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Krankheitsbedingte Kündigung bei Behinderung
01.02.2013. Auf den ersten Blick hat Deutschland genug getan, um den von der Richtlinie 2000/78/EG geforderten Schutz behinderter Arbeitnehmer umzusetzen.
Immerhin gibt es viele Sonderregeln zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer, die vor allem auch den Kündigungsschutz Schwerbehinderter verstärken. Und auch die Regeln über das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) tragen schon im Vorfeld einer möglichen künftigen Behinderung dazu bei, dass man wegen längerer Erkrankungen nicht so leicht den Job verliert.
Dabei darf man aber nicht vergessen, dass das deutsche Recht nicht darüber entscheiden kann, wer als "behindert" im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen ist. Daher kann es sein, dass man bei krankheitsbedingten Kündigungen, die wegen einer länger dauernden Erkrankung ausgesprochen werden, die "Behinderung" des gekündigten Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG beachten muss.
Zu einer solchen Fallkonstellation hat sich vor kurzem einer der Generalanwälte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geäußert: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 06.12.2012, Rs. C-335/11 (Ring) und C-337/11 (Werge).
- Wo verläuft die Grenze zwischen einer Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und einer Erkrankung?
- Der Streitfall: Zwei länger erkrankte dänische Arbeitnehmerinnen werden mit verkürzter Kündigungsfrist gekündigt
- Generalanwältin Kokott: Eine Behinderung kann sich aus jeder Krankheit ergeben und sich daran zeigen, dass der Arbeitnehmer nur in Teilzeit arbeiten kann
Wo verläuft die Grenze zwischen einer Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und einer Erkrankung?
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) dazu, effektive Maßnahmen gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben zu ergreifen. Unter anderem verboten sind Diskriminierungen wegen einer Behinderung.
Wann allerdings eine „Behinderung“ vorliegt und wann nicht, dazu gibt es in der Richtlinie 2000/78/EG keine Definition. Daher ist unklar, welche Arbeitnehmer sich auf den europarechtlich vorgeschriebenen Schutz vor behinderungsbedingten Diskriminierungen berufen können und wer das nicht kann.
Wird ein Arbeitnehmer z.B. nicht eingestellt oder wird er entlassen, weil er eine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG aufweist, liegt eine verbotene Diskriminierung vor, falls es für diese Benachteiligung nicht ausnahmsweise triftige Sachgründe gibt. Dieser rechtliche Schutz vor Diskriminierungen gilt aber nicht zugunsten von Arbeitnehmern, die „nur“ erkrankt sind, denn die Begriffe „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und „Krankheit“ bezeichnen verschiedene Dinge. Dies hat der Europäische Gerichtshof schon vor einigen Jahren klargestellt (EuGH, Urteil vom 11.06.2006, Rs. C-13/05 - Chacón Navas).
In diesem Urteil hat der EuGH weiterhin entschieden, dass eine Behinderung im Sinne der Richtlinie nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer in seiner Teilhabe am Berufsleben „über einen langen Zeitraum eingeschränkt“ ist (EuGH, Urteil vom 11.06.2006, Rs. C-13/05, Rn.45).
Nicht ganz klar ist allerdings auf der Grundlage dieses Urteils, ob jede längere Erkrankung zu einer Behinderung führen kann oder ob mit „Behinderung“ speziell die Fälle gemeint sind, in denen die Funktionsbeeinträchtigungen dauerhaft oder angeboren oder durch einen Unfall verursacht sind. Unklar ist auch, ob man bereits dann von einer „Behinderung“ sprechen kann, wenn ein funktionsbeeinträchtigter Arbeitnehmer keine Hilfsmittel benötigt, aber dauerhaft in der Weise eingeschränkt ist, dass er nur Teilzeitarbeit verrichten kann.
Diese Fragen sind im deutschen Recht geklärt, weil dieses in § 2 Abs.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Definition von behinderten Menschen enthält. Danach sind Menschen „behindert“ im Sinne des Gesetzes, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Hierbei kommt es auf die Ursachen (Unfall, Geburt, Krankheit) nicht an.
