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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 06.01.2009, 5 Sa 313/08

   
Schlagworte: Kündigung, Kündigung: Fristlos, Kündigung: Verdachtskündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 Sa 313/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.01.2009
   
Leitsätze: Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen oder Arbeitskollegin (hier: Messerattacke) ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs erfolgte und ausschließlich familiär bedingt war. Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs hat immer auch innerbetriebliche Auswirkungen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

 

Ak­ten­zei­chen: 5 Sa 313/08
4 Ca 740/08 ArbG Lübeck

(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

 

Verkündet am

06.01.2009

Gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 5. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 06.01.2009 durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Lan­des­ar­beits­ge­richt ... als Vor­sit­zen­de und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer

für Rech­ter­kannt:

 

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1. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 27.06.2008, Az. 4 Ca 740/08, wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens trägt der Kläger.

3. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist das Rechts­mit­tel der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

 

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T a t b e s t a n d

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner frist­los, hilfs­wei­se frist­ge­recht aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung.

Der 40-jähri­ge Kläger ist zwi­schen­zeit­lich ge­schie­den und 2 Kin­dern (3 und 14 Jah­re alt) zum Un­ter­halt ver­pflich­tet. Er ist bei der Be­klag­ten seit dem 22.11.2001 als Ta­bak­ar­bei­ter zu ei­nem durch­schnitt­li­chen Brut­to­mo­nats­ge­halt von € 2.067,00 beschäftigt.

Am Frei­tag, den 30. No­vem­ber 2007, hat­te der Kläger dienst­frei. Sei­ne da­mals be­reits seit zwei Jah­ren von ihm ge­trennt le­ben­de und mitt­ler­wei­le ge­schie­de­ne Ehe­frau rief ihn vor­mit­tags von der Ar­beit aus an und teil­te ihm mit, dass er mit dem er­krank­ten dreijähri­gen Sohn zum Arzt fah­ren müsse. Nach dem Arzt­be­such rief der Kläger Frau K... an ih­rer Ar­beits­stel­le an und for­der­te die­se auf, nach Hau­se zu kom­men, um sich um den Sohn zu kümmern. Frau K... lehn­te dies un­ter Hin­weis auf ih­re Ar­beits­ver­pflich­tung ab, wor­auf­hin der Kläger wütend auf die Be­klag­te als Ar­beit­ge­be­rin wur­de, weil die­se Frau K... nicht frei ge­ge­ben hat­te.

Am fol­gen­den Sams­tag­abend, den 01.12.2007, nahm Frau K... an ei­ner ge­mein­sa­men Weih­nachts­fei­er ih­rer Pro­duk­ti­ons­schicht in ei­nem grie­chi­schen Re­stau­rant teil. Hier­von hat­te der Kläger im Be­trieb der Be­klag­ten Kennt­nis er­langt, was ihn an­ge­sichts des er­krank­ten Kin­des auf­reg­te. Er selbst hat­te an dem be­sag­ten Sams­tag Spätschicht bis 22.00 Uhr. Nach Schich­ten­de fuhr er zur Woh­nung sei­ner ge­schie­de­nen Frau, sei­ne 14-jähri­ge Toch­ter ließ ihn aber nicht rein. Er ver­such­te ver­geb­lich da­nach mehr­fach Frau K... auf dem Han­dy zu er­rei­chen. Sch­ließlich fuhr er in die T...str. in L..., da er ver­mu­te­te, dass Frau K... sich dort im An­schluss an die Weih­nachts­fei­er ein­fin­den würde, um ih­re Freun­din von der Weih­nachts­fei­er nach Hau­se zu fah­ren. Da­bei führ­te der Kläger ein Küchen­mes­ser bei sich, das er nach ei­ge­ner Ein­las­sung ge­genüber den Po­li­zei­be­am­ten der Po­li­zei­sta­ti­on K... mit­ge­nom­men hat­te, um hier­mit Frau K... bei de­ren Ein­tref­fen in der T...str. nach der Weih­nachts­fei­er zu be­dro­hen und die­ser Angst ein­zu­ja­gen (Pro­to­koll der Be­schul­dig­ten­ver­neh­mung,

 

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Bl. 24 ff. d. A.). Als Frau K... er­war­tungs­gemäß ge­gen zwei Uhr nachts in der T...str. ein­traf, lau­er­te ihr der Kläger auf und be­gann sie zu be­schimp­fen. Er zog sie an den Haa­ren und stach schließlich mit dem von ihm mit­geführ­ten Küchen­mes­ser mehr­fach auf Frau K... in Höhe der Schul­ter ein. Die zur Hil­fe ge­ru­fe­ne Po­li­zei nahm den Kläger, der Frau K... wei­ter­hin in äußerst ag­gres­si­ver Hal­tung in türki­scher Spra­che be­schimpf­te, in Hand­schel­len fest. Frau K... wur­de mit ei­nem Ret­tungs­wa­gen ins Kran­ken­haus ge­bracht. Sie er­litt u. a. ei­ne ca. 2 cm lan­ge Schnitt­wun­de, die bis zum Kno­chen des Schul­ter­blat­tes reich­te. Nach Aus­kunft des be­han­deln­den Arz­tes wäre die­se Schnitt­ver­let­zung noch er­heb­lich schwe­rer ge­we­sen, wenn das Schul­ter­blatt nicht im We­ge ge­we­sen wäre. Es hätte dann zu ei­ner Ver­let­zung der Lun­ge kom­men können. Frau K... er­litt im Be­reich der Wir­belsäule drei wei­te­re Schnitt­ver­let­zun­gen. Zu­dem hat­te Frau K... Häma­to­me im Be­reich der Wir­belsäule, die auf Schläge oder Trit­te hin­deu­te­ten. Frau K... ist seit dem tätli­chen An­griff des Klägers ar­beits­unfähig krank. Sie hat­te während der Mes­ser­at­ta­cke des Klägers To­des­angst und hat auch wei­ter­hin große Angst vor dem Kläger, ins­be­son­de­re fürch­tet sie wei­te­re An­grif­fe des Klägers ihr ge­genüber kom­men wer­de.

