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Aufhebungsvertrag
Lesen Sie hier, was ein Aufhebungsvertrag ist und wie Sie bei einem Aufhebungsvertrag Fehler vermeiden und Ihre Interessen effektiv wahren.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, was einen Aufhebungsvertrag von einer Kündigung und von einem Abwicklungsvertrag unterscheidet, worin die Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen und unter welchen Voraussetzungen man bei betrieblich bedingten Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit vermeiden kann.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie hoch eine Abfindung sein sollte und worauf Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags achten sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist ein Aufhebungsvertrag?
- Aufhebungsvertrag oder Kündigung - worin besteht der Unterschied?
- Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag - worin besteht der Unterschied?
- Aufhebungsvertrag und gerichtlicher Vergleich - worin besteht der Unterschied?
- Warum werden Aufhebungsverträge abgeschlossen?
- Worin bestehen Vorteile eines Aufhebungsvertrags?
- Worin bestehen die Nachteile eines Aufhebungsvertrags?
- Kann man bei betrieblich bedingten Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit vermeiden?
- Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich vereinbart werden oder genügt ein Fax oder eine E-Mail?
- Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten oder widerrufen?
- Wann sind Aufhebungsverträge unwirksam, weil Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns nicht beachten?
- Was sollten Sie als Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag beachten?
- Was sollten Sie als Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag beachten?
- Wie hoch sollte die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung sein?
- Woran sollte man sich bei der Festlegung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag orientieren?
- Wie kann Sie eine Rechtsanwaltskanzlei beim Thema Aufhebungsvertrag unterstützen?
- Welche Punkte sollte man bei einem Aufhebungsvertrag nicht vergessen?
- Was sollten leitende Angestellter und Geschäftsführer beim Thema Aufhebungsvertrag beachten?
- Besteht Rechtsschutz für anwaltliche Beratung und Vertretung beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag ist eine vertragliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich beendet wird.
Er ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag: Während dieser das Arbeitsverhältnis einvernehmlich begründet, löst der Aufhebungsvertrag es einvernehmlich wieder auf.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung - worin besteht der Unterschied?
Während eine Kündigung eine einseitige Erklärung ist und daher auch dann wirkt, wenn der Gekündigte mit ihr nicht einverstanden ist, ist ein Aufhebungsvertrag eine zweiseitige Regelung.
Ein Aufhebungsvertrag ist daher nur dann wirksam, wenn beide Vertragsparteien dieser Regelung zustimmen.
Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag - worin besteht der Unterschied?
Anders als ein Aufhebungsvertrag setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Erst danach, d.h. nach Ausspruch einer Kündigung, treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die mit der Kündigung zusammenhängenden Fragen.
Dabei geht es
- um die Klarstellung, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer bereits ausgesprochenen Kündigung enden wird, und/oder
- um die Dauer der Kündigungsfrist, die man verlängern kann (wenn der Arbeitnehmer z.B. mehr Zeit braucht, um sich auf die geänderte Situation einzustellen) oder auch verkürzen (wenn der Arbeitnehmer rasch zu einem anderen Arbeitgeber wechseln oder sich selbständig machen möchte), und/oder
- um eine mögliche Freistellung während der letzten Tage oder Wochen des Arbeitsverhältnisses (meist unter Gewährung von offenem Urlaub), und/oder
- um die Zeugnisnote oder den kompletten Inhalt eines Zeugnisses, und/oder
- um die Festlegung von finanziellen Ansprüchen, z.B. auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung oder eines anteiligen Jahresbonus, und/oder
- um eine mögliche Abfindungszahlung (falls der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer dagegen Kündigungsschutzklage einreichen könnte).
Der Abwicklungsvertrag bewirkt selbst nicht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt „nur“ klar, dass beide Parteien eine bereits ausgesprochene Kündigung als wirksam ansehen.
Falls diese Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Abwicklungsvertrag immer (auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt wird), dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben wird und dass das Arbeitsverhältnis daher durch die Kündigung des Arbeitgebers mit Sicherheit beendet wird.
Nähere Informationen zum Thema Abwicklungsvereinbarung finden Sie unter dem Stichwort „Abwicklungsvertrag“.
