- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Geschäftsführer (GmbH)
Lesen Sie hier, wie das GmbH-Gesetz die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft festlegt, wie man zum Geschäftsführer berufen und wie man abberufen wird.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten GmbH-Geschäftsführer haben, und welche konkreten Befugnisse das GmbH-Gesetz Geschäftsführern gibt, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Welche Rechtsstellung haben Geschäftsführer einer GmbH?
- Wie wird man zum Geschäftsführer der GmbH berufen?
- Welche Aufgaben haben Geschäftsführer?
- Wie funktioniert die Vertretung der GmbH durch den oder die Geschäftsführer?
- Welche Pflichten haben Geschäftsführer?
- Welche Befugnisse haben Geschäftsführer?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführer (GmbH)?
- Was können wir für Sie tun?
Welche Rechtsstellung haben Geschäftsführer einer GmbH?
Geschäftsführer einer GmbH sind zum einen Organ der von ihnen geleiteten Gesellschaft und haben als solche gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten. Das einschlägige Gesetz ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Zum anderen bestimmt sich die Tätigkeit von Geschäftsführern nach dem Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag (Geschäftsführervertrag) ist rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen und regelt vor allem
- die Bezahlung des Geschäftsführers,
- die Dauer seines Urlaubs,
- die Entgeltfortzahlung bei Krankheit,
- sowie sonstige finanzielle Fragen wie z.B. die Pflicht der Gesellschaft zur Altersversorgung oder eine Dienstwagenberechtigung.
Die Stellung des Geschäftsführers
- als gesetzliches Organ der GmbH und
- als Dienstvertragspartei
sind rechtlich voneinander unabhängig.
Man kann daher wirksam zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt sein, gleichzeitig aber (noch) keinen wirksamen Anstellungsvertrag haben. Und auch der umgekehrte Fall ist möglich, dass nämlich ein rechtlich verbindlicher Anstellungsvertrag besteht, aber keine wirksame Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer vorliegt.
Wie wird man zum Geschäftsführer der GmbH berufen?
Der Geschäftsführer einer GmbH wird durch (Mehrheits-)Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen (§ 46 Nr.5 GmbHG). Die zum Geschäftsführer bestellte Person muss sich mit der Bestellung einverstanden erklären, damit diese wirksam ist.
Die Gesellschafterversammlung ist auch zuständig für den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer.
Die Bestellung zum Geschäftsführer muss im Handelsregister eingetragen werden (§ 10 GmbHG).
Die Register-Eintragung der Bestellung zum Geschäftsführer ist allerdings keine notwendige Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der Bestellung. Die Bestellung ist auch dann wirksam, wenn die Eintragung (noch) nicht vorgenommen wurde.
Welche Aufgaben haben Geschäftsführer?
Die wesentliche Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführer bestehen darin,
- die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftsziele zu fördern,
- die Gesellschaft zu leiten und
- sie in allen Angelegenheiten ("gerichtlich und außergerichtlich") zu vertreten (§ 35 Abs.1 Satz 1 GmbHG).
Bei seiner Aufgabenwahrnehmung ist der Geschäftsführer ausführendes Organ der GmbH, d.h. er ist an die Vorgaben der Gesellschafterversammlung gebunden. Diese Vorgaben können allgemein erteilt werden, z.B. in Form einer Stellenbeschreibung, oder im Einzelfall, d.h. als Einzelweisung der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr.6 GmbHG).
Je nach Größe der Gesellschaft gibt es einen oder mehrere Geschäftsführer.
Wie funktioniert die Vertretung der GmbH durch den oder die Geschäftsführer?
Sind mehr als ein Geschäftsführer bestellt, müssen sie nach dem gesetzlichen Regelfall bei der Vertretung der GmbH zusammenwirken ("Gesamtvertretung", § 35 Abs.2 Satz 1 GmbHG). Allerdings erlaubt das Gesetz Abweichungen von dieser Regel.
Von dieser Abweichungsmöglichkeit wird in vielen Fällen - durch Vereinbarungen im GmbH-Gesellschaftsvertrag - Gebrauch gemacht. Meistens sind Geschäftsführer gemäß Gesellschaftsvertrag einzeln zur Vertretung der GmbH berechtigt ("Einzelvertretung").
Bei der Vertretung der GmbH in Form von schriftlichen Erklärungen (Vertragsurkunde, Kündigungserklärung) oder von Erklärungen in Textform (E-Mail, Fax) müssen die Geschäftsführer nicht ausdrücklich auf ihre Vertretungsmacht hinweisen. Anders gesagt: Geschäftsführer müssen vor ihre Unterschrift nicht "in Vertretung / i.V." hinzuschreiben oder ähnlich wie ein Prokurist "per procura / ppa." zeichnen.
Denn ihre Vertretungsmacht für die GmbH beruht auf dem Gesetz ("organschaftliche Vertretungsmacht") und nicht auf einer von den Gesellschaftern ausgestellten Vollmacht.
Welche Pflichten haben Geschäftsführer?
Bei ihrer Arbeit müssen Geschäftsführer die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" beachten (§ 43 Abs.1 GmbHG). Konkret treffen den Geschäftsführer als Organ der GmbH vor allem die folgenden gesetzlichen Pflichten:
- Pflicht, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (§ 41 GmbHG)
- Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht vorzulegen (§ 42a GmbHG)
- Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH (§ 34 Abgabenordnung - AO)
- Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn es im Interesse der GmbH nötig ist (§ 49 GmbHG)
- Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a Abs.1 Satz 1 Insolvenzordnung - InsO)
Diese gesetzlichen, insbesondere die laufenden steuerlichen und die Buchhaltung betreffenden Pflichten muss jeder Geschäftsführer rechtlich auch dann einhalten, wenn diese Pflichten faktisch durch andere ausgeübt werden, z.B. durch einen Gesellschafter, durch ein Steuerbüro, durch eine Abteilung bzw. durch Mitarbeiter einer Muttergesellschaft oder auch durch andere Geschäftsführer.
