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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013, 2 Sa 490/12
Schlagworte: | Ausbildungsverhältnis, Berufsausbildung, Kündigung: Verdachtskündigung, Verdachtskündigung, Verdachtskündigung: Anhörung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 490/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 18.04.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 06.09.2012, 2 Ca 994/11 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil 12.2.2015, 6 AZR 845/13 |
|
Aktenzeichen:
2 Sa 490/12
2 Ca 994/11
ArbG Trier
Entscheidung vom 18.04.2013
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2012 - 2 Ca 994/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses und um Annahmeverzugsansprüche.
Der am 20. September 1989 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund Berufsausbildungsvertrags vom 19. März 2010 (Bl. 9, 10 d. A.) seit dem 01. August 2010 als Auszubildender für den Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns beschäftigt.
Am 11. Februar und 30. März 2011 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig und nahm am überbetrieblichen Unterricht nicht teil. Er besuchte an diesen Tagen eine Spielhalle, wo er mehrere EC-Cash-Zahlungen vornahm und dabei sein Konto überzog.
Am 20. Juni 2011 war in der Filiale der Beklagten in G. eine Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt, so dass der Kläger zur Unterstützung angefordert wurde. An diesem Tag hat der Kläger dort die Nachttresor-Kassetten alleine geöffnet und das darin befindliche Geld mittels Zählmaschine gezählt. Durch die Zentralbank wurde für diesen Tag ein Kassenfehlbestand in Höhe von 500,-- EUR (zehn 50-Euro-Scheine) festgestellt. Hiervon erlangte die Beklagte am 28. Juni 2011 Kenntnis (Differenzprotokoll der Zentralbank vom 28. Juni 2011, Bl. 48 f. d. A.).
Die Beklagte setzte für den 30. Juni 2011 einen Gesprächstermin mit dem Kläger an. Da der Kläger diesen Termin aus persönlichen Gründen nicht wahrnahm, wurde ein weiterer Gesprächstermin für den 04. Juli 2011 zwischen den Parteien vereinbart. Dem Kläger war ab dem 04. Juli 2011 für zwei Wochen Urlaub bewilligt worden. Am Abend des 03. Juli 2011 teilte der Kläger per E-Mail (Bl. 51 d. A.) mit, dass er den Termin am 04. Juli 2011 absagen müsse, weil er kurzfristig morgen noch in den Urlaub fliege. Am 21. Juli 2011 fand dann das angesetzte Personalgespräch mit dem Kläger statt, an dem auf Seiten der Beklagten Herr S. (Vorstandsmitglied) sowie Herr K. (Ausbildungsleiter) teilnahmen. In diesem Personalgespräch, dessen Thema dem Kläger zuvor bei der Einladung nicht mitgeteilt worden war, wurde der Kläger zu dem Vorfall am 20. Juni 2011 in der Filiale G. angehört. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger im Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 den Fehlbetrag in Höhe von 500,-- EUR selbst genannt hat, ohne dass zuvor Angaben zur Höhe des Fehlbetrages gemacht worden waren.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 (Bl. 52, 53 d. A.) unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat unter Angabe der Sozialdaten des Klägers über die von ihr beabsichtigte fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses; wegen der angeführten Kündigungsgründe wird auf das Anhörungsschreiben vom 22. Juli 2011 (Bl. 52, 53 d. A.) verwiesen. Der Betriebsrat stimmte der vorgesehenen Kündigung des Klägers mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 54 d. A.) zu.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 (Bl. 15, 16 d. A.), dem Kläger am 25. Juli 2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos zum 25. Juli 2011, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2011. Im Kündigungsschreiben sind folgende Kündigungsgründe angegeben:
"(…)
Am 20. Juni 2011 wurde durch die Landeszentralbank ein Kassenfehlbestand in Höhe von 500,00 EUR (10 x 50,00-Euro-Scheine in einem Bündel) festgestellt. Da Sie das Geld an diesem Tag in der Hauptstelle G. alleine gebündelt haben und es kaum vorstellbar ist, dass die Geldscheine, nachdem sie von Ihnen gezählt wurden, auf einem anderen Wege abhanden gekommen sind, besteht der dringende Verdacht, dass Sie sich diese angeeignet haben.
Im Gespräch mit Herrn S., Vorstandsmitglied der Volksbank E. eG und Herrn K., Ausbildungsleiter, am 21. Juli 2011 haben Sie den Fehlbetrag zugestanden und dessen Höhe benannt, ohne dass dieser Betrag zuvor erwähnt wurde. Allein durch diese Aussage hat sich unser Verdacht gegen Sie erhärtet. Ferner haben Sie zugegeben, dass die Differenz in Höhe von 50,00 Euro in der Geschäftsstelle D. am 03. Juni 2011 von Ihnen verursacht worden ist.
Weiterhin haben Sie in dem vorgenannten Gespräch erklärt, spielsüchtig zu sein.
Allein dieser Umstand rechtfertigt eine fristlose Kündigung, da dieses Verhalten unvereinbar ist mit den an einen Bankmitarbeiter zu stellenden Anforderungen.
Weiterhin haben Sie zugegeben, im laufenden Jahr bereits 5 Tage und 8 Unterrichtsstunden unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt zu haben.
Erschwerend kommt hinzu, dass Sie die Fehlzeiten damit begründet haben, dass Sie statt den Unterricht zu besuchen in dieser Zeit an Glücksspielen teilgenommen bzw. dass Sie am Vortag bis in die frühen Morgenstunden gespielt hätten und daher nicht zum Unterricht in die Berufsschule nach B. fahren konnten.
Auch dieses Verhalten ist unvereinbar mit den Pflichten Ihres Ausbildungsvertrages mit unserem Hause.
Den fest zwischen Ihnen und dem Vorstandsmitglied Herrn B. für den 04. Juli 2011 vereinbarten Gesprächstermin in dieser Angelegenheit haben Sie nicht wahrgenommen. Sie haben Herrn B. gegenüber erklärt, Sie seien in Urlaub geflogen, tatsächlich haben Sie 14 Tage in S. in einer Gießerei ohne Genehmigung der Bank gearbeitet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgenannten Umstände jeder für sich einen schweren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellen und es unserem Hause nicht zumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis mit Ihnen fortzusetzen. Die für das Ausbildungsverhältnis unverzichtbare Vertrauensbasis ist nicht mehr gegeben und kann auch nicht mehr hergestellt werden. Ihre uns gegenüber eingeräumte Spielsucht stellt für die Bank und Ihre Kunden ein nicht tolerierbares Risiko dar. Dies insbesondere, da Sie bisher keine Schritte eingeleitet haben, Ihre Spielsucht zu überwinden.
Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG angehört worden und hat sowohl der außerordentlichen fristlosen als auch der ordentlichen Kündigung zugestimmt.
(…)"
Mit seiner am 01. August 2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die ihm am 25. Juli 2011 zugegangene Kündigung gewandt und im Wege der Klageerweiterung (Schriftsätze vom 10. Oktober und 25. November 2011) Annahmeverzugsansprüche geltend gemacht.