Aufhebungsvertrag und gerichtlicher Vergleich - worin besteht der Unterschied?
Oft enden Kündigungsschutzprozesse und Entfristungsklagen damit, dass sich der klagende Arbeitnehmer letztlich damit einverstanden erklärt, dass sein Arbeitsverhältnis endet, allerdings im Austausch gegen Zugeständnisse des Arbeitgebers, die z.B. in einer Abfindung, einer Freistellung und/oder einer guten Zeugnisnote bestehen können.
Ein solcher Beendigungsvergleich lautet (in einer extremen Kurzform) oft so oder ähnlich:
- "Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom XX.XX.20XX mit dem Ablauf des XX.XX.20XX geendet hat.
- Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von XX.XXX,XX EUR brutto.
- Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."
Wie der erste Punkt dieser Regelung zeigt, ist ein gerichtlicher Beendigungsvergleich der Sache nach ein Abwicklungsvertrag, denn er setzt voraus, dass der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Und weil die Rechtsfolgen dieser Kündigung im Streit sind, stellt der Vergleich klar, dass die Kündigung wirksam ist.
Der Unterschied zwischen einem normalen (außergerichtlichen) Abwicklungsvertrag und einem gerichtlichen Beendigungsvergleich besteht darin,
- dass der Vergleich ein Gerichtsverfahren beendet und
- dass er die in ihm enthaltenen (Zahlungs-)Pflichten des Arbeitgebers tituliert.
Titulierung heißt: Zahlt der Arbeitgeber die im Vergleich vereinbarte Abfindung nicht freiwillig, kann der Arbeitnehmer aus dem gerichtlichen Vergleich (= Titel) heraus vollstrecken, d.h. einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Kontenpfändung veranlassen. Verweigert oder verzögert der Arbeitgeber dagegen die Erfüllung einer Zahlungspflicht, die nur in einem (außergerichtlichen) Abwicklungsvertrag enthalten ist, muss der Arbeitnehmer erst einmal auf Zahlung klagen und kann erst dann vollstrecken, wenn die Zahlungsklage mit einem Titel (Urteil oder Vergleich) abgeschlossen ist.
Warum werden Aufhebungsverträge abgeschlossen?
Aufhebungsverträge werden oft in folgenden Situationen vereinbart:
1. | Der Arbeitgeber möchte einem oder mehreren Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigen und dabei die rechtlichen Unsicherheiten vermeiden, die mit betriebsbedingten Kündigungen verbunden sind. |
2. | Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer Pflichtverstöße vor, die möglicherweise eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ob eine solche Kündigung wirksam wäre, d.h. vor einem Arbeitsgericht Bestand hätte, wissen aber weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer mit Sicherheit. Um die Folgen des Pflichtverstoßes diskret und schnell zu regeln, wird ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen. |
3. | Der Arbeitnehmer hat eine neue Stelle gefunden, die er bereits vor dem Ablauf der Kündigungsfrist antreten möchte. Daher möchte er die Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag abkürzen. |
4. | Der Arbeitnehmer fühlt sich in der Firma nicht mehr wohl und möchte sich daher beruflich verändern. Im Falle einer Eigenkündigung müsste er damit rechnen, von der Arbeit freigestellt zu werden und möglicherweise kein gutes Zeugnis zu erhalten. Um eine Eigenkündigung zu vermeiden und Einfluss auf das Zeugnis und auf die übrigen Ausstiegsbedingungen zu nehmen, schlägt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor. |
Worin bestehen Vorteile eines Aufhebungsvertrags?
Ein Vorteil eines Aufhebungsvertrags im Vergleich zur ordentlichen Kündigung liegt in der Freiheit bei der Festlegung des Beendigungszeitpunkts: Kündigungsfristen können nach Belieben abgekürzt (oder auch verlängert) werden.
Außerdem sind die rechtlichen Hindernisse, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung beachten müsste, bei einem Aufhebungsvertrag kein Thema. Sämtliche Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten nur für Kündigungen, nicht aber für einvernehmliche Vertragsbeendigungen.
Diese Vorteile eines Aufhebungsvertrags sind in vielen Fällen hauptsächlich für Arbeitgeber interessant, nicht aber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die noch keinen neuen Arbeitsvertrag haben, sollten auf die Einhaltung von Kündigungsfristen bestehen und haben im Normalfall auch wenig Grund, sich über die Möglichkeit der vertraglichen Beseitigung ihres Kündigungsschutzes zu freuen.
