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LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 18.04.2013, 2 Sa 490/12

   
Schlagworte: Ausbildungsverhältnis, Berufsausbildung, Kündigung: Verdachtskündigung, Verdachtskündigung, Verdachtskündigung: Anhörung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 2 Sa 490/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.04.2013
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 06.09.2012, 2 Ca 994/11
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil 12.2.2015, 6 AZR 845/13
   

Ak­ten­zei­chen:
2 Sa 490/12
2 Ca 994/11
ArbG Trier
Ent­schei­dung vom 18.04.2013

Te­nor:
Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Trier vom 06.09.2012 - 2 Ca 994/11 - wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.
Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung des Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses und um An­nah­me­ver­zugs­ansprüche.

Der am 20. Sep­tem­ber 1989 ge­bo­re­ne Kläger war bei der Be­klag­ten auf­grund Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­trags vom 19. März 2010 (Bl. 9, 10 d. A.) seit dem 01. Au­gust 2010 als Aus­zu­bil­den­der für den Aus­bil­dungs­be­ruf des Bank­kauf­manns beschäftigt.

Am 11. Fe­bru­ar und 30. März 2011 mel­de­te sich der Kläger ar­beits­unfähig und nahm am über­be­trieb­li­chen Un­ter­richt nicht teil. Er be­such­te an die­sen Ta­gen ei­ne Spiel­hal­le, wo er meh­re­re EC-Cash-Zah­lun­gen vor­nahm und da­bei sein Kon­to über­zog.

Am 20. Ju­ni 2011 war in der Fi­lia­le der Be­klag­ten in G. ei­ne Mit­ar­bei­te­rin ar­beits­unfähig er­krankt, so dass der Kläger zur Un­terstützung an­ge­for­dert wur­de. An die­sem Tag hat der Kläger dort die Nacht­tre­sor-Kas­set­ten al­lei­ne geöff­net und das dar­in be­find­li­che Geld mit­tels Zähl­ma­schi­ne gezählt. Durch die Zen­tral­bank wur­de für die­sen Tag ein Kas­sen­fehl­be­stand in Höhe von 500,-- EUR (zehn 50-Eu­ro-Schei­ne) fest­ge­stellt. Hier­von er­lang­te die Be­klag­te am 28. Ju­ni 2011 Kennt­nis (Dif­fe­renz­pro­to­koll der Zen­tral­bank vom 28. Ju­ni 2011, Bl. 48 f. d. A.).

Die Be­klag­te setz­te für den 30. Ju­ni 2011 ei­nen Gesprächs­ter­min mit dem Kläger an. Da der Kläger die­sen Ter­min aus persönli­chen Gründen nicht wahr­nahm, wur­de ein wei­te­rer Gesprächs­ter­min für den 04. Ju­li 2011 zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart. Dem Kläger war ab dem 04. Ju­li 2011 für zwei Wo­chen Ur­laub be­wil­ligt wor­den. Am Abend des 03. Ju­li 2011 teil­te der Kläger per E-Mail (Bl. 51 d. A.) mit, dass er den Ter­min am 04. Ju­li 2011 ab­sa­gen müsse, weil er kurz­fris­tig mor­gen noch in den Ur­laub flie­ge. Am 21. Ju­li 2011 fand dann das an­ge­setz­te Per­so­nal­gespräch mit dem Kläger statt, an dem auf Sei­ten der Be­klag­ten Herr S. (Vor­stands­mit­glied) so­wie Herr K. (Aus­bil­dungs­lei­ter) teil­nah­men. In die­sem Per­so­nal­gespräch, des­sen The­ma dem Kläger zu­vor bei der Ein­la­dung nicht mit­ge­teilt wor­den war, wur­de der Kläger zu dem Vor­fall am 20. Ju­ni 2011 in der Fi­lia­le G. an­gehört. Zwi­schen den Par­tei­en ist strei­tig, ob der Kläger im Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 den Fehl­be­trag in Höhe von 500,-- EUR selbst ge­nannt hat, oh­ne dass zu­vor An­ga­ben zur Höhe des Fehl­be­tra­ges ge­macht wor­den wa­ren.

Mit Schrei­ben vom 22. Ju­li 2011 (Bl. 52, 53 d. A.) un­ter­rich­te­te die Be­klag­te den Be­triebs­rat un­ter An­ga­be der So­zi­al­da­ten des Klägers über die von ihr be­ab­sich­tig­te frist­lo­se und hilfs­wei­se frist­gemäße Kündi­gung des mit dem Kläger be­ste­hen­den Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses; we­gen der an­geführ­ten Kündi­gungs­gründe wird auf das Anhörungs­schrei­ben vom 22. Ju­li 2011 (Bl. 52, 53 d. A.) ver­wie­sen. Der Be­triebs­rat stimm­te der vor­ge­se­he­nen Kündi­gung des Klägers mit Schrei­ben vom glei­chen Tag (Bl. 54 d. A.) zu.

Mit Schrei­ben vom 22. Ju­li 2011 (Bl. 15, 16 d. A.), dem Kläger am 25. Ju­li 2011 zu­ge­gan­gen, kündig­te die Be­klag­te das mit dem Kläger be­ste­hen­de Aus­bil­dungs­verhält­nis außer­or­dent­lich frist­los zum 25. Ju­li 2011, hilfs­wei­se or­dent­lich zum 30. Sep­tem­ber 2011. Im Kündi­gungs­schrei­ben sind fol­gen­de Kündi­gungs­gründe an­ge­ge­ben:

"(…)

Am 20. Ju­ni 2011 wur­de durch die Lan­des­zen­tral­bank ein Kas­sen­fehl­be­stand in Höhe von 500,00 EUR (10 x 50,00-Eu­ro-Schei­ne in ei­nem Bündel) fest­ge­stellt. Da Sie das Geld an die­sem Tag in der Haupt­stel­le G. al­lei­ne gebündelt ha­ben und es kaum vor­stell­bar ist, dass die Geld­schei­ne, nach­dem sie von Ih­nen gezählt wur­den, auf ei­nem an­de­ren We­ge ab­han­den ge­kom­men sind, be­steht der drin­gen­de Ver­dacht, dass Sie sich die­se an­ge­eig­net ha­ben.

Im Gespräch mit Herrn S., Vor­stands­mit­glied der Volks­bank E. eG und Herrn K., Aus­bil­dungs­lei­ter, am 21. Ju­li 2011 ha­ben Sie den Fehl­be­trag zu­ge­stan­den und des­sen Höhe be­nannt, oh­ne dass die­ser Be­trag zu­vor erwähnt wur­de. Al­lein durch die­se Aus­sa­ge hat sich un­ser Ver­dacht ge­gen Sie erhärtet. Fer­ner ha­ben Sie zu­ge­ge­ben, dass die Dif­fe­renz in Höhe von 50,00 Eu­ro in der Geschäfts­stel­le D. am 03. Ju­ni 2011 von Ih­nen ver­ur­sacht wor­den ist.

Wei­ter­hin ha­ben Sie in dem vor­ge­nann­ten Gespräch erklärt, spielsüch­tig zu sein.

Al­lein die­ser Um­stand recht­fer­tigt ei­ne frist­lo­se Kündi­gung, da die­ses Ver­hal­ten un­ver­ein­bar ist mit den an ei­nen Bank­mit­ar­bei­ter zu stel­len­den An­for­de­run­gen.

Wei­ter­hin ha­ben Sie zu­ge­ge­ben, im lau­fen­den Jahr be­reits 5 Ta­ge und 8 Un­ter­richts­stun­den un­ent­schul­digt in der Be­rufs­schu­le ge­fehlt zu ha­ben.

Er­schwe­rend kommt hin­zu, dass Sie die Fehl­zei­ten da­mit be­gründet ha­ben, dass Sie statt den Un­ter­richt zu be­su­chen in die­ser Zeit an Glücks­spie­len teil­ge­nom­men bzw. dass Sie am Vor­tag bis in die frühen Mor­gen­stun­den ge­spielt hätten und da­her nicht zum Un­ter­richt in die Be­rufs­schu­le nach B. fah­ren konn­ten.

Auch die­ses Ver­hal­ten ist un­ver­ein­bar mit den Pflich­ten Ih­res Aus­bil­dungs­ver­tra­ges mit un­se­rem Hau­se.

Den fest zwi­schen Ih­nen und dem Vor­stands­mit­glied Herrn B. für den 04. Ju­li 2011 ver­ein­bar­ten Gesprächs­ter­min in die­ser An­ge­le­gen­heit ha­ben Sie nicht wahr­ge­nom­men. Sie ha­ben Herrn B. ge­genüber erklärt, Sie sei­en in Ur­laub ge­flo­gen, tatsächlich ha­ben Sie 14 Ta­ge in S. in ei­ner Gießerei oh­ne Ge­neh­mi­gung der Bank ge­ar­bei­tet.

Zu­sam­men­fas­send ist fest­zu­stel­len, dass die vor­ge­nann­ten Umstände je­der für sich ei­nen schwe­ren Ver­s­toß ge­gen Ih­re ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen dar­stel­len und es un­se­rem Hau­se nicht zu­mut­bar ist, das Aus­bil­dungs­verhält­nis mit Ih­nen fort­zu­set­zen. Die für das Aus­bil­dungs­verhält­nis un­ver­zicht­ba­re Ver­trau­ens­ba­sis ist nicht mehr ge­ge­ben und kann auch nicht mehr her­ge­stellt wer­den. Ih­re uns ge­genüber ein­geräum­te Spiel­sucht stellt für die Bank und Ih­re Kun­den ein nicht to­le­rier­ba­res Ri­si­ko dar. Dies ins­be­son­de­re, da Sie bis­her kei­ne Schrit­te ein­ge­lei­tet ha­ben, Ih­re Spiel­sucht zu über­win­den.

Der Be­triebs­rat ist nach § 102 Be­trVG an­gehört wor­den und hat so­wohl der außer­or­dent­li­chen frist­lo­sen als auch der or­dent­li­chen Kündi­gung zu­ge­stimmt.

(…)"

Mit sei­ner am 01. Au­gust 2011 beim Ar­beits­ge­richt Trier ein­ge­gan­ge­nen Kündi­gungs­schutz­kla­ge hat sich der Kläger ge­gen die ihm am 25. Ju­li 2011 zu­ge­gan­ge­ne Kündi­gung ge­wandt und im We­ge der Kla­ge­er­wei­te­rung (Schriftsätze vom 10. Ok­to­ber und 25. No­vem­ber 2011) An­nah­me­ver­zugs­ansprüche gel­tend ge­macht.

Der vom Kläger an­ge­ru­fe­ne Sch­lich­tungs­aus­schuss der In­dus­trie- und Han­dels­kam­mer T. stell­te nach der Sch­lich­tungs­ver­hand­lung vom 05. Sep­tem­ber 2011 fest, dass kei­ne Ei­ni­gungsmöglich­keit be­ste­he und die Ver­hand­lung so­mit ge­schei­tert sei, wo­mit den Par­tei­en der Weg zum Ar­beits­ge­richt of­fen ste­he (Pro­to­koll vom 12. Sep­tem­ber 2011 über die Sch­lich­tungs­ver­hand­lung vom 05. Sep­tem­ber 2011, Bl. 22 - 24 d. A.).