Der vom Kläger angerufene Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer T. stellte nach der Schlichtungsverhandlung vom 05. September 2011 fest, dass keine Einigungsmöglichkeit bestehe und die Verhandlung somit gescheitert sei, womit den Parteien der Weg zum Arbeitsgericht offen stehe (Protokoll vom 12. September 2011 über die Schlichtungsverhandlung vom 05. September 2011, Bl. 22 - 24 d. A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe am 03. Juni 2011 in der Filiale D. keine Kassendifferenz festgestellt. Allerdings habe die bei Auszubildenden bankintern vorgesehene Gegenkontrolle durch Dritte nicht stattgefunden. Bei seiner Anhörung habe er auch nicht eingeräumt, dass er die Differenz verursacht habe, sondern lediglich erklärt, dass er, wenn er tatsächlich zu viel herausgegeben haben sollte, bereit wäre, diesen Betrag zu erstatten. Am 20. Juni 2011 sei das von ihm gezählte Geld aus den Nachttresor-Kassetten nicht von ihm selbst, sondern vielmehr von seinem Arbeitskollegen, dem Bankkaufmann Herrn W., gebündelt worden, der sämtliche Bündel auf der Banderole unterzeichnet habe. Er habe jedenfalls keine 500,-- EUR an sich genommen. Das von ihm gezählte Geld aus den Nachttresor-Kassetten sei zunächst in dem dafür vorgesehenen Zählraum, der nicht abgeschlossen sei, liegen geblieben. Aufgrund des Umzugs des Zahlungsverkehrs von H. nach G. hätten sich am 20. Juni 2011 zwei oder drei Hausmeister der Beklagten in dem Gebäude befunden, um die entsprechenden Möbel und Einrichtungsgegenstände zu demontieren und von H. nach G. zu transportieren. Von dem Schalterbereich und von den Büros sei der Zugang in den Kellerbereich nicht verschlossen. Auf der dort befindlichen Tür stecke der Schlüssel, so dass sich jeder, der sich im Kassen- bzw. Bürobereich befinde, auch Zutritt zum Keller verschaffen könne. Ein dringender Tatverdacht sei daher objektiv nicht gegeben. Im Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 sei ihm vorgeworfen worden, dass er dafür verantwortlich sei, dass ein Bündel mit zehn 50-Euro-Scheinen fehle. Er habe bestritten, 500,-- EUR an sich genommen zu haben, woraufhin ihm vorgehalten worden sei, woher er denn den genauen Betrag kennen würde. Darauf habe er erwidert, dass man ihm diesen Betrag einige Minuten vorher (zehn Scheine á 50,-- EUR) mitgeteilt habe, was die Vertreter der Beklagten dann jedoch nicht mehr hätten wahrhaben wollen. Im Übrigen scheitere die fristlose Kündigung auch daran, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Das Anhörungsverfahren habe die Beklagte nicht mit der gebotenen Geschwindigkeit durchgeführt. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates. Aus dem Anhörungsschreiben sei nicht ersichtlich, ob eine Verdachtskündigung oder eine Tatkündigung von Seiten der Beklagten beabsichtigt gewesen sei. Ferner sei der Betriebsrat falsch unterrichtet worden, weil er nie erklärt habe, dass er spielsüchtig sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 22.07.2011, zugegangen am 25.07.2011, nicht aufgelöst worden ist,
festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2011 nicht aufgelöst worden ist,
die Beklagte zu verurteilen, ihn als Auszubildenden weiter zu beschäftigen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 907,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2011 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2011 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.11.2011 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.360,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, am 03. Juni 2011 sei es zu einer ersten Kassendifferenz in Höhe von 50,-- EUR in der Filiale in D. gekommen, wobei der Kläger später gegenüber Herrn K. eingeräumt habe, diese "verursacht" zu haben. Am 20. Juni 2011 habe der Kläger sowohl die Zählmaschine alleine betätigt als auch im Anschluss daran die Bündelung vorgenommen. In dem Personalgespräch vom 21. Juli 2011 sei der Kläger zunächst damit konfrontiert worden, dass es am 20. Juni 2011 in der Filiale G. einen Kassenfehlbetrag gegeben habe. Da der Kläger sowohl die Zählmaschine alleine betätigt als auch im Anschluss die Bündelung vorgenommen habe, habe er sich zu diesem Vorgang einmal erklären sollen. Der Kläger habe zwar abgestritten, sich einen Betrag zugeeignet zu haben. Allerdings habe er in seinem Erklärungsversuch - offenbar aufgeregt - ausdrücklich den Fehlbetrag in Höhe von 500,-- EUR beziffert, obwohl dieser Betrag zuvor weder von Herrn S. noch von Herrn K. erwähnt worden sei. Dem Kläger sei auch nicht vorgehalten worden, dass zehn 50-Euro-Scheine oder eine entsprechende Rolle fehlen würden. Tatsächlich sei der konkrete Fehlbetrag bzw. eine Bezifferung überhaupt erstmalig vom Kläger in die Unterredung eingeführt worden. In dem Gespräch habe der Kläger eingeräumt, die Differenz in Höhe von 50,-- EUR in der Geschäftsstelle D. verursacht zu haben und außerdem spielsüchtig zu sein. Nach dem Gespräch sei ihr Verdacht derart erhärtet gewesen, dass ein weiterer Verbleib des Klägers als Auszubildender in ihrem Bankhaus nicht mehr zumutbar gewesen sei und sie sich daher zur Kündigung entschlossen habe. Selbstverständlich seien der Kassenbereich und insbesondere die Tresorräume besonders geschützt, so dass sich hier unbemerkt kein Handwerker pp. einfach Zugang verschaffen könne. Der für sie ersichtliche Ablauf der Geschehnisse und insbesondere die Einlassung des Klägers im Gespräch vom 21. Juli 2011 begründeten für sie den dringenden Verdacht, dass der Kläger den Fehlbetrag von 500,-- EUR am 20. Juni 2011 in G. an sich genommen habe.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06. September 2012 verwiesen. Mit Urteil vom 06. September 2012 - 2 Ca 994/11 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gerechtfertigt sei. Gegen den Kläger bestehe der dringende, durch Indizien erhärtete Verdacht, am 20. Juni 2011 500,-- EUR an sich genommen und behalten zu haben. Zwar sei entsprechend der Behauptung des Klägers davon auszugehen, dass am 20. Juni 2011 auch andere Personen Gelegenheit gehabt hätten, auf die Geldbeträge des Nachttresors Zugriff zu nehmen. Unerheblich sei dabei, ob der Kläger oder Herr W. an diesem Tag die Scheine gebündelt habe. Neben dem Kläger hätten insbesondere Herr W. sowie die weiteren an diesem Tag in der Filiale G. tätigen Bankmitarbeiter jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Tresorraum zu betreten und das Geld an sich zu nehmen. Zudem sei am streitgegenständlichen Tag gegen das grundsätzlich geltende 4-Augen-Prinzip verstoßen worden, was es schwierig mache, den Fehlbetrag dem Kläger anzulasten. Der dringende Tatverdacht gegen den Kläger ergebe sich jedoch daraus, dass er bei seiner Anhörung die Höhe des fehlenden Geldbetrages gekannt habe, obwohl diese zuvor nicht erwähnt worden sei. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge K.. habe ausgesagt, dass der Kläger auf den Fehlbetrag angesprochen worden sei , woraufhin der Kläger gesagt habe, er wisse nicht, wo die 500,-- EUR hingekommen seien. Dieser Betrag sei vorher nicht genannt worden. Damit habe der Kläger Täterwissen offenbart. Der Zeuge K. habe darüber hinaus bekundet, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung eingeräumt habe, häufig Spielhallen zu besuchen und deswegen in Therapie zu sein. Anlässlich eines Kreditwunsches des Klägers seien im April 2011 die Kontoverfügungen überprüft und festgestellt worden, dass er häufig in Spielkasinos mehrmals 50-Euro-Beträge abhebe. Der Kläger habe angegeben, gelegentlich mit Freunden zu spielen, aber nicht süchtig zu sein. Allerdings habe er sich anschließend an eine Beratungsstelle der Caritas gewandt. Die Tatsache, dass der Kläger an Glücksspielen um Geld teilnehme, lasse darauf schließen, dass er einen erhöhten Geldbedarf habe, was den Verdacht gegen ihn erhärte. Da der Kläger selbst in Abrede stelle, spielsüchtig zu sein, und dies auch nicht nachgewiesen sei, habe das Gericht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger in der Lage sei, sein Verhalten zu steuern. Es bestehe keine Veranlassung, der Aussage des Zeugen K. keinen Glauben zu schenken. Eine absolute Gewissheit sei bei der Verdachtskündigung nicht zu fordern. Der sorgsame Umgang mit fremdem Geld sei unerlässliche Voraussetzung für das Vertrauensverhältnis der Kunden zu ihrer Bank. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, einen Auszubildenden, der täglich mit großen Geldbeträgen in Berührung komme, weiterhin in ihrem Hause zu haben, bei dem der dringende Verdacht einer Unterschlagung oder Veruntreuung bestehe. Die Beklagte habe den Kläger vor Ausspruch der Verdachtskündigung zu den gegen ihn erhobenen Verdachtsmomenten angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Abmahnung sei vorliegend entbehrlich gewesen. Gründe, die eine andere Beurteilung im Rahmen der bei jeder Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Verdacht von Eigentumsdelikten des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers zerstöre das Vertrauensverhältnis in besonders nachhaltiger Weise. Im Hinblick darauf überwiege das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses das Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung. Die 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG habe die Beklagte gewahrt. Nachdem der Kläger sowohl den für den 30. Juni 2011 als auch den für den 04. Juli 2011 angesetzten Gesprächstermin nicht wahrgenommen habe und dann in Urlaub gewesen sei, habe das Anhörungsgespräch in der Woche nach der Rückkehr des Klägers und somit ohne schuldhaft lange Verzögerung stattgefunden. Jedenfalls bis zum 18. Juli 2011 sei daher die Frist des § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG gehemmt gewesen. Da zwei Gesprächstermine vom Kläger abgesagt worden seien, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte hätte Aufklärungsmaßnahmen pflichtwidrig verzögert. Die Kündigung sei auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte habe den Sachverhalt, so wie er sich zum damaligen Zeitpunkt aus ihrer Sicht dargestellt habe, detailliert geschildert. Der Formulierung ("Da [der Kläger] allein gebündelt hat und dies nicht nachkontrolliert wurde, müssen wir davon ausgehen, dass er die Differenz verursacht hat.") sei dabei hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Beklagte eine Verdachtskündigung habe erklären wollen. Erst nach Zustimmung durch den Betriebsrat habe die Beklagte die Kündigung ausgesprochen. Da die Kündigung das Ausbildungsverhältnis fristlos beendet habe, könne der Kläger weder seine Weiterbeschäftigung noch weitere Vergütung beanspruchen.