Die Be­klag­te er­hielt zunächst nur vom Hören-Sa­gen da­von Kennt­nis, dass es zwi­schen dem Kläger und sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau nach der Weih­nachts­fei­er zu ei­ner Aus­ein­an­der­set­zung ge­kom­men war. Da­zu von der Be­klag­ten be­fragt ver­wei­ger­te der Kläger jeg­li­che An­ga­ben zum Sach­ver­halt. Eben­so we­nig woll­te sich die Ehe­frau des Klägers zu dem Vor­fall äußern. Auch die Po­li­zei ver­wei­ger­te ge­genüber der Be­klag­ten jeg­li­che Auskünf­te. Dar­auf­hin stell­te die Be­klag­te den Kläger zunächst ab dem 13.12.2007 von der wei­te­ren Ar­beits­ver­pflich­tung un­ter Fort­zah­lung der Vergütung frei und bemühte sich um wei­te­re Aufklärung des Sach­ver­halts. Mit Schrei­ben vom 12.02.2008 er­hielt die Be­klag­te schließlich vom Rechts­an­walt der Frau K... Fo­to­ko­pi­en von Auszügen aus der Er­mitt­lungs­ak­te über­sandt (Bl. 37 f., 24-34 d. A.). Am 15.02.2008 führ­te die Be­klag­te in An­we­sen­heit der Pro­ku­ris­ten Dr. K... und U... so­wie des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den F... und des wei­te­ren Be­triebs­rats­mit­glieds S... ei­ne Anhörung des Klägers durch. Der Kläger ließ sich bei die­ser Anhörung da­hin­ge­hend ein, über die Teil­nah­me sei­ner Ehe­frau an der Weih­nachts­fei­er verärgert ge­we­sen zu sein und die­se zwei­mal in die Schul­ter mit dem Mes­ser „ge­piekst“ zu ha­ben. Der Pro­duk­ti­ons­lei­ter der Be­klag­ten Dr. K... hielt dar­auf­hin te­le­fo­nisch Rück­spra­che mit

 

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Frau K.... Die­se bestätig­te den Ge­sche­hens­ab­lauf so, wie von ihr bei ih­rer Be­fra­gung durch die Kri­mi­nal­po­li­zei­stel­le L... an­ge­ge­ben. Wei­ter­hin erklärte sie, psy­chisch noch im­mer sehr an den Fol­gen die­ser Ag­gres­si­on zu lei­den und Angst vor neu­en Tätlich­kei­ten des Klägers zu ha­ben.

Am 18.02.2008 lei­te­te die Be­klag­te dar­auf­hin die förm­li­che Be­triebs­rats­anhörung zu ei­ner be­ab­sich­tig­ten frist­lo­sen, hilfs­wei­se frist­gemäßen Kündi­gung we­gen des drin­gen­den Ver­dachts ei­ner gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung des Klägers an sei­ner Ar­beits­kol­le­gin und zu­gleich ge­trennt le­ben­den Ehe­frau ein (Bl. 40 f. d. A.). Der Be­triebs­rat er­teil­te noch am 18.02.2008 sei­ne Zu­stim­mung zu der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung. Dar­auf­hin kündig­te die Be­klag­te dem Kläger mit Schrei­ben vom 18.02.2008 außer­or­dent­lich oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist, hilfs­wei­se frist­ge­recht zum 30.04.2008 (Bl. 8 d. A.).

Ge­gen die­se Kündi­gung hat der Kläger beim Ar­beits­ge­richt am 07.03.2008 Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­ho­ben.

Zwi­schen­zeit­lich wur­de der Kläger mit rechts­kräfti­gem Ur­teil vom 10.06.2008 zu ei­ner Frei­heits­stra­fe von ei­nem Jahr auf Bewährung ver­ur­teilt. Ne­ben der Teil­nah­me an sechs The­ra­pie­gesprächen wur­de ihm zur Bewährungs­auf­la­ge ge­macht, sich von dem Tatop­fer, d. h. sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau, fern­zu­hal­ten.