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich vor­ge­tra­gen, er ha­be am 03. Ju­ni 2011 in der Fi­lia­le D. kei­ne Kas­sen­dif­fe­renz fest­ge­stellt. Al­ler­dings ha­be die bei Aus­zu­bil­den­den bank­in­tern vor­ge­se­he­ne Ge­gen­kon­trol­le durch Drit­te nicht statt­ge­fun­den. Bei sei­ner Anhörung ha­be er auch nicht ein­geräumt, dass er die Dif­fe­renz ver­ur­sacht ha­be, son­dern le­dig­lich erklärt, dass er, wenn er tatsächlich zu viel her­aus­ge­ge­ben ha­ben soll­te, be­reit wäre, die­sen Be­trag zu er­stat­ten. Am 20. Ju­ni 2011 sei das von ihm gezähl­te Geld aus den Nacht­tre­sor-Kas­set­ten nicht von ihm selbst, son­dern viel­mehr von sei­nem Ar­beits­kol­le­gen, dem Bank­kauf­mann Herrn W., gebündelt wor­den, der sämt­li­che Bündel auf der Ban­de­ro­le un­ter­zeich­net ha­be. Er ha­be je­den­falls kei­ne 500,-- EUR an sich ge­nom­men. Das von ihm gezähl­te Geld aus den Nacht­tre­sor-Kas­set­ten sei zunächst in dem dafür vor­ge­se­he­nen Zähl­raum, der nicht ab­ge­schlos­sen sei, lie­gen ge­blie­ben. Auf­grund des Um­zugs des Zah­lungs­ver­kehrs von H. nach G. hätten sich am 20. Ju­ni 2011 zwei oder drei Haus­meis­ter der Be­klag­ten in dem Gebäude be­fun­den, um die ent­spre­chen­den Möbel und Ein­rich­tungs­ge­genstände zu de­mon­tie­ren und von H. nach G. zu trans­por­tie­ren. Von dem Schal­ter­be­reich und von den Büros sei der Zu­gang in den Kel­ler­be­reich nicht ver­schlos­sen. Auf der dort be­find­li­chen Tür ste­cke der Schlüssel, so dass sich je­der, der sich im Kas­sen- bzw. Büro­be­reich be­fin­de, auch Zu­tritt zum Kel­ler ver­schaf­fen könne. Ein drin­gen­der Tat­ver­dacht sei da­her ob­jek­tiv nicht ge­ge­ben. Im Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 sei ihm vor­ge­wor­fen wor­den, dass er dafür ver­ant­wort­lich sei, dass ein Bündel mit zehn 50-Eu­ro-Schei­nen feh­le. Er ha­be be­strit­ten, 500,-- EUR an sich ge­nom­men zu ha­ben, wor­auf­hin ihm vor­ge­hal­ten wor­den sei, wo­her er denn den ge­nau­en Be­trag ken­nen würde. Dar­auf ha­be er er­wi­dert, dass man ihm die­sen Be­trag ei­ni­ge Mi­nu­ten vor­her (zehn Schei­ne á 50,-- EUR) mit­ge­teilt ha­be, was die Ver­tre­ter der Be­klag­ten dann je­doch nicht mehr hätten wahr­ha­ben wol­len. Im Übri­gen schei­te­re die frist­lo­se Kündi­gung auch dar­an, dass die Aus­schluss­frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht ein­ge­hal­ten wor­den sei. Das Anhörungs­ver­fah­ren ha­be die Be­klag­te nicht mit der ge­bo­te­nen Ge­schwin­dig­keit durch­geführt. Fer­ner feh­le es an ei­ner ord­nungs­gemäßen Anhörung des Be­triebs­ra­tes. Aus dem Anhörungs­schrei­ben sei nicht er­sicht­lich, ob ei­ne Ver­dachtskündi­gung oder ei­ne Tatkündi­gung von Sei­ten der Be­klag­ten be­ab­sich­tigt ge­we­sen sei. Fer­ner sei der Be­triebs­rat falsch un­ter­rich­tet wor­den, weil er nie erklärt ha­be, dass er spielsüch­tig sei.

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, dass das Aus­bil­dungs­verhält­nis durch die frist­lo­se Kündi­gung vom 22.07.2011, zu­ge­gan­gen am 25.07.2011, nicht auf­gelöst wor­den ist,

fest­zu­stel­len, dass das Aus­bil­dungs­verhält­nis durch die hilfs­wei­se aus­ge­spro­che­ne or­dent­li­che Kündi­gung zum 30.09.2011 nicht auf­gelöst wor­den ist,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn als Aus­zu­bil­den­den wei­ter zu beschäfti­gen,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 907,00 EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 01.09.2011 zu be­zah­len,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn wei­te­re 907,00 EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 01.10.2011 zu be­zah­len,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn wei­te­re 907,00 EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 01.11.2011 zu be­zah­len,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn wei­te­re 1.360,50 EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 01.12.2011 zu be­zah­len.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat er­wi­dert, am 03. Ju­ni 2011 sei es zu ei­ner ers­ten Kas­sen­dif­fe­renz in Höhe von 50,-- EUR in der Fi­lia­le in D. ge­kom­men, wo­bei der Kläger später ge­genüber Herrn K. ein­geräumt ha­be, die­se "ver­ur­sacht" zu ha­ben. Am 20. Ju­ni 2011 ha­be der Kläger so­wohl die Zähl­ma­schi­ne al­lei­ne betätigt als auch im An­schluss dar­an die Bünde­lung vor­ge­nom­men. In dem Per­so­nal­gespräch vom 21. Ju­li 2011 sei der Kläger zunächst da­mit kon­fron­tiert wor­den, dass es am 20. Ju­ni 2011 in der Fi­lia­le G. ei­nen Kas­sen­fehl­be­trag ge­ge­ben ha­be. Da der Kläger so­wohl die Zähl­ma­schi­ne al­lei­ne betätigt als auch im An­schluss die Bünde­lung vor­ge­nom­men ha­be, ha­be er sich zu die­sem Vor­gang ein­mal erklären sol­len. Der Kläger ha­be zwar ab­ge­strit­ten, sich ei­nen Be­trag zu­ge­eig­net zu ha­ben. Al­ler­dings ha­be er in sei­nem Erklärungs­ver­such - of­fen­bar auf­ge­regt - aus­drück­lich den Fehl­be­trag in Höhe von 500,-- EUR be­zif­fert, ob­wohl die­ser Be­trag zu­vor we­der von Herrn S. noch von Herrn K. erwähnt wor­den sei. Dem Kläger sei auch nicht vor­ge­hal­ten wor­den, dass zehn 50-Eu­ro-Schei­ne oder ei­ne ent­spre­chen­de Rol­le feh­len würden. Tatsächlich sei der kon­kre­te Fehl­be­trag bzw. ei­ne Be­zif­fe­rung über­haupt erst­ma­lig vom Kläger in die Un­ter­re­dung ein­geführt wor­den. In dem Gespräch ha­be der Kläger ein­geräumt, die Dif­fe­renz in Höhe von 50,-- EUR in der Geschäfts­stel­le D. ver­ur­sacht zu ha­ben und außer­dem spielsüch­tig zu sein. Nach dem Gespräch sei ihr Ver­dacht der­art erhärtet ge­we­sen, dass ein wei­te­rer Ver­bleib des Klägers als Aus­zu­bil­den­der in ih­rem Bank­haus nicht mehr zu­mut­bar ge­we­sen sei und sie sich da­her zur Kündi­gung ent­schlos­sen ha­be. Selbst­verständ­lich sei­en der Kas­sen­be­reich und ins­be­son­de­re die Tre­sorräume be­son­ders geschützt, so dass sich hier un­be­merkt kein Hand­wer­ker pp. ein­fach Zu­gang ver­schaf­fen könne. Der für sie er­sicht­li­che Ab­lauf der Ge­scheh­nis­se und ins­be­son­de­re die Ein­las­sung des Klägers im Gespräch vom 21. Ju­li 2011 be­gründe­ten für sie den drin­gen­den Ver­dacht, dass der Kläger den Fehl­be­trag von 500,-- EUR am 20. Ju­ni 2011 in G. an sich ge­nom­men ha­be.

Das Ar­beits­ge­richt hat Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung des Zeu­gen K.. We­gen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf das Sit­zungs­pro­to­koll vom 06. Sep­tem­ber 2012 ver­wie­sen. Mit Ur­teil vom 06. Sep­tem­ber 2012 - 2 Ca 994/11 - hat das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge ab­ge­wie­sen und zur Be­gründung aus­geführt, dass die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 22. Ju­li 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ge­recht­fer­tigt sei. Ge­gen den Kläger be­ste­he der drin­gen­de, durch In­di­zi­en erhärte­te Ver­dacht, am 20. Ju­ni 2011 500,-- EUR an sich ge­nom­men und be­hal­ten zu ha­ben. Zwar sei ent­spre­chend der Be­haup­tung des Klägers da­von aus­zu­ge­hen, dass am 20. Ju­ni 2011 auch an­de­re Per­so­nen Ge­le­gen­heit ge­habt hätten, auf die Geld­beträge des Nacht­tre­sors Zu­griff zu neh­men. Un­er­heb­lich sei da­bei, ob der Kläger oder Herr W. an die­sem Tag die Schei­ne gebündelt ha­be. Ne­ben dem Kläger hätten ins­be­son­de­re Herr W. so­wie die wei­te­ren an die­sem Tag in der Fi­lia­le G. täti­gen Bank­mit­ar­bei­ter je­der­zeit die Möglich­keit ge­habt, den Tre­sor­raum zu be­tre­ten und das Geld an sich zu neh­men. Zu­dem sei am streit­ge­genständ­li­chen Tag ge­gen das grundsätz­lich gel­ten­de 4-Au­gen-Prin­zip ver­s­toßen wor­den, was es schwie­rig ma­che, den Fehl­be­trag dem Kläger an­zu­las­ten. Der drin­gen­de Tat­ver­dacht ge­gen den Kläger er­ge­be sich je­doch dar­aus, dass er bei sei­ner Anhörung die Höhe des feh­len­den Geld­be­tra­ges ge­kannt ha­be, ob­wohl die­se zu­vor nicht erwähnt wor­den sei. Dies ste­he nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest. Der Zeu­ge K.. ha­be aus­ge­sagt, dass der Kläger auf den Fehl­be­trag an­ge­spro­chen wor­den sei , wor­auf­hin der Kläger ge­sagt ha­be, er wis­se nicht, wo die 500,-- EUR hin­ge­kom­men sei­en. Die­ser Be­trag sei vor­her nicht ge­nannt wor­den. Da­mit ha­be der Kläger Täter­wis­sen of­fen­bart. Der Zeu­ge K. ha­be darüber hin­aus be­kun­det, dass der Kläger im Rah­men der Anhörung ein­geräumt ha­be, häufig Spiel­hal­len zu be­su­chen und des­we­gen in The­ra­pie zu sein. Anläss­lich ei­nes Kre­dit­wun­sches des Klägers sei­en im April 2011 die Kon­to­verfügun­gen über­prüft und fest­ge­stellt wor­den, dass er häufig in Spiel­ka­si­nos mehr­mals 50-Eu­ro-Beträge ab­he­be. Der Kläger ha­be an­ge­ge­ben, ge­le­gent­lich mit Freun­den zu spie­len, aber nicht süch­tig zu sein. Al­ler­dings ha­be er sich an­sch­ließend an ei­ne Be­ra­tungs­stel­le der Ca­ri­tas ge­wandt. Die Tat­sa­che, dass der Kläger an Glücks­spie­len um Geld teil­neh­me, las­se dar­auf schließen, dass er ei­nen erhöhten Geld­be­darf ha­be, was den Ver­dacht ge­gen ihn erhärte. Da der Kläger selbst in Ab­re­de stel­le, spielsüch­tig zu sein, und dies auch nicht nach­ge­wie­sen sei, ha­be das Ge­richt da­von aus­ge­hen dürfen, dass der Kläger in der La­ge sei, sein Ver­hal­ten zu steu­ern. Es be­ste­he kei­ne Ver­an­las­sung, der Aus­sa­ge des Zeu­gen K. kei­nen Glau­ben zu schen­ken. Ei­ne ab­so­lu­te Ge­wiss­heit sei bei der Ver­dachtskündi­gung nicht zu for­dern. Der sorg­sa­me Um­gang mit frem­dem Geld sei un­erläss­li­che Vor­aus­set­zung für das Ver­trau­ens­verhält­nis der Kun­den zu ih­rer Bank. Es sei der Be­klag­ten nicht zu­zu­mu­ten, ei­nen Aus­zu­bil­den­den, der täglich mit großen Geld­beträgen in Berührung kom­me, wei­ter­hin in ih­rem Hau­se zu ha­ben, bei dem der drin­gen­de Ver­dacht ei­ner Un­ter­schla­gung oder Ver­un­treu­ung be­ste­he. Die Be­klag­te ha­be den Kläger vor Aus­spruch der Ver­dachtskündi­gung zu den ge­gen ihn er­ho­be­nen Ver­dachts­mo­men­ten an­gehört und ihm Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ein­geräumt. Ei­ne Ab­mah­nung sei vor­lie­gend ent­behr­lich ge­we­sen. Gründe, die ei­ne an­de­re Be­ur­tei­lung im Rah­men der bei je­der Kündi­gung vor­zu­neh­men­den In­ter­es­sen­abwägung recht­fer­ti­gen könn­ten, sei­en nicht er­sicht­lich. Der Ver­dacht von Ei­gen­tums­de­lik­ten des Ar­beit­neh­mers zu­las­ten des Ar­beit­ge­bers zerstöre das Ver­trau­ens­verhält­nis in be­son­ders nach­hal­ti­ger Wei­se. Im Hin­blick dar­auf über­wie­ge das In­ter­es­se der Be­klag­ten an der so­for­ti­gen Be­en­di­gung des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses das In­ter­es­se des Klägers an des­sen Fort­set­zung. Die 2-Wo­chen-Frist des § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG ha­be die Be­klag­te ge­wahrt. Nach­dem der Kläger so­wohl den für den 30. Ju­ni 2011 als auch den für den 04. Ju­li 2011 an­ge­setz­ten Gesprächs­ter­min nicht wahr­ge­nom­men ha­be und dann in Ur­laub ge­we­sen sei, ha­be das Anhörungs­gespräch in der Wo­che nach der Rück­kehr des Klägers und so­mit oh­ne schuld­haft lan­ge Verzöge­rung statt­ge­fun­den. Je­den­falls bis zum 18. Ju­li 2011 sei da­her die Frist des § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG ge­hemmt ge­we­sen. Da zwei Gesprächs­ter­mi­ne vom Kläger ab­ge­sagt wor­den sei­en, könne sich der Kläger nicht dar­auf be­ru­fen, die Be­klag­te hätte Aufklärungs­maßnah­men pflicht­wid­rig verzögert. Die Kündi­gung sei auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 3 Be­trVG un­wirk­sam. Die Be­klag­te ha­be den Sach­ver­halt, so wie er sich zum da­ma­li­gen Zeit­punkt aus ih­rer Sicht dar­ge­stellt ha­be, de­tail­liert ge­schil­dert. Der For­mu­lie­rung ("Da [der Kläger] al­lein gebündelt hat und dies nicht nach­kon­trol­liert wur­de, müssen wir da­von aus­ge­hen, dass er die Dif­fe­renz ver­ur­sacht hat.") sei da­bei hin­rei­chend deut­lich zu ent­neh­men, dass die Be­klag­te ei­ne Ver­dachtskündi­gung ha­be erklären wol­len. Erst nach Zu­stim­mung durch den Be­triebs­rat ha­be die Be­klag­te die Kündi­gung aus­ge­spro­chen. Da die Kündi­gung das Aus­bil­dungs­verhält­nis frist­los be­en­det ha­be, könne der Kläger we­der sei­ne Wei­ter­beschäfti­gung noch wei­te­re Vergütung be­an­spru­chen.