Gegen das ihm am 22. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Oktober 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Januar 2013 mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts hätten die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht vorgelegen. Verdachtskündigungen seien in Berufsausbildungsverhältnissen grundsätzlich nicht zuzulassen und nur ausnahmsweise möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis erfordere. Derartige besondere Umstände seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch keine ordnungsgemäße Anhörung als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung erfolgt. Voraussetzung für eine wirksame Anhörung bei der Verdachtskündigung sei, dass der Arbeitnehmer über das Gesprächsthema bei der Einladung konkret informiert werde, nämlich dass der Verdacht einer Vertragsverletzung bestehe und der Ausspruch einer Verdachtskündigung erwogen werde. Zudem gebiete die gesteigerte Fürsorgepflicht des Ausbilders, den Auszubildenden bei einem Personalgespräch, das zur Vorbereitung einer Verdachtskündigung diene, auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ausdrücklich hinzuweisen. Danach sei die Verdachtskündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Einladung und fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson unwirksam. Im Übrigen sei die Anhörung auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte ihm wesentliche Erkenntnisse, nämlich die Höhe des von ihr festgestellten Fehlbetrages nach ihrem Vortrag vorenthalten und auch die sonstigen Arbeitsabläufe nicht abgeklärt habe. Soweit sich in dem Gespräch nach Darstellung der Beklagten erstmals ein dringender Tatverdacht ergeben habe, hätte sie ihn aufgrund dieser neuen Erkenntnisse ordnungsgemäß zu einer Anhörung einladen müssen. Die von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes entsprächen nicht den im Rahmen einer Verdachtskündigung zu stellenden Anforderungen. So sei der von ihm benannte Zeuge W. von der Beklagten nicht ausführlich zu dem Sachverhalt befragt worden. Weiterhin sei die 2-Wochen-Frist gemäß § 22 Abs. 4 BBiG nicht eingehalten worden. Die Beklagte hätte ihn im Hinblick auf seinen Urlaub unverzüglich noch in der Woche bis zum 01. Juli 2011 anhören können. Da der Termin am 30. Juni 2011 nicht zustande gekommen und der Beklagten bekannt gewesen sei, dass er dann Urlaub habe, hätte sie ihn schriftlich anhören können und müssen. Aufgrund der möglichen schriftlichen Anhörung sei der Ablauf der 2-Wochen-Frist durch seine urlaubsbedingte Abwesenheit nicht gehemmt gewesen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht angenommen werden, dass die zur Begründung eines dringenden Verdachts vorgetragenen Tatsachen erwiesen seien. Zunächst habe der Zeuge K. das Gespräch nicht detailliert wiederzugeben vermocht. Der Zeuge habe nicht zwischen den Fragen und Ausführungen differenziert, die von ihm selbst und die von Herrn S. im Rahmen des Gesprächs gemacht worden seien. Dies wäre aber im Rahmen einer detaillierten Wiedergabe des Gesprächs zu erwarten und erforderlich gewesen. Wenn in wechselnden Rollen gesprochen worden sei, sei es durchaus naheliegend, dass einer der Beteiligten die Höhe des Fehlbetrages genannt habe, ohne dass dies dem Zuhörenden aufgefallen sei, zumal die Beteiligten auf Beklagtenseite offensichtlich nicht nur auf das Gespräch konzentriert gewesen seien, sondern auch noch andere Dinge nebenbei erledigt hätten. Gerade bei der entscheidenden Aussage, wonach er geäußert haben solle, dass er nicht wisse, wo die 500,-- EUR hingekommen seien, habe der Zeuge K. den entsprechenden Gesprächskontext nicht wiederzugeben vermocht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum hinsichtlich des Vorfalls in D. der Fehlbetrag mit 50,-- EUR benannt worden sei, jedoch der Fehlbetrag in G. während des gesamten Gesprächsverlaufs nicht genannt worden sein solle, was jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Im Übrigen sei es völlig lebensfremd, dass er bei einer Konfrontation mit dem Bestehen eines Fehlbetrages nicht sofort die Frage nach dessen Höhe gestellt hätte. Die Aussage, dass man ihn abstrakt mit dem Bestehen eines Fehlbetrages konfrontiert habe und er darauf geantwortet habe, er wisse nicht, wo das Geld hingekommen sei, wirke völlig konstruiert und lebensfremd. Soweit der Zeuge ausgeführt habe, dass er über die Nennung des Fehlbetrages sofort irritiert gewesen sei und Herrn S. darauf angesprochen habe, der sich auch gewundert habe, wäre von Interesse gewesen, in welcher Weise der Zeuge Herrn S. angesprochen und wie sich die Verwunderung von Herrn S. ausgedrückt habe. Aufgrund dieser Ungereimtheiten in der Schilderung des Zeugen K. könne dessen Aussage nicht zur alleinigen Grundlage der schwerwiegenden Feststellung gemacht werden, dass er im Rahmen dieses Gespräches Täterwissen offenbart habe. Schließlich hätte das Arbeitsgericht auch den von ihm benannten Zeugen W. vernehmen müssen. Denn wenn nicht er, sondern der Zeuge W. an dem fraglichen Tag gebündelt habe, würde sich die gesamte Situation völlig anders darstellen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte das Arbeitsgericht auch berücksichtigen müssen, dass er als Auszubildender genau gewusst habe, dass alle von ihm durchgeführten Zählvorgänge durch einen Dritten kontrolliert würden, so dass er damit hätte rechnen müssen, dass eine Geldentnahme sofort auffallen würde. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts bedeutet die Teilnahme an Glücksspielen nicht, dass er einen erhöhten Geldbedarf habe. Einen erhöhten Geldbedarf habe auch der Arbeitnehmer, der sich für sein Einfamilienhäuschen hoch verschuldet habe oder aufgrund anderer Umstände mit erhöhten Geldausgaben konfrontiert sehe. Ein erhöhter Geldbedarf rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass sich dadurch ein Verdacht erhärte. Bei der geboten kritischen Prüfung vermöge allein eine auf die Erinnerung des Zeugen K. gestützte Aussage, dass er den Fehlbetrag von sich aus genannt habe, nicht die unstreitig gegebenen Zugriffsmöglichkeiten dritter Personen aufzuwiegen. Vorliegend hätte eine Abmahnung als das mildere Mittel gegenüber der auf einen Verdacht gestützten Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ausgesprochen werden müssen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. Die Verdachtskündigung und der Abbruch des Ausbildungsverhältnisses würden für ihn und seine berufliche sowie existentielle Zukunft eine außerordentlich schwerwiegende Belastung darstellen. Bei anderweitigen Bewerbungen werde er mit der Frage konfrontiert, was er in dem Zeitraum des mit der Beklagten bestehenden Ausbildungsverhältnisses gemacht habe. Mit der Verdachtskündigung und der außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hafte ihm ein Makel an, von dem er sich nicht befreien könne. Die Beklagte müsse nicht damit rechnen, dass sich Fehlbestände durch ihn wiederholen würden. Ferner wäre es der Beklagten durchaus zuzumuten, ihn ggf. gesteigert zu überwachen. Hätte die Beklagte die bestehenden Vorschriften hinsichtlich des 4-Augen-Prinzips und der Kontrolle der Auszubildenden konsequent umgesetzt, wäre es zu der Situation und dem Verdacht, dem er ausgesetzt sei, überhaupt nicht gekommen. Die Beklagte könne einer