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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ge­schäfts­füh­rer (GmbH)

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ge­schäfts­füh­rer (GmbH): Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Geschäftsführer hinter Schreibtisch mit Bauarbeitern

Le­sen Sie hier, wie das GmbH-Ge­setz die Rechts­stel­lung des GmbH-Ge­schäfts­füh­rers als Or­gan der Ge­sell­schaft fest­legt, wie man zum Ge­schäfts­füh­rer be­ru­fen und wie man ab­be­ru­fen wird.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wel­che Auf­ga­ben, Rech­te und Pflich­ten GmbH-Ge­schäfts­füh­rer ha­ben, und wel­che kon­kre­ten Be­fug­nis­se das GmbH-Ge­setz Ge­schäfts­füh­rern gibt, da­mit sie ih­re Auf­ga­ben er­fül­len kön­nen

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wel­che Rechts­stel­lung ha­ben Geschäftsführer ei­ner GmbH?

Geschäftsführer ei­ner GmbH sind zum ei­nen Or­gan der von ih­nen ge­lei­te­ten Ge­sell­schaft und ha­ben als sol­che ge­setz­lich fest­ge­leg­te Rech­te und Pflich­ten. Das ein­schlägi­ge Ge­setz ist das Ge­setz be­tref­fend die Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung (Gmb­HG).

Zum an­de­ren be­stimmt sich die Tätig­keit von Geschäftsführern nach dem An­stel­lungs­ver­trag. Der An­stel­lungs­ver­trag (Geschäftsführer­ver­trag) ist recht­lich als Dienst­ver­trag ein­zu­ord­nen und re­gelt vor al­lem

  • die Be­zah­lung des Geschäftsführers,
  • die Dau­er sei­nes Ur­laubs,
  • die Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krank­heit,
  • so­wie sons­ti­ge fi­nan­zi­el­le Fra­gen wie z.B. die Pflicht der Ge­sell­schaft zur Al­ters­ver­sor­gung oder ei­ne Dienst­wa­gen­be­rech­ti­gung.

Die Stel­lung des Geschäftsführers

  • als ge­setz­li­ches Or­gan der GmbH und
  • als Dienst­ver­trags­par­tei

sind recht­lich von­ein­an­der un­abhängig.

Man kann da­her wirk­sam zum Geschäftsführer ei­ner GmbH be­stellt sein, gleich­zei­tig aber (noch) kei­nen wirk­sa­men An­stel­lungs­ver­trag ha­ben. Und auch der um­ge­kehr­te Fall ist möglich, dass nämlich ein recht­lich ver­bind­li­cher An­stel­lungs­ver­trag be­steht, aber kei­ne wirk­sa­me Be­stel­lung zum GmbH-Geschäftsführer vor­liegt.

Wie wird man zum Geschäftsführer der GmbH be­ru­fen?

Der Geschäftsführer ei­ner GmbH wird durch (Mehr­heits-)Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­stellt und ab­be­ru­fen (§ 46 Nr.5 Gmb­HG). Die zum Geschäftsführer be­stell­te Per­son muss sich mit der Be­stel­lung ein­ver­stan­den erklären, da­mit die­se wirk­sam ist.

Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ist auch zuständig für den Ab­schluss ei­nes An­stel­lungs­ver­tra­ges mit dem Geschäftsführer.

 

Die Be­stel­lung zum Geschäftsführer muss im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 10 Gmb­HG).

Die Re­gis­ter-Ein­tra­gung der Be­stel­lung zum Geschäftsführer ist al­ler­dings kei­ne not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für die recht­li­che Wirk­sam­keit der Be­stel­lung. Die Be­stel­lung ist auch dann wirk­sam, wenn die Ein­tra­gung (noch) nicht vor­ge­nom­men wur­de.

Wel­che Auf­ga­ben ha­ben Geschäftsführer?

Die we­sent­li­che Auf­ga­ben ei­nes GmbH-Geschäftsführer be­ste­hen dar­in,

  • die im Ge­sell­schafts­ver­trag fest­ge­leg­ten Ge­sell­schafts­zie­le zu fördern,
  • die Ge­sell­schaft zu lei­ten und
  • sie in al­len An­ge­le­gen­hei­ten ("ge­richt­lich und außer­ge­richt­lich") zu ver­tre­ten (§ 35 Abs.1 Satz 1 Gmb­HG).

Bei sei­ner Auf­ga­ben­wahr­neh­mung ist der Geschäftsführer ausführen­des Or­gan der GmbH, d.h. er ist an die Vor­ga­ben der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­bun­den. Die­se Vor­ga­ben können all­ge­mein er­teilt wer­den, z.B. in Form ei­ner Stel­len­be­schrei­bung, oder im Ein­zel­fall, d.h. als Ein­zel­wei­sung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 46 Nr.6 Gmb­HG).