Ge­gen das ihm am 22. Ok­to­ber 2012 zu­ge­stell­te Ur­teil des Ar­beits­ge­richts hat der Kläger mit Schrift­satz vom 23. Ok­to­ber 2012, beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz am 25. Ok­to­ber 2012 ein­ge­gan­gen, Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se nach an­trags­gemäßer Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist bis zum 22. Ja­nu­ar 2013 mit Schrift­satz vom 21. Ja­nu­ar 2013, beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz am glei­chen Tag ein­ge­gan­gen, be­gründet.

Er trägt vor, ent­ge­gen der An­nah­me des Ar­beits­ge­richts hätten die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne frist­lo­se Kündi­gung des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht vor­ge­le­gen. Ver­dachtskündi­gun­gen sei­en in Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­sen grundsätz­lich nicht zu­zu­las­sen und nur aus­nahms­wei­se möglich, wenn der be­son­de­re Cha­rak­ter des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses ei­ne ver­tief­te Ver­trau­ens­ba­sis er­for­de­re. Der­ar­ti­ge be­son­de­re Umstände sei­en von der Be­klag­ten nicht vor­ge­tra­gen wor­den. Ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts sei auch kei­ne ord­nungs­gemäße Anhörung als zwin­gen­de Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung ei­ner Ver­dachtskündi­gung er­folgt. Vor­aus­set­zung für ei­ne wirk­sa­me Anhörung bei der Ver­dachtskündi­gung sei, dass der Ar­beit­neh­mer über das Gesprächs­the­ma bei der Ein­la­dung kon­kret in­for­miert wer­de, nämlich dass der Ver­dacht ei­ner Ver­trags­ver­let­zung be­ste­he und der Aus­spruch ei­ner Ver­dachtskündi­gung er­wo­gen wer­de. Zu­dem ge­bie­te die ge­stei­ger­te Fürsor­ge­pflicht des Aus­bil­ders, den Aus­zu­bil­den­den bei ei­nem Per­so­nal­gespräch, das zur Vor­be­rei­tung ei­ner Ver­dachtskündi­gung die­ne, auf die Möglich­keit der Hin­zu­zie­hung ei­ner Ver­trau­ens­per­son aus­drück­lich hin­zu­wei­sen. Da­nach sei die Ver­dachtskündi­gung we­gen nicht ord­nungs­gemäßer Ein­la­dung und feh­len­den Hin­wei­ses auf die Möglich­keit der Hin­zu­zie­hung ei­ner Ver­trau­ens­per­son un­wirk­sam. Im Übri­gen sei die Anhörung auch des­halb feh­ler­haft, weil die Be­klag­te ihm we­sent­li­che Er­kennt­nis­se, nämlich die Höhe des von ihr fest­ge­stell­ten Fehl­be­tra­ges nach ih­rem Vor­trag vor­ent­hal­ten und auch die sons­ti­gen Ar­beits­abläufe nicht ab­geklärt ha­be. So­weit sich in dem Gespräch nach Dar­stel­lung der Be­klag­ten erst­mals ein drin­gen­der Tat­ver­dacht er­ge­ben ha­be, hätte sie ihn auf­grund die­ser neu­en Er­kennt­nis­se ord­nungs­gemäß zu ei­ner Anhörung ein­la­den müssen. Die von der Be­klag­ten ein­ge­lei­te­ten Maßnah­men zur Aufklärung des Sach­ver­hal­tes entsprächen nicht den im Rah­men ei­ner Ver­dachtskündi­gung zu stel­len­den An­for­de­run­gen. So sei der von ihm be­nann­te Zeu­ge W. von der Be­klag­ten nicht ausführ­lich zu dem Sach­ver­halt be­fragt wor­den. Wei­ter­hin sei die 2-Wo­chen-Frist gemäß § 22 Abs. 4 BBiG nicht ein­ge­hal­ten wor­den. Die Be­klag­te hätte ihn im Hin­blick auf sei­nen Ur­laub un­verzüglich noch in der Wo­che bis zum 01. Ju­li 2011 anhören können. Da der Ter­min am 30. Ju­ni 2011 nicht zu­stan­de ge­kom­men und der Be­klag­ten be­kannt ge­we­sen sei, dass er dann Ur­laub ha­be, hätte sie ihn schrift­lich anhören können und müssen. Auf­grund der mögli­chen schrift­li­chen Anhörung sei der Ab­lauf der 2-Wo­chen-Frist durch sei­ne ur­laubs­be­ding­te Ab­we­sen­heit nicht ge­hemmt ge­we­sen. Ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts könne auf­grund des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me nicht an­ge­nom­men wer­den, dass die zur Be­gründung ei­nes drin­gen­den Ver­dachts vor­ge­tra­ge­nen Tat­sa­chen er­wie­sen sei­en. Zunächst ha­be der Zeu­ge K. das Gespräch nicht de­tail­liert wie­der­zu­ge­ben ver­mocht. Der Zeu­ge ha­be nicht zwi­schen den Fra­gen und Ausführun­gen dif­fe­ren­ziert, die von ihm selbst und die von Herrn S. im Rah­men des Gesprächs ge­macht wor­den sei­en. Dies wäre aber im Rah­men ei­ner de­tail­lier­ten Wie­der­ga­be des Gesprächs zu er­war­ten und er­for­der­lich ge­we­sen. Wenn in wech­seln­den Rol­len ge­spro­chen wor­den sei, sei es durch­aus na­he­lie­gend, dass ei­ner der Be­tei­lig­ten die Höhe des Fehl­be­tra­ges ge­nannt ha­be, oh­ne dass dies dem Zuhören­den auf­ge­fal­len sei, zu­mal die Be­tei­lig­ten auf Be­klag­ten­sei­te of­fen­sicht­lich nicht nur auf das Gespräch kon­zen­triert ge­we­sen sei­en, son­dern auch noch an­de­re Din­ge ne­ben­bei er­le­digt hätten. Ge­ra­de bei der ent­schei­den­den Aus­sa­ge, wo­nach er geäußert ha­ben sol­le, dass er nicht wis­se, wo die 500,-- EUR hin­ge­kom­men sei­en, ha­be der Zeu­ge K. den ent­spre­chen­den Gesprächs­kon­text nicht wie­der­zu­ge­ben ver­mocht. Es sei auch nicht nach­voll­zieh­bar, war­um hin­sicht­lich des Vor­falls in D. der Fehl­be­trag mit 50,-- EUR be­nannt wor­den sei, je­doch der Fehl­be­trag in G. während des ge­sam­ten Gesprächs­ver­laufs nicht ge­nannt wor­den sein sol­le, was jeg­li­cher Le­bens­er­fah­rung wi­der­spre­che. Im Übri­gen sei es völlig le­bens­fremd, dass er bei ei­ner Kon­fron­ta­ti­on mit dem Be­ste­hen ei­nes Fehl­be­tra­ges nicht so­fort die Fra­ge nach des­sen Höhe ge­stellt hätte. Die Aus­sa­ge, dass man ihn abs­trakt mit dem Be­ste­hen ei­nes Fehl­be­tra­ges kon­fron­tiert ha­be und er dar­auf ge­ant­wor­tet ha­be, er wis­se nicht, wo das Geld hin­ge­kom­men sei, wir­ke völlig kon­stru­iert und le­bens­fremd. So­weit der Zeu­ge aus­geführt ha­be, dass er über die Nen­nung des Fehl­be­tra­ges so­fort ir­ri­tiert ge­we­sen sei und Herrn S. dar­auf an­ge­spro­chen ha­be, der sich auch ge­wun­dert ha­be, wäre von In­ter­es­se ge­we­sen, in wel­cher Wei­se der Zeu­ge Herrn S. an­ge­spro­chen und wie sich die Ver­wun­de­rung von Herrn S. aus­ge­drückt ha­be. Auf­grund die­ser Un­ge­reimt­hei­ten in der Schil­de­rung des Zeu­gen K. könne des­sen Aus­sa­ge nicht zur al­lei­ni­gen Grund­la­ge der schwer­wie­gen­den Fest­stel­lung ge­macht wer­den, dass er im Rah­men die­ses Gespräches Täter­wis­sen of­fen­bart ha­be. Sch­ließlich hätte das Ar­beits­ge­richt auch den von ihm be­nann­ten Zeu­gen W. ver­neh­men müssen. Denn wenn nicht er, son­dern der Zeu­ge W. an dem frag­li­chen Tag gebündelt ha­be, würde sich die ge­sam­te Si­tua­ti­on völlig an­ders dar­stel­len. Im Rah­men der Be­weiswürdi­gung hätte das Ar­beits­ge­richt auch berück­sich­ti­gen müssen, dass er als Aus­zu­bil­den­der ge­nau ge­wusst ha­be, dass al­le von ihm durch­geführ­ten Zähl­vorgänge durch ei­nen Drit­ten kon­trol­liert würden, so dass er da­mit hätte rech­nen müssen, dass ei­ne Gel­d­ent­nah­me so­fort auf­fal­len würde. Ent­ge­gen den Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts be­deu­tet die Teil­nah­me an Glücks­spie­len nicht, dass er ei­nen erhöhten Geld­be­darf ha­be. Ei­nen erhöhten Geld­be­darf ha­be auch der Ar­beit­neh­mer, der sich für sein Ein­fa­mi­li­enhäuschen hoch ver­schul­det ha­be oder auf­grund an­de­rer Umstände mit erhöhten Geld­aus­ga­ben kon­fron­tiert se­he. Ein erhöhter Geld­be­darf recht­fer­ti­ge nicht die Schluss­fol­ge­rung, dass sich da­durch ein Ver­dacht erhärte. Bei der ge­bo­ten kri­ti­schen Prüfung vermöge al­lein ei­ne auf die Er­in­ne­rung des Zeu­gen K. gestütz­te Aus­sa­ge, dass er den Fehl­be­trag von sich aus ge­nannt ha­be, nicht die un­strei­tig ge­ge­be­nen Zu­griffsmöglich­kei­ten drit­ter Per­so­nen auf­zu­wie­gen. Vor­lie­gend hätte ei­ne Ab­mah­nung als das mil­de­re Mit­tel ge­genüber der auf ei­nen Ver­dacht gestütz­ten Kündi­gung des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses aus­ge­spro­chen wer­den müssen. Im Übri­gen ha­be das Ar­beits­ge­richt die im Rah­men der Verhält­nismäßig­keitsprüfung er­for­der­li­che In­ter­es­sen­abwägung nicht vor­ge­nom­men. Die Ver­dachtskündi­gung und der Ab­bruch des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses würden für ihn und sei­ne be­ruf­li­che so­wie exis­ten­ti­el­le Zu­kunft ei­ne außer­or­dent­lich schwer­wie­gen­de Be­las­tung dar­stel­len. Bei an­der­wei­ti­gen Be­wer­bun­gen wer­de er mit der Fra­ge kon­fron­tiert, was er in dem Zeit­raum des mit der Be­klag­ten be­ste­hen­den Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses ge­macht ha­be. Mit der Ver­dachtskündi­gung und der außer­or­dent­li­chen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses haf­te ihm ein Ma­kel an, von dem er sich nicht be­frei­en könne. Die Be­klag­te müsse nicht da­mit rech­nen, dass sich Fehl­bestände durch ihn wie­der­ho­len würden. Fer­ner wäre es der Be­klag­ten durch­aus zu­zu­mu­ten, ihn ggf. ge­stei­gert zu über­wa­chen. Hätte die Be­klag­te die be­ste­hen­den Vor­schrif­ten hin­sicht­lich des 4-Au­gen-Prin­zips und der Kon­trol­le der Aus­zu­bil­den­den kon­se­quent um­ge­setzt, wäre es zu der Si­tua­ti­on und dem Ver­dacht, dem er aus­ge­setzt sei, über­haupt nicht ge­kom­men. Die Be­klag­te könne ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on in Zu­kunft durch kon­se­quen­te An­wen­dung ih­rer Kon­troll­vor­schrif­ten oh­ne Schwie­rig­kei­ten be­geg­nen und sol­che Si­tua­tio­nen aus­sch­ließen. Auch die Anhörung des Be­triebs­ra­tes sei nicht ord­nungs­gemäß er­folgt. Der im Anhörungs­schrei­ben ent­hal­te­nen Sach­ver­halts­dar­stel­lung sei nicht zu ent­neh­men, wel­che kon­kre­te Hand­lung ihm vor­ge­wor­fen wer­de. Auch die An­ga­be, dass er im Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. selbst die Höhe des Fehl­be­tra­ges ge­nannt ha­be, stel­le sich für je­man­den, der mit dem Sach­ver­halt über­haupt noch nicht be­fasst ge­we­sen sei, als völlig dif­fus und un­klar dar. Der ver­wand­te Be­griff der Ver­ur­sa­chung brin­ge nicht zum Aus­druck, wel­cher kon­kre­te Vor­wurf ihm über­haupt ge­macht wer­de, denn "ver­ur­sacht" sa­ge über die Ver­ant­wort­lich­keit und ins­be­son­de­re über ei­ne Zu­eig­nungs­ab­sicht bzw. Un­ter­schla­gungs­ab­sicht nichts aus. Sch­ließlich sei der Be­triebs­rat auch falsch un­ter­rich­tet wor­den, weil er nie erklärt ha­be, dass er den Fehl­be­trag in D. ver­ur­sacht ha­be und dass er spielsüch­tig sei. Ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts sei der Anhörung des Be­triebs­ra­tes auch nicht zu ent­neh­men, dass ei­ne Ver­dachtskündi­gung aus­ge­spro­chen wer­den sol­le. Im Übri­gen würden im Anhörungs­schrei­ben wei­te­re Gründe auf­geführt, die al­le we­gen Ab­laufs der 2-Wo­chen-Frist zur Stützung ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung nicht her­an­ge­zo­gen wer­den könn­ten, so dass beim Be­triebs­rat der un­zu­tref­fen­de Ein­druck er­weckt wer­de, es bestünden vie­le Kündi­gungs­gründe.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Be­ru­fungs­vor­brin­gens des Klägers wird auf die Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift vom 21. Ja­nu­ar 2013 und den ergänzen­den Schrift­satz vom 18. März 2013 ver­wie­sen.