ACHTUNG: Kaum etwas ist rechtlich gefährlicher, als sich aus Gefälligkeit zum GmbH-Geschäftsführer bestellen zu lassen und dann einem anderen die Leitung der GmbH zu überlassen. Denn dann haftet man als "Strohmann" für alle rechtlichen Fehler des "faktischen Geschäftsführers". Dieser haftet zwar auch, aber das nützt bei hohen Schäden meistens nichts.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter "Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung" und unter Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung - Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherung.
Welche Befugnisse haben Geschäftsführer?
Um die oben genannten Aufgaben erfüllen zu können, haben Geschäftsführer wie erwähnt die Befugnis, die GmbH umfassend ("gerichtlich und außergerichtlich") zu vertreten (§ 35 Abs.1 Satz 1 GmbHG).
Obwohl diese Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten, d.h. im "Außenverhältnis" zwischen der GmbH und ihren Vertragspartnern, nicht eingeschränkt werden kann (§ 37 Abs.2 GmbHG), ist der Geschäftsführer im Rechtsverhältnis zur Gesellschaft ("Innenverhältnis") nicht völlig frei, sondern muss sich an die die Weisungen der Gesellschafter halten.
So kann der Anstellungsvertrag z.B. vorsehen, dass der Geschäftsführer Geschäfte nur bis zum einem bestimmten Geldbetrag abschließen darf, oder dass er für die Einstellung von Arbeitnehmern (generell oder z.B. ab einem bestimmten Jahresgehalt) die vorherige Zustimmung der Gesellschafter braucht.
Überschreiten Geschäftsführer ihre im Innenverhältnis festgelegten Befugnisse, können sie daher rechtliche Fakten schaffen, an die die GmbH gebunden ist. Allerdings müssen sie für diese Missachtung der Vorgaben der Gesellschafter möglicherweise Schadenersatz leisten. Außerdem setzen sie sich der Gefahr aus, daß sie aus wichtigem Grunde abberufen und der Anstellungsvertrag außerordentlich gekündigt wird.
BEISPIEL: Ein Geschäftsführer darf gemäß Anstellungsvertrag Arbeitnehmer nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung einstellen. Aufgrund eines akuten Personalengpasses weicht er von dieser Vorgabe ab und stellt einen Mitarbeiter ein, der trotz eines überhöhten Gehalts keine verwertbare Arbeit leistet, so dass der Geschäftsführer ihn wenige Wochen nach Dienstantritt wieder kündigt.
In diesem Beispiel sind Einstellung und Kündigung wirksam, so dass die GmbH rechtlich mit entsprechenden Lohnkosten belastet ist. Diese Kosten muss der Geschäftsführer der GmbH aber(zumindest teilweise) erstatten, und zwar wegen Kompetenzüberschreitung (§ 43 Abs.2 GmbHG in Verb. mit §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Möglicherweise kann er gegen den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit Erfolg einwenden, dass die Gesellschafterversammlung zugestimmt hätte (denn wäre der Schaden auch bei korrektem Verhalten eingetreten).
Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführer (GmbH)?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema GmbH-Geschäftsführer interessieren könnten, finden Sie hier:
- Mustervertrag: Geschäftsführervertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung - Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema GmbH-Geschäftsführer finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 22/2022 BAG: Sachgrundbefristung wegen der „Eigenart der Tätigkeit“ bei Managementaufgaben?
- Update Arbeitsrecht 18/2022 BAG: Aktienzuteilungen durch eine Konzernmutter wirken sich nicht auf die Höhe einer Karenzentschädigung aus
- Update Arbeitsrecht 17|2020 BAG: GmbH-Fremdgeschäftsführer können mit kurzer gesetzlicher Frist gemäß § 621 BGB gekündigt werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/136 Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
- Arbeitsrecht aktuell: 17/207 Altersgrenze 60 für Geschäftsführer?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/009 Geschäftsführer können nach Abberufung zum Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 13/150 Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers und Zweiwochenfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 13/066 Wann können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/167 Geschäftsführer und Altersdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/040 Ex-Geschäftsführer der Berliner Treberhilfe klagt gegen Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/034 Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/219 Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsgericht klagen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/113 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch mündlichen Geschäftsführervertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/037 Kündigungsschutz nach Beförderung zum Geschäftsführer
- Arbeitsrecht aktuell: 10/202 Schutz vor unklaren Ausschlussklauseln
- Arbeitsrecht aktuell: 10/035 Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/030 Kündigungsschutzklagen von Geschäftsführern gehören nicht vor das Arbeitsgericht.
- Arbeitsrecht aktuell: 07/38 BAG: Entweder Geschäftsführer oder Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 07/12e Geschäftsführerklage vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 06/08 Keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
- Arbeitsrecht aktuell: 05/09 BSG - Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Geschäftsführerposition zu übernehmen oder wenn Ihnen bereits ein konkretes Vertragsangebot vorliegt, das Sie anwaltlich überprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch gerne, wenn es Klärungsbedarf gibt wegen des Verhältnisses von Geschäftsführerposition und Anstellungsverhältnis, wie dies oft der Fall ist, wenn leitende Angestellte zum Geschäftsführer befördert werden. Um das Verhandlungsklima kurz vor einem geplanten Vertragsschluss nicht zu belasten, treten wir in solchen Fällen in aller Regel nicht nach außen in Erscheinung. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
|
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de