Je nach Größe der Ge­sell­schaft gibt es ei­nen oder meh­re­re Geschäftsführer.

Wie funk­tio­niert die Ver­tre­tung der GmbH durch den oder die Geschäftsführer?

Sind mehr als ein Geschäftsführer be­stellt, müssen sie nach dem ge­setz­li­chen Re­gel­fall bei der Ver­tre­tung der GmbH zu­sam­men­wir­ken ("Ge­samt­ver­tre­tung", § 35 Abs.2 Satz 1 Gmb­HG). Al­ler­dings er­laubt das Ge­setz Ab­wei­chun­gen von die­ser Re­gel.

Von die­ser Ab­wei­chungsmöglich­keit wird in vie­len Fällen - durch Ver­ein­ba­run­gen im GmbH-Ge­sell­schafts­ver­trag - Ge­brauch ge­macht. Meis­tens sind Geschäftsführer gemäß Ge­sell­schafts­ver­trag ein­zeln zur Ver­tre­tung der GmbH be­rech­tigt ("Ein­zel­ver­tre­tung").

Bei der Ver­tre­tung der GmbH in Form von schrift­li­chen Erklärun­gen (Ver­trags­ur­kun­de, Kündi­gungs­erklärung) oder von Erklärun­gen in Text­form (E-Mail, Fax) müssen die Geschäftsführer nicht aus­drück­lich auf ih­re Ver­tre­tungs­macht hin­wei­sen. An­ders ge­sagt: Geschäftsführer müssen vor ih­re Un­ter­schrift nicht "in Ver­tre­tung / i.V." hin­zu­schrei­ben oder ähn­lich wie ein Pro­ku­rist "per pro­cu­ra / ppa." zeich­nen.

Denn ih­re Ver­tre­tungs­macht für die GmbH be­ruht auf dem Ge­setz ("or­gan­schaft­li­che Ver­tre­tungs­macht") und nicht auf ei­ner von den Ge­sell­schaf­tern aus­ge­stell­ten Voll­macht.

Wel­che Pflich­ten ha­ben Geschäftsführer?

Bei ih­rer Ar­beit müssen Geschäftsführer die "Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Geschäfts­man­nes" be­ach­ten (§ 43 Abs.1 Gmb­HG). Kon­kret tref­fen den Geschäftsführer als Or­gan der GmbH vor al­lem die fol­gen­den ge­setz­li­chen Pflich­ten:

  • Pflicht, für ei­ne ord­nungs­gemäße Buchführung zu sor­gen (§ 41 Gmb­HG)
  • Pflicht, den Jah­res­ab­schluss und den La­ge­be­richt vor­zu­le­gen (§ 42a Gmb­HG)
  • Pflicht zur Erfüllung der steu­er­li­chen Pflich­ten der GmbH (§ 34 Ab­ga­ben­ord­nung - AO)
  • Pflicht zur Ein­be­ru­fung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, wenn es im In­ter­es­se der GmbH nötig ist (§ 49 Gmb­HG)
  • Pflicht zur Be­an­tra­gung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der GmbH spätes­tens drei Wo­chen nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit oder Über­schul­dung (§ 15a Abs.1 Satz 1 In­sol­venz­ord­nung - In­sO)

Die­se ge­setz­li­chen, ins­be­son­de­re die lau­fen­den steu­er­li­chen und die Buch­hal­tung be­tref­fen­den Pflich­ten muss je­der Geschäftsführer recht­lich auch dann ein­hal­ten, wenn die­se Pflich­ten fak­tisch durch an­de­re aus­geübt wer­den, z.B. durch ei­nen Ge­sell­schaf­ter, durch ein Steu­erbüro, durch ei­ne Ab­tei­lung bzw. durch Mit­ar­bei­ter ei­ner Mut­ter­ge­sell­schaft oder auch durch an­de­re Geschäftsführer.

ACH­TUNG: Kaum et­was ist recht­lich gefähr­li­cher, als sich aus Gefällig­keit zum GmbH-Geschäftsführer be­stel­len zu las­sen und dann ei­nem an­de­ren die Lei­tung der GmbH zu über­las­sen. Denn dann haf­tet man als "Stroh­mann" für al­le recht­li­chen Feh­ler des "fak­ti­schen Geschäftsführers". Die­ser haf­tet zwar auch, aber das nützt bei ho­hen Schäden meis­tens nichts.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen zu die­sen Fra­gen fin­den Sie un­ter "Hand­buch Ar­beits­recht: Geschäftsführer­haf­tung" und un­ter Hand­buch Ar­beits­recht: Geschäftsführer­haf­tung - Haf­tungs­be­gren­zung, D&O-Ver­si­che­rung.

Wel­che Be­fug­nis­se ha­ben Geschäftsführer?