Der Kläger be­an­tragt,

un­ter Abände­rung des am 06.09.2012 verkünde­ten Ur­teils des Ar­beit­ge­richts Trier - 2 Ca 994/11 -

fest­zu­stel­len, dass das Aus­bil­dungs­verhält­nis durch die frist­lo­se Kündi­gung vom 22.07.2011, zu­ge­gan­gen am 25.07.2011, nicht auf­gelöst wor­den ist,

fest­zu­stel­len, dass das Aus­bil­dungs­verhält­nis durch die hilfs­wei­se aus­ge­spro­che­ne or­dent­li­che Kündi­gung zum 30.09.2011 nicht auf­gelöst wor­den ist,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn wei­te­re 907,-- EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über das Ba­sis­zins seit dem 01.09.2011 zu be­zah­len,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn wei­te­re 907,-- EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 01.10.2011 zu be­zah­len,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn wei­te­re 907,-- EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 01.11.2011 zu be­zah­len,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn wei­te­re 1.360,50 EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 01.12.2011 zu be­zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie er­wi­dert, von Sei­ten des Klägers würden die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne wirk­sa­me Ver­dachtskündi­gung über­spannt. So­weit er mit Blick auf sei­ne ver­meint­li­che Un­er­fah­ren­heit be­son­de­ren Schutz für sich in An­spruch neh­me, las­se der Kläger außer Acht, dass es vor­lie­gend um den Ver­dacht von Un­treue/Un­ter­schla­gung in ei­nem Bank­haus ge­he. Zu­dem würden die Vor­aus­set­zun­gen von Tat- bzw. Ver­dachtskündi­gung durch­ein­an­der ge­bracht. So­weit der Kläger ei­ne Ver­dachtskündi­gung nur aus­nahms­wei­se für zulässig hal­te, wenn der be­son­de­re Cha­rak­ter des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses ei­ne ver­tief­te Ver­trau­ens­ba­sis er­for­de­re, han­delt es sich hier ge­nau um die­se Aus­nah­me. Selbst­verständ­lich er­for­de­re die Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann ein er­heb­li­ches Ver­trau­en zwi­schen dem Aus­zu­bil­den­den und der aus­bil­den­den Bank. Das frag­li­che Per­so­nal­gespräch ha­be zunächst nicht der Vor­be­rei­tung ei­ner Ver­dachtskündi­gung die­nen sol­len, son­dern sei zunächst nur bezüglich der The­men Fehl­zei­ten des Klägers und sei­ner Spiel­sucht ge­plant ge­we­sen. Erst in dem Gespräch ha­be sich dann der drin­gen­de Ver­dacht von Vermögens­de­lik­ten er­ge­ben. Hier­mit kor­re­spon­die­re auch der Um­stand, dass bei dem Per­so­nal­gespräch kei­ne Ver­trau­ens­per­son bzw. kein Be­triebs­rats­mit­glied an­we­send ge­we­sen sei. Der Zeu­ge K. ha­be den Kläger sinn­gemäß auf den Fehl­be­trag hin­ge­wie­sen und schlicht­weg nach­ge­fragt, ob er die­sen Be­trag an sich ge­nom­men ha­be. Im Übri­gen ha­be von ih­rer Sei­te der ge­naue Be­trag den­knot­wen­dig nicht mehr ge­nannt wer­den können, nach­dem ihn der Kläger be­reits selbst ge­nannt ha­be. So­weit der Kläger nach der er­folg­ten Anhörung ei­ne wei­te­re Anhörung for­de­re, wäre dies al­len­falls bloße Förme­lei. Sie ha­be al­le Möglich­kei­ten zur Aufklärung des Sach­ver­hal­tes aus­geschöpft, ins­be­son­de­re auch den Mit­ar­bei­ter W. umfäng­lich zum Sach­ver­halt be­fragt. Der drin­gen­de Tat­ver­dacht fol­ge nicht aus der iso­lier­ten Be­trach­tung des ein­zel­nen In­di­zes, son­dern re­sul­tie­re viel­mehr aus dem Ge­samt­ein­druck, den der Kläger hin­ter­las­sen ha­be. In­so­fern spie­le natürlich auch die Vor­ge­schich­te (Spiel­sucht pp.) ei­ne Rol­le. Ent­ge­gen der Dar­stel­lung des Klägers ha­be kei­ner der Be­tei­lig­ten auf ih­rer Sei­te die Höhe des Fehl­be­tra­ges ge­nannt. Dies ha­be der Zeu­ge K. in der Be­weis­auf­nah­me als ab­so­lut si­cher be­kun­det. Bei der wei­te­ren Be­haup­tung des Klägers, es wären bei dem Gespräch noch an­de­re Din­ge ne­ben­bei er­le­digt wor­den, han­de­le es sich um ei­ne halt­lo­se Un­ter­stel­lung. Selbst­verständ­lich hätten sich der Vor­stand S. und der Zeu­ge K. in dem Gespräch nur auf den Aus­zu­bil­den­den kon­zen­triert. Es spre­che ge­ra­de nicht ge­gen, son­dern für die Glaubwürdig­keit des Zeu­gen K., dass die­ser nicht je­den Punkt wie­der­zu­ge­ben vermöge. Mit Blick auf den Zeit­ab­lauf könne und müsse er sich nicht an je­des Wort er­in­nern. So­weit das Ar­beits­ge­richt aus­geführt ha­be, dass der Kläger an Glücks­spie­len teil­neh­me und da­her da­von aus­zu­ge­hen sei, dass er ei­nen erhöhten Geld­be­darf ha­be, was den Ver­dacht ge­gen ihn erhärte, han­de­le es sich ent­ge­gen der An­sicht des Klägers nicht um un­sach­gemäße Erwägun­gen. Hier ge­he es nicht um ei­nen harm­lo­sen "Glücks­rit­ter", der ein­mal ei­nen Lot­to­schein ausfülle, son­dern um ei­nen re­gelmäßigen Be­su­cher von Spielhöllen, der be­reits un­strei­tig bei der Ca­ri­tas B. Be­ra­tung zur Sucht­präven­ti­on ha­be in An­spruch neh­men müssen. Von die­ser Kon­stel­la­ti­on wer­de re­gelmäßig auch in Pres­se und Fern­se­hen be­rich­tet. Aus der Spiel­pro­ble­ma­tik re­sul­tie­re er­fah­rungs­gemäß ein stark erhöhter Geld­be­darf, dem Be­trof­fe­nen sei re­gelmäßig "je­des Mit­tel" recht. So­weit der Kläger anführe, dass auch an­de­re Per­so­nen die Ge­le­gen­heit ge­habt hätten, auf die Geld­beträge des Nacht­tre­sors Zu­griff zu neh­men, ver­wechs­le er wie­der­um die Ver­dachts- mit der Tatkündi­gung. Die An­nah­me, dass statt ei­ner Kündi­gung nur ei­ne Ab­mah­nung hätte aus­ge­spro­chen wer­den dürfen, sei ih­rer An­sicht nach ab­we­gig. Wer als Aus­zu­bil­den­der in ei­nem Bank­haus un­ter dem drin­gen­den Ver­dacht ste­he, we­gen ei­ner Spiel­pro­ble­ma­tik Vermögens­de­lik­te während der Ar­beits­zeit in der Bank zu be­ge­hen, sei für das Bank­haus si­cher­lich nicht mehr trag­bar. Da­bei sei nicht die Höhe des Be­tra­ges von 500,-- EUR al­lein ent­schei­dend, son­dern viel­mehr das An­se­hen und die Re­pu­ta­ti­on des Bank­hau­ses ins­ge­samt. Es sei der Bank nicht zu­mut­bar, wenn sich her­um­spre­che, dass ih­re Kun­den von ei­nem Aus­zu­bil­den­den be­dient würden, der un­ter dem drin­gen­den Ver­dacht ei­ner Un­ter­schla­gung ste­he. Sie müsse sich auch nicht dar­auf ver­wei­sen las­sen, den Kläger künf­tig ge­stei­gert zu über­wa­chen oder ih­re Si­cher­heits­maßnah­men ins­ge­samt zu verstärken, um sol­che Si­tua­tio­nen von vorn­her­ein aus­zu­sch­ließen. Die­se Über­le­gung führe zu dem an je­des Op­fer von Vermögens­de­lik­ten ge­rich­te­ten Vor­wurf, wo­nach man doch selbst (mit-)schuld sei, weil man je­der­zeit die Über­wa­chungs- und Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen erhöhen und da­durch die Tat ver­hin­dern könne. Auch der Be­triebs­rat sei im Er­geb­nis ord­nungs­gemäß be­tei­ligt wor­den.

Die Be­ru­fungs­kam­mer hat Be­weis er­ho­ben durch er­neu­te Ver­neh­mung des Zeu­gen K.. We­gen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf das Sit­zungs­pro­to­koll vom 18. April 2013 ver­wie­sen. Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die Schriftsätze der Par­tei­en nebst An­la­gen so­wie auf den ge­sam­ten Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist ins­be­son­de­re form- so­wie frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

Die Be­ru­fung des Klägers hat aber in der Sa­che kei­nen Er­folg. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Die Kla­ge ist zulässig, aber un­be­gründet.

A. Die Kla­ge ist zulässig.

Die in § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vor­ge­schrie­be­ne Ver­hand­lung vor dem Aus­schuss als Pro­zess­vor­aus­set­zung für die Kla­ge hat in Be­zug auf die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung mit der am 5. Sep­tem­ber 2011 durch­geführ­ten Sch­lich­tungs­ver­hand­lung vor dem bei der IHK T. ge­bil­de­ten Sch­lich­tungs­aus­schuss statt­ge­fun­den. Hin­sicht­lich der im We­ge der Kla­ge­er­wei­te­rung ver­folg­ten An­nah­me­ver­zugs­ansprüche be­durf­te es kei­ner er­neu­ten An­ru­fung des Aus­schus­ses, weil die Wirk­sam­keit oder Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung we­sent­li­che Vor­fra­ge für das Be­ste­hen die­ser Ansprüche ist (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - Rn. 10, NZA 2001, 214; 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - Rn. 37, NZA 1990, 395).

B. Die Kla­ge ist nicht be­gründet.

I. Die ge­gen die außer­or­dent­li­che, hilfs­wei­se or­dent­li­che Kündi­gung vom 22. Ju­li 2011 ge­rich­te­te Kündi­gungs­schutz­kla­ge (Anträge zu 1. und 2.) ist un­be­gründet. Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist wirk­sam und hat das Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis der Par­tei­en mit ih­rem Zu­gang am 25. Ju­li 2011 frist­los auf­gelöst.

1. Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist als Ver­dachtskündi­gung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ge­recht­fer­tigt.