solchen Situation in Zukunft durch konsequente Anwendung ihrer Kontrollvorschriften ohne Schwierigkeiten begegnen und solche Situationen ausschließen. Auch die Anhörung des Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der im Anhörungsschreiben enthaltenen Sachverhaltsdarstellung sei nicht zu entnehmen, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde. Auch die Angabe, dass er im Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. selbst die Höhe des Fehlbetrages genannt habe, stelle sich für jemanden, der mit dem Sachverhalt überhaupt noch nicht befasst gewesen sei, als völlig diffus und unklar dar. Der verwandte Begriff der Verursachung bringe nicht zum Ausdruck, welcher konkrete Vorwurf ihm überhaupt gemacht werde, denn "verursacht" sage über die Verantwortlichkeit und insbesondere über eine Zueignungsabsicht bzw. Unterschlagungsabsicht nichts aus. Schließlich sei der Betriebsrat auch falsch unterrichtet worden, weil er nie erklärt habe, dass er den Fehlbetrag in D. verursacht habe und dass er spielsüchtig sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Anhörung des Betriebsrates auch nicht zu entnehmen, dass eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden solle. Im Übrigen würden im Anhörungsschreiben weitere Gründe aufgeführt, die alle wegen Ablaufs der 2-Wochen-Frist zur Stützung einer fristlosen Kündigung nicht herangezogen werden könnten, so dass beim Betriebsrat der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es bestünden viele Kündigungsgründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21. Januar 2013 und den ergänzenden Schriftsatz vom 18. März 2013 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 06.09.2012 verkündeten Urteils des Arbeitgerichts Trier - 2 Ca 994/11 -
festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 22.07.2011, zugegangen am 25.07.2011, nicht aufgelöst worden ist,
festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2011 nicht aufgelöst worden ist,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über das Basiszins seit dem 01.09.2011 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2011 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.11.2011 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.360,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, von Seiten des Klägers würden die Voraussetzungen für eine wirksame Verdachtskündigung überspannt. Soweit er mit Blick auf seine vermeintliche Unerfahrenheit besonderen Schutz für sich in Anspruch nehme, lasse der Kläger außer Acht, dass es vorliegend um den Verdacht von Untreue/Unterschlagung in einem Bankhaus gehe. Zudem würden die Voraussetzungen von Tat- bzw. Verdachtskündigung durcheinander gebracht. Soweit der Kläger eine Verdachtskündigung nur ausnahmsweise für zulässig halte, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis erfordere, handelt es sich hier genau um diese Ausnahme. Selbstverständlich erfordere die Ausbildung zum Bankkaufmann ein erhebliches Vertrauen zwischen dem Auszubildenden und der ausbildenden Bank. Das fragliche Personalgespräch habe zunächst nicht der Vorbereitung einer Verdachtskündigung dienen sollen, sondern sei zunächst nur bezüglich der Themen Fehlzeiten des Klägers und seiner Spielsucht geplant gewesen. Erst in dem Gespräch habe sich dann der dringende Verdacht von Vermögensdelikten ergeben. Hiermit korrespondiere auch der Umstand, dass bei dem Personalgespräch keine Vertrauensperson bzw. kein Betriebsratsmitglied anwesend gewesen sei. Der Zeuge K. habe den Kläger sinngemäß auf den Fehlbetrag hingewiesen und schlichtweg nachgefragt, ob er diesen Betrag an sich genommen habe. Im Übrigen habe von ihrer Seite der genaue Betrag denknotwendig nicht mehr genannt werden können, nachdem ihn der Kläger bereits selbst genannt habe. Soweit der Kläger nach der erfolgten Anhörung eine weitere Anhörung fordere, wäre dies allenfalls bloße Förmelei. Sie habe alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes ausgeschöpft, insbesondere auch den Mitarbeiter W. umfänglich zum Sachverhalt befragt. Der dringende Tatverdacht folge nicht aus der isolierten Betrachtung des einzelnen Indizes, sondern resultiere vielmehr aus dem Gesamteindruck, den der Kläger hinterlassen habe. Insofern spiele natürlich auch die Vorgeschichte (Spielsucht pp.) eine Rolle. Entgegen der Darstellung des Klägers habe keiner der Beteiligten auf ihrer Seite die Höhe des Fehlbetrages genannt. Dies habe der Zeuge K. in der Beweisaufnahme als absolut sicher bekundet. Bei der weiteren Behauptung des Klägers, es wären bei dem Gespräch noch andere Dinge nebenbei erledigt worden, handele es sich um eine haltlose Unterstellung. Selbstverständlich hätten sich der Vorstand S. und der Zeuge K. in dem Gespräch nur auf den Auszubildenden konzentriert. Es spreche gerade nicht gegen, sondern für die Glaubwürdigkeit des Zeugen K., dass dieser nicht jeden Punkt wiederzugeben vermöge. Mit Blick auf den Zeitablauf könne und müsse er sich nicht an jedes Wort erinnern. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass der Kläger an Glücksspielen teilnehme und daher davon auszugehen sei, dass er einen erhöhten Geldbedarf habe, was den Verdacht gegen ihn erhärte, handele es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um unsachgemäße Erwägungen. Hier gehe es nicht um einen harmlosen "Glücksritter", der einmal einen Lottoschein ausfülle, sondern um einen regelmäßigen Besucher von Spielhöllen, der bereits unstreitig bei der Caritas B. Beratung zur Suchtprävention habe in Anspruch nehmen müssen. Von dieser Konstellation werde regelmäßig auch in Presse und Fernsehen berichtet. Aus der Spielproblematik resultiere erfahrungsgemäß ein stark erhöhter Geldbedarf, dem Betroffenen sei regelmäßig "jedes Mittel" recht. Soweit der Kläger anführe, dass auch andere Personen die Gelegenheit gehabt hätten, auf die Geldbeträge des Nachttresors Zugriff zu nehmen, verwechsle er wiederum die Verdachts- mit der Tatkündigung. Die Annahme, dass statt einer Kündigung nur eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden dürfen, sei ihrer Ansicht nach abwegig. Wer als Auszubildender in einem Bankhaus unter dem dringenden Verdacht stehe, wegen einer Spielproblematik Vermögensdelikte während der Arbeitszeit in der Bank zu begehen, sei für das Bankhaus sicherlich nicht mehr tragbar. Dabei sei nicht die Höhe des Betrages von 500,-- EUR allein entscheidend, sondern vielmehr das Ansehen und die Reputation des Bankhauses insgesamt. Es sei der Bank nicht zumutbar, wenn sich herumspreche, dass ihre Kunden von einem Auszubildenden bedient würden, der unter dem dringenden Verdacht einer Unterschlagung stehe. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, den Kläger künftig gesteigert zu überwachen oder ihre Sicherheitsmaßnahmen insgesamt zu verstärken, um solche Situationen von vornherein auszuschließen. Diese Überlegung führe zu dem an jedes Opfer von Vermögensdelikten gerichteten Vorwurf, wonach man doch selbst (mit-)schuld sei, weil man jederzeit die Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen erhöhen und dadurch die Tat verhindern könne. Auch der Betriebsrat sei im Ergebnis ordnungsgemäß beteiligt worden.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. April 2013 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig.
