben genutzt. Entgegen einer Dienstwagenrichtlinie habe der Kläger einen Dienstwagen der M. B. S-Klasse genutzt. Entgegen einer Reisekostenrichtlinie habe der Kläger an einem bestimmten Zeitpunkt in einem der teuersten und besten Hotels in L. genächtigt. Für seine Lebenspartnerin habe er einen höherwertigen Pkw auf Rechnung der Beklagten angemietet.
Nach der Stellungnahme des Klägers vom 15.02.2008, in der der Kläger die Vorwürfe von sich wies, und der Anhörung der Sprecherausschusses sprach die Beklagte am 27.02.2008 eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.12.2008 aus. Diese Kündigungen griff der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage an. Im Kammertermin des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 10.07.2008 folgenden Vergleich:
„1. Die Parteien stellen außer Streit, dass ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31. März 2008 geendet hat.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, die bis zum 31.03.2008 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Vergütung auf der Basis des Entsendevertrages vertragsgemäß abzurechnen und auszubezahlen.
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3. Die Beklagte verpflichtet sich, die dem Kläger in tatsächlicher und durch Rechnungen von ihm nachgewiesener Höhe entstandenen Umzugskosten aus Anlass des Umzugs E. nach der S.... zu erstatten.
4. Die Beklagte verpflichtet sich ferner, an den Kläger gemäß den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von € 420.000,00 zu bezahlen.
5. Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Vergleich alle weitergehenden finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrunde sie entstanden sein mögen, erledigt sind. Ausgenommen von dieser Erledigung bleiben eventuelle Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten. Ferner sind sich die Parteien einig, dass der Kläger aus dem Geschäftsjahr 2008 keinen Anspruch auf Phantom Shares hat.
6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“
Mit Schreiben vom 08.10.2008 focht die Beklagte den gerichtlichen Vergleich vom 10.07.2008 wegen arglistiger Täuschung an. Den Vorwurf der arglistigen Täuschung begründete die Beklagte in diesem Schreiben damit, dass der Kläger während seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit monatelang für ein anderes Unternehmen als Interimsmanager tätig gewesen sei. Von diesem Sachverhalt habe sie zufällig erst Mitte September 2008 Kenntnis erlangt.
Diesem Vorwurf der Beklagten liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde: der Kläger war ab dem 21.11.2007 für den Automobilzulieferer J. F. S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. F.) in N. zu einem Tagessatz von 2.000,00 € tätig. In den Monaten November und Dezember 2007 war der Kläger für die Firma F. an 14 Tagen im Einsatz, in den Monaten Januar und Februar 2008 an mindestens 37 Tagen. Auch in den Monaten März und April 2008 arbeitete der Kläger in großem Umfang für die Firma F. (Beklagte: Januar bis April 2008 insgesamt 84 Tage). Die Firma F. ist kein direkter Wettbewerber zu der Beklagten. Ein Bruder des Klägers war im Tätigkeitszeitraum des Klägers Mehrheitsgesellschafter der Firma F.. Die Firma F. befand sich in diesem Zeitraum in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation.