Da­nach kann das Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis nach der Pro­be­zeit von der Be­klag­ten nur aus ei­nem wich­ti­gen Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den. Ein wich­ti­ger Grund setzt in An­leh­nung an § 626 Abs. 1 BGB vor­aus, dass Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Aus­bil­dungs­zeit nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Die­se Vor­aus­set­zun­gen lie­gen vor.

a) Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137 m. w. N.) kann auch der Ver­dacht ei­ner schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zung ei­nen wich­ti­gen Grund bil­den. Ein sol­cher Ver­dacht stellt ge­genüber dem Vor­wurf, der Ar­beit­neh­mer ha­be die Tat be­gan­gen, ei­nen ei­genständi­gen Kündi­gungs­grund dar. Ei­ne Ver­dachtskündi­gung kann ge­recht­fer­tigt sein, wenn sich star­ke Ver­dachts­mo­men­te auf ob­jek­ti­ve Tat­sa­chen gründen, die Ver­dachts­mo­men­te ge­eig­net sind, das für die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­for­der­li­che Ver­trau­en zu zerstören und der Ar­beit­ge­ber al­le zu­mut­ba­ren An­stren­gun­gen zur Aufklärung des Sach­ver­halts un­ter­nom­men, ins­be­son­de­re dem Ar­beit­neh­mer Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ge­ge­ben hat. Der Ver­dacht muss auf kon­kre­te - vom Kündi­gen­den ggf. zu be­wei­sen­de - Tat­sa­chen gestützt sein. Der Ver­dacht muss fer­ner drin­gend sein. Es muss ei­ne große Wahr­schein­lich­keit dafür be­ste­hen, dass er zu­trifft. Die Umstände, die ihn be­gründen, dürfen nach all­ge­mei­ne Le­bens­er­fah­rung nicht eben­so gut durch ein Ge­sche­hen zu erklären sein, das ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung nicht zu recht­fer­ti­gen vermöch­te. Bloße, auf mehr oder we­ni­ger halt­ba­re Ver­mu­tun­gen gestütz­te Verdäch­ti­gun­gen rei­chen dem­ent­spre­chend zur Recht­fer­ti­gung ei­nes drin­gen­den Tat­ver­dachts nicht aus. Sch­ließlich muss der Ar­beit­ge­ber al­les ihm Zu­mut­ba­re zur Aufklärung des Sach­ver­halts ge­tan, ins­be­son­de­re dem Ar­beit­neh­mer Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ge­ge­ben ha­ben. Der Um­fang der Nach­for­schungs­pflich­ten rich­tet sich nach den Umständen des Ein­zel­falls.

Die vor­ge­nann­ten Grundsätze sind im Streit­fall auch dann an­wend­bar, falls man ei­ne Ver­dachtskündi­gung bei ei­nem Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis nur dann für zulässig er­ach­tet, wenn der be­son­de­re Cha­rak­ter des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses ei­ne ver­tief­te Ver­trau­ens­ba­sis zwi­schen den Ver­trags­part­nern er­for­dert (vgl. LAG Köln 19 Sep­tem­ber 2006 - 9 Sa 1555/05 - LA­GE § 22 BBiG 2005 Nr. 1; Er­fur­ter Kom­men­tar zum Ar­beits­recht/Schlach­ter 12. Aufl. § 22 BBiG Rn. 3). Die Be­klag­te hat zu Recht dar­auf ver­wie­sen, dass die Aus­bil­dung des Klägers zum Bank­kauf­mann, die Ge­gen­stand des Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­tra­ges der Par­tei­en ist, ein er­heb­li­ches Ver­trau­en vor­aus­setzt. Der be­son­de­re Cha­rak­ter des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses der Par­tei­en, in des­sen Rah­men der Kläger als Aus­zu­bil­den­der in die Abläufe des Bank­hau­ses ein­ge­bun­den ist und auch mit ho­hen Geld­beträgen in Berührung kommt, er­for­dert in be­son­de­rem Maße ei­ne ver­tief­te Ver­trau­ens­ba­sis, die be­reits durch den drin­gen­den Ver­dacht ei­nes Ei­gen­tums- bzw. Vermögens­de­likts un­wie­der­bring­lich zerstört wer­den kann. Selbst wenn man von ei­ner nur ein­ge­schränk­ten Zulässig­keit ei­ner Ver­dachtskündi­gung im Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis aus­geht, ist mit­hin ge­ra­de beim Aus­bil­dungs­verhält­nis der Par­tei­en ei­ne Ver­dachtskündi­gung auch un­ter Zu­grun­de­le­gung der vom Kläger an­geführ­ten Rechts­an­sicht zulässig.

b) Da­nach liegt "an sich" ein wich­ti­ger Grund im Sin­ne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor. Die Vor­aus­set­zun­gen für den Aus­spruch ei­ner außer­or­dent­li­chen Ver­dachtskündi­gung sind im Streit­fall erfüllt.

aa) Gemäß der zu­tref­fen­den An­nah­me des Ar­beits­ge­richts be­steht vor­lie­gend der drin­gen­de Ver­dacht, dass sich der Kläger am 20. Ju­ni 2011 den feh­len­den Geld­be­trag in Höhe von 500,-- EUR zu­ge­eig­net hat.

Wie der Kläger in sei­ner Be­ru­fungs­be­gründung vom 21. Ja­nu­ar 2013 (S. 15 un­ten = Bl. 188 d. A.) aus­drück­lich bestätigt hat, ist die Tat­sa­che, dass die Geld­beträge des Nacht­tre­sors, mit de­ren Zählung der Kläger be­auf­tragt war, ei­nen Fehl­be­stand von zehn 50-Eu­ro-Schei­nen auf­ge­wie­sen ha­ben, zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig. Zu­guns­ten des Klägers kann als wahr un­ter­stellt wer­den, dass Herr W. am 20. Ju­ni 2011 die Geld­schei­ne gebündelt hat und ne­ben Herrn W. auch noch an­de­re Mit­ar­bei­ter die Möglich­keit hat­ten, das Geld an sich zu neh­men. Auch dann er­gibt sich der drin­gen­de Tat­ver­dacht ge­gen den Kläger dar­aus, dass er nach der durch das Be­ru­fungs­ge­richt ge­won­ne­nen Über­zeu­gung im Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 den feh­len­den Geld­be­trag in Höhe von 500,-- EUR selbst ge­nannt hat, oh­ne dass zu­vor An­ga­ben zur Höhe des Fehl­be­tra­ges von Sei­ten der Be­klag­ten ge­macht wor­den wa­ren. Das Ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass der Kläger da­mit Täter­wis­sen of­fen­bart hat.

Un­ter Berück­sich­ti­gung des ge­sam­ten In­halts der Ver­hand­lun­gen und des Er­geb­nis­ses der erst- und zweit­in­stanz­lich durch­geführ­ten Ver­neh­mung des Zeu­gen K. so­wie der Anhörung der Par­tei­en steht zur Über­zeu­gung des Be­ru­fungs­ge­richts gemäß § 286 ZPO zwei­fels­frei fest, dass der Kläger im Anhörungs­gespräch von sich aus den auf­ge­tre­te­nen Fehl­be­trag in Höhe von 500,-- EUR ge­nannt hat, ob­wohl hier­zu von Sei­ten der Be­klag­ten zu­vor über­haupt kei­ne An­ga­ben ge­macht wor­den wa­ren. Das hat der Zeu­ge K. bei sei­ner er­neu­ten Ver­neh­mung vor der Be­ru­fungs­kam­mer in je­der Hin­sicht glaub­haft bestätigt.

Der Zeu­ge K. hat den Gesprächs­ver­lauf aus sei­ner Er­in­ne­rung her­aus in sich wi­der­spruchs­frei ge­schil­dert. Hier­zu hat er in Be­zug auf den in D. auf­ge­tre­te­nen Fehl­be­trag aus­geführt, dass die Höhe die­ses Fehl­be­trags von 50,-- EUR be­reits im Rah­men ei­nes zu­vor geführ­ten Gesprächs ge­nannt wor­den und dem Kläger da­her be­kannt ge­we­sen sei. Dann sei der Kläger dar­auf an­ge­spro­chen wor­den, dass auch in der Fi­lia­le in G. ein Fehl­be­trag auf­ge­tre­ten sei, und da­nach be­fragt wor­den, ob er sich vor­stel­len könne, wie der Fehl­be­trag zu­stan­de ge­kom­men sei. Der Kläger ha­be sie ge­fragt, ob sie ihm un­ter­stel­len woll­ten, dass er Geld ge­stoh­len ha­be. Ihm sei erklärt wor­den, dass er an dem Mon­tag mit der Zählung und Bünde­lung des Gel­des be­traut ge­we­sen sei und des­halb dar­auf an­ge­spro­chen wer­de. Der Kläger ha­be ge­sagt, dass er nicht al­lei­ne die Sa­che be­ar­bei­tet ha­be, son­dern dass auch sein Kol­le­ge, Herr W., da­mit be­fasst ge­we­sen sei. Sie hätten noch mal die Spiel­pro­ble­ma­tik be­spro­chen, die während des Gespräches im­mer wie­der an­ge­spro­chen wor­den sei. Herr S. sei dann auf­ge­stan­den und von dem Be­spre­chungs­tisch zu sei­nem Schreib­tisch ge­gan­gen, um et­was zu ho­len, nämlich sei­ne No­ti­zen über ein von ihm mit dem Kläger geführ­tes Gespräch. Plötz­lich ha­be der Kläger über 500,-- EUR ge­spro­chen. Ihm ha­be sich dann ein­ge­prägt, war­um der Kläger plötz­lich ei­nen be­stimm­ten Fehl­be­trag ge­nannt ha­be. Er ha­be Herrn S. dar­auf an­ge­spro­chen, der auch ge­sagt ha­be, dass er sich wun­de­re, dass der Kläger den Be­trag von 500,-- EUR be­nen­nen könne. Sie hätten ihn des­halb ge­fragt, wo­her er denn den Be­trag wüss­te. Da­zu ha­be der Kläger kei­ne schlüssi­ge Erklärung ab­ge­ben können. Der Kläger ha­be aber be­tont, dass er das Geld nicht ge­nom­men ha­be.

Im Hin­blick dar­auf, dass so­wohl der Zeu­ge K. als auch der Vor­stand S. auf­grund der plötz­li­chen Be­zif­fe­rung des Fehl­be­tra­ges durch den Kläger ir­ri­tiert wa­ren und bei­de so­gleich ih­re Ver­wun­de­rung zum Aus­druck ge­bracht ha­ben, ist oh­ne wei­te­res nach­voll­zieh­bar, dass sich ge­ra­de die­se Si­tua­ti­on beim Zeu­gen be­son­ders ein­ge­prägt hat. An­ders als hin­sicht­lich des Vor­falls in D., bei dem der auf­ge­tre­te­ne Fehl­be­trag in Höhe von 50,-- EUR dem Kläger be­reits auf­grund ei­nes vor­an­ge­gan­ge­nen Gesprächs be­kannt war, ist er im Anhörungs­gespräch erst­mals auf ei­nen auf­ge­tre­te­nen Fehl­be­trag in der Fi­lia­le G. über­haupt an­ge­spro­chen wor­den, so dass zunächst auch noch kei­ne Ver­an­las­sung be­stand, ihn so­gleich mit dem ge­nau­en Be­trag oder der ge­nau­en An­zahl der feh­len­den Geld­schei­ne zu kon­fron­tie­ren, zu­mal er zunächst nur Stel­lung da­zu neh­men soll­te, ob er sich vor­stel­len könne, auf wel­che Wei­se ein Fehl­be­trag über­haupt zu­stan­de ge­kom­men sein könn­te. Die Dar­stel­lung des Gesprächs­ver­laufs durch den Zeu­gen K. ist oh­ne wei­te­res plau­si­bel und le­bens­nah. Nach der durch das Be­ru­fungs­ge­richt ge­won­ne­nen Über­zeu­gung ist aus­zu­sch­ließen, dass dem Kläger im Gespräch ei­ne be­stimm­te An­zahl von feh­len­den Geld­schei­nen vor­ge­hal­ten und dies so­wohl vom Zeu­gen K. als auch vom Vor­stand S. nicht be­merkt wor­den sein soll. Der Zeu­ge K. hat glaub­haft bestätigt, dass der Kläger plötz­lich nicht mehr von ei­nem Fehl­be­trag, son­dern von den 500,-- EUR ge­spro­chen ha­be, und ihm dies so­fort auf­ge­fal­len sei, weil der ge­naue Fehl­be­trag zu­vor nicht ge­nannt wor­den sei. Al­lein der Um­stand, dass Herr S. auf­ge­stan­den und von dem Be­spre­chungs­tisch zu sei­nem Schreib­tisch ge­gan­gen ist, um sei­ne No­ti­zen zu ei­nem mit dem Kläger geführ­ten Gespräch zu ho­len, be­sagt nicht, dass Herr S. und der Zeu­ge K. nicht nur auf das Gespräch mit dem Kläger kon­zen­triert wa­ren. Viel­mehr hat Herr S. le­dig­lich an sei­nem in un­mit­tel­ba­rer Nähe des Be­spre­chungs­ti­sches be­find­li­chen Schreib­tisch sei­ne No­ti­zen ge­holt, so dass nichts dafür spricht, dass Herr S. oder gar der Zeu­ge K. nicht auf das Gespräch mit dem Kläger fo­kus­siert, son­dern mit an­de­ren Din­gen beschäftigt ge­we­sen sein könn­ten. Die Be­ru­fungs­kam­mer ist auf­grund der glaub­haf­ten Aus­sa­ge des Zeu­gen K. zwei­fels­frei da­von über­zeugt, dass der Kläger im Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 von sich aus ge­nau den auf­ge­tre­te­nen Fehl­be­trag in Höhe von 500,-- EUR selbst ge­nannt hat, ob­wohl ihm zu­vor im Gespräch we­der die An­zahl der feh­len­den Schei­ne noch die Ge­samt­sum­me des fest­ge­stell­ten Fehl­be­tra­ges vor­ge­hal­ten wor­den war. Dass der Kläger die Höhe des fest­ge­stell­ten Fehl­be­tra­ges be­reits vor dem Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 von je­mand an­de­rem er­fah­ren ha­ben könn­te, ist nach dem ei­ge­nen Vor­trag des Klägers aus­ge­schlos­sen. Der Kläger hat bei sei­ner Anhörung im Ter­min vom 18. April 2013 selbst erklärt, dass ihm vor dem Anhörungs­gespräch nicht ein­mal be­kannt ge­we­sen sei, dass über­haupt ein Fehl­be­trag am 20. Ju­ni 2011 auf­ge­tre­ten sei. Da­nach hat das Ar­beits­ge­richt zu Recht an­ge­nom­men, dass der Kläger mit der Nen­nung des Geld­be­tra­ges Täter­wis­sen of­fen­bart hat. Das lässt mit großer Wahr­schein­lich­keit den Schluss dar­auf zu, dass ge­ra­de der Kläger und nicht et­wa ein an­de­rer Mit­ar­bei­ter sich den feh­len­den Geld­be­trag zu­ge­eig­net hat.