Die in § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vorgeschriebene Verhandlung vor dem Ausschuss als Prozessvoraussetzung für die Klage hat in Bezug auf die streitgegenständliche Kündigung mit der am 5. September 2011 durchgeführten Schlichtungsverhandlung vor dem bei der IHK T. gebildeten Schlichtungsausschuss stattgefunden. Hinsichtlich der im Wege der Klageerweiterung verfolgten Annahmeverzugsansprüche bedurfte es keiner erneuten Anrufung des Ausschusses, weil die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung wesentliche Vorfrage für das Bestehen dieser Ansprüche ist (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - Rn. 10, NZA 2001, 214; 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - Rn. 37, NZA 1990, 395).
B. Die Klage ist nicht begründet.
I. Die gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22. Juli 2011 gerichtete Kündigungsschutzklage (Anträge zu 1. und 2.) ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung ist wirksam und hat das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 fristlos aufgelöst.
1. Die außerordentliche Kündigung ist als Verdachtskündigung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gerechtfertigt.
Danach kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit von der Beklagten nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund setzt in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137 m. w. N.) kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeine Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die vorgenannten Grundsätze sind im Streitfall auch dann anwendbar, falls man eine Verdachtskündigung bei einem Berufsausbildungsverhältnis nur dann für zulässig erachtet, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragspartnern erfordert (vgl. LAG Köln 19 September 2006 - 9 Sa 1555/05 - LAGE § 22 BBiG 2005 Nr. 1; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Schlachter 12. Aufl. § 22 BBiG Rn. 3). Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Ausbildung des Klägers zum Bankkaufmann, die Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages der Parteien ist, ein erhebliches Vertrauen voraussetzt. Der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses der Parteien, in dessen Rahmen der Kläger als Auszubildender in die Abläufe des Bankhauses eingebunden ist und auch mit hohen Geldbeträgen in Berührung kommt, erfordert in besonderem Maße eine vertiefte Vertrauensbasis, die bereits durch den dringenden Verdacht eines Eigentums- bzw. Vermögensdelikts unwiederbringlich zerstört werden kann. Selbst wenn man von einer nur eingeschränkten Zulässigkeit einer Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis ausgeht, ist mithin gerade beim Ausbildungsverhältnis der Parteien eine Verdachtskündigung auch unter Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Rechtsansicht zulässig.
b) Danach liegt "an sich" ein wichtiger Grund im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung sind im Streitfall erfüllt.
aa) Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts besteht vorliegend der dringende Verdacht, dass sich der Kläger am 20. Juni 2011 den fehlenden Geldbetrag in Höhe von 500,-- EUR zugeeignet hat.
Wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 21. Januar 2013 (S. 15 unten = Bl. 188 d. A.) ausdrücklich bestätigt hat, ist die Tatsache, dass die Geldbeträge des Nachttresors, mit deren Zählung der Kläger beauftragt war, einen Fehlbestand von zehn 50-Euro-Scheinen aufgewiesen haben, zwischen den Parteien unstreitig. Zugunsten des Klägers kann als wahr unterstellt werden, dass Herr W. am 20. Juni 2011 die Geldscheine gebündelt hat und neben Herrn W. auch noch andere Mitarbeiter die Möglichkeit hatten, das Geld an sich zu nehmen. Auch dann ergibt sich der dringende Tatverdacht gegen den Kläger daraus, dass er nach der durch das Berufungsgericht gewonnenen Überzeugung im Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 den fehlenden Geldbetrag in Höhe von 500,-- EUR selbst genannt hat, ohne dass zuvor Angaben zur Höhe des Fehlbetrages von Seiten der Beklagten gemacht worden waren. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger damit Täterwissen offenbart hat.
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Vernehmung des Zeugen K. sowie der Anhörung der Parteien steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO zweifelsfrei fest, dass der Kläger im Anhörungsgespräch von sich aus den aufgetretenen Fehlbetrag in Höhe von 500,-- EUR genannt hat, obwohl hierzu von Seiten der Beklagten zuvor überhaupt keine Angaben gemacht worden waren. Das hat der Zeuge K. bei seiner erneuten Vernehmung vor der Berufungskammer in jeder Hinsicht glaubhaft bestätigt.
Der Zeuge K. hat den Gesprächsverlauf aus seiner Erinnerung heraus in sich widerspruchsfrei geschildert. Hierzu hat er in Bezug auf den in D. aufgetretenen Fehlbetrag ausgeführt, dass die Höhe dieses Fehlbetrags von 50,-- EUR bereits im Rahmen eines zuvor geführten Gesprächs genannt worden und dem Kläger daher bekannt gewesen sei. Dann sei der Kläger darauf angesprochen worden, dass auch in der Filiale in G. ein Fehlbetrag aufgetreten sei, und danach befragt worden, ob er sich vorstellen könne, wie der Fehlbetrag zustande gekommen sei. Der Kläger habe sie gefragt, ob sie ihm unterstellen wollten, dass er Geld gestohlen habe. Ihm sei erklärt worden, dass er an dem Montag mit der Zählung und Bündelung des Geldes betraut gewesen sei und deshalb darauf angesprochen werde. Der Kläger habe gesagt, dass er nicht alleine die Sache bearbeitet habe, sondern dass auch sein Kollege, Herr W., damit befasst gewesen sei. Sie hätten noch mal die Spielproblematik besprochen, die während des Gespräches immer wieder angesprochen worden sei. Herr S. sei dann aufgestanden und von dem Besprechungstisch zu seinem Schreibtisch gegangen, um etwas zu holen, nämlich seine Notizen über ein von ihm mit dem Kläger geführtes Gespräch. Plötzlich habe der Kläger über 500,-- EUR gesprochen. Ihm habe sich dann eingeprägt, warum der Kläger plötzlich einen bestimmten Fehlbetrag genannt habe. Er habe Herrn S. darauf angesprochen, der auch gesagt habe, dass er sich wundere, dass der Kläger den Betrag von 500,-- EUR benennen könne. Sie hätten ihn deshalb gefragt, woher er denn den Betrag wüsste. Dazu habe der Kläger keine schlüssige Erklärung abgeben können. Der Kläger habe aber betont, dass er das Geld nicht genommen habe.