We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stands in ers­ter In­stanz, ins­be­son­de­re des strei­ti­gen Par­tei­vor­brin­gens, so­wie der erst­in­stanz­li­chen Anträge wird auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ein­sch­ließlich der In­be­zug­nah­men ver­wie­sen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kündi­gungs­fest­stel­lungs­kla­ge des Klägers mit Ur­teil vom 27.06.2008 zurück­ge­wie­sen. Die Kündi­gung sei als außer­or­dent­li­che Ver­dachtskündi­gung ge­recht­fer­tigt. Der drin­gen­de Tat­ver­dacht ei­ner schwe­ren Körper­ver­let­zung ge­genüber ei­ner Ar­beits­kol­le­gin er­ge­be sich aus dem Pro­to­koll der Ver­neh­mung des Klägers als Be­schul­dig­ter. Die Straf­tat, de­rer der Kläger verdäch­tigt wer­de, be­rech­ti­ge oh­ne Wei­te­res den Aus­spruch ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung. Die geschä-

 

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dig­te Frau K... sei zwar noch die ge­trennt le­ben­de Ehe­frau des Klägers ge­we­sen, aber gleich­zei­tig auch Ar­beit­neh­me­rin der Be­klag­ten. In­so­weit ge­bie­te es die Fürsor­ge­pflicht, Frau K... vor wei­te­ren Tätlich­kei­ten des Klägers zu schützen. Der Grund­satz, dass außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung nicht recht­fer­ti­gen könne, gel­te hier mit­hin nicht. Zu­dem sei die Straf­tat im Nach­gang zu ei­ner be­trieb­li­chen Ver­an­stal­tung ge­sche­hen. Die Straf­tat ha­be auch in­ner­be­trieb­li­che Aus­wir­kun­gen, da Frau K... vor dem Kläger große Angst ha­be, gar um ihr Le­ben fürch­te. Auch durch die Schicht­ein­tei­lung könne ei­ne Be­geg­nung der bei­den nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Ih­re, der Be­klag­ten, Ver­pflich­tung sei es in ers­ter Li­nie, Frau K... am Ar­beits­platz vor wei­te­ren Überg­rif­fen des Klägers zu schützen. Dies könne sie an­ge­sichts der Größe des Be­triebs und des sich über­lap­pen­den Drei-Schicht-Sys­tems nur durch die Kündi­gung des Klägers si­cher­stel­len. Auch die In­ter­es­sen­abwägung fal­le zu­las­ten des Klägers aus.

Ge­gen die­ses ihm am 25.07.2008 zu­ge­stell­te Ur­teil hat der Kläger am 25.08.2008 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se nach gewähr­ter Frist­verlänge­rung bis zum 25.10.2008 am 23.10.2008 be­gründet.

Der Kläger trägt vor,

der An­griff auf sei­ne ge­schie­de­ne Ehe­frau sei als rein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten zu wer­ten. Es sei au­gen­schein­lich fa­mi­li­en­recht­lich ge­prägt. Auslöser der Tätlich­keit sei­en die un­ter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen über die Ausübung der Fürsor­ge­pflicht für die K... ge­we­sen. Ein be­trieb­li­cher Be­zug sei nicht ge­ge­ben. Die Weih­nachts­fei­er ha­be nicht im Be­trieb, son­dern in ei­nem grie­chi­schen Lo­kal statt­ge­fun­den. Die Teil­nah­me an der­sel­ben sei frei­wil­lig ge­we­sen. Es sei nicht er­sicht­lich, dass es sich über­haupt um ei­ne be­trieb­li­che Weih­nachts­fei­er ge­han­delt ha­be, an de­ren Aus­rich­tung sich die Be­klag­te be­tei­ligt ha­be. Un­ge­ach­tet des­sen ha­be er die Tätlich­keit auch nicht auf der Weih­nachts­fei­er, son­dern un­strei­tig vor der Haustür der Freun­din sei­ner ge­schie­de­nen Frau be­gan­gen. Er ha­be we­der sei­ne Haupt­leis­tungs­pflicht noch sei­ne Ne­ben­pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag ver­letzt. Er ha­be das Straf­ur­teil auch ak­zep­tiert und kein Rechts­mit­tel ein­ge­legt. Er be­daue­re sein Ver­hal­ten und ha­be sich bei sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau ent­schul­digt. We­der vor noch nach die­ser Tat sei­en ähn­li­che Ver­hal­tens­wei­sen fest­stell­bar ge­we­sen. Ihm sei auch nicht be­kannt, dass

 

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sei­ne da­ma­li­ge Ehe­frau es ab­ge­lehnt ha­be, zu ent­ge­gen­ge­setz­ten Zei­ten im glei­chen räum­li­chen Be­trieb zu ar­bei­ten. Auch in der Ver­gan­gen­heit hätten sie – un­strei­tig – we­gen der Kin­der­be­treu­ung in un­ter­schied­li­chen Schich­ten ge­ar­bei­tet. Zu Aus­ein­an­der­set­zun­gen am Ar­beits­platz sei es mit­hin nicht ge­kom­men. Auch die In­ter­es­sen­abwägung fal­le zu sei­nen Guns­ten aus. Hierfür spricht zunächst, dass es vor­lie­gend um ein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten ge­he. Des Wei­te­ren sei es der Be­klag­ten zu­mut­bar, die Dis­tanz zwi­schen ihm und der Geschädig­ten durch ei­ne Ver­set­zung in ei­ne an­de­re Ab­tei­lung noch zu ver­größern.