Hin­zu kommt noch, dass der Kläger, der nach sei­nem ei­ge­nen Vor­trag nicht an ei­ner krank­haf­ten Spiel­sucht lei­det, im­mer­hin ei­nen der­ar­ti­gen An­trieb zum Glücks­spiel hat, dass er sich un­strei­tig bei der Ca­ri­tas in The­ra­pie be­ge­ben hat. Am 11. Fe­bru­ar und 30. März 2011 hat sich der Kläger ar­beits­unfähig ge­mel­det und nahm am über­be­trieb­li­chen Un­ter­richt nicht teil. Un­strei­tig be­such­te er an die­sen bei­den Ta­gen je­weils ei­ne Spiel­hal­le, wo er meh­re­re EC-Cash-Zah­lun­gen vor­nahm und da­bei sein Kon­to über­zog. Die Spiel­hal­len­be­su­che des Klägers hat­ten mit­hin be­reits zu­vor da­zu geführt, dass er sei­ne Pflich­ten als Aus­zu­bil­den­der zur Teil­nah­me am Be­rufs­schul­un­ter­richt ver­nachlässigt und sein Kon­to anläss­lich sei­ner Spiel­ca­si­no­be­su­che über­zo­gen hat­te. Die Ab­bu­chun­gen auf dem Kon­to des Klägers sind nach der Aus­sa­ge des Zeu­gen K. und des­sen Ak­ten­no­tiz vom 05. April 2011 (Bl. 44 d. A.) von der Be­klag­ten anläss­lich ei­nes vom Kläger ge­stell­ten Kre­dit­an­tra­ges im Rah­men der dar­auf­hin durch­geführ­ten Über­prüfung der Kre­ditfähig­keit und Kre­ditwürdig­keit fest­ge­stellt wor­den. In An­be­tracht die­ser Umstände hat die Be­klag­te zu Recht dar­auf ver­wie­sen, dass aus der Spiel­pro­ble­ma­tik, de­rent­we­gen sich der Kläger be­reits in The­ra­pie bei der Ca­ri­tas be­ge­ben hat, er­fah­rungs­gemäß ein stark erhöhter Geld­be­darf re­sul­tiert und dem Be­trof­fe­nen ggf. auch "je­des Mit­tel" recht sein kann, um an Geld zu ge­lan­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund ist auch der Um­stand, dass der Kläger als Aus­zu­bil­den­der da­mit rech­nen muss­te, dass er bei ei­ner Zu­eig­nung von Geld­beträgen auf­grund der vor­zu­neh­men­den Kon­trol­len so­fort auf­fal­len würde, nicht ge­eig­net, den sich aus der Of­fen­ba­rung von Täter­wis­sen er­ge­ben­den drin­gen­den Tat­ver­dacht zu erschüttern.

Wei­ter­hin kann gemäß dem im Ter­min vom 18. April 2013 ge­stell­ten Be­weis­an­trag des Klägers als wahr un­ter­stellt wer­den, dass sei­ne The­ra­peu­tin, Frau M., von der Ca­ri­tas in B. am 21. Ju­li 2011 auf sei­ne Ver­an­las­sung bei der Be­klag­ten te­le­fo­nisch zurück­ge­ru­fen und ent­we­der mit Herrn K. oder mit Herrn S. über sei­ne an­geb­li­che Spiel­sucht ge­spro­chen hat. Selbst wenn ein sol­ches Te­le­fo­nat mit dem Zeu­gen K. statt­ge­fun­den ha­ben soll­te, an wel­ches sich die­ser nicht mehr zu er­in­nern ver­moch­te, wird hier­durch die Glaubwürdig­keit des Zeu­gen K. und die Zu­verlässig­keit sei­ner Aus­sa­ge in kei­ner Wei­se in Fra­ge ge­stellt. Viel­mehr ist oh­ne wei­te­res nach­voll­zieh­bar, dass sich beim Zeu­gen K. der Ver­lauf des Anhörungs­gesprächs vom 21. Ju­li 2011, ins­be­son­de­re die für ihn über­ra­schen­de An­ga­be des zu­vor nicht ge­nann­ten Fehl­be­trags, im Hin­blick auf die be­son­de­re Be­deu­tung die­ses Gesprächs, das zum Aus­spruch der frist­lo­sen Kündi­gung geführt hat, in be­son­de­rem Maße ein­ge­prägt hat, während er in An­be­tracht des in­zwi­schen ein­ge­tre­te­nen er­heb­li­chen Zeit­ab­laufs zu ei­nem et­wai­gen Te­le­fon­gespräch mit der The­ra­peu­tin, das für ihn in der Fol­ge­zeit nach der aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung auch kei­ne Be­deu­tung mehr hat­te, jetzt kei­ne An­ga­ben mehr ma­chen kann.

Der hier­nach be­ste­hen­de drin­gen­de Ver­dacht, dass sich der Kläger den feh­len­den Geld­be­trag in Höhe von 500,-- EUR selbst zu­ge­eig­net hat, ist an sich ge­eig­net, das für die Fort­set­zung des Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses un­ab­ding­ba­re Ver­trau­en zu zerstören und die aus­ge­spro­che­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen.

bb) Die Be­klag­te hat die ihr ob­lie­gen­de Aufklärungs­pflicht nicht ver­letzt und ins­be­son­de­re den Kläger vor der Kündi­gung ord­nungs­gemäß an­gehört.

(1) Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 32 und 33, NZA 2013, 137) ist die vor­he­ri­ge Anhörung des Ar­beit­neh­mers Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung der Ver­dachtskündi­gung. Bei die­ser be­steht in be­son­de­rem Maße die Ge­fahr, dass der Ar­beit­neh­mer zu Un­recht be­schul­digt wird. Des­sen Anhörung ist des­halb ein Ge­bot der Verhält­nismäßig­keit. Un­ter­blie­be sie, wäre die Kündi­gung nicht "ul­ti­ma ra­tio". Der drin­gen­de Ver­dacht ei­ner schwer­wie­gen­den Ver­feh­lung kann nur dann für den Aus­spruch ei­ner Kündi­gung genügen, wenn es we­der ge­lun­gen ist, ihn aus­zuräum­en, noch ge­lun­gen ist, die er­ho­be­nen Vorwürfe auf ei­ne si­che­re Grund­la­ge zu stel­len. Die Anhörung des Ar­beit­neh­mers ist des­halb ein stets ge­bo­te­nes Mit­tel der Sach­ver­halts­aufklärung. Ihr Um­fang rich­tet sich nach den Umständen des Ein­zel­falls. Ei­ner­seits muss sie nicht in je­der Hin­sicht den An­for­de­run­gen genügen, die an ei­ne Anhörung des Be­triebs­rats nach § 102 Abs. 1 Be­trVG ge­stellt wer­den. An­de­rer­seits reicht es nicht aus, dass der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer le­dig­lich mit ei­ner all­ge­mein ge­hal­te­nen Wer­tung kon­fron­tiert. Die Anhörung muss sich auf ei­nen greif­ba­ren Sach­ver­halt be­zie­hen. Der Ar­beit­neh­mer muss die Möglich­keit ha­ben, be­stimm­te, zeit­lich und räum­lich ein­ge­grenz­te Tat­sa­chen ggf. zu be­strei­ten oder den Ver­dacht ent­kräften­de Tat­sa­chen auf­zu­zei­gen und so zur Er­hel­lung der für den Ar­beit­ge­ber im Dun­keln lie­gen­den Ge­scheh­nis­se bei­zu­tra­gen. Um die­ser Aufklärung wil­len wird dem Ar­beit­ge­ber die Anhörung ab­ver­langt. Sie ist nicht et­wa da­zu be­stimmt, als ver­fah­rens­recht­li­che Er­schwer­nis die Aufklärung zu verzögern und die Wahr­heit zu ver­dun­keln.

(2) Die­sen An­for­de­run­gen wird die Anhörung des Klägers ge­recht.

Im Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 ist dem Kläger aus­rei­chend Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu dem kündi­gungs­re­le­van­ten Vor­fall am 20. Ju­ni 2011 in der Fi­lia­le in G. und zu den ge­gen ihn be­ste­hen­den Ver­dachts­mo­men­ten ge­ge­ben wor­den.

Nach der glaub­haf­ten Dar­stel­lung des Gesprächs­ver­laufs durch den Zeu­gen K. ist der Kläger nach dem Vor­fall in D. da­mit kon­fron­tiert wor­den, dass auch in der Fi­lia­le in G. ein Fehl­be­trag auf­ge­tre­ten sei. Der Kläger sei ge­fragt wor­den, ob er sich vor­stel­len könne, wie der Fehl­be­trag zu­stan­de ge­kom­men sei. Auf sei­ne Nach­fra­ge, ob ihm un­ter­stellt wer­de, dass er Geld ge­stoh­len ha­be, sei ihm erklärt wor­den, dass er an dem frag­li­chen Mon­tag mit der Zählung und Bünde­lung des Gel­des be­traut ge­we­sen sei und des­halb dar­auf an­ge­spro­chen wer­de. Der Kläger ha­be ge­sagt, dass er nicht al­lei­ne die Sa­che be­ar­bei­tet ha­be, son­dern dass auch sein Kol­le­ge, Herr W., da­mit be­fasst ge­we­sen sei.

Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 33, NZA 2013, 137) rich­tet sich der Um­fang der Anhörung nach den Umständen des Ein­zel­fal­les. An­ders als in der vom Kläger an­geführ­ten Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg vom 30. März 2012 (- 10 Sa 2272/11 - Rn. 74 und 75, NZA-RR 2012, 353) geht es im Streit­fall nicht um täglich mehr­fa­che Vorwürfe ei­ner nicht kor­rek­ten Er­fas­sung von Ar­beits­zei­ten in den ver­gan­ge­nen zwei Wo­chen, zu de­nen ein Ar­beit­neh­mer nur sach­ge­recht Stel­lung neh­men kann, wenn ihm die Ge­le­gen­heit ge­ge­ben wird, sich auf die Anhörung - auch "men­tal" - vor­zu­be­rei­ten. Die Anhörung des Klägers be­zog sich im Streit­fall viel­mehr auf ei­nen ein­fach ge­la­ger­ten und klar ein­ge­grenz­ten Sach­ver­halt, zu dem er auch oh­ne vor­he­ri­ge Re­cher­chen bzw. "men­ta­le" Vor­be­rei­tung und oh­ne Hin­zu­zie­hung ei­ner Ver­trau­ens­per­son oh­ne wei­te­res Stel­lung neh­men konn­te und auch tatsächlich Stel­lung ge­nom­men hat, oh­ne et­wa die Be­klag­te dar­um zu bit­ten, zunächst noch wei­te­re In­for­ma­tio­nen ein­ho­len und/oder ei­ne Ver­trau­ens­per­son hin­zu­zie­hen zu dürfen. Das er­gibt sich im Übri­gen auch aus der ei­ge­nen Ein­las­sung des Klägers zum Ab­lauf sei­ner Anhörung.

Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers muss­te die Be­klag­te ihn auch nicht zu ei­nem wei­te­ren Anhörungs­gespräch ein­la­den, weil sich erst auf­grund sei­ner spon­ta­nen Erklärung ein nun­mehr als drin­gend ein­zu­stu­fen­der Tat­ver­dacht er­ge­ben hat. Dem Kläger wur­de un­strei­tig vor­ge­hal­ten, dass der von ihm erwähn­te Fehl­be­trag in Höhe von 500,-- EUR vor­her nicht ge­nannt wor­den sei und wo­her er denn den ge­nau­en Be­trag ken­nen würde. Dar­auf­hin hat der Kläger auch zu die­sem neu­en Ver­dachts­mo­ment tatsächlich Stel­lung ge­nom­men. Dem­ent­spre­chend hat die Be­klag­te die erst­mals im Be­ru­fungs­ver­fah­ren vom Kläger ge­for­der­te Ein­la­dung zu ei­nem er­neu­ten Anhörungs­gespräch zu Recht als bloße Förme­lei be­zeich­net. Das Anhörungs­er­for­der­nis vor Aus­spruch ei­ner Ver­dachtskündi­gung soll si­cher­stel­len, dass der be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer die Möglich­keit erhält, zu dem ge­gen ihn er­ho­be­nen Vor­wurf Stel­lung zu neh­men und die Ver­dachts­gründe zu ent­kräften bzw. Ent­las­tungs­tat­sa­chen an­zuführen. Die­se Möglich­keit ist dem Kläger in dem Anhörungs­gespräch ein­geräumt wor­den und er hat hier­von auch Ge­brauch ge­macht, oh­ne dass er um ein wei­te­res Gespräch bzw. die Hin­zu­zie­hung ei­ner Ver­trau­ens­per­son nach­ge­sucht hat. Dar­aus durf­te die Be­klag­te fol­gern, dass der Kläger ab­sch­ließend zum Kündi­gungs­vor­wurf bzw. den Ver­dachts­mo­men­ten Stel­lung ge­nom­men hat. Im Hin­blick dar­auf, dass der maßgeb­li­che Ver­dachts­grund erst im Rah­men der Anhörung des Klägers durch die von ihm selbst ge­nann­te Höhe des feh­len­den Geld­be­tra­ges auf­ge­tre­ten ist, durf­te die Be­klag­te den Kläger so­gleich zu die­sem neu­en, von ihm selbst ge­lie­fer­ten Ver­dachts­mo­ment anhören. Un­ter den vor­ge­nann­ten be­son­de­ren Umständen des vor­lie­gen­den Falls sind die vom Kläger erst­mals im Be­ru­fungs­ver­fah­ren ge­for­der­ten ver­fah­rens­recht­li­chen An­for­de­run­gen ("ord­nungs­gemäße" Ein­la­dung zu ei­nem - er­neu­ten - Anhörungs­gespräch un­ter An­ga­be des Gesprächs­the­mas und un­ter Hin­weis auf die Möglich­keit ei­ner Hin­zu­zie­hung ei­ner Ver­trau­ens­per­son) über­spannt und im In­ter­es­se der Sach­ver­halts­aufklärung nicht ge­bo­ten. Für den Kläger war auch ei­ne Be­stands­gefähr­dung sei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses er­kenn­bar. Der Kläger hat auf die ihm ge­stell­te Fra­ge, ob er sich vor­stel­len könne, wie der Fehl­be­trag zu­stan­de ge­kom­men sei, selbst die Rück­fra­ge ge­stellt, ob sie ihm un­ter­stel­len woll­ten, dass er Geld ge­stoh­len ha­be. Nach­dem der Kläger den Fehl­be­trag selbst ge­nannt hat­te, wur­de ihm vor­ge­hal­ten, dass der Be­trag vor­her nicht ge­nannt wor­den sei bzw. wo­her er denn den ge­nau­en Be­trag ken­nen würde. Der Kläger hat dar­auf­hin be­tont, dass er das Geld nicht ge­nom­men ha­be. Da­nach war dem Kläger auch be­wusst, dass je­den­falls ein ent­spre­chen­der Ver­dacht im Raum stand und dies ggf. Fol­gen für den Be­stand sei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses ha­ben kann.

(3) Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers hat die Be­klag­te auch kei­ne ihr ob­lie­gen­den Aufklärungs­pflich­ten ver­letzt.

Der Zeu­ge K. hat auch mit dem am frag­li­chen Tag zu­sam­men mit dem Kläger ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter W. ein Te­le­fon­gespräch geführt. In sei­ner erst­in­stanz­li­chen Ver­neh­mung hat der Zeu­ge K. glaub­haft aus­geführt, dass er Herrn W. an­ge­ru­fen und ihn ge­fragt ha­be, wie die Abläufe ge­we­sen sei­en, wer was ge­macht ha­be bzw. wie das ge­lau­fen sei. Die von ihm erwähn­te Ak­ten­no­tiz, die er sich von Herrn W. hat schi­cken las­sen und die er bei sei­ner da­ma­li­gen Ver­neh­mung nicht mit­ge­bracht hat­te, hat die Be­klag­te im Be­ru­fungs­ver­fah­ren mit Schrift­satz vom 14. März 2013 vor­ge­legt (Bl. 244, 245 d. A.). Da­nach soll der Kläger be­auf­tragt wor­den sein, die Nacht­tre­sor-Kas­set­ten zu zählen, auf­zu­be­rei­ten und zu bündeln, wo­mit er bis ca. 11.30 Uhr beschäftigt ge­we­sen sei. Selbst wenn man zu­guns­ten des Klägers un­ter­stellt, dass tatsächlich Herr W. nicht nur das Ein­schweißen der Geldbündel, son­dern in der Zeit da­vor auch die Bünde­lung vor­ge­nom­men hat, ändert dies nichts an dem drin­gen­den Ver­dacht, dass ge­ra­de der Kläger den feh­len­den Geld­be­trag an sich ge­nom­men hat, weil er den Fehl­be­trag in Höhe von 500,-- EUR im Anhörungs­gespräch selbst ge­nannt hat, oh­ne dass zu­vor An­ga­ben zur Höhe des auf­ge­tre­te­nen Kas­sen­fehl­be­stands ge­macht wor­den wa­ren. Al­lein auf­grund des Um­stan­des, dass theo­re­tisch auch an­de­re Mit­ar­bei­ter auf das Geld hätten Zu­griff neh­men können, wa­ren der Be­klag­ten kei­ne wei­ter­ge­hen­den Aufklärungs­maßnah­men zu­mut­bar, zu­mal ge­ra­de der mit der Zählung be­auf­trag­te Kläger den feh­len­den Be­trag selbst be­zif­fern konn­te und hierfür kei­ne an­de­re plau­si­ble Erklärung als ei­ne dar­in lie­gen­de Of­fen­ba­rung von Täter­wis­sen er­kenn­bar ist.

c) Ei­ne Ab­mah­nung war nach den Umständen des vor­lie­gen­den Falls ent­behr­lich.

Ei­ner vor­he­ri­gen Ab­mah­nung be­darf es nicht, wenn es sich um ei­ne so schwe­re Pflicht­ver­let­zung han­delt, dass selbst de­ren erst­ma­li­ge Hin­nah­me dem Ar­beit­ge­ber nach ob­jek­ti­ven Maßstäben un­zu­mut­bar und da­mit of­fen­sicht­lich - auch für den Ar­beit­neh­mer er­kenn­bar - aus­ge­schlos­sen ist. Der hier be­ste­hen­de drin­gen­de Ver­dacht, dass sich ge­ra­de der mit der Zählung be­auf­trag­te Kläger den feh­len­den Geld­be­trag in Höhe von 500,-- EUR heim­lich zu­ge­eig­net hat, be­trifft ei­ne sol­che be­son­ders schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zung, bei der ei­ne Hin­nah­me durch die Be­klag­te ganz of­fen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen ist. Auf­grund des schwer­wie­gen­den Tat­ver­dachts kann ei­ne Wie­der­her­stel­lung des für ei­ne Fort­set­zung des Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses un­ab­ding­bar not­wen­di­gen Ver­trau­ens nicht er­war­tet wer­den, so dass ei­ne Ab­mah­nung ent­behr­lich war.

d) Bei Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des vor­lie­gen­den Fal­les kann der Be­klag­ten auf­grund des drin­gen­den Tat­ver­dachts je­de wei­te­re Fort­set­zung des Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den.

Im Rah­men der vor­zu­neh­men­den In­ter­es­sen­abwägung ist zwar zu­guns­ten des Klägers zu berück­sich­ti­gen, dass er bei Aus­spruch der Kündi­gung kurz vor Voll­endung sei­nes ers­ten Aus­bil­dungs­jah­res stand und im Herbst 2011 die Zwi­schen­prüfung er­folg­reich ab­ge­legt hat­te. Für den bei Kündi­gungs­aus­spruch 22-jähri­gen Kläger ist der Ver­lust des Aus­bil­dungs­plat­zes mit er­heb­li­chen Nach­tei­len für sei­ne künf­ti­ge be­ruf­li­che Ent­wick­lung ver­bun­den. Gleich­wohl be­wirkt der ob­jek­tiv be­gründe­te und außer­dem drin­gen­de Ver­dacht un­ter den vor­lie­gen­den Umständen den ir­re­pa­ra­blen Ver­trau­ens­ver­lust der Be­klag­ten, der ihr die Fort­set­zung des Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses mit dem Kläger auch un­ter Berück­sich­ti­gung sei­ner In­ter­es­sen un­zu­mut­bar macht. Der Kläger soll auf der Grund­la­ge des Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­trags der Par­tei­en zum Bank­kauf­mann aus­ge­bil­det wer­den. Bei der Er­le­di­gung der im Bank­haus der Be­klag­ten an­fal­len­den Auf­ga­ben, mit de­nen er im Rah­men sei­nes Be­ruf­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses be­traut ist, kommt er auch mit ho­hen Geld­beträgen in Berührung. We­gen des drin­gen­den Ver­dachts ei­ner be­son­ders schwer­wie­gen­den Ver­let­zung der ihm ob­lie­gen­den Pflich­ten in Be­zug auf die von ihm gezähl­ten Gel­der ist das für die Fort­set­zung des Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses und das Er­rei­chen des an­ge­streb­ten Aus­bil­dungs­zie­les not­wen­di­ge Ver­trau­en un­wie­der­bring­lich zerstört. Auch wenn man berück­sich­tigt, dass bei dem Vor­fall in der Fi­lia­le in G. das grundsätz­lich gel­ten­de 4-Au­gen-Prin­zip nicht prak­ti­ziert wor­den war, kann die Be­klag­te nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, zukünf­tig ih­re Kon­troll­vor­schrif­ten kon­se­quen­ter an­zu­wen­den und den Kläger ge­stei­gert zu über­wa­chen. Der Be­klag­ten ist es nicht zu­mut­bar, die Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann un­ter ei­ner ständi­gen Über­wa­chung und Kon­trol­le des Klägers fort­zu­set­zen. Hin­zu kommt noch, dass der Kläger im­mer­hin ei­nem der­ar­ti­gen An­trieb zum Glücks­spiel un­ter­le­gen ist, dass er sich we­gen der be­reits zu­vor the­ma­ti­sier­ten Spiel­pro­ble­ma­tik bei der Ca­ri­tas in The­ra­pie be­ge­ben hat und sei­ne Spiel­hal­len­be­su­che be­reits am 11. Fe­bru­ar und 30. März 2011 da­zu geführt hat­ten, dass er sei­ne Pflich­ten als Aus­zu­bil­den­der ver­nachlässigt hat­te. Un­ter Berück­sich­ti­gung der vor­ge­nann­ten Umstände kann der Be­klag­ten mit­hin bei Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen auf­grund des drin­gen­den Tat­ver­dachts ei­ne wei­te­re Fort­set­zung des Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis­ses nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den.

2. Das For­mer­for­der­nis des § 22 Abs. 3 BBiG ist ge­wahrt. Die Be­klag­te hat die von ihr an­geführ­ten Kündi­gungs­gründe im Ein­zel­nen im Kündi­gungs­schrei­ben vom 22. Ju­li 2011 an­ge­ge­ben und die Kündi­gung da­nach aus­drück­lich auf den be­ste­hen­den drin­gen­den Ver­dacht gestützt, dass sich der Kläger die nach dem fest­ge­stell­ten Kas­sen­fehl­be­stand feh­len­den Geld­schei­ne am 20. Ju­ni 2011 an­ge­eig­net hat.