Im Hinblick darauf, dass sowohl der Zeuge K. als auch der Vorstand S. aufgrund der plötzlichen Bezifferung des Fehlbetrages durch den Kläger irritiert waren und beide sogleich ihre Verwunderung zum Ausdruck gebracht haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich gerade diese Situation beim Zeugen besonders eingeprägt hat. Anders als hinsichtlich des Vorfalls in D., bei dem der aufgetretene Fehlbetrag in Höhe von 50,-- EUR dem Kläger bereits aufgrund eines vorangegangenen Gesprächs bekannt war, ist er im Anhörungsgespräch erstmals auf einen aufgetretenen Fehlbetrag in der Filiale G. überhaupt angesprochen worden, so dass zunächst auch noch keine Veranlassung bestand, ihn sogleich mit dem genauen Betrag oder der genauen Anzahl der fehlenden Geldscheine zu konfrontieren, zumal er zunächst nur Stellung dazu nehmen sollte, ob er sich vorstellen könne, auf welche Weise ein Fehlbetrag überhaupt zustande gekommen sein könnte. Die Darstellung des Gesprächsverlaufs durch den Zeugen K. ist ohne weiteres plausibel und lebensnah. Nach der durch das Berufungsgericht gewonnenen Überzeugung ist auszuschließen, dass dem Kläger im Gespräch eine bestimmte Anzahl von fehlenden Geldscheinen vorgehalten und dies sowohl vom Zeugen K. als auch vom Vorstand S. nicht bemerkt worden sein soll. Der Zeuge K. hat glaubhaft bestätigt, dass der Kläger plötzlich nicht mehr von einem Fehlbetrag, sondern von den 500,-- EUR gesprochen habe, und ihm dies sofort aufgefallen sei, weil der genaue Fehlbetrag zuvor nicht genannt worden sei. Allein der Umstand, dass Herr S. aufgestanden und von dem Besprechungstisch zu seinem Schreibtisch gegangen ist, um seine Notizen zu einem mit dem Kläger geführten Gespräch zu holen, besagt nicht, dass Herr S. und der Zeuge K. nicht nur auf das Gespräch mit dem Kläger konzentriert waren. Vielmehr hat Herr S. lediglich an seinem in unmittelbarer Nähe des Besprechungstisches befindlichen Schreibtisch seine Notizen geholt, so dass nichts dafür spricht, dass Herr S. oder gar der Zeuge K. nicht auf das Gespräch mit dem Kläger fokussiert, sondern mit anderen Dingen beschäftigt gewesen sein könnten. Die Berufungskammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K. zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Kläger im Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 von sich aus genau den aufgetretenen Fehlbetrag in Höhe von 500,-- EUR selbst genannt hat, obwohl ihm zuvor im Gespräch weder die Anzahl der fehlenden Scheine noch die Gesamtsumme des festgestellten Fehlbetrages vorgehalten worden war. Dass der Kläger die Höhe des festgestellten Fehlbetrages bereits vor dem Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 von jemand anderem erfahren haben könnte, ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers ausgeschlossen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Termin vom 18. April 2013 selbst erklärt, dass ihm vor dem Anhörungsgespräch nicht einmal bekannt gewesen sei, dass überhaupt ein Fehlbetrag am 20. Juni 2011 aufgetreten sei. Danach hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger mit der Nennung des Geldbetrages Täterwissen offenbart hat. Das lässt mit großer Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, dass gerade der Kläger und nicht etwa ein anderer Mitarbeiter sich den fehlenden Geldbetrag zugeeignet hat.
Hinzu kommt noch, dass der Kläger, der nach seinem eigenen Vortrag nicht an einer krankhaften Spielsucht leidet, immerhin einen derartigen Antrieb zum Glücksspiel hat, dass er sich unstreitig bei der Caritas in Therapie begeben hat. Am 11. Februar und 30. März 2011 hat sich der Kläger arbeitsunfähig gemeldet und nahm am überbetrieblichen Unterricht nicht teil. Unstreitig besuchte er an diesen beiden Tagen jeweils eine Spielhalle, wo er mehrere EC-Cash-Zahlungen vornahm und dabei sein Konto überzog. Die Spielhallenbesuche des Klägers hatten mithin bereits zuvor dazu geführt, dass er seine Pflichten als Auszubildender zur Teilnahme am Berufsschulunterricht vernachlässigt und sein Konto anlässlich seiner Spielcasinobesuche überzogen hatte. Die Abbuchungen auf dem Konto des Klägers sind nach der Aussage des Zeugen K. und dessen Aktennotiz vom 05. April 2011 (Bl. 44 d. A.) von der Beklagten anlässlich eines vom Kläger gestellten Kreditantrages im Rahmen der daraufhin durchgeführten Überprüfung der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit festgestellt worden. In Anbetracht dieser Umstände hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass aus der Spielproblematik, derentwegen sich der Kläger bereits in Therapie bei der Caritas begeben hat, erfahrungsgemäß ein stark erhöhter Geldbedarf resultiert und dem Betroffenen ggf. auch "jedes Mittel" recht sein kann, um an Geld zu gelangen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand, dass der Kläger als Auszubildender damit rechnen musste, dass er bei einer Zueignung von Geldbeträgen aufgrund der vorzunehmenden Kontrollen sofort auffallen würde, nicht geeignet, den sich aus der Offenbarung von Täterwissen ergebenden dringenden Tatverdacht zu erschüttern.
Weiterhin kann gemäß dem im Termin vom 18. April 2013 gestellten Beweisantrag des Klägers als wahr unterstellt werden, dass seine Therapeutin, Frau M., von der Caritas in B. am 21. Juli 2011 auf seine Veranlassung bei der Beklagten telefonisch zurückgerufen und entweder mit Herrn K. oder mit Herrn S. über seine angebliche Spielsucht gesprochen hat. Selbst wenn ein solches Telefonat mit dem Zeugen K. stattgefunden haben sollte, an welches sich dieser nicht mehr zu erinnern vermochte, wird hierdurch die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. und die Zuverlässigkeit seiner Aussage in keiner Weise in Frage gestellt. Vielmehr ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich beim Zeugen K. der Verlauf des Anhörungsgesprächs vom 21. Juli 2011, insbesondere die für ihn überraschende Angabe des zuvor nicht genannten Fehlbetrags, im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Gesprächs, das zum Ausspruch der fristlosen Kündigung geführt hat, in besonderem Maße eingeprägt hat, während er in Anbetracht des inzwischen eingetretenen erheblichen Zeitablaufs zu einem etwaigen Telefongespräch mit der Therapeutin, das für ihn in der Folgezeit nach der ausgesprochenen Kündigung auch keine Bedeutung mehr hatte, jetzt keine Angaben mehr machen kann.
Der hiernach bestehende dringende Verdacht, dass sich der Kläger den fehlenden Geldbetrag in Höhe von 500,-- EUR selbst zugeeignet hat, ist an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses unabdingbare Vertrauen zu zerstören und die ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
bb) Die Beklagte hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt und insbesondere den Kläger vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 32 und 33, NZA 2013, 137) ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Bei dieser besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Dessen Anhörung ist deshalb ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unterbliebe sie, wäre die Kündigung nicht "ultima ratio". Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung kann nur dann für den Ausspruch einer Kündigung genügen, wenn es weder gelungen ist, ihn auszuräumen, noch gelungen ist, die erhobenen Vorwürfe auf eine sichere Grundlage zu stellen. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist deshalb ein stets gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Ihr Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einerseits muss sie nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden. Andererseits reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Erhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen. Um dieser Aufklärung willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt. Sie ist nicht etwa dazu bestimmt, als verfahrensrechtliche Erschwernis die Aufklärung zu verzögern und die Wahrheit zu verdunkeln.
(2) Diesen Anforderungen wird die Anhörung des Klägers gerecht.
Im Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 ist dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem kündigungsrelevanten Vorfall am 20. Juni 2011 in der Filiale in G. und zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten gegeben worden.
Nach der glaubhaften Darstellung des Gesprächsverlaufs durch den Zeugen K. ist der Kläger nach dem Vorfall in D. damit konfrontiert worden, dass auch in der Filiale in G. ein Fehlbetrag aufgetreten sei. Der Kläger sei gefragt worden, ob er sich vorstellen könne, wie der Fehlbetrag zustande gekommen sei. Auf seine Nachfrage, ob ihm unterstellt werde, dass er Geld gestohlen habe, sei ihm erklärt worden, dass er an dem fraglichen Montag mit der Zählung und Bündelung des Geldes betraut gewesen sei und deshalb darauf angesprochen werde. Der Kläger habe gesagt, dass er nicht alleine die Sache bearbeitet habe, sondern dass auch sein Kollege, Herr W., damit befasst gewesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 33, NZA 2013, 137) richtet sich der Umfang der Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles. Anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2012 (- 10 Sa 2272/11 - Rn. 74 und 75, NZA-RR 2012, 353) geht es im Streitfall nicht um täglich mehrfache Vorwürfe einer nicht korrekten Erfassung von Arbeitszeiten in den vergangenen zwei Wochen, zu denen ein Arbeitnehmer nur sachgerecht Stellung nehmen kann, wenn ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich auf die Anhörung - auch "mental" - vorzubereiten. Die Anhörung des Klägers bezog sich im Streitfall vielmehr auf einen einfach gelagerten und klar eingegrenzten Sachverhalt, zu dem er auch ohne vorherige Recherchen bzw. "mentale" Vorbereitung und ohne Hinzuziehung einer Vertrauensperson ohne weiteres Stellung nehmen konnte und auch tatsächlich Stellung genommen hat, ohne etwa die Beklagte darum zu bitten, zunächst noch weitere Informationen einholen und/oder eine Vertrauensperson hinzuziehen zu dürfen. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der eigenen Einlassung des Klägers zum Ablauf seiner Anhörung.
Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte ihn auch nicht zu einem weiteren Anhörungsgespräch einladen, weil sich erst aufgrund seiner spontanen Erklärung ein nunmehr als dringend einzustufender Tatverdacht ergeben hat. Dem Kläger wurde unstreitig vorgehalten, dass der von ihm erwähnte Fehlbetrag in Höhe von 500,-- EUR vorher nicht genannt worden sei und woher er denn den genauen Betrag kennen würde. Daraufhin hat der Kläger auch zu diesem neuen Verdachtsmoment tatsächlich Stellung genommen. Dementsprechend hat die Beklagte die erstmals im Berufungsverfahren vom Kläger geforderte Einladung zu einem erneuten Anhörungsgespräch zu Recht als bloße Förmelei bezeichnet. Das Anhörungserfordernis vor Ausspruch einer Verdachtskündigung soll sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen und die Verdachtsgründe zu entkräften bzw. Entlastungstatsachen anzuführen. Diese Möglichkeit ist dem Kläger in dem Anhörungsgespräch eingeräumt worden und er hat hiervon auch Gebrauch gemacht, ohne dass er um ein weiteres Gespräch bzw. die Hinzuziehung einer Vertrauensperson nachgesucht hat. Daraus durfte die Beklagte folgern, dass der Kläger abschließend zum Kündigungsvorwurf bzw. den Verdachtsmomenten Stellung genommen hat. Im Hinblick darauf, dass der maßgebliche Verdachtsgrund erst im Rahmen der Anhörung des Klägers durch die von ihm selbst genannte Höhe des fehlenden Geldbetrages aufgetreten ist, durfte die Beklagte den Kläger sogleich zu diesem neuen, von ihm selbst gelieferten Verdachtsmoment anhören. Unter den vorgenannten besonderen Umständen des vorliegenden Falls sind die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren geforderten verfahrensrechtlichen Anforderungen ("ordnungsgemäße" Einladung zu einem - erneuten - Anhörungsgespräch unter Angabe des Gesprächsthemas und unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Hinzuziehung einer Vertrauensperson) überspannt und im Interesse der Sachverhaltsaufklärung nicht geboten. Für den Kläger war auch eine Bestandsgefährdung seines Ausbildungsverhältnisses erkennbar. Der Kläger hat auf die ihm gestellte Frage, ob er sich vorstellen könne, wie der Fehlbetrag zustande gekommen sei, selbst die Rückfrage gestellt, ob sie ihm unterstellen wollten, dass er Geld gestohlen habe. Nachdem der Kläger den Fehlbetrag selbst genannt hatte, wurde ihm vorgehalten, dass der Betrag vorher nicht genannt worden sei bzw. woher er denn den genauen Betrag kennen würde. Der Kläger hat daraufhin betont, dass er das Geld nicht genommen habe. Danach war dem Kläger auch bewusst, dass jedenfalls ein entsprechender Verdacht im Raum stand und dies ggf. Folgen für den Bestand seines Ausbildungsverhältnisses haben kann.
(3) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch keine ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt.
Der Zeuge K. hat auch mit dem am fraglichen Tag zusammen mit dem Kläger eingesetzten Mitarbeiter W. ein Telefongespräch geführt. In seiner erstinstanzlichen Vernehmung hat der Zeuge K. glaubhaft ausgeführt, dass er Herrn W. angerufen und ihn gefragt habe, wie die Abläufe gewesen seien, wer was gemacht habe bzw. wie das gelaufen sei. Die von ihm erwähnte Aktennotiz, die er sich von Herrn W. hat schicken lassen und die er bei seiner damaligen Vernehmung nicht mitgebracht hatte, hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14. März 2013 vorgelegt (Bl. 244, 245 d. A.). Danach soll der Kläger beauftragt worden sein, die Nachttresor-Kassetten zu zählen, aufzubereiten und zu bündeln, womit er bis ca. 11.30 Uhr beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass tatsächlich Herr W. nicht nur das Einschweißen der Geldbündel, sondern in der Zeit davor auch die Bündelung vorgenommen hat, ändert dies nichts an dem dringenden Verdacht, dass gerade der Kläger den fehlenden Geldbetrag an sich genommen hat, weil er den Fehlbetrag in Höhe von 500,-- EUR im Anhörungsgespräch selbst genannt hat, ohne dass zuvor Angaben zur Höhe des aufgetretenen Kassenfehlbestands gemacht worden waren. Allein aufgrund des Umstandes, dass theoretisch auch andere Mitarbeiter auf das Geld hätten Zugriff nehmen können, waren der Beklagten keine weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen zumutbar, zumal gerade der mit der Zählung beauftragte Kläger den fehlenden Betrag selbst beziffern konnte und hierfür keine andere plausible Erklärung als eine darin liegende Offenbarung von Täterwissen erkennbar ist.
c) Eine Abmahnung war nach den Umständen des vorliegenden Falls entbehrlich.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Der hier bestehende dringende Verdacht, dass sich gerade der mit der Zählung beauftragte Kläger den fehlenden Geldbetrag in Höhe von 500,-- EUR heimlich zugeeignet hat, betrifft eine solche besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der eine Hinnahme durch die Beklagte ganz offensichtlich ausgeschlossen ist. Aufgrund des schwerwiegenden Tatverdachts kann eine Wiederherstellung des für eine Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich war.
d) Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles kann der Beklagten aufgrund des dringenden Tatverdachts jede weitere Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bei Ausspruch der Kündigung kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres stand und im Herbst 2011 die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt hatte. Für den bei Kündigungsausspruch 22-jährigen Kläger ist der Verlust des Ausbildungsplatzes mit erheblichen Nachteilen für seine künftige berufliche Entwicklung verbunden. Gleichwohl bewirkt der objektiv begründete und außerdem dringende Verdacht unter den vorliegenden Umständen den irreparablen Vertrauensverlust der Beklagten, der ihr die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar macht. Der Kläger soll auf der Grundlage des Berufsausbildungsvertrags der Parteien zum Bankkaufmann ausgebildet werden. Bei der Erledigung der im Bankhaus der Beklagten anfallenden Aufgaben, mit denen er im Rahmen seines Berufausbildungsverhältnisses betraut ist, kommt er auch mit hohen Geldbeträgen in Berührung. Wegen des dringenden Verdachts einer besonders schwerwiegenden Verletzung der ihm obliegenden Pflichten in Bezug auf die von ihm gezählten Gelder ist das für die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses und das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles notwendige Vertrauen unwiederbringlich zerstört. Auch wenn man berücksichtigt, dass bei dem Vorfall in der Filiale in G. das grundsätzlich geltende 4-Augen-Prinzip nicht praktiziert worden war, kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, zukünftig ihre Kontrollvorschriften konsequenter anzuwenden und den Kläger gesteigert zu überwachen. Der Beklagten ist es nicht zumutbar, die Ausbildung zum Bankkaufmann unter einer ständigen Überwachung und Kontrolle des Klägers fortzusetzen. Hinzu kommt noch, dass der Kläger immerhin einem derartigen Antrieb zum Glücksspiel unterlegen ist, dass er sich wegen der bereits zuvor thematisierten Spielproblematik bei der Caritas in Therapie begeben hat und seine Spielhallenbesuche bereits am 11. Februar und 30. März 2011 dazu geführt hatten, dass er seine Pflichten als Auszubildender vernachlässigt hatte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kann der Beklagten mithin bei Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund des dringenden Tatverdachts eine weitere Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden.
2. Das Formerfordernis des § 22 Abs. 3 BBiG ist gewahrt. Die Beklagte hat die von ihr angeführten Kündigungsgründe im Einzelnen im Kündigungsschreiben vom 22. Juli 2011 angegeben und die Kündigung danach ausdrücklich auf den bestehenden dringenden Verdacht gestützt, dass sich der Kläger die nach dem festgestellten Kassenfehlbestand fehlenden Geldscheine am 20. Juni 2011 angeeignet hat.