Der Kläger be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 27.06.2008 zum Az. 4 Ca 740/08 ab­zuändern und fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 18.02.2008 we­der außer­or­dent­lich oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist ge­en­det hat, noch hilfs­wei­se or­dent­lich zum nächstmögli­chen Ter­min en­den wird.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te ver­tei­digt

das an­ge­foch­te­ne Ur­teil. Der An­griff des Klägers auf sei­ne Ar­beits­kol­le­gin sei nicht als außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten zu wer­ten. Ein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten lie­ge nur vor, wenn es oh­ne be­trieb­li­chen Be­zug aus­sch­ließlich die pri­va­te Le­bensführung des Ar­beit­neh­mers be­tref­fe. Hier sei das Op­fer je­doch un­strei­tig ei­ne Ar­beits­kol­le­gin des Klägers, wor­aus sich der un­mit­tel­ba­re be­trieb­li­che Be­zug er­ge­be. Auslöser der Tat sei zu­dem die be­trieb­li­che Weih­nachts­fei­er, an der Frau K... teil­ge­nom­men ha­be, ge­we­sen. Zu­dem ha­be der Kläger un­strei­tig erst im Be­trieb von der Weih­nachts­fei­er und der Teil­nah­me sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau er­fah­ren. Straf­ta­ten der vor­lie­gen­den Schwe­re und Art stell­ten grundsätz­lich ei­nen wich­ti­gen Grund zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung dar. Sie, die Be­klag­te, tref­fe zu­dem die Ver­pflich­tung, die körper­li­che In­te­grität ih­rer Ar­beit­neh­mer zu wah­ren und die­se vor Tätlich­kei­ten am Ar­beits­platz und im Zu­sam­men­hang mit be­trieb­li­chen Ver­an­stal­tun­gen zu schützen. Die be­trieb­li­chen Aus­wir­kun­gen der Mes­ser­at­ta­cke sei­en zu­dem beträcht­lich ge­we­sen. Der Kläger ha­be die körper­li­che Un­ver­sehrt­heit sei­ner Ar­beits­kol­le­gin ver­letzt und da­durch de­ren Ar­beits­aus­fall ver­ur­sacht. Auf­grund sei­nes ag­gres­si­ven und tätli-

 

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chen Ver­hal­tens be­ste­he die ernst­haf­te Ge­fahr, dass er sei­ne ge­schie­de­ne Ehe­frau und Ar­beits­kol­le­gin auch zukünf­tig at­ta­ckie­ren wer­de. Ent­schei­dend sei aber auch, dass Frau K... in großer Angst le­be und des­halb sich in psy­cho­lo­gi­scher Be­hand­lung be­fin­de und so­mit be­rech­tig­ter­wei­se jeg­li­chen Kon­takt mit dem Kläger ab­leh­ne. Ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ne­ben der Ar­beit­neh­me­rin K... sei we­der die­ser noch ihr, der Be­klag­ten, zu­mut­bar. Auf­grund der über­lap­pen­den Schich­ten sei auch bei un­ter­schied­li­cher Schicht­ein­tei­lung ei­ne Be­geg­nung der bei­den beim Kom­men und Ge­hen in den Flu­ren des Be­triebs, in der Kan­ti­ne, dem Auf­ent­halts­raum und in den Um­klei­de­ka­bi­nen nicht zu ver­mei­den. Zu­dem sei durch die Mes­ser­at­ta­cke des Klägers auch die ge­sam­te Be­leg­schaft zu­tiefst erschüttert und ins­be­son­de­re das weib­li­che Per­so­nal er­heb­lich be­sorgt und ver­un­si­chert. Das Ver­trau­en in ei­ne störungs­freie Zu­sam­men­ar­beit mit dem Kläger oh­ne Ag­gres­sio­nen und Tätlich­kei­ten sei dau­er­haft zerstört. Die vom Ar­beits­ge­richt vor­ge­nom­me­ne In­ter­es­sen­abwägung sei nicht zu be­an­stan­den. Im Übri­gen weist die Be­klag­te dar­auf hin, dass der Kläger im Ok­to­ber 2008 be­reits ge­gen die Bewährungs­auf­la­ge, sich von Frau K... fern­zu­hal­ten, ver­s­toßen ha­be, so­dass die Aus­set­zung der Voll­stre­ckung der Frei­heits­stra­fe wi­der­ru­fen und der Kläger in­haf­tiert wor­den sei.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en in der Be­ru­fungs­in­stanz wird auf den In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen Be­zug ge­nom­men.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist statt­haft und frist- und form­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

In der Sa­che hat die Be­ru­fung in­des­sen kei­nen Er­folg. Sie ist un­be­gründet.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kündi­gungs­fest­stel­lungs­kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Einwände des Klägers in der Be­ru­fungs­in­stanz recht­fer­ti­gen kein an­de­res Er­geb­nis. Zur Ver­mei­dung unnöti­ger Wie­der­ho­lun­gen kann und soll auf die zu­tref­fen­den Ent­schei­dungs­gründe ver­wie­sen wer­den. Le­dig­lich ergänzend und

 

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auf den Vor­trag des Klägers in der Be­ru­fungs­in­stanz ein­ge­hend, soll noch auf Fol­gen­des hin­ge­wie­sen wer­den.

