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07/12e Geschäftsführerklage vor dem Arbeitsgericht

25.05.2007. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) können besimmte Personen, die als Manager im Arbeitgeberlager stehen, wegen ihrer Verträge nicht vor dem Arbeitsgericht klagen.
Zu diesen Personen, denen die Arbeitsgerichtsbarkeit gesetzlich verwehrt ist, gehören in Betrieben einer juristischen Person (GmbH, AG) oder einer Personengesamtheit (GbR, OHG, KG) diejenigen Personen, die "kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags" allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
In einem Beschluss vom 19.01.2007 stellte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt fest, dass diese Ausnahmevorschrift nicht auf die vertraglich bestellte „Geschäftsführerin“ einer OHG anzuwenden ist, falls die Geschäftsführerin nicht zugleich auch den Gesellschaftern der OHG gehört (Hessisches LAG, Beschluss vom 19.01.2007, 18 Ta 593/06).
Im entschiedenen Fall ergab sich die Rechtsstellung der klagenden Geschäftsführerin allein aus einem Gesellschafterbeschluss, der ihre Anstellung als Geschäftsführerin legitimierte, sowie aus dem auf dieser Grundlage abgeschlossenen Geschäftsführvertrag. Außerdem war die Möglichkeit einer Fremdgeschäftsführerbestellung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.
Nachdem die Gesellschaft den Geschäftsführvertrag gekündigt und die Geschäftsführerin hiergegen Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben hatte, verwies dieses den Rechtstreit unter Berufung auf § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG an das Landgericht. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte vor dem Hessischen LAG Erfolg.
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss des LAG: Aus der gesellschaftsvertraglichen Möglichkeit der Fremdgeschäftsführerbestellung und der Umsetzung dieser Möglichkeit durch Gesellschafterbeschluss und Anstellungsvertrag ergib sich keine Berufung „kraft Gesellschaftsvertrages“. In einem solchen Fall sei nur eine rechtsgeschäftliche, d.h. eine dienstvertragliche Geschäftsführerbestellung gegeben, d.h. eine Berufung kraft Geschäftsführervertrages. Die Klägerin hatte daher nach Ansicht des LAG allein eine dienstvertragliche Vertretungsmacht, d.h. sie war kein Organ der OHG. Auf solche Personen findet § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG aber keine Anwendung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.01.2007, 18 Ta 593/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Arbeitsrecht aktuell: 15/009 Geschäftsführer können nach Abberufung zum Arbeitsgericht
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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