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Ex-Geschäftsführer der Berliner Treberhilfe klagt gegen Kündigung
25.01.2012. Alles begann mit einem Blitzer im Müritzkreis in Mecklenburg-Vorpommern. Der ehemalige Geschäftsführer der gemeinnützigen Treberhilfe GmbH fiel im Frühjahr 2009 mit seinem Dienstwagen, einem Maserati, durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Im Folgenden wurden Zweifel laut am luxuriösen Lebensstil von Harald („Maserati“) Ehlert, seinen Luxuskarossen, der Villa in Potsdam und dem exorbitanten Jahresgehalt, das er sich als Geschäftsführer zahlte.
In diesem Zusammenhang legte Ehlert sein Amt als Geschäftsführer nieder. Die Staatsanwaltschaft ermittelte im Folgenden wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, beim Finanzamt wurde ein Prüfverfahren mit dem Ziel der Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Treberhilfe GmbH durchgeführt.
Doch damit war die „Ära Ehlert“ noch nicht beendet. Er verkaufte zwar seinen Maserati, doch stieg er dafür auf einen Jaguar um, und er war auch weiterhin für die Treberhilfe tätig, zwar nicht mehr als deren Geschäftsführer, aber auf Bitten des Aufsichtsrats als „Projektleiter für besondere Aufgaben“. Es folgten mehrere neue Geschäftsführer, die Herrn Ehlert, der zu diesem Zeitpunkt offenbar noch immer 50 Prozent an dem gemeinnützigen Unternehmen hielt, regelmäßig zum Rapport verpflichtet waren.
Im November 2011 kam dann der Gang zum Amtsgericht Charlottenburg: Ein Insolvenzantrag musste gestellt werden. Doch noch bevor das Verfahren richtig in Gang kommen konnte, übernahm am 01.12.2011 der Evangelische Diakonieverein Berlin-Zehlendorf die Treberhilfe.
Einen Tag später, am 02.12.2011, bekam Ehlert eine außerordentliche Kündigung vom neuen Geschäftsführer. Diese Kündigung wurde allerdings nur "vorsorglich" ausgesprochen, da Ehlert seine Arbeitsleistung angeboten hatte. Dagegen legte Ehlert beim Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg Kündigungsschutzklage ein. Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht fand am gestrigen Dienstag statt.
Im Termin ging es um die formaljuristische Frage, ob das Arbeitsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt zuständig ist, hatte Ehlert doch bislang die Funktion eines GmbH-Geschäftsführers ausgeübt. Und für Geschäftsführer sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, vgl. § 5 Abs.3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Daher verlagerte sich die Diskussion auf die Frage, ob Ehlert nach der Niederlegung des Geschäftsführeramts als Angestellter der GmbH tätig war. Ob dies tatsächlich der Fall war wird die zuständige Richterin im Folgenden "von Amts wegen" entscheiden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- ArbG Berlin-Brandenburg, AZ: 5 Ca 19989/11 (Pressemitteilung)
- Die Treberhilfe ist pleite (Der Tagesspiegel - Webseite)
- Chef der Treberhilfe tritt zurück (Berliner Morgenpost - Webseite)
- Maserati-Mann empört Obdachlosenhelfer (Der Spiegel - Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Letzte Überarbeitung: 22. September 2016
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