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Ar­beits­verhält­nis aus wich­ti­gem Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­fal­les und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Die recht­li­che Über­prüfung nach § 626 Abs. 1 BGB er­folgt in zwei Stu­fen: Zum ei­nen muss ein Grund vor­lie­gen, der – oh­ne Berück­sich­ti­gung der be­son­de­ren Umstände des Ein­zel­fal­les – über­haupt an sich ge­eig­net ist, ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Zum an­de­ren muss die­ser Grund im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung un­ter be­son­de­rer Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­fal­les, ins­be­son­de­re auch des Verhält­nismäßig­keits­prin­zips, zum Über­wie­gen der be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Kündi­gen­den an der frist­lo­sen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses führen.

2. Hier­an ge­mes­sen war die streit­ge­genständ­li­che außer­or­dent­li­che Kündi­gung be­rech­tigt.

Dem steht auch nicht ent­ge­gen, dass die Be­klag­te die Kündi­gung als Ver­dachtskündi­gung aus­ge­spro­chen hat und nun­mehr fest­steht, dass der Kläger die ihm zur Last ge­leg­te gefähr­li­che Körper­ver­let­zung zu­las­ten sei­ner da­ma­li­gen Ehe­frau und Ar­beit­neh­me­rin der Be­klag­ten tatsächlich be­gan­gen hat. Zwar stellt die Kündi­gung we­gen des drin­gen­den Ver­dachts ei­ner Straf­tat oder schwer­wie­gen­den Ver­trags­ver­let­zung ne­ben der Kündi­gung we­gen der Tat ei­nen ei­genständi­gen Kündi­gungs­tat­be­stand dar, in­des­sen ist der Ar­beit­ge­ber auch bei Aus­spruch ei­ner Ver­dachtskündi­gung nicht durch § 626 Abs. 1 BGB ge­hin­dert, sich im Kündi­gungs­rechts­streit auf die nach­weis­lich be­gan­ge­ne Tat zu be­ru­fen (BAG Urt. v. 06.12.2001 – 2 AZR 496/00 -, AP Nr. 36 zu § 626 BGB ‚Ver­dacht straf­ba­rer Hand­lung’; BAG Urt. v. 03.07.2003 – 2 AZR 437/02 -, AP Nr. 38 zu § 626 BGB ‚Ver­dacht straf­ba­rer Hand­lung’).

 

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Die Mes­ser­at­ta­cke des Klägers auf sei­ne da­ma­li­ge Ehe­frau war an sich ge­eig­net, ei­nen wich­ti­gen Grund zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung zu bil­den (a). Es lag auch un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände we­der ei­ne Ver­let­zung des ul­ti­ma-ra­tio-Prin­zips vor (b) noch war es der Be­klag­ten auf­grund der vor­zu­neh­men­den In­ter­es­sen­abwägung zu­mut­bar, das Ar­beits­verhält­nis auch nur bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist (hier: 30.04.2008) fort­zuführen (c).

a) Der tätli­che An­griff auf ei­nen Ar­beits­kol­le­gen oder ei­ne Ar­beits­kol­le­gin ist an sich ge­eig­net, ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätlich­keit außer­halb der Ar­beits­zeit und außer­halb des dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­wie­se­nen ört­li­chen und räum­li­chen Ar­beits­plat­zes er­folg­te (LAG Rhein­land-Pfalz, Urt. v. 23.08.2006 – 9 Sa 431/06 -, zit n. Ju­ris).

(1) Da­bei ver­kennt die Kam­mer nicht, dass ein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten, das kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die ver­trag­li­chen Be­zie­hun­gen der Ar­beits­ver­trags­par­tei­en be­sitzt, grundsätz­lich un­ge­eig­net ist, ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Dies trifft re­gelmäßig auf al­le Be­lan­ge der Pri­vat­sphäre zu. Wirkt sich al­ler­dings außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten kon­kret in­ner­be­trieb­lich aus, wird es kündi­gungs­re­le­vant. Be­sucht bei­spiels­wei­se der Lei­ter ei­ner klei­nen Bank­fi­lia­le wie­der­holt ei­ne Spiel­bank, so be­darf es der kon­kre­ten Aus­wir­kung auf das Ar­beits­verhält­nis, um ei­nen wich­ti­gen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu ge­ben (LAG Hamm Urt. v. 14.01.1998 – 3 Sa 1087/97 -, LA­GE BGB § 626 Nr. 119). Es kann mit­hin auch ein Frei­zeit­ver­hal­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers kündi­gungs­re­le­vant sein, wenn hier­durch so­wohl das Leis­tungs- als auch das Ver­trau­ens­verhält­nis oder der Be­triebs­frie­den er­heb­lich be­ein­träch­tigt wer­den (ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl., Rn. 123 zu § 626 BGB).