Selbstverständlich können Aufhebungsverträge aber auch aus Arbeitnehmersicht vorteilhaft sein. Denn Arbeitgeber sind im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oft zur Zahlung einer Abfindung bereit, und auch über den Inhalt des Zeugnisses besteht bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung selten Streit, d.h. ein gutes Zeugnis ist dann meist sicher.
Die mit einem Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer verbundenen Vorteile sollte man aber nicht überbewerten. Denn Abfindungen werden, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, oft auch im Falle einer Kündigung bezahlt.
Im Ergebnis sind die mit einem Aufhebungsvertrag verbundenen Vorteile für den Arbeitgeber in vielen Fällen größer als für den Arbeitnehmer.
Worin bestehen die Nachteile eines Aufhebungsvertrags?
Der wesentliche Nachteil, der mit einem Aufhebungsvertrag verbunden ist, trifft allein Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nämlich die Sperrzeit.
Da Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag ihr Beschäftigungsverhältnis auflösen, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel gemäß § 159 Abs.1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit, die normalerweise zwölf Wochen dauert. Während einer Sperrzeit erhält man kein Arbeitslosengeld.
Dieser Nachteil macht sich natürlich nur bemerkbar, wenn man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragen möchte. Wer bereits eine neue Stelle in Aussicht hat (oder sogar schon einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben in der Tasche), braucht sich über das Thema Sperrzeit keine Gedanken zu machen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort „Aufhebungsvertrag und Sperrzeit“.
Kann man bei betrieblich bedingten Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit vermeiden?
Ja, unter bestimmten Bedingungen verhängt die Arbeitsagentur bei einem Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zunächst eine ordentliche betriebs- oder personenbedingte Kündigung (z.B. Kündigung aus Krankheit) "mit Bestimmtheit in Aussicht" stellt, dann aber statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbart.
Der Aufhebungsvertrag muss außerdem die Kündigungsfristen einhalten, die für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gelten, d.h. der Aufhebungsvertrag darf das Arbeitsverhältnis nicht früher beenden als dies bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber möglich gewesen wäre.
Außerdem darf der Aufhebungsvertrag nur eine Abfindung von maximal einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr enthalten. Die bis Ende 2016 für sperrzeitlose Aufhebungsverträge geltende Untergrenze der Abfindung von 0,25 Gehältern pro Beschäftigungsjahr ist weggefallen bzw. wird von der Arbeitsagentur nicht mehr verlangt.
Genauere Informationen hierzu finden Sie in den "Fachlichen Weisungen" (FW) der Bundesagentur zu § 159 SGB III (Stand 18.01.2021, S.18) und unter dem Stichwort „Aufhebungsvertrag und Sperrzeit“.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich vereinbart werden oder genügt ein Fax oder eine E-Mail?
Aufhebungsverträge sind gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur wirksam bzw. rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Schriftlich ist ein Vertrag festgehalten, wenn der Vertragsinhalt auf Papier festgehalten wird und beide Parteien unterschreiben (§ 126 Abs.2 BGB). Ein Faxschreiben, auch wenn es beiderseits unterzeichnet ist, oder eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht genügen nicht. Und es reicht natürlich auch nicht, sich nur mündlich auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber schlägt dem Arbeitnehmer per E-Mail vor, das Arbeitsverhältnis zum Jahreswechsel zu beendigen, und bietet dabei eine Abfindung an. Der Arbeitnehmer mailt zurück, dass er einverstanden ist.
Hier ist kein wirksamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen, da keine schriftliche Regelung vorliegt.
Auch eine per E-Mail oder Fax zwecks beiderseitiger Unterschrift ausgetauschte Vertragsurkunde genügt nicht zur Einhaltung der Schriftform, auch wenn das Papier von beiden Parteien unterzeichnet ist, denn die Vertragsurkunde enthält dann nicht die Unterschriften beider Parteien im Original. Die Unterschrift, die (nur) per E-Mail oder Fax an die andere Partei übermittelt wurde, ist nämlich dort (beim Empfänger) lediglich auf dem vom Empfänger angefertigten Ausdruck vorhanden, d.h. als digitale Kopie.
Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten oder widerrufen?
Haben Sie erst einmal einen (schriftlichen) Aufhebungsvertrag abgeschlossen, kommen Sie davon später nur ziemlich schwer wieder los.
Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist zwar im Prinzip immer möglich, d.h. man kann immer eine Anfechtung erklären. Das hat aber meistens nicht den gewünschten Effekt. Denn die gesetzlichen Anfechtungsgründe, die für eine wirksame Anfechtung nötig sind, liegen nur selten vor. Oder sie liegen zwar vor, können aber nicht bewiesen werden.
Ein Widerruf entsprechend den Vorschriften des Verbraucherschutzrechts ist bei Aufhebungsverträgen nach der Rechtsprechung generell nicht möglich.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Stichwort „Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf“.
Wann sind Aufhebungsverträge unwirksam, weil Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns nicht beachten?
Aufhebungsverträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam, wenn Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen das Gebot fairen Verhandelns missachten (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge).
Das Gebot fairen Verhandelns wird verletzt, wenn der Arbeitgeber
- eine psychische Drucksituation
- schafft oder ausnutzt,
- die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers
- erheblich erschwert oder unmöglich macht.
In der Praxis spielt das Gebot fairen Verhandelns keine große Rolle. Insbesondere sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Inhalt eines Gesprächs, bei dem es um eine Vertragsbeendigung geht, vorab mitzuteilen, und auch die Drohung mit einer fristlosen Kündigung ist rechtlich zulässig, wenn ein vernünftiger Arbeitgeber einen solchen Schritt aufgrund der objektiven Situation ernsthaft in Betracht ziehen konnte. Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags scheitert daher nur in sehr seltenen Ausnahmefällen daran, dass der Arbeitgeber unfair verhandelt hat.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns.
Was sollten Sie als Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag beachten?
Wenn Sie als Arbeitgeber über einen möglichen Aufhebungsvertrag sprechen, sollten Sie - abgesehen von dem Gebot fairen Verhandelns - folgende Regeln beachten, um rechtliche und/oder finanzielle Nachteile zu vermeiden:
1. | Kalkulieren Sie vorab die Gesamtkosten, die Sie bei einer von Ihnen erklärten ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt tragen müssten, einschließlich der Kosten für anteilige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, variable Vergütung, Jahresbonus) und für eine Urlaubsabgeltung (falls das Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet werden soll). Denn diese Kosten müssen Sie wahrscheinlich in jedem Fall tragen, d.h. auch dann, wenn ein Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt und Sie daher eine Kündigung aussprechen. Falls Ihr Arbeitnehmer einen früheren Beendigungszeitpunkt wünscht, ist dementsprechend (mehr) Spielraum für eine Abfindung, denn durch eine Abkürzung der Kündigungsfristen sparen Sie Gehaltszahlungen. |
2. | Behalten Sie den gewünschten Auflösungszeitpunkt und die von Ihnen zu beachtende Kündigungsfrist im Auge. Denn Kündigungsfristen sind aus Arbeitnehmersicht wirtschaftlich wertvoll, so dass die Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses normalerweise der arbeitgeberseitig zu beachtenden Kündigungsfrist entsprechen sollte. Liegt der Beendigungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte, d.h. endet das Arbeitsverhältnis zwischen dem 01. Juli und dem 31. Dezember, können Arbeitnehmer den gesamten (gesetzlichen) Jahresurlaub verlangen und demgemäß eine höhere Urlaubsabgeltung. |
3. | Beachten Sie das Verbot, sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in eine Abfindung umzuwandeln. Konkret heißt das: Hat der Arbeitnehmer bis zuletzt gearbeitet oder hat er zumindest Entgeltfortzahlung wegen einer Krankheit erhalten oder war er unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt, darf der vereinbarte Beendigungszeitpunkt nicht in der Vergangenheit liegen, da dies gegen gesetzliche Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verstößt. |
4. | Prüfen Sie, ob Sie dem Arbeitnehmer - über die Zusage eines guten Zeugnisses und über eine längere Freistellung hinaus - eine Abfindung anbieten sollten. Ob und wie hoch eine angemessene Abfindung sein könnte, hängt vom Kündigungsschutz ab, der sich v.a. aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergibt. Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs.1 KSchG) und in Ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs.1 KSchG). In diesem Fall müssen Sie das Risiko bedenken, mit einer ordentlichen Kündigung vor Gericht nicht durchzukommen, falls der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt. Durch den unerwünschten weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses laufen weitere ungewollte Lohnkosten auf, und von diesen Kosten bzw. von diesem Kostenrisiko kann man sich durch Zahlung einer Abfindung freikaufen. |
5. | Beachten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform: Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich in einer Urkunde, d.h. einem Stück Papier, festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden (§ 623 BGB). |
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung, unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung und unter Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste.