3. Die 2-Wo­chen-Frist gemäß § 22 Abs. 4 BBiG ist ge­wahrt, weil die Be­klag­te erst auf­grund des am 21. Ju­li 2011 durch­geführ­ten Anhörungs­gesprächs mit dem Kläger Kennt­nis von dem maßgeb­li­chen Ver­dachts­grund er­langt hat und die Kündi­gung dem Kläger be­reits am 25. Ju­li 2011 zu­ge­gan­gen ist.

a) Nach § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG ist ei­ne Kündi­gung aus ei­nem wich­ti­gen Grund un­wirk­sam, wenn die ihr zu­grun­de­lie­gen­den Tat­sa­chen dem zur Kündi­gung Be­rech­tig­ten länger als zwei Wo­chen be­kannt sind. Das ent­spricht nach In­halt und Zweck § 626 Abs. 2 BGB (Er­fur­ter Kom­men­tar zum Ar­beits­recht/Schlach­ter 12. Aufl. § 22 BBiG Rn.. 8). Die Aus­schluss­frist ist eben­so wie § 626 Abs. 2 BGB ein kon­kre­ti­sier­ter Ver­wir­kungs­tat­be­stand und be­ginnt, wenn der Kündi­gungs­be­rech­tig­te ei­ne zu­verlässi­ge und möglichst vollständi­ge po­si­ti­ve Kennt­nis der für die Kündi­gung maßge­ben­den Tat­sa­chen hat, die ihm die Ent­schei­dung ermögli­chen, ob die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu­mut­bar ist oder nicht. Oh­ne die um­fas­sen­de Kennt­nis des Kündi­gungs­be­rech­tig­ten vom Kündi­gungs­sach­ver­halt kann sein Kündi­gungs­recht nicht ver­wir­ken. Die Ver­dachtskündi­gung ist da­durch ge­kenn­zeich­net, dass der ei­gent­li­che ver­dachts­auslösen­de An­lass der Kündi­gung, al­so das wah­re Ge­sche­hen, für den Kündi­gen­den im Dun­keln liegt und oft vom Ver­trags­part­ner be­wusst ver­bor­gen wird. Die Auf­hel­lung des anfäng­lich va­gen Ver­dachts ge­schieht aber nicht not­wen­dig als ständig vor­an­schrei­ten­der Er­kennt­nis- und Ge­wiss­heits­zu­wachs, son­dern oft­mals dis­kon­ti­nu­ier­lich. Dem­ent­spre­chend kann es im Lau­fe des Aufklärungs­zeit­raums nicht nur ei­nen, son­dern meh­re­re Zeit­punk­te ge­ben, in de­nen der Ver­dacht "drin­gend" ge­nug ist, um ei­ne Ver­dachtskündi­gung dar­auf zu stützen (vgl. BAG 05. Ju­ni 2008 - 2 AZR 234/07 -Rn. 17 ff., NZA RR 2008, 630).

b) Aus­ge­hend von die­sen Grundsätzen hat die Be­klag­te die zweiwöchi­ge Aus­schluss­frist ge­wahrt.

Die Be­klag­te hat erst­mals im Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 von dem maßgeb­li­chen Ver­dachts­grund Kennt­nis er­langt. In die­sem Gespräch hat der Kläger den feh­len­den Geld­be­trag selbst be­zif­fert, oh­ne dass zu­vor An­ga­ben zur Höhe des Fehl­be­tra­ges ge­macht wor­den wa­ren. Erst auf­grund der hier­in lie­gen­den Of­fen­ba­rung von Täter­wis­sen be­stand für die Be­klag­te ein hin­rei­chend drin­gen­der Tat­ver­dacht, um ei­ne Ver­dachtskündi­gung dar­auf zu stützen. Die Be­klag­te hat mit­hin erst auf­grund der Anhörung des Klägers ei­nen aus­rei­chen­den Er­kennt­nis­stand für ei­ne Ver­dachtskündi­gung er­langt, so dass die Frist erst ab die­sem Zeit­punkt be­gon­nen hat.

Selbst wenn man dar­auf ab­stellt, dass die Be­klag­te auf­grund des ihr über­mit­tel­ten Pro­to­kolls der Zen­tral­bank vom 28. Ju­ni 2011 Kennt­nis von dem Kas­sen­fehl­be­trag und ei­nem ge­gen den Kläger be­ste­hen­den Ver­dacht er­langt hat, hat die Be­klag­te je­den­falls gemäß den zu­tref­fen­den Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts die zur Aufklärung des Kündi­gungs­sach­ver­hal­tes nach pflicht­gemäßen Er­mes­sen not­wen­dig er­schei­nen­den Maßnah­men mit der ge­bo­te­nen Ei­le durch­geführt. So­wohl der be­reits für den 30. Ju­ni 2011 an­ge­setz­te Gesprächs­ter­min als auch der für den 04. Ju­li 2011 ver­ein­bar­te Fol­ge­ter­min ist je­weils vom Kläger ab­ge­sagt wor­den. Nach­dem der Kläger am Abend des 03. Ju­li 2011 sei­ne kurz­fris­ti­ge Ab­sa­ge da­mit be­gründet hat­te, dass er in Ur­laub flie­ge, konn­te die Be­klag­te in­ner­halb der bei­den Ur­laubs­wo­chen die ge­bo­te­ne persönli­che Anhörung des Klägers nicht her­beiführen. Das Anhörungs­gespräch hat so­dann in der Wo­che nach der Rück­kehr des Klägers am 21. Ju­li 2011 statt­ge­fun­den. Im Hin­blick dar­auf, dass die ein­ge­tre­te­ne Verzöge­rung nicht auf ei­nem Ver­schul­den der Be­klag­ten be­ruh­te, ist die Aus­schluss­frist gemäß der zu­tref­fen­den An­nah­me des Ar­beits­ge­richts in je­dem Fal­le ge­wahrt.

4. Die Kündi­gung ist auch nicht man­gels ord­nungs­gemäßer Be­trie­brats­anhörung gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 Be­trVG un­wirk­sam.

a) Nach dem Grund­satz der "sub­jek­ti­ven De­ter­mi­nie­rung" ist der Be­triebs­rat ord­nungs­gemäß an­gehört, wenn ihm der Ar­beit­ge­ber die aus sei­ner Sicht tra­gen­den Umstände und Gründe für die Kündi­gung un­ter­brei­tet hat. Da­ge­gen führt ei­ne be­wusst un­rich­ti­ge oder un­vollständi­ge und da­mit ir­reführen­de Dar­stel­lung zu ei­ner feh­ler­haf­ten Anhörung (BAG 09. Ju­ni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, NZA 2011, 1342).

b) Da­nach hat die Be­klag­te den Be­triebs­rat mit ih­rem Anhörungs­schrei­ben vom 22. Ju­li 2011 ord­nungs­gemäß un­ter­rich­tet.

aa) Die Be­klag­te hat dem Be­triebs­rat un­ter An­ga­be der So­zi­al­da­ten des Klägers die aus ih­rer Sicht tra­gen­den Gründe für die be­ab­sich­tig­te Kündi­gung im Ein­zel­nen dar­ge­stellt. Hier­zu hat sie aus­geführt, dass am 20. Ju­ni 2011 durch die Lan­des­zen­tral­bank ein Kas­sen­fehl­be­trag von 500,-- EUR fest­ge­stellt wor­den sei. Da der Kläger al­lei­ne gebündelt ha­be und dies nicht nach­kon­trol­liert wor­den sei, müsse sie da­von aus­ge­hen, dass er die Dif­fe­renz "ver­ur­sacht" ha­be. Im Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. ha­be der Kläger selbst die Höhe des Fehl­be­tra­ges ge­nannt. Fer­ner ha­be der Kläger zu­ge­ge­ben, dass die Dif­fe­renz in D. am 03. Ju­ni 2011 von 50,-- EUR von ihm ver­ur­sacht wor­den sei. Der Kläger ha­be wei­ter­hin aus­geführt, dass er spielsüch­tig sei.

Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers war für den Be­triebs­rat auf­grund die­ser Ausführun­gen er­kenn­bar, dass die Be­klag­te die be­ab­sich­tig­te Kündi­gung auf die von ihr ge­schil­der­ten Ver­dachts­mo­men­te stützen woll­te, oh­ne dass dem Kläger ei­ne als er­wie­sen an­ge­se­he­ne straf­ba­re Hand­lung an­ge­las­tet wird. Un­ter die­sen Umständen war es ent­behr­lich, die be­ab­sich­tig­te Kündi­gung ge­genüber dem Be­triebs­rat aus­drück­lich recht­lich als Ver­dachtskündi­gung zu qua­li­fi­zie­ren (vgl. BAG 29. Ju­ni 1989 - 2 AZR 456/88 - Rn. 40, [ju­ris]). Aus der An­ga­be, dass der Kläger im Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. selbst die Höhe des Fehl­be­tra­ges ge­nannt ha­be, lässt sich un­ter Berück­sich­ti­gung des Ge­samt­zu­sam­men­hangs hin­rei­chend deut­lich ent­neh­men, dass die Be­klag­te die ei­ge­ne An­ga­be des Klägers zur Höhe des Fehl­be­tra­ges als Ver­dachts­mo­ment anführen will. Glei­ches gilt, so­weit die Be­klag­te dar­auf ver­wie­sen hat, dass der Kläger al­lei­ne gebündelt ha­be und dies nicht nach­kon­trol­liert wor­den sei, so dass sie da­von aus­ge­hen müsse, dass er die Dif­fe­renz "ver­ur­sacht" ha­be. Die Be­klag­te hat da­mit die­je­ni­gen Ver­dachts­mo­men­te dem Be­triebs­rat ge­schil­dert, auf die sie die von ihr be­ab­sich­tig­te Kündi­gung stützen will, was zur ord­nungs­gemäßen Anhörung des Be­triebs­ra­tes er­for­der­lich, aber auch aus­rei­chend ist. Hin­ge­gen hat die Be­klag­te im Anhörungs­schrei­ben ge­ra­de nicht den Vor­wurf ei­nes nach­ge­wie­se­nen Dieb­stahls ge­gen den Kläger er­ho­ben.

bb) So­weit die Be­klag­te die im Anhörungs­gespräch vom 21. Ju­li 2011 erklärte Be­reit­schaft des Klägers, den ihm vor­ge­hal­te­nen Kas­sen­fehl­be­trag von 50,-- EUR in der Fi­lia­le D. zu er­set­zen, wenn er ei­nen Feh­ler ge­macht ha­be, als ein ent­spre­chen­des Ein­geständ­nis ge­wer­tet hat, dass er die­se Dif­fe­renz "ver­ur­sacht" ha­be, liegt dar­in je­den­falls kei­ne be­wusst ir­reführen­de Dar­stel­lung des Kündi­gungs­sach­ver­halts. Glei­ches gilt, so­weit die Be­klag­te die Dar­stel­lung des Klägers, dass er auf­grund der the­ma­ti­sier­ten Spiel­pro­ble­ma­tik bei der Ca­ri­tas in The­ra­pie sei, da­hin­ge­hend ge­wer­tet hat, dass er nach sei­nen Ausführun­gen spielsüch­tig sei. Auch da­mit hat die Be­klag­te den Sach­ver­halt je­den­falls nicht be­wusst ir­reführend ge­schil­dert, son­dern aus ih­rer sub­jek­ti­ven Sicht die­je­ni­gen Umstände an­geführt, die sie als Ver­dachts­grund­la­ge für die be­ab­sich­tig­te Kündi­gung her­an­zie­hen will.

cc) Der Be­triebs­rat hat mit Schrei­ben vom 22. Ju­li 2011 der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung aus­drück­lich zu­ge­stimmt. Die­se ab­sch­ließen­de Erklärung des Be­triebs­ra­tes vom 22. Ju­li 2011 lag im Zeit­punkt des Aus­spruchs der Kündi­gung am 25. Ju­li 2011 un­strei­tig be­reits vor, so dass das Anhörungs­ver­fah­ren vor Kündi­gungs­aus­spruch auch ord­nungs­gemäß ab­ge­schlos­sen war.

Der Kläger hat im Ter­min vom 21. März 2013 klar­ge­stellt, dass nicht be­strit­ten wer­de, dass im Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung am 25. Ju­li 2011 die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats vom 22. Ju­li 2011 be­reits vor­ge­le­gen ha­be. An die­sem Tag ha­ben Herr K. und der Vor­stand S. das Kündi­gungs­schrei­ben persönlich aus­gehändigt, so dass der maßgeb­li­che Aus­spruch der Kündi­gung erst am 25. Ju­li 2011 statt­ge­fun­den hat. Zu die­sem Zeit­punkt war das Anhörungs­ver­fah­ren auf­grund der be­reits er­teil­ten Zu­stim­mung des Be­triebs­ra­tes vom 22. Ju­li 2011 ord­nungs­gemäß ab­ge­schlos­sen. Hin­ge­gen ist un­er­heb­lich, ob am 22. Ju­li 2011 ei­ne ord­nungs­gemäße Be­triebs­rats­sit­zung statt­ge­fun­den hat. Et­wai­ge Mängel, die im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Be­triebs­rats ent­ste­hen, führen auch dann nicht zur Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung we­gen feh­ler­haf­ter Anhörung, wenn der Ar­beit­ge­ber im Zeit­punkt der Kündi­gung weiß oder er­ken­nen kann, dass der Be­triebs­rat die An­ge­le­gen­heit nicht feh­ler­frei be­han­delt hat. Sol­che Feh­ler ge­hen schon des­halb nicht zu­las­ten des Ar­beit­ge­bers, weil der Ar­beit­ge­ber kei­ne wirk­sa­men recht­li­chen Ein­flussmöglich­kei­ten auf die Be­schluss­fas­sung des Be­triebs­rats hat (BAG 06. Ok­to­ber 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 21, NZA 2006, 990).

II. Da die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 22. Ju­li 2011 das Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis der Par­tei­en mit ih­rem Zu­gang am 25. Ju­li 2011 frist­los auf­gelöst hat, sind auch die hier­auf auf­bau­en­den An­nah­me­ver­zugs­ansprüche (Anträge zu 3. bis 6.) man­gels fort­be­ste­hen­den Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses un­be­gründet.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on war nicht ver­an­lasst, weil hierfür die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vor­lie­gen.

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