(2) Dies ist hier der Fall. Ei­ne Tätlich­keit un­ter Ar­beits­kol­le­gen außer­halb der Dienst­zeit und außer­halb des Be­trie­bes, die noch da­zu zur Ar­beits­unfähig­keit des Op­fers führt, hat im­mer auch in­ner­be­trieb­li­che Aus­wir­kun­gen (LAG Düssel­dorf Urt. v. 26.06.2008 - 13 Sa 506/08 -, zit. n. Ju­ris; LAG Rhein­land-Pfalz, Urt. v. 23.08.2006 - 9 Sa 431/06 -, zit n. Ju­ris). Denn die be­trieb­li­chen In­ter­es­sen sind be­reits des­halb ver­letzt, weil un­ge­ach­tet der evtl. vom Ar­beit­ge­ber zu tra­gen­den Ent­gelt­fort­zah­lungs­kos­ten der Be­triebs­ab­lauf durch die Ar­beits­unfähig­keit des durch die Tätlich­keit ver­letz-

 

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ten Ar­beits­kol­le­gen gestört wird. Zu­dem stören die durch die Tätlich­keit aus­gelösten Span­nun­gen zwi­schen dem Ar­beit­neh­mer und des­sen tätlich an­ge­grif­fe­nen Ar­beits­kol­le­gen den Be­triebs­frie­den. Der Kläger ver­kennt an die­ser Stel­le, dass ein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten nicht nur dann kündi­gungs­re­le­vant sein kann, wenn es zu ei­ner Be­ein­träch­ti­gung des kon­kre­ten Ar­beits­verhält­nis­ses (Ar­beit­neh­mer – Ar­beit­ge­ber) führt, wie z. B. ein se­xu­el­ler Miss­brauch ei­nes Er­zie­hers ge­genüber ei­nem Kind während des­sen Frei­zeit. Ein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten, dass sich ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber rufschädi­gend aus­wirkt oder zu er­heb­li­cher Un­ru­he im Be­trieb führt, kann eben­so kündi­gungs­re­le­vant sein. Ein Ar­beit­ge­ber hat nicht nur dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die im Be­trieb beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer kei­nen Tätlich­kei­ten aus­ge­setzt sind, son­dern hat auch ein ei­ge­nes In­ter­es­se dar­an, dass die be­trieb­li­che Zu­sam­men­ar­beit nicht durch sol­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen be­ein­träch­tigt wird und durch Ver­let­zun­gen Ar­beits­kräfte aus­fal­len (LAG München Urt. v. 25.10.2007 – 3 Sa 572/07 -, a.a.O.). Zu­dem können durch ge­bo­te­ne Maßnah­men (Um­set­zun­gen, Ver­set­zun­gen), um wei­te­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu un­ter­bin­den, die be­trieb­li­chen Abläufe emp­find­lich gestört wer­den.

(3) Da­bei wird nicht ver­kannt, dass der An­griff des Klägers auf sei­ne da­ma­li­ge Ehe­frau aus­sch­ließlich auf die durch die Tren­nung be­ding­ten fa­mi­liären Pro­ble­me der da­ma­li­gen Ehe­leu­te zurück­zuführen war. Ggf. war auch das fal­sche Verständ­nis des Klägers vom „ehe­li­chen Ge­hor­sam“, dem sich sei­ne zwi­schen­zeit­lich ge­schie­de­ne Ehe­frau zu Recht wi­der­setz­te, mit­ursächlich für die un­ver­zeih­li­che Ent­glei­sung des Klägers. Die Mes­ser­ste­che­rei hat­te mit­hin ih­re Ur­sa­che im fa­mi­liären Be­reich und nicht in den be­ruf­li­chen An­knüpfungs­punk­ten im Be­trieb der Be­klag­ten. Gleich­wohl ist der be­trieb­li­che Be­zug al­lein durch die Tat­sa­che her­ge­stellt, dass sei­ne da­ma­li­ge Frau eben­falls im Be­trieb der Be­klag­ten ar­bei­tet. Zu­dem liegt es auf der Hand, dass es auf­grund der lan­gen Ar­beits­unfähig­keit der Frau K... auch un­ter Berück­sich­ti­gung ei­ner Per­so­nal­re­ser­ve für krank­heits- und ur­laubs­be­ding­te Aus­fall­zei­ten zu Be­triebs­ab­laufstörun­gen ge­kom­men ist, die die Be­klag­te durch or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maßnah­men aus­glei­chen muss­te.

Zu Recht weist auch die Be­klag­te dar­auf hin, dass der Kläger erst im Be­trieb durch sei­ne Ar­beits­kol­le­gen da­von er­fuhr, dass sei­ne ehe­ma­li­ge Ehe­frau an der Weih-

 

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nachts­fei­er teil­nahm, was ihn wütend mach­te. Es han­del­te sich mit­hin um so­zu­sa­gen „be­triebs­in­ter­nes“ Wis­sen, dass sich die Kol­le­gen der Schicht der Frau K... zu ei­ner Weih­nachts­fei­er in ei­nem grie­chi­schen Lo­kal tra­fen. Ei­ne sol­che Weih­nachts­fei­er, an der nur Ar­beits­kol­le­gen teil­neh­men, dient dem Be­triebs­kli­ma und ist da­mit als (qua­si-)dienst­li­che Ver­an­stal­tung zu klas­si­fi­zie­ren. Hier­an ändert auch der Um­stand nichts, dass der Ar­beit­ge­ber selbst die­se we­der aus­rich­tet noch fi­nan­ziert. Der Kläger selbst räumt ein, dass er sich darüber geärgert hat, dass sei­ne da­ma­li­ge Frau an die­ser be­trieb­li­chen Weih­nachts­fei­er teil­ge­nom­men hat. Aus der Ge­samt­schau der Tat­umstände lässt sich ein ein­deu­ti­ger ar­beits­ver­trag­li­cher Be­zug ab­lei­ten, auch wenn es sich bei der Tätlich­keit des Klägers we­der um ei­nen ar­beit­ge­ber­be­zo­ge­nen noch um ei­nen im en­ge­ren Sin­ne ar­beits­platz­be­zo­ge­nen Pflicht­ver­s­toß han­del­te.