Was sollten Sie als Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag beachten?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über einen möglichen Aufhebungsvertrag sprechen, sollten Sie folgende Regeln beachten, um rechtliche und/oder finanzielle Nachteile zu vermeiden:
1. | Bedenken Sie, dass Sie bei einem Aufhebungsvertrag keinen Kündigungsschutz im Rücken haben: Auch wenn Sie seit Jahren in einem Großbetrieb arbeiten und mehrere Kinder ernähren müssen, so dass Ihr Arbeitgeber Sie nur schwer aus betriebsbedingten Gründen kündigen könnte, können Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden. Auch der Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft und in einer Elternzeit, für Mitglieder des Betriebsrats und für schwerbehinderte Menschen gilt nicht. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, muss er bei einem Aufhebungsvertrag nicht beteiligt werden. Außerdem besteht meist keine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag später wieder zu beseitigen, z.B. durch eine Anfechtung. Aufhebungsverträge sollten daher gut überlegt sein. |
2. | Kalkulieren Sie den Wert Ihres Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Arbeitgeber ordentlich kündigen könnte. Berechnen Sie auch anteilige Sonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld, eine variable Vergütung oder einen Jahresbonus. Falls das Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet werden soll, so dass Sie Ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, denken Sie auch an die Urlaubsabgeltung. Der Aufhebungsvertrag sollte diese finanziellen Ansprüche angemessen widerspiegeln, d.h. Sie sollten nicht voreilig auf Kündigungsfristen und daraus folgende Gehaltsansprüche verzichten. Wollen Sie selbst vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden (oder sich diese Option offenhalten), sollte der Aufhebungsvertrag eine Sprinterklausel enthalten, der zufolge Sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden können und dafür eine (höhere) Abfindung bekommen, da Ihr Arbeitgeber Gehaltskosten durch die vorzeitige Beendigung spart. |
3. | Wenn Sie nach Ihrem Ausscheiden Arbeitslosengeld beziehen wollen bzw. müssen, sollte der Aufhebungsvertrag die Klarstellung enthalten, dass das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer anderenfalls unausweichlichen ordentlichen, vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen auszusprechenden Kündigung vereinbart wurde, dass die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist eingehalten wird und dass Sie eine Abfindung erhalten, die maximal ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt (s. oben) |
4. | Wenn die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht, ist eine angemessene Abfindung üblich. Ihre Höhe hängt vom Kündigungsschutz ab, der sich v.a. aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergibt (s. oben und unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung). |
5. | Wichtig für Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin ist das Thema Zeugnis. Sie sollten sich im Allgemeinen nicht auf eine textbausteinmäßige Zeugnisklausel im Aufhebungsvertrag verlassen, der zufolge der Arbeitgeber sich verpflichtet, Ihnen „ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit einer der Note gut / sehr gut entsprechenden zusammenfassenden Leistungsbeurteilung“ zu erteilen. Besser als eine solche Klausel ist es, das Zeugnis vollständig durchzuformulieren. Dazu sollte der Arbeitgeber einen Entwurf erstellen, den Sie mit einer Person Ihres Vertrauens checken sollten. Stimmt der Entwurf, sollte das unterschriebene Zeugnis für Sie bereitliegen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Alternativ dazu können Sie den Text des Zeugnisses in den Aufhebungsvertrag hineinschreiben, d.h. die Zeugnisklausel lautet dann, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, Ihnen unter dem XX.XX.20XX / unter dem Datum des Ausscheidens ein Zeugnis mit dem folgenden Wortlaut zu erteilen [und danach wird dann der Text des Zeugnisses in den Aufhebungsvertrag bzw. die Zeugnisklausel aufgenommen]. |
Genauere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung, unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung und unter Zeugnis - Checkliste.