Diese (weite) Definition von „Behinderung“ gilt allerdings nicht bei der Auslegung bzw. Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG. Und da die Richtlinie wiederum dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem daraus folgendem Schutz vor behinderungsbedingten Diskriminierungen steht, hängt die Reichweite des Diskriminierungsschutzes vor Behinderungen in erster Linie davon ab, was unter „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG zu verstehen ist.
Zu diesen Fragen hat sich die Generalanwältin beim EuGH Juliane Kokott in einem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren geäußert: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 06.12.2012, Rs. C-335/11 (Ring) und C-337/11 (Werge).
Der Streitfall: Zwei länger erkrankte dänische Arbeitnehmerinnen werden mit verkürzter Kündigungsfrist gekündigt
In dem Streitfall, der dem EuGH zur Beurteilung vorliegt, geht es um zwei dänische Arbeitnehmerinnen, Frau Ring und Frau Werge, die chronisch erkrankt waren und daher über eine längere Zeit nicht bei der Arbeit erscheinen konnten. Infolge der Fehlzeiten wurde ihnen auf der Grundlage einer speziellen Vorschrift des dänischen Gleichbehandlungsgesetzes (Forskelsbehandlingslov - FL) mit verkürzter Frist gekündigt. Diese Vorschrift (§ 5 Abs.2 FL) lautet:
„Durch schriftliche Vereinbarung kann jedoch für das einzelne Dienstverhältnis bestimmt werden, dass dem Angestellten mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden kann, wenn der Angestellte innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten Lohn während Krankenzeiten von insgesamt 120 Tagen bezogen hat. Die Kündigung ist nur gültig, wenn sie in unmittelbarem Anschluss am Ende der 120 Krankheitstage und noch während der Erkrankung des Angestellten erklärt wird, wohingegen es die Gültigkeit der Kündigung nicht berührt, dass der Angestellte nach der Kündigung die Arbeit wieder aufgenommen hat...“
Zweck dieser Regelung ist es, dem Arbeitgeber einen Anreiz zu geben, Arbeitnehmer nicht vorschnell zu entlassen, wenn diese infolge einer längeren Erkrankung und/oder einer Behinderung für lange Zeit nicht bei der Arbeit erscheinen können. Denn wenn der Arbeitgeber sicher sein kann, nach 120 Tagen Lohnfortzahlung innerhalb von zwölf Monaten die Notbremse ziehen bzw. mit einer verkürzten Frist kündigen zu können, dann hat er einen Anreiz, auch längere Abwesenheitszeiten erst einmal durchzustehen.
Sowohl in dem Arbeitsvertrag Frau Rings als auch in dem Frau Werges war die Geltung von § 5 FL vereinbart, und da beide Arbeitnehmerinnen innerhalb von zwölf Monaten mehr als 120 Tage krank waren, erhielten sie eine Kündigung mit verkürzter Frist.
Das wiederum sahen Frau Ring und Frau Werge als behinderungsbedingte Diskriminierung an und klagten, vertreten durch die Gewerkschaft HK Danmark, auf Zahlung einer Entschädigung. Denn immerhin hätten die beiden Firmen, bei denen die Arbeitnehmerinnen bis zu ihrer Kündigung beschäftigt waren, Teilzeitarbeit anbieten können, und mit einer verringerten Arbeitszeit wären die Arbeitnehmerinnen zurecht gekommen.
Das mit dem Fall befasste dänische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH einige Fragen vor, die die Auslegung des Begriffs der „Behinderung“ betreffen.
Vor allem ging es dabei um die oben erwähnte Frage, ob jede „längere“ Erkrankung mit der Folge einer zeitlich verringerten Arbeitsfähigkeit schon als Behinderung angesehen werden kann.
Außerdem wollte das Gericht wissen, ob eine Kündigung mit verkürzter Frist entsprechend der Regelung des § 5 Abs.2 FL eine verbotene Diskriminierung darstellt, wenn der Arbeitgeber es in der Hand gehabt hätte, durch Teilzeitarbeit eine Fortsetzung der Berufsausübung zu ermöglichen.