Es ist mit­hin letzt­lich ei­ne Fra­ge des ul­ti­ma-ra­tio-Prin­zips, ob die Kündi­gung auf­grund ei­ner Tätlich­keit un­ter Ar­beits­kol­le­gen – ob im oder außer­halb des Be­triebs - die ein­zig an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on auf die durch die Tätlich­keit aus­gelöste Be­triebsstörung ist und ob dem Ar­beit­ge­ber un­ter Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen gleich­wohl die Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers zu­mut­bar ist.

b) Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung war vor­lie­gend auch das letz­te Mit­tel der Be­klag­ten, um auf die Ver­trags­ver­let­zung des Klägers zu re­agie­ren. Die Be­klag­te war we­der ver­pflich­tet, den Kläger vor Aus­spruch der frist­lo­sen Kündi­gung ab­zu­mah­nen noch ihn in ei­ne an­de­re Ab­tei­lung zu ver­set­zen. Durch die gefähr­li­che Körper­ver­let­zung zu­las­ten sei­ner da­ma­li­gen Ehe­frau und Kol­le­gin hat der Kläger schwer­wie­gend ge­gen sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Ne­ben­pflich­ten ver­s­toßen. Bei der Tat han­delt es sich, wie nicht zu­letzt die straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung des Klägers zeigt, nicht nur um ei­ne fa­mi­liäre Aus­ein­an­der­set­zung, son­dern um ei­ne in kei­ner Hin­sicht zu recht­fer­ti­gen­de Straf­tat. Auch wenn man un­ter­schied­li­cher Auf­fas­sung über die Kin­des­be­treu­ung ist, ist ei­ne sol­che bru­ta­le Tat we­der in fa­mi­liärer Hin­sicht verständ­lich und ent­schuld­bar noch ge­sell­schaft­lich oder ar­beits­recht­lich zu recht­fer­ti­gen. Auch un­ter Berück­sich­ti­gung der kul­tu­rel­len Her­kunft des Klägers muss er ak­zep­tie­ren, dass er kei­ner­lei Be­sitz­an­spruch ge­genüber sei­ner noch da­zu da­mals seit zwei Jah­ren ge­trennt le­ben­den Ehe­frau hat­te und die­se un­ter kei­nen Umständen körper­lich maßre­geln oder gar ver­let­zen durf­te. Die ge­genüber Frau K... be­gan­ge­ne Körper­ver­let­zung ist

 

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nicht an­ders zu be­ur­tei­len, weil der Kläger Türke oder Mos­lem ist und Frau K... da­mals die Noch-Ehe­frau des Klägers war. Der Kläger lebt in Deutsch­land und hat sich an die deut­schen Ge­set­ze zu hal­ten. Die körper­li­che Un­ver­sehrt­heit steht über ei­ner ver­meint­li­chen Re­li­gi­ons­frei­heit. Dies al­les hätte der Kläger wis­sen können und müssen. Er konn­te nicht da­mit rech­nen, dass die Be­klag­te an­ge­sichts die­ser Umstände das Ar­beits­verhält­nis mit ihm fort­setzt und le­dig­lich ei­ne Ab­mah­nung aus­spricht.

Die Be­klag­te war auch nicht ver­pflich­tet, den Kläger vor Aus­spruch der Kündi­gung in ei­ne an­de­re Ab­tei­lung zu ver­set­zen, um ei­nen mögli­chen Kon­takt der ge­schie­de­nen Ehe­leu­te zu ver­mei­den. Der Kläger trägt nicht ein­mal sub­stan­ti­iert vor, wie und wo bzw. in wel­cher kon­kre­ten Ab­tei­lung er sich ei­ne an­der­wei­ti­ge Beschäfti­gung vor­stellt. Bei der Be­triebs­größe ließe sich ei­ne Be­geg­nung der bei­den aber auch dann nicht mit Si­cher­heit ver­mei­den. Zu­dem könn­te der Kläger wie­der­um über die Ar­beits­kol­le­gen Kennt­nis­se über sei­ne ge­schie­de­ne Ehe­frau er­lan­gen, die ihn mögli­cher­wei­se aber­mals verärgern und zu Straf­ta­ten zu­las­ten sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau und Ar­beit­neh­me­rin der Be­klag­ten ver­an­las­sen würden.

c) Das Be­ru­fungs­ge­richt teilt auch die Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts, dass die ge­bo­te­ne In­ter­es­sen­abwägung vor­lie­gend eben­falls zu­las­ten des Klägers aus­fal­len muss. Bei Würdi­gung der Ge­samt­umstände des Fal­les war es der Be­klag­ten nicht zu­zu­mu­ten, den Kläger auch nur bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Da­bei wird nicht ver­kannt, dass der Kläger sich durch die Beschäfti­gungs­dau­er seit No­vem­ber 2001 be­reits ei­nen ge­wis­sen Be­stands­schutz ver­dient hat und er zu­dem zwei min­derjähri­gen Kin­dern ge­genüber zum Un­ter­halt ver­pflich­tet ist. Zu Recht weist das Ar­beits­ge­richt in­des­sen dar­auf hin, dass al­lein das Al­ter des Klägers ihn nicht in be­son­de­rem Maße schutzwürdig macht. Der Kläger ist 40 Jah­re alt und steht da­mit dem Ar­beits­markt mit un­ein­ge­schränk­ter Leis­tungs­kraft zur Verfügung. Al­lein der Um­stand, dass ge­richts­be­kann­ter Maßen ei­ne Ho­he Ar­beits­lo­sig­keit zu be­kla­gen ist und so­mit die Ar­beits­su­che er­heb­lich er­schwert wird, führt nicht zu ei­ner be­son­de­ren Schutzwürdig­keit des be­tref­fen­den Mit­ar­bei­ters.