Wie hoch sollte die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung sein?
Da ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der Regel nicht besteht, ist die Vereinbarung einer Abfindung meist Verhandlungssache. Die Frage, wie hoch eine "angemessene" Abfindung ist, lässt sich daher nicht allgemein beantworten.
Oft wird gesagt, dass eine Abfindung in Höhe von
- 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, oder sogar von
- 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, oder auch nur von
- 0,25 Gehältern pro Beschäftigungsjahr
angemessen sein soll. Solche Abfindungen werden manchmal "Regelabfindung" genannt.
Abgesehen davon, dass eine solche "Regel" gar keinen klaren Inhalt hätte (denn wenn die "Regelabfindung" zwischen 0,25 und 1,0 Gehältern pro Jahr schwankt, gibt es ja eigentlich keine Regel), führt die Orientierung an solchen Daumenregeln in vielen Fällen zu unangemessenen Forderungen, d.h. zu Abfindungen bzw. zu Abfindungsforderungen, die (viel) zu gering oder auch (viel) zu hoch sind.
BEISPIEL: Eine Arbeitnehmerin ist acht Monate lang in einem Betrieb mit 20 Arbeitnehmern beschäftigt und soll eine ordentliche Kündigung mit vierwöchiger Frist zum Ende des nächsten Monats erhalten, weil der Arbeitgeber mit ihren Arbeitsleistungen unzufrieden ist. Eine Abmahnung wegen Pflichtverstößen hat sie bislang nicht erhalten. Der Arbeitgeber schlägt einen Aufhebungsvertrag mit "Regelabfindung" von einem halben Monatsgehalt pro Jahr vor. Daher soll die Arbeitnehmerin bei einem Gehalt von 4.000,00 EUR und bei neun Monate bestehendem Arbeitsverhältnis (0,75 x 4.000 x 0,5 =) 1.500,00 EUR Abfindung erhalten.
In diesem Beispiel wäre die vom Arbeitgeber vorgeschlagene "Regelabfindung" von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr viel zu gering. Sinnvoll wären zwei oder drei Monatsgehälter. Umgekehrt kann die "Regelabfindung" aber auch so hoch sein, dass sich Arbeitgeber darauf sinnvollerweise nicht einlassen, z.B. bei einem Aufhebungsvertrag mit einem seit Jahren dauernd erkrankten Arbeitnehmer.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen welche Abfindungssummen angemessen sind und warum das so ist, finden Sie unter Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung.
Woran sollte man sich bei der Festlegung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag orientieren?
Statt sich bei einem Aufhebungsvertrag an einer vermeintlichen "Regelabfindung" zu orientieren, sollte man die besonderen Umstände des Einzelfalls im Blick behalten, denn davon hängt die Abfindungshöhe entscheidend ab. Diese Umstände sind unter anderem,
- wie stark der dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsschutz ist,
- wie dringend der Arbeitgeber an einer raschen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist,
- wie rasch der Arbeitnehmer voraussichtlich eine neue Beschäftigung finden wird (was vom Alter, der Qualifikation und der Arbeitsmarktlage abhängt),
- wie finanzstark der Arbeitgeber ist,
- ob es einen Sozialplan gibt, der Abfindungen vorsieht (diese sind dann die Untergrenze für jede per Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung),
- ob finanzielle Ansprüche wie Boni, Provisionen und dgl. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig sind, so dass dieser Streit durch eine (Erhöhung der) Abfindung (mit)erledigt werden kann.
Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin sollten Sie sich nicht zu sehr von einer scheinbar „hohen“ Abfindung beeindrucken lassen. Sie kann darüber hinwegtäuschen, dass das Gesamtpaket dürftig ist, wenn z.B. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung unter den Tisch fallen und/oder Kündigungsfristen verkürzt werden. Aus Arbeitgebersicht ergibt sich hier die Möglichkeit, Aufwendungen für eine Abfindung ganz oder teilweise wieder einzusparen. Im Extremfall finanziert sich die Abfindung auf diese Weise „von selbst“.
