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Urlaub nach unwirksamer Kündigung
22.02.2012. Das Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sichert allen Arbeitnehmern einen Urlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr. Dieser Anspruch besteht aber gemäß § 6 Abs.1 BUrlG im Falle eines Arbeitgeberwechsels nicht, wenn der Urlaub schon vom vorherigen Arbeitgeber gewährt wurde. Damit soll verhindert werden, dass ein Jobwechsel zur Verdoppelung des Urlaubsanspruchs führt.
Im Gesetz nicht geregelt ist der Fall, dass zwei Arbeitsverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen. Diese etwas seltsame Rechtslage kann sich als Effekt einer unwirksamen Kündigung ergeben, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage feststeht.
Gestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der vom neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub auf den Urlaubs(abgeltungs)anspruch anzurechnen ist, den der Arbeitnehmer gegenüber seinem alten Arbeitgeber hat: BAG, Urteil vom 21.02.2012, 9 AZR 487/10.
- Urlaub nach Kündigung - was tun?
- Der Fall des BAG: Unwirksam gekündigte Arbeitnehmerin klagt gegen die Kündigung, findet einen neuen Job und erhält dort Urlaub
- BAG: Der vom neuen Arbeitgeber erteilte Urlaub wird angerechnet
Urlaub nach Kündigung - was tun?
Viele Arbeitgeber erteilen zusammen mit einer ordentlichen Kündigung Urlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfristen, um sich die Abgeltung des Urlaubs zu sparen.
Möglich ist darüber hinaus, den Urlaub für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsorglich für den Fall zu erteilen, dass die Kündigung unwirksam sein sollte. Denn wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und gewinnt, muss der Arbeitgeber zwar den zu Unrecht nicht gezahlten Lohn (den "Annahmeverzugslohn") zahlen, spart dann aber immerhin die Urlaubsabgeltung als weitere finanzielle Belastung.
Gekündigte Arbeitnehmer wiederum tun bis zur endgültigen Einigung in einer Kündigungsschutzklage gut daran, gegen Ende des Kalenderjahres Urlaub zu beantragen, da ihr Jahresurlaub mit dem Ende des Kalenderjahres ersatzlos untergeht. Hat der Arbeitnehmer den Urlaub aber rechtzeitig vor Jahresende verlangt und reagiert der Arbeitgeber nicht, geht der Urlaub zwar an sich rechtlich unter, besteht aber im Ergebnis doch fort, nämlich als Schadensersatzanspruch.
Unklar ist, was mit dem Urlaubsanspruch passiert, wenn der gekündigte Arbeitnehmer
- sich während der Kündigungsschutzklage einen neuen Job sucht, und
- dort, also vom neuen Arbeitgeber, Urlaub bekommt, und
- die Kündigung sich infolge des Kündigungsschutzverfahrens später als unwirksam herausstellt.
Zwar sehen § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass der von einem neuen Arbeitgeber gezahlte Lohn vom Annahmeverzugslohn abgezogen wird, den der alte Arbeitgeber für die Zeit nach seiner unwirksamen Kündigung bezahlen muss, aber diese Vorschriften gelten nicht für den Urlaub, sondern eben für den Lohn.
Der Fall des BAG: Unwirksam gekündigte Arbeitnehmerin klagt gegen die Kündigung, findet einen neuen Job und erhält dort Urlaub
Nachdem ein Arbeitgeber im Januar 2007 ordentlich gekündigt hatte und die gekündigte Arbeitnehmerin nach langem Rechtsstreit im Jahre 2008 ein neuen Job angetreten hatte, kam es zum Folgestreit über den Urlaub für 2008.
Denn die Kündigung vom Januar 2007 hatte sich vor Gericht als unwirksam erwiesen, und daher verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem alten Arbeitgeber Urlaub vom 14.11.2008 bis zum 30.12.2008, d.h. für 29 Tage gemäß ihrem Arbeitsvertrag.
Statt des Urlaubs erhielt die Arbeitnehmerin eine weitere Kündigung zum Ende Januar 2009, gegen die sie sich nicht mehr wehrte. Vielmehr wollte sie gerichtlich festgestellt sehen, dass ihr 29 Tage Urlaub für 2008 zustünden, und zwar als "Ersatzurlaubsanspruch", da ihr ja der beantragte Urlaub nicht gewährt worden war. Der verklagte Alt-Arbeitgeber berief sich darauf, dass sein Nachfolger für 2008 ja schon 21 Tage Urlaub gewährt hatte.
Das half dem Arbeitgeber aber vor dem Arbeitsgericht Leipzig nichts (Urteil vom 11.06.2009, 8 Ca 5517/08) und auch nicht vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (Urteil vom 26.01.2010, 7 Sa 442/09). Beide Gerichte urteilten pro Arbeitnehmerin. Dabei beriefen sie sich auf die bisherige BAG-Rechtsprechung, der zufolge der vom neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub den Urlaubsanspruch nicht mindert, der dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Alt-Arbeitgeber zusteht (BAG, Urteil vom 28.02.1991, 8 AZR 196/90).
BAG: Der vom neuen Arbeitgeber erteilte Urlaub wird angerechnet
Anders jetzt aber das BAG: Es gab der Revision des Arbeitgebers statt und entschied, dass der Klägerin nur nur acht Urlaubstage zustünden. Anders als in seinem Urteil aus dem Jahr 1991 meint das BAG jetzt, dass die Urlaubsansprüche in sinngemäßer ("analoger") Anwendung von § 11 Nr.1 KSchG, § 615 Satz 2 BGB gekürzt werden müssten.
Zur Begründung beruft sich das BAG in seiner derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung darauf, dass der Arbeitnehmer durch eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage "grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden." Anscheinend möchte das BAG eine ungerechtfertigte Besserstellung des Arbeitnehmers im Vergleich dazu vermeiden, dass es erst gar nicht zur Kündigung gekommen wäre (denn dann hätte der Arbeitnehmer ja auch keinen "doppelten Urlaub" erhalten).
Fazit: Das Urteil verringert im Falle einer Kündigung mit nachfolgender erfolgreicher Kündigungsschutzklage das finanzielle Risiko des Arbeitgebers, mit Urlaubsansprüchen für die Zeit belastet zu werden, in der der Arbeitnehmer schon bei einem neuen Arbeitgeber arbeitet und Urlaub erhält.
Eine überzeugende Begründung für diese Rechtsprechungsänderung enthält die Pressemeldung nicht. Abgesehen von juristischen Begründungsfragen bringt die vom BAG gezogene Parallele zu § 615 BGB und § 11 KSchG auch Folgeprobleme mit sich. So fragt sich z.B., ob - wie bei §§ 615 BGB, 11 KSchG - auch „böswillig“ nicht genommener Urlaub angerechnet werden kann.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2012, 9 AZR 487/10 (Pressemitteilung)
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2010, 7 Sa 442/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
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- Arbeitsrecht aktuell: 13/238 Urlaub und Kündigung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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