Um die oben ge­nann­ten Auf­ga­ben erfüllen zu können, ha­ben Geschäftsführer wie erwähnt die Be­fug­nis, die GmbH um­fas­send ("ge­richt­lich und außer­ge­richt­lich") zu ver­tre­ten (§ 35 Abs.1 Satz 1 Gmb­HG).

Ob­wohl die­se Ver­tre­tungs­be­fug­nis ge­genüber Drit­ten, d.h. im "Außen­verhält­nis" zwi­schen der GmbH und ih­ren Ver­trags­part­nern, nicht ein­ge­schränkt wer­den kann (§ 37 Abs.2 Gmb­HG), ist der Geschäftsführer im Rechts­verhält­nis zur Ge­sell­schaft ("In­nen­verhält­nis") nicht völlig frei, son­dern muss sich an die die Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter hal­ten.

So kann der An­stel­lungs­ver­trag z.B. vor­se­hen, dass der Geschäftsführer Geschäfte nur bis zum ei­nem be­stimm­ten Geld­be­trag ab­sch­ließen darf, oder dass er für die Ein­stel­lung von Ar­beit­neh­mern (ge­ne­rell oder z.B. ab ei­nem be­stimm­ten Jah­res­ge­halt) die vor­he­ri­ge Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter braucht.

Über­schrei­ten Geschäftsführer ih­re im In­nen­verhält­nis fest­ge­leg­ten Be­fug­nis­se, können sie da­her recht­li­che Fak­ten schaf­fen, an die die GmbH ge­bun­den ist. Al­ler­dings müssen sie für die­se Miss­ach­tung der Vor­ga­ben der Ge­sell­schaf­ter mögli­cher­wei­se Scha­den­er­satz leis­ten. Außer­dem set­zen sie sich der Ge­fahr aus, daß sie aus wich­ti­gem Grun­de ab­be­ru­fen und der An­stel­lungs­ver­trag außer­or­dent­lich gekündigt wird.

BEISPIEL: Ein Geschäftsführer darf gemäß An­stel­lungs­ver­trag Ar­beit­neh­mer nur mit vor­he­ri­ger Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­stel­len. Auf­grund ei­nes aku­ten Per­so­nal­eng­pas­ses weicht er von die­ser Vor­ga­be ab und stellt ei­nen Mit­ar­bei­ter ein, der trotz ei­nes überhöhten Ge­halts kei­ne ver­wert­ba­re Ar­beit leis­tet, so dass der Geschäftsführer ihn we­ni­ge Wo­chen nach Dienst­an­tritt wie­der kündigt.

In die­sem Bei­spiel sind Ein­stel­lung und Kündi­gung wirk­sam, so dass die GmbH recht­lich mit ent­spre­chen­den Lohn­kos­ten be­las­tet ist. Die­se Kos­ten muss der Geschäftsführer der GmbH aber(zu­min­dest teil­wei­se) er­stat­ten, und zwar we­gen Kom­pe­tenzüber­schrei­tung (§ 43 Abs.2 Gmb­HG in Verb. mit §§ 249 ff. Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB). Mögli­cher­wei­se kann er ge­gen den Scha­dens­er­satz­an­spruch der Ge­sell­schaft mit Er­folg ein­wen­den, dass die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu­ge­stimmt hätte (denn wäre der Scha­den auch bei kor­rek­tem Ver­hal­ten ein­ge­tre­ten).

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Geschäftsführer (GmbH)?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma GmbH-Geschäftsführer in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma GmbH-Geschäftsführer fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 4. November 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie vor der Ent­schei­dung ste­hen, ei­ne Ge­schäfts­füh­rer­po­si­ti­on zu über­neh­men oder wenn Ih­nen be­reits ein kon­kre­tes Ver­trags­an­ge­bot vor­liegt, das Sie an­walt­lich über­prü­fen las­sen wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne. Wir un­ter­stüt­zen Sie auch ger­ne, wenn es Klä­rungs­be­darf gibt we­gen des Ver­hält­nis­ses von Ge­schäfts­füh­rer­po­si­ti­on und An­stel­lungs­ver­hält­nis, wie dies oft der Fall ist, wenn lei­ten­de An­ge­stell­te zum Ge­schäfts­füh­rer be­för­dert wer­den.

Um das Ver­hand­lungs­kli­ma kurz vor ei­nem ge­plan­ten Ver­trags­schluss nicht zu be­las­ten, tre­ten wir in sol­chen Fäl­len in al­ler Re­gel nicht nach au­ßen in Er­schei­nung.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ent­wurf des Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trags (falls vor­han­den)
  • GmbH-Ge­sell­schafts­ver­trag (falls ei­ne Be­tei­li­gung vor­ge­se­hen ist)
  • Ent­wurf ei­ner Dienst­wa­gen­re­ge­lung (falls vor­han­den)
  • Ent­wurf ei­nes Wett­be­werbs­ver­bots (falls vor­han­den)

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