Wie kann Sie eine Rechtsanwaltskanzlei beim Thema Aufhebungsvertrag unterstützen?
Wie erwähnt hängt die Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung hauptsächlich von dem Bestandsschutz ab, den das Arbeitsverhältnis genießt. Fehleinschätzungen des Bestandsschutzes können daher dazu führen, dass Abfindungen viel zu hoch oder viel zu niedrig ausfallen, als sie bei einer korrekten juristischen Beurteilung der Bestandssicherheit des aufzulösenden Arbeitsverhältnisses ausgefallen wären.
Vor diesem Hintergrund ist es die wichtigste Leistung einer bei der Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrags beteiligten Rechtsanwaltskanzlei, die Bestandssicherheit des aufzulösenden Arbeitsverhältnisses bzw. die Wirksamkeit einer möglicherweise in Betracht kommenden Kündigung zu beurteilen, um seinem Auftraggeber eine realistische Beurteilung der angebotenen Abfindung zu ermöglichen.
Welche Punkte sollte man bei einem Aufhebungsvertrag nicht vergessen?
Wer über einen Aufhebungsvertrag nachdenkt, sollte in der Regel folgende Punkte im Auge behalten (eine ausführliche Checkliste finden Sie auf dieser Webseite unter Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste):
1. | Festlegung des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet |
2. | Klarstellung, dass das Arbeitsverhältnis „auf Veranlassung des Arbeitgebers“ und/oder „aus betriebsbedingten Gründen“ beendet wird (diese Klausel ist bei Vereinbarung einer Abfindung wegen § 3 Nr.9 Einkommensteuergesetz - EStG - wichtig) |
3. | Festlegung der noch zu leistenden Gehaltszahlungen des Arbeitgebers wie z.B. Provisionen, anteiliges Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, und Kostenerstattungen wie z.B. Spesen, Reisekosten u.s.w. |
4. | Einigung über die Zeit der Gewährung von Resturlaub oder Bezifferung der Urlaubsabgeltung |
5. | Festlegung der Zeugnisnote, u.U. auch des gesamten Zeugnisinhaltes als Anlage zum Aufhebungsvertrag |
6. | Auflistung der dem Arbeitnehmer überlassenen Sachen des Arbeitgebers, die an diesen zurückzugeben sind (z.B. Mobiltelefon, Dienstwagen, Laptop, Schlüssel, Chipkarten, Unterlagen, Kundenlisten), und Vereinbarung des Zeitpunkts der Rückgabe |
7. | Unter Umständen: Einigung über die vom Arbeitnehmer zu leistenden (Rück-)Zahlungen (z.B. Gehaltsvorschüsse, Darlehen, Provisionsvorschüsse, im Vorjahr bezogenes Weihnachtsgeld) bzw. Erlass von Rückzahlungspflichten |
8. | Unter Umständen: Vereinbarung einer Abfindung, verbunden mit der Regelung, wann diese fällig wird (mit Abschluss des Aufhebungsvertrags oder erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses?) |
9. | Unter Umständen: Bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses |
10. | Erledigungsklausel / Ausgleichsklausel, der zufolge der Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit seiner Beendigung erledigt |
Verschiedene Vertragsmuster zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie auf dieser Webseite unter Musterschreiben.
ACHTUNG: Allgemein gehaltene Checklisten und Vertragsmuster sind keine Garantie, dass ein von Ihnen ausgehandelter Aufhebungsvertrag Ihre rechtlichen und finanziellen Interessen optimal wahrt. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags von einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht beraten lassen.
Dies gilt besonders dann, wenn Sie bereits längere Zeit in einem größeren, finanzstarken Betrieb tätig waren und wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld angewiesen sind. In einem solchen Fall können Sie durch einen vorschnellen bzw. unsachgemäßen Aufhebungsvertrag eine Menge Geld verlieren.
Was sollten leitende Angestellter und Geschäftsführer beim Thema Aufhebungsvertrag beachten?
Viele Arbeitgeber und Führungskräfte glauben, dass die Vorschriften des KSchG für leitende Angestellte nicht gelten. Das stimmt nicht. Auch leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz.