3. Die 2-Wochen-Frist gemäß § 22 Abs. 4 BBiG ist gewahrt, weil die Beklagte erst aufgrund des am 21. Juli 2011 durchgeführten Anhörungsgesprächs mit dem Kläger Kenntnis von dem maßgeblichen Verdachtsgrund erlangt hat und die Kündigung dem Kläger bereits am 25. Juli 2011 zugegangen ist.
a) Nach § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG ist eine Kündigung aus einem wichtigen Grund unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Das entspricht nach Inhalt und Zweck § 626 Abs. 2 BGB (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Schlachter 12. Aufl. § 22 BBiG Rn.. 8). Die Ausschlussfrist ist ebenso wie § 626 Abs. 2 BGB ein konkretisierter Verwirkungstatbestand und beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Die Verdachtskündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der eigentliche verdachtsauslösende Anlass der Kündigung, also das wahre Geschehen, für den Kündigenden im Dunkeln liegt und oft vom Vertragspartner bewusst verborgen wird. Die Aufhellung des anfänglich vagen Verdachts geschieht aber nicht notwendig als ständig voranschreitender Erkenntnis- und Gewissheitszuwachs, sondern oftmals diskontinuierlich. Dementsprechend kann es im Laufe des Aufklärungszeitraums nicht nur einen, sondern mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht "dringend" genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen (vgl. BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 -Rn. 17 ff., NZA RR 2008, 630).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die zweiwöchige Ausschlussfrist gewahrt.
Die Beklagte hat erstmals im Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 von dem maßgeblichen Verdachtsgrund Kenntnis erlangt. In diesem Gespräch hat der Kläger den fehlenden Geldbetrag selbst beziffert, ohne dass zuvor Angaben zur Höhe des Fehlbetrages gemacht worden waren. Erst aufgrund der hierin liegenden Offenbarung von Täterwissen bestand für die Beklagte ein hinreichend dringender Tatverdacht, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Die Beklagte hat mithin erst aufgrund der Anhörung des Klägers einen ausreichenden Erkenntnisstand für eine Verdachtskündigung erlangt, so dass die Frist erst ab diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Selbst wenn man darauf abstellt, dass die Beklagte aufgrund des ihr übermittelten Protokolls der Zentralbank vom 28. Juni 2011 Kenntnis von dem Kassenfehlbetrag und einem gegen den Kläger bestehenden Verdacht erlangt hat, hat die Beklagte jedenfalls gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes nach pflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchgeführt. Sowohl der bereits für den 30. Juni 2011 angesetzte Gesprächstermin als auch der für den 04. Juli 2011 vereinbarte Folgetermin ist jeweils vom Kläger abgesagt worden. Nachdem der Kläger am Abend des 03. Juli 2011 seine kurzfristige Absage damit begründet hatte, dass er in Urlaub fliege, konnte die Beklagte innerhalb der beiden Urlaubswochen die gebotene persönliche Anhörung des Klägers nicht herbeiführen. Das Anhörungsgespräch hat sodann in der Woche nach der Rückkehr des Klägers am 21. Juli 2011 stattgefunden. Im Hinblick darauf, dass die eingetretene Verzögerung nicht auf einem Verschulden der Beklagten beruhte, ist die Ausschlussfrist gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts in jedem Falle gewahrt.
4. Die Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Betriebratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.
a) Nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat. Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, NZA 2011, 1342).
b) Danach hat die Beklagte den Betriebsrat mit ihrem Anhörungsschreiben vom 22. Juli 2011 ordnungsgemäß unterrichtet.
aa) Die Beklagte hat dem Betriebsrat unter Angabe der Sozialdaten des Klägers die aus ihrer Sicht tragenden Gründe für die beabsichtigte Kündigung im Einzelnen dargestellt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass am 20. Juni 2011 durch die Landeszentralbank ein Kassenfehlbetrag von 500,-- EUR festgestellt worden sei. Da der Kläger alleine gebündelt habe und dies nicht nachkontrolliert worden sei, müsse sie davon ausgehen, dass er die Differenz "verursacht" habe. Im Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. habe der Kläger selbst die Höhe des Fehlbetrages genannt. Ferner habe der Kläger zugegeben, dass die Differenz in D. am 03. Juni 2011 von 50,-- EUR von ihm verursacht worden sei. Der Kläger habe weiterhin ausgeführt, dass er spielsüchtig sei.
Entgegen der Ansicht des Klägers war für den Betriebsrat aufgrund dieser Ausführungen erkennbar, dass die Beklagte die beabsichtigte Kündigung auf die von ihr geschilderten Verdachtsmomente stützen wollte, ohne dass dem Kläger eine als erwiesen angesehene strafbare Handlung angelastet wird. Unter diesen Umständen war es entbehrlich, die beabsichtigte Kündigung gegenüber dem Betriebsrat ausdrücklich rechtlich als Verdachtskündigung zu qualifizieren (vgl. BAG 29. Juni 1989 - 2 AZR 456/88 - Rn. 40, [juris]). Aus der Angabe, dass der Kläger im Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. selbst die Höhe des Fehlbetrages genannt habe, lässt sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs hinreichend deutlich entnehmen, dass die Beklagte die eigene Angabe des Klägers zur Höhe des Fehlbetrages als Verdachtsmoment anführen will. Gleiches gilt, soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Kläger alleine gebündelt habe und dies nicht nachkontrolliert worden sei, so dass sie davon ausgehen müsse, dass er die Differenz "verursacht" habe. Die Beklagte hat damit diejenigen Verdachtsmomente dem Betriebsrat geschildert, auf die sie die von ihr beabsichtigte Kündigung stützen will, was zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates erforderlich, aber auch ausreichend ist. Hingegen hat die Beklagte im Anhörungsschreiben gerade nicht den Vorwurf eines nachgewiesenen Diebstahls gegen den Kläger erhoben.
bb) Soweit die Beklagte die im Anhörungsgespräch vom 21. Juli 2011 erklärte Bereitschaft des Klägers, den ihm vorgehaltenen Kassenfehlbetrag von 50,-- EUR in der Filiale D. zu ersetzen, wenn er einen Fehler gemacht habe, als ein entsprechendes Eingeständnis gewertet hat, dass er diese Differenz "verursacht" habe, liegt darin jedenfalls keine bewusst irreführende Darstellung des Kündigungssachverhalts. Gleiches gilt, soweit die Beklagte die Darstellung des Klägers, dass er aufgrund der thematisierten Spielproblematik bei der Caritas in Therapie sei, dahingehend gewertet hat, dass er nach seinen Ausführungen spielsüchtig sei. Auch damit hat die Beklagte den Sachverhalt jedenfalls nicht bewusst irreführend geschildert, sondern aus ihrer subjektiven Sicht diejenigen Umstände angeführt, die sie als Verdachtsgrundlage für die beabsichtigte Kündigung heranziehen will.
cc) Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 22. Juli 2011 der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zugestimmt. Diese abschließende Erklärung des Betriebsrates vom 22. Juli 2011 lag im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 25. Juli 2011 unstreitig bereits vor, so dass das Anhörungsverfahren vor Kündigungsausspruch auch ordnungsgemäß abgeschlossen war.
Der Kläger hat im Termin vom 21. März 2013 klargestellt, dass nicht bestritten werde, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 25. Juli 2011 die Zustimmung des Betriebsrats vom 22. Juli 2011 bereits vorgelegen habe. An diesem Tag haben Herr K. und der Vorstand S. das Kündigungsschreiben persönlich ausgehändigt, so dass der maßgebliche Ausspruch der Kündigung erst am 25. Juli 2011 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Anhörungsverfahren aufgrund der bereits erteilten Zustimmung des Betriebsrates vom 22. Juli 2011 ordnungsgemäß abgeschlossen. Hingegen ist unerheblich, ob am 22. Juli 2011 eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung stattgefunden hat. Etwaige Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen auch dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zulasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 21, NZA 2006, 990).
II. Da die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Juli 2011 das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 fristlos aufgelöst hat, sind auch die hierauf aufbauenden Annahmeverzugsansprüche (Anträge zu 3. bis 6.) mangels fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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