 

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Das Be­stands­schutz­in­ter­es­se des Klägers auf­grund sei­ner Beschäfti­gungs­dau­er und sei­nen Un­ter­halts­pflich­ten muss in­des­sen hin­ter dem an­zu­er­ken­nen­den In­ter­es­se der Be­klag­ten an der Ent­fer­nung des Klägers aus dem Be­trieb zurück­tre­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass die Be­klag­te ge­genüber der Ar­beit­neh­me­rin K... ei­ne Fürsor­ge­pflicht hat und der Ver­bleib des Klägers trotz un­ter­stell­ter ord­nungs­gemäßer Erfüllung sei­ner Leis­tungs­pflich­ten zu ei­ner er­heb­li­chen Be­ein­träch­ti­gung des Be­triebs­frie­dens führen kann, was wie­der­um Be­triebsstörun­gen nach sich zie­hen könn­te. So hat die Be­klag­te un­be­strit­ten vor­ge­tra­gen, dass Frau K... nach wie vor große Angst vor dem Kläger ha­be und sich des­halb im­mer noch in psy­cho­lo­gi­scher Be­hand­lung be­fin­de. Es kommt nicht dar­auf an, ob die Be­klag­te tatsächlich kon­kre­te An­halts­punk­te dafür hat, dass der Kläger noch­mals sei­ne da­ma­li­ge Ehe­frau und Ar­beit­neh­me­rin der Be­klag­ten tätlich an­grei­fen wird. Viel­mehr er­gibt sich die für ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung not­wen­di­ge Wie­der­ho­lungs­ge­fahr aus dem an­hal­ten­den Angst­zu­stand auf Sei­ten der geschädig­ten Ar­beit­neh­me­rin. Die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr wird auch da­durch be­legt, dass der Kläger trotz be­reits seit zwei Jah­ren be­ste­hen­der Tren­nung gleich­wohl mein­te, sei­ne Ar­beits­kol­le­gin und ehe­ma­li­ge Ehe­frau ständig kon­trol­lie­ren und in ih­ren Ver­hal­tens­wei­sen steu­ern zu dürfen und zu können. Ei­ne Tren­nungs­pha­se von zwei Jah­ren kühlt die Gemüter zer­strit­te­ner Ehe­leu­te in al­ler Re­gel ab. So aber nicht im Fal­le des Klägers. Zu­dem han­del­te es sich er­sicht­lich nicht um ei­ne Af­fekt­tat. Der Kläger hat nach sei­ner ei­ge­nen Aus­sa­ge vor der Po­li­zei ein­geräumt, dass er sei­ne ehe­ma­li­ge Frau ge­zielt ge­sucht und ihr auf­ge­lau­ert ha­be, um ihr mit dem mit­geführ­ten Mes­ser Angst zu ma­chen. Die­se Ziel­ge­richtet­heit sei­ner Vor­ge­hens­wei­se be­legt ein­mal mehr, dass die Be­klag­te befürch­ten muss­te, dass der Kläger die bei ihr beschäftig­te Ar­beit­neh­me­rin Frau K... auch künf­tig nicht in Ru­he las­sen wird. Es sind kei­ne An­halts­punk­te (z.B. er­folg­rei­cher Ab­schluss ei­nes An­tiaggres­si­ons­trai­nings) er­sicht­lich, dass der Kläger bei den im Be­trieb un­ver­meid­ba­ren Be­geg­nun­gen mit sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau und Ar­beits­kol­le­gin sich nicht wie­der über de­ren Ver­hal­tens­wei­sen er­regt und hand­greif­lich wird. Dies wird letzt­lich auch da­durch be­legt, dass dem Kläger durch das Straf­ur­teil zur Bewährungs­auf­la­ge ge­macht wur­de, sich Frau K... nicht zu nähern. Ei­ner sol­chen Auf­la­ge hätte es nicht be­durft, wenn von dem Kläger er­sicht­lich kei­ne Ge­fahr für sei­ne ge­schie­de­ne Ehe­frau aus­gin­ge. Al­lein der Um­stand, dass sich der Kläger – wie von ihm be­haup­tet – bei sei­ner da­ma­li­gen Ehe­frau ent­schul­digt hat, be-

 

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sagt noch nicht, dass die­se ihm auch zwi­schen­zeit­lich ver­zie­hen hat. Das In­ter­es­se der Be­klag­ten an der so­for­ti­gen Tren­nung vom Kläger über­wiegt dem­nach des­sen Be­stand­schutz­in­ter­es­se bei wei­tem.

3. Nach al­le­dem war die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Re­vi­si­on war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zu­zu­las­sen.

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