Vor diesem Hintergrund besteht im Prinzip kein Grund, als leitender Angestellter bei Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag keine Abfindung zu verlangen oder eine Abfindung, die geringer ist als die betriebsüblich vereinbarten Abfindungen. Und auch Arbeitgeber sollten die Kosten für eine Abfindung einkalkulieren, wenn sie einem leitenden Angestellten einen Aufhebungsvertrag vorschlagen.
Allerdings können Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren mit einem leitenden Angestellten ohne weitere Begründung beantragen, das Arbeitsverhältnis (für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung) gegen Abfindung aufzulösen. Arbeitgeber haben daher bei der Entlassung eines leitenden Angestellten immer einen kündigungsschutzrechtlichen „Plan B“, nämlich die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung.
Daher sind angemessene Abfindungen bei leitenden Angestellten begrenzt, nämlich durch die maximale vom Gericht festzusetzende Abfindung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter.
ACHTUNG: In vielen Fällen sind Führungskräfte und Manager, die im Unternehmen als „leitende Angestellte“ bezeichnet werden, rechtlich gesehen gar keine leitenden Angestellten im Sinne des KSchG. Aus Sicht der betroffenen Führungskräfte und Manager ist das ein Vorteil, denn dann ist der rechtliche Bestandsschutz stärker. Dieser Vorteil wird oft nicht verkannt und damit verspielt.
Anders als leitende Angestellte genießen GmbH-Geschäftsführer tatsächlich keinen Kündigungsschutz, so dass sie gegen eine Abberufung und die anschließende Kündigung ihres Geschäftsführervertrags in aller Regel nichts unternehmen können. Trotzdem sind auch hier Abfindungen sinnvoll und üblich, wenn der Aufhebungsvertrag die restliche Vertragslaufzeit und/oder Kündigungsfristen abkürzt und dem Geschäftsführer damit Verdienstmöglichkeiten nimmt.
Auch über Sonderzahlungen wie Gratifikationen, Provisionen oder Tantiemen ist zu reden, wenn diese aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens wegfallen.
Besteht Rechtsschutz für anwaltliche Beratung und Vertretung beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags?
Da Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oft geführt werden, nachdem der Arbeitnehmer bereits von einem Rechtsschutzfall betroffen ist (z.B. wegen einer Abmahnung oder einer angedrohten Kündigung), kann dieser Rechtsschutzfall durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich geregelt werden. Dann muss die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers auch die mit dem Aufhebungsvertrag verbundenen Rechtsanwaltsgebühren tragen.
Das gilt auch für Arbeitgeber, die eine Betriebsrechtsschutzversicherung besitzen. Denn wenn ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers Anlass für einen Aufhebungsvertrag ist, ist auch die anwaltliche Tätigkeit bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag von der Betriebsrechtsschutzversicherung gedeckt.
Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Stichwort „Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung“.
Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag interessieren könnten, finden Sie in unserem Handbuch Arbeitsrecht hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
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- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
Checklisten und Musterschreiben zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie hier:
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag"
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag Geschäftsführer“
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)“
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 21/2022 Hessisches LAG: Grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats
- Update Arbeitsrecht 05|2022 BAG: Verdacht der Fälschung von Verkaufszahlen rechtfertigt Drohung mit fristloser Kündigung
- Update Arbeitsrecht 02|2022 LAG Baden-Württemberg: Annahme des Antrags auf Aufhebungsvertrag nach Tod des Arbeitnehmers
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Update Arbeitsrecht 13|2020 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 20/052 Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Arbeitszeugnis
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/068 Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Aufhebungsvertrag
Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer vor der Entscheidung stehen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, oder wenn Ihnen bereits ein konkretes Angebot vorliegt, das Sie anwaltlich überprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Sollte Ihnen bereits ein konkreter Vertragsentwurf vorliegen, z.B. unter Verweis auf einen Sozialplan, bewerten wir ein solches Angebot kurzfristig unter Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung des Aufhebungsvertrags bis zur Unterschriftenreife. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Falls Sie während der Gespräche über einen Aufhebungsvertrag eine Kündigung erhalten haben sollten, beachten Sie bitte die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Sie beginnt mit Erhalt eines Kündigungsschreibens. Bitte nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich unterstützen sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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