Nach erneuter Anhörung des Sprecherausschusses am 06.10.2008, in der die Beklagte die Kündigung vom 27.02.2008 auch auf den neu bekannt gewordenen Sachverhalt stützte, beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.10.2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens und erhob Widerklage auf Rückzahlung der gezahlten Abfindung zuzüglich bezahlter Vollstreckungskosten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.2009 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den vor dem Arbeitsgericht Stuttgart am 10.07.2008 geschlossenen Vergleich nicht beendet ist und hat die Widerklage abgewiesen. Das angefochtene Urteil ist der Auffassung, dass der Vergleich nicht rechtswirksam angefochten worden sei. Der Kläger habe die Beklagte nicht arglistig getäuscht. Eine Offenbarungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten über seine beratende Tätigkeit bei der F. Förderer habe bei Abschluss des Vergleichs nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der gerichtliche Vergleich vom 10.07.2008 wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger wirksam angefochten sei und der Kläger deshalb die erhaltene Abfindung zurückzahlen müsse. Der Kläger habe die Beklagte arglistig getäuscht, weil er entgegen einer bestehenden Offenbarungspflicht der Beklagten nicht mitgeteilt habe, dass er während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Unternehmen tätig war. Die Offenbarungspflicht des Klägers ergebe sich aus Ziffer 10 des Arbeitsvertrages, in dem eine Mitteilungspflicht über nebenberufliche Erwerbstätigkeiten normiert sei. Der Kläger sei faktischer Geschäftsführer bei der Firma F. gewesen und habe während der attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen „berufsbedingten Stresses“ mit hohem zeitlichen Aufwand und der damit verbundenen Reisetätigkeit von G. nach S. ein beinahe insolventes Unternehmen geführt. Aus diesem Sachverhalt leitet die Beklagte auch den Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit ab. Selbst wenn der Kläger jedoch arbeitsunfähig gewesen sei, habe sich der Kläger während seiner Krankheit genesungswidrig verhalten. Dem Kläger sei diese Pflichtwidrigkeit auch bewusst gewesen. In einer E-Mail an seinen Bruder vom 20.11.2007 habe er gebeten, bis zu seiner Freistellung bei der Beklagten seine Tätigkeit auf Beraterbasis abrechnen zu dürfen. Tatsächlich habe der Kläger dann Rechnungen über eine Erbengemeinschaft mit seinem Bruder, eine „M. GdbR“, über die Durchführung von „Workshops“ gestellt. Bei Kenntnis der Tätigkeit des Klägers bei der Firma F. während seiner Arbeitsunfähigkeit hätte die Beklagte einem Vergleich mit der Zahlung einer hohen Abfindung nie zugestimmt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf deren Schriftsätze vom 28.08.2009 und 05.11.2009 verwiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
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3. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 420.729,24 € netto nebst Zinsen zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass der gerichtliche Vergleich nicht wirksam angefochten worden sei und deshalb auch keine Rückzahlungspflicht bezüglich der erhaltenen Abfindung bestehe. Der Kläger habe die Beklagte zu keiner Zeit durch positives Tun arglistig getäuscht. Eine Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Nebentätigkeit des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt, jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden. Sein Bruder habe ihn im Herbst 2007 im Hinblick auf die prekäre wirtschaftliche Situation bei der Firma F. um eine beratende Mithilfe gebeten. Bei Aufnahme dieser Tätigkeit im November 2007 habe er davon ausgehen können, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgrund einer Ausscheidensvereinbarung spätestens am 31.03.2008 beendet sein werde. Dies sei ihm von der Beklagten signalisiert worden. Die Ar-beitsunfähigkeit des Klägers ab Oktober 2007 habe auf einer psychischen Stresssituation beruht, die von den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten herbeigeführt worden sei. Der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterzeichnende e. Arzt habe es begrüßt, dass der Kläger außerhalb des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten anderweitig Arbeiten übernommen habe, um sich abzulenken und zu dem früheren Selbstbewusstsein zurückzufinden. Die Tätigkeiten bei der Firma F. hätten deshalb auch seinen Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei das Arbeitverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten bereits beendet gewesen. Jedenfalls im Juli 2008 habe keine Verpflichtung zur Offenlegung der zurückliegenden Nebentätigkeiten bei der Firma F. bestanden. Die Beklagte habe die außerordentliche Kündigung auf 15 näher bezeichnete schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers gestützt, die aus Sicht der Beklagten den Tatbestand der Untreue erfüllt hätten. Er verstehe nicht, warum ein weiterer, neu entdeckter Kündigungsgrund die Beklagte vom Abschluss des Vergleiches abgehalten hätte. Diese Wertung ergebe sich auch aus der umfassenden Erledigungsklausel im Vergleich vom 10.07.2008. Diese Erledigungsklausel zeige, dass die Parteien auch an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht hätten. Die mögliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeitszeit sei dem Bereich der finanziellen Ansprüche zuzurechnen. Diese seien jedoch in Ziffer 5 des genannten Vergleichs erledigt worden. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf dessen Schriftsätze vom 01.10.2009 und 20.11.2009 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Der Rechtsstreit zwischen den Parteien ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.07.2008 beendet worden. Dieser Vergleich ist wirksam. Der Vergleich ist insbesondere nicht aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Die Widerklage der Beklagten ist deshalb unbegründet.