Generalanwältin Kokott: Eine Behinderung kann sich aus jeder Krankheit ergeben und sich daran zeigen, dass der Arbeitnehmer nur in Teilzeit arbeiten kann
Die Generalanwältin stellt zunächst unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 11.06.2006 (Rs. C-13/05 - Chacón Navas) klar, dass eine Behinderung auch durch eine „normale“ Krankheit verursacht sein kann und auch durch eine solche Krankheit, die möglicherweise wieder geheilt werden kann. Entscheidend für das Vorliegen einer „Behinderung“ ist die Beeinträchtigung der Teilhabe am Berufsleben, die durch physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist.
Insbesondere setzt der Begriff der Behinderung nach der Richtlinie 2000/78/EG nicht die Notwendigkeit besonderer Hilfsmittel voraus.
Außerdem muss die Beeinträchtigung von „langer Dauer“ sein, so die Generalanwältin weiterhin unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 11.06.2006 (Rs. C-13/05 - Chacón Navas). Wo hier die Grenze liegt, sagen die Schlussanträge ebenso wenig wie der EuGH in seinem o.g. Urteil. Anscheinend versteht die Generalanwältin die „lange Dauer“ einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber im Sinne einer negativen Prognose, nämlich so, dass die Einschränkung voraussichtlich „bis auf weiteres“ zu erwarten ist.
Darüber hinaus stellt die Teilzeitbeschäftigung, die die hier verklagten beiden Firmen den Klägerinnen Ring und Werge hätten anbieten können, nach Ansicht der Generalanwältin eine der „geeigneten und erforderlichen Maßnahmen“ dar, zu denen der Arbeitgeber gemäß Art.5 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet ist, um behinderten Arbeitnehmern die Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen.
Schließlich ist die Generalanwältin der Ansicht, die Möglichkeit einer Kündigung mit verkürzter Frist nach einer längeren Erkrankung stelle eine mittelbare behinderungsbedingte Diskriminierung der von dieser Sonderregelung betroffenen behinderten Arbeitnehmer dar. Denn behinderte Arbeitnehmer haben meist ein höheres Risiko, an einer mit ihrer Behinderung zusammenhängenden Krankheit zu erkranken als Arbeitnehmer ohne eine Behinderung, so die Generalanwältin.
Daher kommt es in den vorliegenden beiden Streitfällen darauf an, ob die Kündigungen und die dahinter stehende Regelung des § 5 Abs.2 FL vielleicht durch triftige Sachgründe gerechtfertigt waren, was die Schlussanträge offen lassen. Denn immerhin soll mit § 5 Abs.2 FL erreicht werden, dass langfristig erkrankte Arbeitnehmer vorschnell gekündigt werden.
Fazit: Obwohl die Generalanwältin ausdrücklich klarstellt, dass sie sich nur mit der Zulässigkeit einer behinderungsbedingten Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist äußert und nicht zu der Frage der Zulässigkeit einer behinderungsbedingten Kündigung an sich, ist die Argumentation der Schlussanträge auch auf diese Frage zu übertragen.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach einem möglichen Schonarbeitsplatz, d.h. nach einer leidensgerechten Beschäftigung künftig noch sorgfältiger als bisher zu prüfen, wenn vor Gericht über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung gestritten wird. Denn auch wenn ein langfristig erkrankter Arbeitnehmer nicht immer schwerbehindert ist und daher nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden kann, liegt wohl in den meisten Fällen eine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und im Sinne von § 2 Abs.1 SGB IX vor.
Außerdem können krankheitsbedingte Kündigungen, die trotz der zumutbaren Möglichkeit einer leidensgerechten Beschäftigung ausgesprochen werden, als behinderungsbedingte Diskriminierung zu bewerten sein, was trotz § 2 Abs.4 AGG Ansprüche auf Geldentschädigung nach sich ziehen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 06.12.2012, Rs. C-335/11 (Ring) und C-337/11 (Werge)
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/214 Krankheitsbedingte Kündigung als Diskriminierung wegen einer Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/140 Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/374 Kündigung aufgrund HIV-Infektion ist Diskriminierung wegen Behinderung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Fälle entschieden und ist den Schlussanträgen der Generalanwältin weitgehend gefolgt. Das Urteil des EuGH finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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