1. Der zwischen den Parteien geschlossene gerichtliche Vergleich vom 10.07.2008 ist wirksam.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Streit darüber, ob der am 10.07.2008 abgeschlossen Prozessvergleich wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte nichtig ist, grundsätzlich in Fortführung des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens ausgetragen werden muss. Macht eine Partei geltend, ein von ihr abgeschlossener Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt, muss sie dies grundsätzlich durch Fortsetzung des ihrer Auffassung nach nicht erledigten Rechtsstreits tun. Dies gilt auch dann, wenn es um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung rückwirkend nach § 142 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs, z. B. BAG Urteil 15.05.1997 - 2 AZR 43/96 - AP Nr. 45 zu § 123 BGB; BGH Urteil 29.07.1999 - III ZR 272/98 - BGHZ 142, 253).
Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass das Kündigungsschutzverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.07.2008 beendet worden ist. Dieser Vergleich ist rechtswirksam. Der Vergleich ist insbesondere nicht wegen der von der Beklagten form- und fristgerecht erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. Dieser Vergleich hat den Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 27.02.2008 vielmehr beendet.
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Nach § 123 Abs. 1 BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleiches bestimmt worden ist. Dies folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs. Dabei bildet einen Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleiches bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte. Dabei kann eine arglistige Täuschung durch positives Tun oder auch durch Unterlassung begangen werden. Im Verschweigen von Tatsachen bzw. im Unterlassen einer Aufklärung kann allerdings eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung nur dann liegen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, etwa weil das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstößt und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen hätte erwarten dürfen (BAG Urteil 15.05.1997, a.a.O.). Für die Annahme einer Täuschung ist in jedem Fall Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Voraussetzung ist das Bewusstsein, dass der Vertragspartner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht so abgegeben hätte (BAG Urteil 15.05.1997, a.a.O.).
Da der Kläger im vorliegenden Fall die Beklagte nicht durch positives Tun getäuscht hat, indem er z. B. in Vergleichsgesprächen eine Frage der Beklagten zu zurückliegenden Nebentätigkeiten falsch beantwortet hatte, geht es entscheidend um das Bestehen und den Umfang einer Offenbarungs- und Aufklärungspflicht des Klägers vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 10.07.2008. Die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Offenbarungs- und Aufklärungspflichten sind von verschiedenen Umständen abhängig. Sie bestimmen sich insgesamt nach den Anschauungen, welche für einen fairen Geschäftsverkehr bestehen, wobei es auf die Art des Geschäftstypus ankommt, also etwa darauf, ob ein besonderes (persönliches) Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern besteht oder durch einen Vertragsschluss begründet werden soll, ob das Geschäft spekulativen Charakter hat, ob ein erkennbares Informationsgefälle besteht, somit die geschäftliche (sachliche) Unerfahrenheit (Unterlegenheit) nach Treu und Glauben dessen Aufklärung über die Vertragsrisiken erheischt (BGH Urteil 20.02.1967 - III ZR 134/65 - BGHZ 47, 207; Münchener Kommentar-Kramer, BGB, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 17; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil BGB, § 37 Rdnr. 6). Grundsätzlich muss derjenige, der einen Vertrag schließt, sich selbst darüber vergewissern, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Darauf darf sich der andere Vertragsteil grundsätzlich einstellen. Er braucht deshalb nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen kann, dass darauf Wert gelegt und dementsprechend nach ihm gefragt wird (BGH Urteil 08.12.1999 - I ZR 230/97 - NJW 2000, 2497).
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Wie bereits ausgeführt, können sich Offenbarungs- und Aufklärungspflichten aus einem Vertrauensverhältnis zwischen den (Vertrags-)Partnern ergeben. So sind im Bereich des Gesellschaftsrechts gesteigerte Unterrichtungspflichten anerkannt (vgl. BGH Urteil 27.04.1972 - II ZR 150/98 - Juris). Auch in einem ungestörten Arbeitsverhältnis bestehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselseitig Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten (EK-Preis, 9. Auflage, § 611 BGB Rdnrn. 633, 736; Münchener Kommentar-Kramer, BGB, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 19 m. w. N.). Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist und sich die Vertragspartner nicht mehr als Partner, sondern in der Position einer echten Gegnerschaft gegenüberstehen. Wenn der Arbeitgeber schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers zur Grundlage seines Trennungsentschlusses macht, kann er sich durch die Aufdeckung weiterer verschwiegener Vorgänge nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht „getäuscht“ fühlen (BAG Urteil 15.12.1994 - 8 AZR 250/93 - Juris Rdnr. 46; BAG Urteil 14.12.1983 - 5 AZR 450/81 - Juris Rdnr. 28).
2. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass die der Beklagten erst nach Abschluss des Vergleichs bekannt gewordenen Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner umfangreichen Tätigkeit bei der Firma F. während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 10.07.2008 berechtigen.
Die Beklagte hat die Kündigungen vom 27.02.2008 auf schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers gestützt. Nach dem vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger während seiner Zeit als Geschäftsführer bei E. UK in vielen Fällen und in großem Umfang u. a. sächliche und personelle Mittel der Beklagten für private Zwecke eingesetzt und somit den Straftatbestand der Untreue erfüllt. Jede der von der Beklagten aufgeführten Pflichtverletzungen des Klägers ist, als wahr unterstellt, geeignet gewesen, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt erscheinen zu lassen. In Kenntnis und im Bewusstsein dieses Sachverhaltes hat die Beklagte dann im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in dem sie sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von weit über einem Jahresgehalt verpflichtet hat. In diesem Vergleich haben die Parteien in Ziffer 5 auch eine umfassende Ausgleichsklausel vereinbart. Danach sollen mit Abschluss des Vergleichs „alle weitergehenden finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen“ erledigt sein.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesge-richtshofs, der sich die erkennende Kammer anschließt, sind Ausgleichsklauseln in Vergleichen im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Die Parteien wollen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließen und bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie bei Vergleichsschluss daran dachten oder nicht. Andererseits werden von Ausgleichsklauseln regelmäßig solche Forderungen nicht erfasst, die objektiv außerhalb des von den Parteien vorgestellten liegen und bei Vergleichsabschluss subjektiv unvorstellbar waren (BAG Urteil 11.10.2006 - 5 AZR 755/05 - AP Nr. 9 zu § 5 EntgeltFG; BAG Urteil 15.12.1994 - 8 AZR 250/93 - Juris).
Die Vertragspartner des Vergleichs vom 10.07.2008 haben mit der umfassenden Ausgleichsklausel die Möglichkeit unbekannter Ansprüche beider Seiten gerade vorausgesetzt und ausgeschlossen. Damit hat die Beklagte das Risiko des Verlustes unbekannter Forderungen auf sich genommen und ihren Interessen an einem rundum abgesicherten „Schlussstrich“ untergeordnet (BAG Urteil 15.12.1994, a.a.O., Rdnr. 47).
Zwar verkennt die erkennende Kammer nicht, dass der Kläger schon aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung, nebenberufliche Erwerbstätigkeiten der Beklagten mitzuteilen, verpflichtet gewesen wäre, die umfangreiche Tätigkeit bei der Firma F. der Beklagten mitzuteilen. Bei Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der vorliegende Sachverhalt auch geeignet, den Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit und den Vorwurf eines genesungswidriges Verhaltens des Klägers zu begründen. Nach dem streitigen Vortrag der Beklagten wären diese Pflichtverletzungen des Klägers jedoch nur ein Glied in der langen Kette von schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Vermögen der Beklagten gewesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob die Beklagte trotz Kenntnis von diesem Sachverhalt in dem Bestreben, einen Schlussstrich unter den Kündigungsrechtsstreit zu ziehen, den Vergleich nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte. Erst Recht muss diese Feststellung gelten, wenn die Beklagte in dieser Situation einen Abfindungsvergleich mit dem Ausschluss aller weiteren finanziellen Ansprüche der Parteien abgeschlossen hat.
Der gerichtliche Vergleich vom 10.07.2008 ist deshalb nicht aufgrund der erklärten Anfechtung durch die Beklagte unwirksam.
- 11 -
3. Die zulässige Widerklage der Beklagten ist nicht begründet. Da der Vergleich aus oben genannten Gründen bestandskräftig ist, hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Kläger vereinbarten und bereits gezahlten Abfindung.
III.
Da somit die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann d. Bekl. nach Maßgabe ihrer Zulassung im Urteilstenor schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
- 12 -
In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Für d. Kläg. ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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